Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.21/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_21/2008 /len

Urteil vom 13. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bloch,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Hünerwadel.

Gegenstand
Unerlaubte Handlung; Geldwäschereigesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 30. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ SA (Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in
Montevideo, Uruguay. Sie produziert u.a. im Auftrag des brasilianischen
Verlagshauses A.________, das zur gleichen Unternehmensgruppe wie die
Beschwerdeführerin gehört, Telefonbücher für 27 brasilianische Bundesstaaten.
Die Y.________ AG, Zürich, (Beschwerdegegnerin) betreibt Bank- und
Finanzdienstleistungen aller Art.
A.b Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch aus ausservertraglicher Haftung
gegen die Beschwerdegegnerin geltend. Sie begründet diesen damit, dass die
Beschwerdegegnerin ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der
Kundenbeziehung zu B.________ nicht nachgekommen sei. B.________ hatte als
Bevollmächtigter Zugriff auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank
C.________ in Montevideo, Uruguay. Davon überwies er einen Betrag von USD 4
Mio. auf ein auf ihn selbst lautendes Konto bei der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdeführerin erachtete dieses Vorgehen von B.________ als
Veruntreuung. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2000 von der
Beschwerdeführerin über die angebliche Veruntreuung informiert worden war,
verfügte sie eine interne Sperre des Kontos von B.________. Am 1. November 2000
wurde die Sperre wieder aufgehoben und die Beschwerdegegnerin führte am 3.
November 2000 einen ersten Zahlungsauftrag von B.________ in der Höhe von USD
1'075'000.-- auf ein Nummernkonto bei einem Bankinstitut in Genf aus. Am 7.
November 2000 führte die Beschwerdegegnerin einen zweiten Zahlungsauftrag von
B.________ in der Höhe von USD 895'000.-- auf ein Nummernkonto bei einer
Zürcher Bank aus. Am 17. November 2000 informierte die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin darüber, dass die Staatsanwaltschaft von Rio de Janeiro
Anklage gegen B.________ erhoben hatte. Am 24. November 2000 führte die
Beschwerdegegnerin einen dritten Zahlungsauftrag von B.________ in der Höhe von
USD 63'500.-- auf das gleiche Konto wie bei der ersten Überweisung aus. Am 27.
November 2000 wurde die Zulassung der Anklage gegen B.________ im Internet
publiziert. Diese Publikation wurde unverzüglich an die Beschwerdegegnerin
weitergeleitet, gefolgt am 6. Dezember 2000 von einer Kopie der
Anklagedokumente. Am 26. Juni 2001 legte B.________ der Beschwerdegegnerin
einen Entscheid der 16. Strafkammer von Rio de Janeiro vom 29. Mai 2001 vor,
mit dem das Gericht einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückgabe der bei
der Beschwerdegegnerin liegenden Gelder abgewiesen hatte. Am 27. Juni 2001
führte die Beschwerdegegnerin einen vierten Zahlungsauftrag in der Höhe von USD
20'000.-- aus. Eine weitere Überweisung über USD 200'000.-- erfolgte am 13.
September 2001.
Am 28. September 2001 verfügte die Strafkammer des Appellationsgerichts in Rio
de Janeiro die Beschlagnahme der USD 4 Mio. bei der Beschwerdegegnerin mittels
Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden. Am 19. Oktober 2001 verfügte die
BAK IV eine amtliche Sperre des Kontos von B.________ bei der
Beschwerdegegnerin. Im Dezember 2003 schloss B.________ mit den Eigentümern der
A.________ einen Vergleich sowie im Januar 2004 eine
Repatriierungsvereinbarung, die eine von B.________ gegen die Eigentümer der
A.________ erhobene Zivilklage samt Hinterlegungsverfahren beendeten.
B.________ gab in der Folge die noch bei der Beschwerdegegnerin liegenden rund
USD 2 Mio. an die Beschwerdeführerin zurück, worauf diese im Gegenzug eine
Desinteresse-Erklärung zuhanden der brasilianischen Staatsanwaltschaft abgab.
Das Verfahren gegen B.________ wegen Veruntreuung wurde daraufhin eingestellt.

B.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 klagte die Beschwerdeführerin beim
Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von
USD 2'861'859.26 plus 5 % Zins ab 1. Januar 2006. Mit Urteil vom 30. November
2007 wies das Handelsgericht die Klage ab.

C.
Gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2007
hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils und die
Rückweisung der Streitsache zur Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung
an die Vorinstanz.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2008 wurde das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung
gutgeheissen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, der Bundesgerichtskasse
Fr. 22'000.-- zu überweisen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292).

1.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Grundsätzlich ist ein
materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht
und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht
ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache
nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 132 III 186 E. 1.2; 130
III 136 E. 1.2; 125 III 412 E. 1b S. 414).

1.2 Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin lediglich, das Urteil des
Handelsgerichts vom 30. November 2007 sei aufzuheben und die Sache zur
Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat die
Vorinstanz die Klage mangels Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR
abgewiesen, ohne den Sachverhalt abschliessend abzuklären. Damit wäre das
Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage,
ein Urteil zu fällen, und müsste die Streitsache an die Vorinstanz
zurückweisen. Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5; 130 III 136 E. 1.4). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Erwägung der Vorinstanz, wonach
sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 305bis StGB als Schutznorm berufen
könne. Sie wirft der Vorinstanz insbesondere vor, die bestehende
Bundesgerichtspraxis zur Frage des Schutznormcharakters von Art. 305bis StGB
nicht beachtet zu haben.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht einen ausservertraglichen Haftpflichtanspruch
geltend. Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt gemäss Art. 41 Abs. 1 OR unter
anderem die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung voraus. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schadenszufügung widerrechtlich, wenn
sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein
absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine
Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt
wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut
darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung, wie sie dem angefochtenen
Entscheid zu Grunde liegt, nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen
eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient
(BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330; 132 III 122 E. 4.1; 124 III 297 E. 5b S. 301).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der Tatbestand der
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) in denjenigen Fällen, in denen die
Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die
Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten (BGE 133 III 323 E. 5.1
S. 330; 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326 f.).

3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz dennoch
keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die Haftungsvoraussetzung
der Widerrechtlichkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 305bis StGB verneinte.
Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz die Anwendbarkeit des erwähnten
Grundsatzes auf den vorliegenden Fall angezweifelt hat. Sie hat die Frage
jedoch letztlich offen gelassen, da sie die Anwendung von Art. 305bis StGB als
Schutznorm zur Begründung der Widerrechtlichkeit unter anderem deshalb
verneinte, weil es der Beschwerdegegnerin bzw. deren Mitarbeitern
unbestrittenermassen am Vorsatz zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB
fehlte.
Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der
Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Wenn nämlich der subjektive
Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB nicht erfüllt ist, fällt
auch eine deliktische Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR ausser Betracht. Eine
fahrlässig begangene Geldwäschereihandlung, die entsprechend nicht mit Strafe
bedroht ist, vermag keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zu
begründen (BGE 133 III 323 E. 5.2.3 S. 334). Nachdem sich diese selbständige
Eventualbegründung der Vorinstanz als bundesrechtskonform erwiesen hat,
erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der
strafbarkeitsbegründenden Vortat bzw. des Kausalzusammenhangs einzugehen, die
sich gegen weitere Eventualbegründungen richten.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, verkannt zu haben,
dass die Art. 3-10 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der
Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) beiden in
Art. 1 GwG genannten Zwecken dienten, vor allem aber der Sicherstellung der
Sorgfalt bei Finanzgeschäften, und somit als Verhaltensnormen eigenständige
Schutznormen im Sinne von Art. 41 OR seien. Im Zusammenhang mit der Auslegung
des GwG macht sie unter anderem eine Verletzung von Art. 1 ZGB geltend.

4.1 Das Bundesgericht hatte bislang nicht zu entscheiden, ob die Bestimmungen
des Geldwäschereigesetzes als Schutznormen in Frage kommen, deren Verletzung
eine deliktische Haftung begründen kann.
In der Literatur werden zur Frage, ob die Verletzung der Verhaltensnormen des
Geldwäschereigesetzes den Schutz des Vermögens des Geschädigten gegenüber
Schädigungen der konkret vorliegenden Art bezwecken, unterschiedliche
Standpunkte vertreten. Während ein Teil der Lehre davon ausgeht, dass die
Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz als Schutznormen im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 OR herangezogen werden können (Ivo Schwander, Kommentar zu BGE
133 III 323 ff., in: AJP 9/2007 S. 1179 ff.; Nicolas Béguin/Olivier
Unternaehrer, Transit de fonds d'origine criminelle - responsabilité civile de
la banque, in: AJP 9/2007 S. 1122), spricht sich die Mehrheit der Autoren gegen
den Schutznormcharakter der Verhaltensnormen des Geldwäschereigesetzes aus
(Ursula Cassani, Le blanchiment d'argent, un crime sans victime? in: Wirtschaft
und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 406; Peter
Lehmann, Geldwäscherei als Schutznorm? in: Schutz & Verantwortung, Liber
amicorum für Heinrich Honsell, Zürich/St. Gallen 2007, S. 26 f.; Henri Corboz/
Patrick Gérard Fleury, Le blanchiment d'argent, le renouveau de l'illicéité de
comportement?, in: HAVE 3/2004 S. 224 f.; Romeo Cerutti, Rechtliche Aspekte der
Vermögensverwaltung im Schweizer Universalbankensystem, in: ZSR 127/2008 I S.
94 f.; Jürg-Beat Ackermann, Geldwäschereinormen - taugliche Mittel für den
privaten Geschädigten? in: Schmid/Ackermann [Hrsg.], Wiedererlangung
widerrechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des Straf-, Zivil-,
Vollstreckungs- und internationalen Rechts, Zürich 1999, S. 53, der allerdings
auch von einem fehlenden Schutznormcharakter von Art. 305bis StGB ausgeht).

4.2 Das Geldwäschereigesetz soll in Ergänzung zu strafrechtlichen Bestimmungen
(vgl. Art. 70 ff., 305bis, 305ter StGB) verhindern, dass Gelder
verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen, und
helfen, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und
strafrechtlich zu belangen (Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der
Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996, BBl 1996 III 1102 und 1116).
Es dient der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) im Finanzsektor
und regelt in diesem Zusammenhang die dazu notwendige Sicherstellung der
Sorgfalt bei Finanzgeschäften (vgl. Titel des Gesetzes und Art. 1 GwG).
-:-
Um die erwähnten Ziele zu erreichen, auferlegt das Geldwäschereigesetz
denjenigen Personen, die es als Finanzintermediäre qualifiziert (dazu Art. 2
Abs. 2-4 GwG), besondere Sorgfalts- und Verhaltenspflichten bei
Finanzgeschäften. Sie müssen bei Aufnahme von Geschäftsbeziehungen unter
anderem die Vertragspartei aufgrund von beweiskräftigen Dokumenten
identifizieren (Art. 3 und 5 GwG) sowie anhand einer schriftlichen Erklärung
der Vertragspartei die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen (Art. 4 f.
GwG). Weiter trifft den Finanzintermediär bei gewissen Transaktionen oder
Geschäftsbeziehungen eine besondere Abklärungspflicht (Art. 6 GwG). Über
getätigte Transaktionen muss er Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte
sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen
sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bilden
können (Art. 7 GwG). Auch sind in organisatorischer Hinsicht Massnahmen (u.a.
genügende Ausbildung des Personals sowie Kontrollen) zu treffen, die zur
Verhinderung der Geldwäscherei notwendig sind (Art. 9 GwG). Bei
Geldwäschereiverdacht muss der Finanzintermediär der Meldestelle für
Geldwäscherei beim Bundesamt für Polizei zudem unverzüglich Meldung erstatten
und die ihm anvertrauten Vermögenswerte sperren (Art. 9 f. GwG).

4.3 Die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sollen die Integrität des
schweizerischen Finanzplatzes schützen und bezwecken nicht den Schutz
individueller Vermögensinteressen (Cassani, a.a.O., S. 406; Lehmann, a.a.O., S.
27). Mit diesen aufsichts- und verfahrensrechtlichen Vorschriften wird für den
gesamten Finanzmarkt ein Mindestmass an Sorgfalts- und Verhaltenspflichten
festgelegt, um damit die Geldwäscherei im Finanzsektor zu bekämpfen. Dabei ist
zu beachten, dass das Geldwäschereigesetz für Verstösse gegen die in Art. 3-8
GwG statuierten Sorgfaltspflichten auf Strafandrohungen verzichtet. Dies gilt
selbst für die Verletzung der Verpflichtung des Finanzintermediärs zur
automatischen, an die Meldung nach Art. 9 GwG geknüpften Vermögenssperre nach
Art. 10 GwG, die die Rechte des durch die Vortat geschädigten Opfers am Ehesten
berühren könnte (vgl. Cassani, a.a.O., S. 406).
Solche Widerhandlungen werden nach der Konzeption des Geldwäschereigesetzes
vielmehr durch den Strafrichter geahndet, falls ein strafrechtlicher Tatbestand
erfüllt ist, wobei insbesondere an den Geldwäschereiartikel (Art. 305bis StGB)
und die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter Abs. 1 StGB)
gedacht wurde (Botschaft, a.a.O., S. 1114). Lässt der Finanzintermediär trotz
Verdachts auf eine verbrecherische Herkunft der ihm anvertrauten Vermögenswerte
eine Überweisung oder einen Rückzug zu, macht er sich gegebenenfalls der
eventualvorsätzlichen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) schuldig (Cassani,
a.a.O., S. 406; Thelesklaf/Wyss/Zollinger, Geldwäschereigesetz, Zürich 2003, N.
9 zu Art. 10 GwG). Das Geldwäschereigesetz erweitert den sich aus Art. 305bis
StGB ergebenden Schutz der Individualinteressen des Opfers der strafbaren
Vortat nicht (Cassani, a.a.O., S. 406). Es handelt sich bei den Bestimmungen
des GwG nicht um Verhaltensnormen, die unmittelbar dem Schutz vor
entsprechenden Schädigungen dienen. Demnach lassen sich die Bestimmungen des
GwG nicht als Schutznormen zur Begründung einer ausservertraglichen Haftung
nach Art. 41 OR heranziehen.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestimmungen des
Geldwäschereigesetzes den Schutz der individuellen Vermögensinteressen des
Opfers der Vortat, wie er sich aus Art. 305bis StGB ergibt, nicht erweitern.
Entsprechend lässt sich die für einen ausservertraglichen Haftpflichtanspruch
nach Art. 41 Abs. 1 OR erforderliche Widerrechtlichkeit nicht unmittelbar aus
dem Verstoss gegen eine Sorgfalts- oder Verhaltenspflicht nach GwG ableiten.
Handelt der Finanzintermediär hingegen vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich im
Sinne des Straftatbestands von Art. 305bis StGB, ist von einer unerlaubten
Handlung auszugehen, und der Finanzintermediär wird für den schuldhaft
zugefügten Schaden ersatzpflichtig.

5.
Vorliegend stehen keine vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen Handlungen der
Beschwerdegegnerin in Frage. Entsprechend fallen Art. 305bis sowie Art. 305ter
StGB als Schutznormen im Sinne von Art. 41 OR ausser Betracht.
Eine Verletzung von Art. 305ter StGB wäre jedoch unabhängig davon ungeeignet,
die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zu begründen. Der
erwähnte Straftatbestand schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt nur die
Rechtspflege vor Verhaltensweisen, die den Zugriff auf einzuziehende
Vermögenswerte erschweren können (vgl. BGE 125 IV 139 E. 3a und b S. 141 f.).
Anders als bei Art. 305bis StGB ist das Rechtsgut des Vermögens allfälliger im
Gefolge mangelhafter Identifizierung geschädigter Personen bei Art. 305ter StGB
nicht (mit)geschützt. Entsprechend gibt es bei diesem Straftatbestand keine
privaten Geschädigten (Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, organisiertes
Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. II, Zürich 2002, § 6 N. 40; Cassani, a.a.O., S.
405; Lehmann, a.a.O., S. 27; Ackermann, a.a.O., S. 53; Béguin/Unternaehrer,
a.a.O., S. 1120). Auch in dieser Hinsicht ist der Vorinstanz entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen.

6.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des
geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Art. 12 des Reglements über die
Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im
Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der
an die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann