Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.216/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_216/2008 /len

Urteil vom 20. August 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schaner,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard A. Müller,
Hotel X.________ AG,
Nebenintervenientin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer.

Gegenstand
Herabsetzung des Mietzinses,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 26. Oktober 2007.

Sachverhalt:
-
- A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) mieteten von C.________
(Beschwerdegegner) ab dem 1. Oktober 2000 in der Liegenschaft D.i.________ eine
5-Zimmer-Wohnung im 1. Stock, einen Abstellraum im Erdgeschoss und zwei
Garagenplätze. Zusätzlich wurde unter anderem auch die Mitbenutzung der Garage,
des Schwimmbades, des Fitnessraums sowie der Sauna vereinbart. Der Mietzins
wurde auf Fr. 7'300.-- netto bzw. Fr. 8'200.-- brutto pro Monat angesetzt und
ist indexiert. Mit amtlichem Formular vom 28. Oktober 2003 wurde der Mietzins
per 1. Januar 2004 auf Fr. 7'472.-- netto bzw. Fr. 8'393.-- brutto pro Monat
angehoben.
- Seit dem 6. September 2004 wird das an der Strasse D.i.i.________ gelegene
Hotel X.________ umgebaut. Am 24. November 2004 sandten die Beschwerdeführer
ein Schreiben "zur Kenntnisnahme" an den Beschwerdegegner. Darin hielten sie
fest, dass seit Anfang der Bauarbeiten des Hotels X.________ in und um ihre
Mietwohnung unzumutbare Umstände herrschten. Sie würden täglich von 7:00 Uhr
morgens bis spät abends, fast jeden Samstag und auch schon nachts, durch
ständigen grossen Lärm gestört. Dazu kämen Schmutz und Staub, eine
Verunstaltung der Umgebung und Aussicht sowie eine fragwürdige Sicherheit (die
Baustelle werde nachts zum Spielplatz, auch Baumaterialien landeten auf der
Strasse). Ausserdem seien die total verdreckten Zufahrtsstrassen zu ihrer
Wohnung ständig mit Lastwagen versperrt.
Mit Schreiben vom 31. August 2005 teilte der damalige Rechtsvertreter von
A.________ dem Beschwerdegegner mit, seine Mandantschaft habe ihn darüber
informiert, dass seit dem 6. September 2004 bis voraussichtlich Ende Dezember
2007 auf dem gegenüberliegenden Grundstück das Hotel X.________ vollständig
renoviert werde. Er habe sich selber durch einen Augenschein von den massiven
Lärm- und Staubimmissionen überzeugt. Seine Mandantschaft habe den
Beschwerdegegner bereits mit Schreiben vom 24. November 2004 darüber in
Kenntnis gesetzt. Er müsse (auch) davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner als
im Quartier X.________ wohnender Anlieger vom Beginn der Bauarbeiten am 6.
September 2004 Kenntnis genommen habe. Die ARGE Hotel X.________ habe die
Anwohner mit Schreiben vom 2. September 2004 über die bevorstehenden
Baumeisterarbeiten informiert.
A.________ mache gegenüber dem Beschwerdegegner unter Berufung auf Art. 259d OR
einen Herabsetzungsanspruch des Nettomietzinses von 80 % geltend, was bei einem
Nettomietzins von Fr. 7'472.-- pro Monat einen Senkungsanspruch von Fr.
5'977.60 pro Monat ergebe. Demzufolge schulde der Beschwerdegegner bis Ende
August 2005, beginnend ab September 2004, insgesamt Fr. 71'731.20, die bis
spätestens 30. September 2005 auf das angegebene Konto einzuzahlen seien.
- Der Beschwerdegegner bestritt die geltend gemachten Ansprüche. A.________
betrieb den Beschwerdegegner daraufhin mit Zahlungsbefehl vom 21. November 2005
über Fr. 71'731.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2005, wogegen der
Beschwerdegegner am 22. November 2005 Rechtsvorschlag erhob.
-
- Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 an die Schlichtungsbehörde des Bezirks
Zürich leitete A.________ gegen den Beschwerdegegner Klage ein. Der
Beschwerdegegner liess der Schlichtungsbehörde in der Folge mitteilen, er habe
der Hotel X.________ AG (Bauherrin des Hotels X.________) den Streit verkündet.
Die Hotel X.________ AG teilte der Schlichtungsbehörde daraufhin mit, dem
Prozess als Nebenintervenientin beitreten zu wollen. Nachdem sich die Parteien
in der Schlichtungsverhandlung nicht hatten einigen können, liess A.________
die Klage fristgerecht an das Mietgericht Zürich prosequieren. Er beantragte,
es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Mietzins von Fr. 7'472.--
monatlich beginnend ab September 2004 um 80 % pro Monat bis zur vollständigen
Beendigung der Bauarbeiten herabzusetzen. Der Beschwerdegegner sei ferner zur
Zahlung von Fr. 71'731.20 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2005 zu verpflichten.
Zudem sei im eingeleiteten Betreibungsverfahren der Rechtsvorschlag zu
beseitigen.
Das Mietgericht Zürich wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2007 ab.
- Im Berufungsverfahren liess das Obergericht den von den Beschwerdeführern
beantragten Parteiwechsel zu und nahm beide Beschwerdeführer als Kläger ins
Rubrum auf. Die von den Beschwerdeführern gegen das mietgerichtliche Urteil
erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich hingegen mit
Entscheid vom 26. Oktober 2007 ab.
- Gegen das obergerichtliche Urteil erhoben die Beschwerdeführer am 5. Dezember
2007 Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Statt
die Beschwerde zu begründen, beschränkten sich die Beschwerdeführer zunächst
darauf, ein Gesuch um erstmalige Erstreckung der Frist zur Begründung der
Beschwerde bis 4. Januar 2008 zu stellen. Mit Präsidialverfügung vom 6.
Dezember 2007 wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Daraufhin stellten
die Beschwerdeführer mit Datum vom 20. Dezember 2007 ein Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, dem sich
sowohl der Beschwerdegegner als auch die Nebenintervenientin widersetzten. Mit
Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2008 wies das Kassationsgericht das Gesuch
der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der
Nichtigkeitsbeschwerde ab und trat auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender
Begründung nicht ein.
-
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Mai 2008 beantragen die Beschwerdeführer
im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 26. Oktober
2007 sowie die Gutheissung ihrer Klagebegehren, eventualiter die Rückweisung
zur Neubeurteilung an das Obergericht.
Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Nebenintervenientin schliessen auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Kassationsgericht weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die
Beschwerdeführer einzig die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 26.
Oktober 2007 verlangen, während sie den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 31. März 2008 nicht anfechten, weshalb sich weitere
Ausführungen zur Beschwerde erübrigten.

Erwägungen:
-
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
BGG). Die Beschwerde vom 8. Mai 2008 richtet sich einzig gegen den Entscheid
des Obergerichts vom 26. Oktober 2007. Dieser wurde dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer am 5. November 2007 zugestellt. Insoweit wäre die
Rechtsmittelfrist abgelaufen.
- Nach Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt allerdings die Beschwerdefrist, wenn der
Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht
alle Rügen nach den Art. 95-98 BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen
Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids
dieser Instanz. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann unter dieser
Voraussetzung auch das Urteil der oberen kantonalen Instanz angefochten werden,
soweit im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zulässige Rügen dem höchsten
kantonalen Gericht nicht unterbreitet werden konnten (BGE 134 III 92 E. 1.1).
- Art. 100 Abs. 6 BGG bezweckt, die vor Inkrafttreten des BGG bestehende
Unzulänglichkeit zu beseitigen, gegebenenfalls gleichzeitig zwei Rechtsmittel
erheben zu müssen, da unter der Herrschaft des bis Ende 2006 geltenden
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) das Ergreifen
eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels keinen Einfluss auf die
Berufungsfrist hatte. Die Bestimmung soll es dem Beschwerdeführer erlauben, mit
der Anfechtung des Entscheids der oberen kantonalen Instanz bis zum Entscheid
der zusätzlichen Rechtsmittelinstanz mit beschränkter Prüfungsbefugnis
zuzuwarten. Dem Bestreben, gegebenenfalls unnütze Verfahren durch eine Gabelung
des Rechtsmittelwegs zu vermeiden, wird die Bestimmung nur gerecht, wenn
hinsichtlich des Fristenlaufs dem Gebot der Rechtssicherheit hohe Bedeutung
beigemessen wird. Entsprechend sind Fälle, in denen Art. 100 Abs. 6 BGG trotz
Weiterzug nicht zur Anwendung gelangt, mit Zurückhaltung anzunehmen (David
Rüetschi, Wann gilt Art. 100 Abs. 6 BGG?, in: Anwaltsrevue 4/2008 S. 161). Zu
denken ist neben dem Fall, in dem gegen den Entscheid des oberen kantonalen
Gerichts nach kantonalem Prozessrecht für den Rechtssuchenden erkennbar gar
kein Rechtsmittel an eine weitere kantonale Instanz mit beschränkter Kognition
offen steht (BGE 134 III 92 E. 1) auch an die Konstellation, in der die
Kassationsinstanz wegen zu spät ergriffener kantonaler Beschwerde auf diese
nicht eintritt, da andernfalls der Rechtsweg an das Bundesgericht nachträglich
wieder geöffnet würde, sowie an den offenbaren Rechtsmissbrauch (Rüetschi,
a.a.O., S. 161).
- Vorliegend steht ausser Frage, dass der Entscheid des Obergerichts nach dem
anwendbaren kantonalen Zivilprozessrecht mit Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht angefochten werden konnte. Der Nichteintretensentscheid des
Kassationsgerichts erfolgte demnach nicht etwa, weil das Rechtsmittel an sich
nicht zulässig gewesen wäre (vgl. BGE 134 III 92 E. 1.4), sondern mangels
rechtsgenügender Begründung der Beschwerde. Dass die Nichtigkeitsbeschwerde in
rechtsmissbräuchlicher Weise einzig in der Absicht erhoben worden wäre, die
Frist zur Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht hinauszuzögern,
behaupten weder der Beschwerdegegner noch die Nebenintervenientin und lässt
sich aus den gegebenen Umständen nicht ohne Weiteres schliessen. Die Beschwerde
in Zivilsachen gegen den obergerichtlichen Entscheid wurde dem Bundesgericht
daher fristgerecht eingereicht.
-
Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden
kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1 BGG). Für
Rügen, die mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können, darf kein
kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (Klett, Basler Kommentar, N. 2 zu
Art. 75 BGG). Wurde keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben oder trat
das höchste kantonale Gericht darauf nicht ein, so ist daher auf Rügen, die mit
diesem Rechtsmittel hätten vorgetragen werden können, mangels
Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten.
- Die Beschwerdeführer haben gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 26. Oktober 2007 zwar Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht erhoben. Dieses trat auf die Beschwerde jedoch mangels
rechtsgenügender Begründung nicht ein. Dennoch machen die Beschwerdeführer vor
Bundesgericht verschiedentlich eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Zudem berufen sie sich
auf zahlreiche Bestimmungen des kantonalen Zivilprozessrechts, wie etwa § 55, §
114 f., § 118, § 133, § 134 Abs. 1 Satz 2, § 141, § 188 und § 267 ZPO/ZH.
- Diese von den Beschwerdeführern mit Beschwerde in Zivilsachen erhobenen Rügen
hätten dem Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 ZPO/ZH mit
Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragen werden können (vgl. Frank/Sträuli/Messmer,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 16
ff. zu § 281 ZPO/ZH). Darauf kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels
Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) nicht eingetreten werden.
Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer demnach mit der mehrfach
erhobenen Rüge ausgeschlossen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt, d.h. willkürliche tatsächliche Annahmen
getroffen, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder kantonale
Verfahrensvorschriften unrichtig angewendet. Grundsätzlich zulässig ist dagegen
ihre Rüge, das Obergericht habe bei der Sachverhaltsermittlung aus Art. 8 ZGB
fliessende Beweisregeln verletzt.
-
- Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
Eine hinreichende Begründung setzt voraus, dass in der Beschwerdeschrift in
gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Dabei ist es unerlässlich, dass die Beschwerde auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749; Urteil 4A_22/2008 vom 10.
April 2008, E. 1).
- Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde über weite Strecken nicht. Die
Beschwerdeführer üben mehrfach Kritik am Entscheid des Mietgerichts anstatt am
angefochtenen Urteil. Dabei machen sie unnötige Ausführungen zur
Substantiierungspflicht und übersehen dabei, dass das Obergericht die
Vorbringen der Beschwerdeführer, so insbesondere hinsichtlich der Lärm- und
Staubimmissionen und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen des
Mietobjekts, im Gegensatz zum Mietgericht grösstenteils für rechtsgenügend
substantiiert gehalten hat. Die Vorinstanz erachtete demgegenüber die Mehrzahl
der von den Beschwerdeführern eingereichten Beweise bzw. vorgebrachten
Beweisofferten als verspätet. Die einzigen rechtzeitig und formrichtig
angebotenen Beweise (Gutachten eines Baufachmanns, Durchführung eines
Augenscheins sowie eingereichte Fotografien) bezeichnete die Vorinstanz
demgegenüber als untauglich, die von den Beschwerdeführern behaupteten massiven
Lärm- und Staubimmissionen bzw. die Störung im Gebrauch des Mietobjekts zu
beweisen. Auf die Erwägung des Obergerichts, in der es einzelne Vorbringen in
Übereinstimmung mit dem Mietgericht tatsächlich als ungenügend substantiiert
qualifizierte (Ende der Nachtruhe ab spätestens 7:00 Uhr, Störung durch Schlamm
auf der Strasse sowie Versperren der Zufahrt zur Sammelgarage), gehen die
Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Mangels hinreichender Begründung kann
daher auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
-
Einzutreten ist einzig auf die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
bei der Sachverhaltsermittlung aus Art. 8 ZGB fliessende Beweisregeln verletzt.
- Die Beschwerdeführer bringen vor, die kantonalen Instanzen hätten den Beweis
für die Lärm- und Staubimmissionen nicht abnehmen wollen, obwohl es ein
Leichtes gewesen wäre, sich zum damaligen Prozesszeitpunkt von den Behauptungen
der Kläger Gewissheit zu verschaffen. Die Vorinstanz habe ohne Würdigung der
Beweise geschlossen, dass keine Mängel vorlägen.
- Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten
einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum
Beweis zugelassen zu werden (BGE 133 III 295 E. 7.1; 130 III 591 E. 5.4 S. 602;
129 III 18 E. 2.6), wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften
des kantonalen Rechts entspricht (BGE 133 III 295 E. 7.1; 129 III 18 E. 2.6;
114 II 289 E. 2a S. 290, je mit Hinweisen). Die allgemeine Beweisvorschrift ist
daher insbesondere verletzt, wenn das kantonale Gericht Behauptungen einer
Partei, unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind,
als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht
Beweis führen lässt (BGE 133 III 295 E. 7.1; 130 III 591 E. 5.4 S. 602). Art. 8
ZGB wird auch verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte
Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die
Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Wo der
Richter dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine
Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung
gegenstandslos und liegt Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht
geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem
Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das
Ergebnis zu würdigen ist. Bundesrechtlich ist auch eine antizipierte
Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen. Es bleibt dem Sachgericht daher
unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum
vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder
weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon
ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr
zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit zahlreichen
Hinweisen).
- Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist vorliegend nicht ersichtlich. Der aus
dieser Bestimmung fliessende Beweisführungsanspruch setzt nämlich voraus, dass
die beweisbelastete Partei ihre Beweisanträge im kantonalen Verfahren form- und
fristgerecht gestellt hat. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz verschiedene
von den Beschwerdeführern eingereichte Beweise bzw. vorgebrachte Beweisofferten
in Anwendung der kantonalen Zivilprozessordnung als verspätet erachtet. Damit
lässt sich aus Art. 8 ZGB nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer ableiten.
Soweit sie sich darauf berufen, ihre Beweisanträge hätten nicht als verspätet
zurückgewiesen werden dürfen, so beschlägt dies die Anwendung des kantonalen
Zivilprozessrechts, dessen Verletzung mit der Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht zu rügen gewesen wäre (siehe vorn E. 2).
- Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, ist zudem unter dem
Blickwinkel von Art. 8 ZGB auch eine antizipierte Beweiswürdigung nicht
ausgeschlossen. Eine solche hat die Vorinstanz jedoch vorgenommen, als sie den
von den Beschwerdeführern fristgerecht angebotenen Beweisen (Gutachten eines
Baufachmanns, Durchführung eines Augenscheins sowie eingereichte Fotografien)
die Tauglichkeit absprach, die von den Beschwerdeführern behaupteten massiven
Lärm- und Staubimmissionen bzw. die Störung im Gebrauch des Mietobjekts zu
beweisen. Die vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe ohne Würdigung der Beweise
angenommen, es lägen keine Mängel vor, ist daher unzutreffend.
-
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter solidarischer
Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie
Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
Die Nebenintervenientin, welche die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragte, obsiegt mit dem Beschwerdegegner. Das
Bundesgericht befindet nach seinem Ermessen über die Berücksichtigung der
Nebenintervenienten im Kosten- und Entschädigungspunkt (Art. 71 BGG i.V.m. Art.
69 Abs. 2 BZP). Der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung liegt ein
Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu
Grunde, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt ist. Mit ihrer Teilnahme
am Prozess nimmt die Nebenpartei Interessen wahr, die in diesem
Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem
Prozessgegner begründet sind. Es rechtfertigt sich daher grundsätzlich nicht,
der Nebenpartei einen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer
Parteikosten einzuräumen (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.
Aufl., Zürich 1979, S. 408). Das Bundesgericht spricht deshalb der Nebenpartei
im Allgemeinen keine Parteientschädigung zu, es sei denn, es bestünden Gründe
der Billigkeit (vgl. BGE 130 III 571 E. 6). Solche Gründe sind im vorliegenden
Fall nicht ersichtlich und werden von der Nebenintervenientin auch nicht
geltend gemacht. Ihr ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
-
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
-
Dieses Urteil wird den Parteien, der Nebenintervenientin, dem Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann