Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.213/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_213/2008 /len

Urteil vom 29. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
Verein X.C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Teddy S. Stojan.

Gegenstand
Finanzierungsvereinbarung; Kündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 4. März 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 8. August 1998 wurde der Verein "X.C.________" mit Sitz in D.________
(Beschwerdeführer) gegründet. Der Verein verfolgt nach Artikel 1 der Statuten
in erster Linie den Zweck einer umfassenden Beratung der vier Kinder von
A.C.________, seiner damaligen Ehefrau sowie der Willensvollstrecker in seinem
Nachlass bis Ende des Jahres 2015.
Nach Artikel 8 Ziffern 2 und 3 der Statuten erhält jedes Vereinsmitglied Fr.
12'000.-- zuzüglich Spesen für zwei rund vierstündige Sitzungen im Jahr. Da der
Verein nach Artikel 8 Ziffer 1 der Statuten kein eigenes Vermögen hat, gab
A.C.________ am 19. August 1998 eine persönliche Alimentierungszusage ab. Diese
sollte so lange gelten, als der Verein die in den Statuten unter Artikel 1
Ziffer 1 und 2 stipulierten Aufgaben erfüllt, insbesondere unter Beachtung der
Schweizer Gesetze, der Sitte sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen.
A.b Die Y.________ AG, D.________, (Beschwerdegegnerin) ist eine von
A.C.________ bzw. seinen Erben beherrschte Gesellschaft. Am 19. Januar 2000
schlossen die Beschwerdegegnerin und A.C.________ einerseits und der
Beschwerdeführer anderseits eine Vereinbarung ab. Darin verpflichtete sich die
Beschwerdegegnerin, für die finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers
gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne von Artikel 8 der Vereinsstatuten
(Sitzungsgelder für die beratenden Vereinsmitglieder sowie Ersatz der
Reisekosten und Honorar für den Sekretär des Vereins) für die Dauer des
Bestehens des Vereins aufzukommen. Mit dieser Alimentierungsverpflichtung der
Beschwerdegegnerin erlosch die persönliche Alimentierungszusage von
A.C.________ vom 19. August 1998. Die Alimentierungszusage sollte gemäss
Vereinbarung längstens bis zum 31. Dezember 2015 dauern. Im Weiteren enthält
die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 folgende Klausel:
"Die Alimentierungszusage gilt ausdrücklich nur unter der Voraussetzung, dass
der Verein die in der Satzung unter Artikel 1, Ziffern 1 und 2 stipulierten
Aufgaben erfüllt, insbesondere unter strenger Beachtung der Schweizer Gesetze,
der Sitte sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen.
Damit die Y.________ AG, D.________, die Erfüllung der vorstehenden
Voraussetzungen überprüfen kann, erhält die Y.________ AG, D.________, von
allen Schriftstücken und Protokollen Kopie sowie jede von ihr diesbezüglich
angeforderte Auskunft."
Die Vereinbarung wurde bis und mit der 17. Vereinsversammlung vom 18. März 2006
von beiden Seiten erfüllt.
A.c Am 30. September 2006 fand die 18. Vereinsversammlung statt. Die
Beschwerdegegnerin leistete am 2. Oktober 2006 eine Zahlung von Fr. 20'000.--
an den Beschwerdeführer.
Da das Protokoll der 18. Vereinsversammlung der Beschwerdegegnerin nicht
übermittelt worden war, erkundigte sich die Sekretärin der Beschwerdegegnerin
am 13. März 2007 telefonisch bei Dr. E.________, dem Präsidenten des
Beschwerdeführers, nach dem erwähnten Dokument. Rechtsanwalt E.________ teilte
daraufhin mit, der Verein habe beschlossen, ab sofort keine Protokolle mehr an
die Beschwerdegegnerin zu versenden, da es sich um vertrauliche Angaben handle.
Am 17. März 2007 fand die 19. Versammlung des Beschwerdeführers statt.
Mit einem vom 13. Februar 2007 datierenden Schreiben, das der Post indes erst
am 20. März 2007 übergeben wurde und bei Dr. E.________ am 21. März 2007
einging, kündigte B.C.________ namens der Beschwerdegegnerin die Vereinbarung
vom 19. Januar 2000 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund und widerrief
die Alimentierungszusage. Dr. E.________ bestritt mit Schreiben vom 26. März
2007 die Rechtsgültigkeit dieser Kündigung. Am 28. März 2007 teilte
B.C.________ Rechtsanwalt E.________ mit, da der Verein der Beschwerdegegnerin
die Unterlagen, die für die Überprüfung der Aufgabenerfüllung notwendig seien,
vereinbarungswidrig vorenthalte, seien seine Aufgaben nicht erfüllt und die
Alimentierungsansprüche des Vereins nichtig.
B.C.________ hatte in ihrer Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats der
Beschwerdegegnerin dem Präsidenten des Beschwerdeführers bereits mit
Faxschreiben vom 13. Februar 2007 mitgeteilt, dass sie die Vereinbarung vom 19.
Januar 2000 aus wichtigen Gründen kündige.

B.
B.a Der Beschwerdeführer erhob in der Folge beim Bezirksgericht Plessur eine
Forderungs- und Feststellungsklage gegen die Beschwerdegegnerin mit dem
Begehren, es sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 20'000.-- nebst
Zins zu 5 % seit 30. März 2007 zu verpflichten. Zudem beantragte er im
Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien
vom 19. Januar 2000 nach wie vor rechtsgültig sei.
Der Beschwerdeführer stellte darüber hinaus den Verfahrensantrag, es sei dem
Nachlass des A.C.________, bestehend aus der Witwe B.C.________ sowie dessen
vier Kindern, der Streit zu verkünden. Der Willensvollstrecker teilte mit
Schreiben vom 11. Juni 2007 mit, dass sich der Nachlass bzw. die Erben des
A.C.________ nicht am Verfahren beteiligen werden.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 setzte der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorsorglich Nachfrist gemäss Art. 107
Abs. 1 OR an für den Eventualfall, dass die Vereinbarung vom 19. Januar 2000
nicht bereits wirksam aufgelöst sein sollte. Er forderte den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers auf, ihm zu Handen der Beschwerdegegnerin bis spätestens
Dienstag, 19. Juni 2007 Kopien der ausführlichen Protokolle der 18. und 19.
Vereinsversammlung zu überlassen und erklärte, namens und im Auftrag der
Beschwerdegegnerin nach Art. 107 Abs. 2 OR vom Vertrag zurückzutreten, sofern
die genannten Dokumente innert dieser Frist nicht eintreffen sollten. Der
Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 15. Juni 2007 bekannt, dass er die
erwähnten Protokolle im vollen Wortlaut nicht herausgebe.
Das Bezirksgericht Plessur verpflichtete die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom
9. November 2007 zur Zahlung von Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 3.
April 2007 und wies die Klage des Beschwerdeführers im Übrigen ab.
B.b Mit Urteil vom 4. März 2008 wies das Kantonsgericht von Graubünden die
Berufung des Beschwerdeführers gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 9.
November 2007 ab. Die Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin hiess das
Kantonsgericht hingegen gut, es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies
die Klage des Beschwerdeführers ab.

C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. März 2008 hat der
Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung der
Klage.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, bezüglich der Parteientschädigung unter solidarischer
Mithaftung von Dr. E.________ bis zum Maximalbetrag von Fr. 30'000.--.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 hat zudem B.C.________ dem Bundesgericht eine
mit "Intervention (gemäss Art. 33, ZPO Kanton Graubünden)" bezeichnete Eingabe
mit verschiedenen Anträgen eingereicht.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen -
unter Vorbehalt arbeits- und mietrechtlicher Fälle (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG)
sowie der Ausnahmen von Art. 74 Abs. 2 BGG - nur zulässig, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Finanzierung der
19. Vereinsversammlung vom 17. März 2007 im Betrag von Fr. 20'000.-- sowie der
Bestand der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2000. Dass sich das Feststellungsbegehren des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der genannten Vereinbarung
als zulässig erweist, wurde von den Vorinstanzen zutreffend dargelegt und ist
unbestritten. Da diese Vereinbarung die Finanzierung der zweimal jährlich
stattfindenden Sitzungen vorsieht und nach Ansicht des Beschwerdeführers über
mehrere Jahre unkündbar ist, wird der Streitwert von Fr. 30'000.-- vorliegend
überschritten (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 BGG), so dass insoweit die Beschwerde
in Zivilsachen zulässig ist.

2.
B.C.________ hat ihre mit "Intervention (gemäss Art. 33, ZPO Kanton Graubünden)
" überschriebene Eingabe vom 16. Juni 2008 nicht etwa im Namen der
Beschwerdegegnerin, sondern in eigenem Namen eingereicht. Vor der Vorinstanz
hat sie nicht am Verfahren teilgenommen. Die Nebenintervention ist im Verfahren
vor Bundesgericht nicht mehr zulässig (vgl. Peter Reetz, Das neue
Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in
Zivilsachen, in: SJZ 103/2007 S. 32; Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 8 zu Art. 76 BGG; vgl. bereits unter
bisherigem Recht Art. 53 Abs. 2 OG). Auf die Eingabe von B.C.________ vom 16.
Juni 2008 ist daher nicht einzutreten.

3.
3.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann
sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E.
2.4).

3.3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde teilweise nicht. Insbesondere
mit seinen Ausführungen zur Frage, ob die Protokolle der Vereinsversammlungen
mit vollem Wortlaut herausgegeben werden müssen, geht der Beschwerdeführer über
den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne näher auszuführen,
inwiefern dies ausnahmsweise nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll.
Darauf ist nicht einzutreten.

3.4 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Feststellung der Vorinstanz, wonach die
Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2007 infolge des Telefonats mit
Rechtsanwalt E.________ vom 13. März 2007 erfolgte, als aktenwidrig und
willkürlich. Die Vorinstanz sah diesen Zusammenhang aufgrund der unbestritten
gebliebenen telefonischen Äusserung von Rechtsanwalt E.________, wonach der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin per sofort keine Protokolle mehr
versenden werde, als erwiesen an. Der Beschwerdeführer erachtet diese
Feststellung als nicht nachvollziehbar, ohne jedoch aufzuzeigen, dass er die
von der Vorinstanz erwähnte Äusserung im vorinstanzlichen Verfahren
substantiiert bestritten hat. Im Übrigen sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den Hintergründen der Kündigung vom 21. März 2007 rein
appellatorisch und damit unzulässig.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers,
soweit er damit eine Verletzung von Art. 162 Abs. 3 ZPO/GR geltend macht, ohne
näher auszuführen, inwiefern der Sachverhalt unter verfassungswidriger
Verletzung dieser kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden sein soll.

4.
Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die vorinstanzliche Erwägung,
wonach ihn auf Grundlage der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 eine selbständige
vertragliche Informations- und Herausgabepflicht gegenüber der
Beschwerdegegnerin treffe. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die
Informationspflicht des Beschwerdeführers und die Zahlungsverpflichtung der
Beschwerdegegnerin in einem Austauschverhältnis stehen, weshalb bei Verzug eine
Auflösung nach Art. 107 ff. OR zulässig sei.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich bei der in der Vereinbarung
vom 19. Januar 2000 vorgesehenen Herausgabe der Protokolle des Vereins an die
Beschwerdegegnerin lediglich um eine Bedingung und damit eine blosse
Obliegenheit des Beschwerdeführers. Für die Beschwerdegegnerin könne als
kommerziell tätige Firma nicht wichtig sein, dass der Verein seine
Beratungspflicht im privaten Bereich der Familie C.________ und gegenüber dem
Testamentsvollstrecker erfülle. Zur Sicherstellung der Interessen der
Beschwerdegegnerin genüge eine Bedingung. Somit sei es Sache des
Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin den Nachweis dafür zu erbringen, dass
er im Sinne der statutarisch definierten Beratertätigkeit auch tatsächlich
geleistet habe. Erbringe der Verein diesen Nachweis, so müsse die
Beschwerdegegnerin bezahlen; erbringe er ihn nicht, bestehe auch keine
Zahlungsverpflichtung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht nur die
Beratung, sondern auch deren Nachweis durch den Beschwerdeführer eine
Suspensivbedingung für die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin. Eine
unabhängige Vertragspflicht im Sinne eines Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf
Information sowie Herausgabe von Unterlagen bestehe demgegenüber nicht.
Entsprechend falle auch ein Vertragsrücktritt der Beschwerdegegnerin nach Art.
107 OR ausser Betracht.

4.2 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.
18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen
bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der
Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten (BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 268 E. 2.3.2, 626 E. 3.1,
je mit Hinweisen). Während das Bundesgericht die objektivierte
Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive
Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art.
97 und 105 Abs. 2 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl.
BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 268 E. 2.3.2, 626 E. 3.1).

4.3 A.C.________ beabsichtigte mit der Gründung des Vereins, die Beratung
seiner vier Kinder, seiner damaligen Ehefrau sowie der Willensvollstrecker im
Hinblick auf die Regelung seines Nachlasses sicherzustellen. Die finanziellen
Verpflichtungen des Vereins für diese Beratungen sollten zunächst von
A.C.________, auf Grundlage der persönlichen Alimentierungszusage vom 19.
August 1998, gedeckt werden. Darin wird festgehalten, dass das
Zahlungsversprechen nur gilt, "so lange der Verein die in der Satzung unter
Artikel 1, Ziffer 1 und 2 stipulierten Aufgaben erfüllt". Mit Abschluss der
Vereinbarung vom 19. Januar 2000 zwischen der Beschwerdegegnerin und
A.C.________ einerseits und dem Beschwerdeführer anderseits sollte die
Finanzierung des Vereins fortan durch die Beschwerdegegnerin sichergestellt
werden. Im Gegenzug sollte die Beschwerdegegnerin im Sinne eines
Kontrollmechanismus umfassenden Einblick in die Tätigkeit des Vereins erhalten.
Angesichts der Entstehungsgeschichte und Interessenlage der Parteien ist
fraglich, ob mit dem Verweis auf den Vereinszweck in den Vereinbarungen vom 19.
August 1998 bzw. 19. Januar 2000 nicht eine Verpflichtung des Vereins zur
Beratung begründet werden sollte. Nur mit einer derartigen vertraglichen
Verbindlichkeit hätte A.C.________ bzw. die Beschwerdegegnerin die Beratung der
Angehörigen sowie der Willensvollstrecker auch durchsetzen können. Die
Sicherstellung dieser Beratung war schliesslich der eigentliche Zweck der
gewählten Konstruktion mit Gründung des Vereins als Leistungserbringer und dem
Abschluss der beiden Vereinbarungen zur Finanzierung der Vereinsaktivität.
Jedenfalls war es nach dem Willen der Vertragsschliessenden, wie die Vorinstanz
feststellte, nicht dem Belieben des Vereins zu überlassen, anlässlich der
jeweiligen Vereinssitzung über die Herausgabe des Protokolls zu entscheiden und
bei Nichtherausgabe einfach keine Zahlung zu erhalten. Entsprechend kann es
sich bei der Beratung sowie deren Nachweis durch den Beschwerdeführer mittels
Vorlage der Vereinsprotokolle - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -
nicht um eine aufschiebende Potestativbedingung (vgl. Art. 151 OR) für die
Zahlungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin handeln. Vielmehr wäre
gegebenenfalls von einer auflösenden Bedingung im Sinne von Art. 154 OR
auszugehen, da die Wirkungen der Vereinbarung bereits mit Vertragsschluss
entstehen sollen (vgl. Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische
Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 9 Rz. 12). Dafür spricht auch der
Wortlaut der dem Vertrag vom 19. Januar 2000 vorangehenden Vereinbarung vom 19.
August 1998, wonach das Zahlungsversprechen nur gilt, "so lange" der Verein
seine statutarisch vorgesehenen Aufgaben erfüllt.

4.4 Würde entgegen dem angefochtenen Urteil das Bestehen einer eigentlichen
Vertragspflicht zur Information sowie Herausgabe von Protokollen und anderen
Unterlagen verneint, wäre nach dem Vertragszweck demnach von einer auflösenden
Bedingung (Art. 154 OR) des Zahlungsversprechens auszugehen. Nachdem der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin das Protokoll der 18.
Vereinsversammlung vom 30. September 2006 nicht vertragsgemäss zukommen liess
und ihr der Vereinspräsident am 13. März 2007 mitgeteilt hatte, per sofort
keine Protokolle mehr zu versenden, trat die auflösende Bedingung ein und das
Zahlungsversprechen vom 19. Januar 2000 verlor nach Art. 154 Abs. 2 OR seine
Wirksamkeit.
Selbst wenn daher der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt werden sollte,
wonach es sich bei der in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 vorgesehenen
Information und Herausgabe von Dokumenten an die Beschwerdegegnerin nicht um
eine Vertragspflicht, sondern um eine Bedingung handle, so wäre das
angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.
Der Beschwerdeführer bringt im Sinne einer Eventualbegründung weiter vor, das
Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer sei
entgegen der Ansicht der Vorinstanz als Auftragsverhältnis zu Gunsten Dritter
(Art. 112 OR) zu qualifizieren. Als Hauptleistungen stünden die Beratung der
Familie C.________ einerseits und die Bezahlung für diese Beratertätigkeit
anderseits in einem Austauschverhältnis. Die Informationsobliegenheit des
Vereins sei demgegenüber eine reine Nebenpflicht, die mit der Zahlungspflicht
der Beschwerdegegnerin nicht im Synallagma stehe. Entsprechend könne die
fehlende Aushändigung der Vereinsprotokolle auch nicht die Verzugsfolgen nach
Art. 107 OR auslösen. Bei dieser Rechtslage habe kein Rücktritt erklärt werden
können, weshalb die Finanzierungszusage vom 19. Januar 2000 nach wie vor gültig
sei. Auch sei ein Widerrufsrecht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 404
OR auszuschliessen, da es sich um ein atypisches Auftragsverhältnis handle.

5.1 Wie bereits ausgeführt (siehe oben E. 4.3), ist angesichts der
Entstehungsgeschichte und Interessenlage der Parteien das Argument nicht ohne
weiteres von der Hand zu weisen, dass mit dem Verweis auf den Vereinszweck in
der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 eine Verpflichtung des Vereins gegenüber
der Beschwerdegegnerin zur Beratung begründet werden sollte. Dieses Verhältnis
wäre, wie der Beschwerdeführer sowie das eingereichte Parteigutachten von Prof.
F.________ grundsätzlich zutreffend darlegen, als Vertrag zu Gunsten Dritter
(Art. 112 OR) zu qualifizieren, da die Beratungsleistungen den in den
Vereinsstatuten bezeichneten Personen zugute kommen sollen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich jedoch weder dem
Wortlaut der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 noch den Umständen des
Vertragsschlusses Hinweise darauf entnehmen, dass damit zugleich auch
selbständige Ansprüche der Angehörigen gegenüber dem Verein auf Beratung
begründet werden sollten. Vielmehr wurde, wenn überhaupt, ein Anspruch der
Beschwerdegegnerin auf Beratungsleistungen an die Angehörigen und
Willensvollstrecker von A.C.________ vereinbart, und für die Kontrolle der
Erfüllung dieses Anspruchs der Beschwerdegegnerin ein Informations- und
Herausgaberecht eingeräumt. Demnach wäre von einem unechten Vertrag zu Gunsten
Dritter auszugehen und den Familienangehörigen stünde kein selbständiger
Anspruch auf Beratung gegenüber dem Beschwerdeführer zu (vgl. Art. 112 Abs. 2
OR).

5.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, fällt die entgeltliche
Raterteilung unter das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Das Auftragsverhältnis
kann nach Art. 404 Abs. 1 OR jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das jederzeitige Widerrufsrecht nach
Art. 404 Abs. 1 OR stehe vorliegend aufgrund des besonderen
Vertrauensverhältnisses zwischen der Familie C.________ und dem
Beschwerdeführer nur diesen beiden zu, nicht aber der Beschwerdegegnerin, die
bis Ende 2015 an die Vereinbarung gebunden sei, kann ihm nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Auftragsverhältnis zwischen der
Beschwerdegegnerin (als Auftraggeberin) und dem Beschwerdeführer (als
Beauftragtem) abgeschlossen wurde. Die Familienangehörigen und
Willensvollstrecker sind demgegenüber nicht Vertragsparteien und es stehen
ihnen keine selbständigen Erfüllungsansprüche (vgl. Art. 112 Abs. 2 OR) zu.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht demnach die Einordnung des
Auftragsverhältnisses als Vertrag zu Gunsten Dritter (Art. 112 Abs. 1 OR) einem
Widerruf durch die Beschwerdegegnerin nicht entgegen (vgl. Gonzenbach, Basler
Kommentar, N. 13 f. zu Art. 112 OR). Vorliegend besteht zudem kein Anlass, von
der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach das jederzeitige
Widerrufsrecht des Auftraggebers aus Art. 404 Abs. 1 OR zwingend ist (BGE 115
II 464 E. 2a; 104 II 108 E. 4; 98 II 305 E. 2).
Die Beschwerdegegnerin konnte damit das Widerrufsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR
jederzeit ausüben, was mit Schreiben vom 13. Februar 2007 auch geschah. Es
erübrigt sich daher, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen,
wonach ein Vertragsrücktritt infolge Verzugs nach Art. 107 OR mangels
Zweiseitigkeit unzulässig gewesen sei.

5.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdegegnerin die Vereinbarung mit dem
Beschwerdeführer vom 19. Januar 2000 auch dann widerrufen, wenn diese als
Auftrag zu Gunsten Dritter zu qualifizieren wäre. Der Vorinstanz ist somit
keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die Vereinbarung vom 19.
Januar 2000 als rechtswirksam aufgelöst erachtete.

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).
Nicht einzutreten ist auf das Begehren der Beschwerdegegnerin, eine allfällige
Prozessentschädigung zu ihren Gunsten mit der persönlichen Mithaftung von
Rechtsanwalt E.________ zuzusprechen; dies im Sinne eines Surrogats für die in
Art. 62 Abs. 2 BGG vorgesehene Sicherstellung. Das Gesuch ist schon deshalb
gegenstandslos, weil eine Sicherstellung nur für künftig anfallende Kosten in
Frage kommt, der Antrag von der Beschwerdegegnerin jedoch erst mit der
Beschwerdeantwort gestellt wurde, somit nach Ausarbeitung der Eingabe (vgl.
Urteil 4A_188/2007 vom 13. September 2007, E. 1.4; Thomas Geiser, Basler
Kommentar, N. 18 zu Art. 62 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 11 zu
Art. 62 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Eingabe von B.C.________ vom 16. Juni 2008 wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.C.________ und dem Kantonsgericht von
Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann