Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.203/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_203/2008 /len

Urteil vom 11. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser.

Gegenstand
Kaufvertrag; Rücktritt,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 13. März 2008.

In Erwägung,
dass das Bezirksgerichtspräsidium Baden die Beschwerdeführerin mit Urteil vom
14. Mai 2007 in Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin verpflichtete, der
Beschwerdegegnerin infolge Rücktritts vom abgeschlossenen Kaufvertrag den
Betrag von Fr. 12'619.60 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2003 als
Konventionalstrafe zu bezahlen und die Widerklage der Beschwerdeführerin
abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin gegen
das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 14. Mai 2007 erhobene Appellation
mit Urteil vom 13. März 2008 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 30. April 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 13. März 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde anzufechten;
dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde in Zivilsachen nur
zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG);
dass der Streitwert vorliegend lediglich Fr. 12'619.60 beträgt (vgl. Art. 51
Abs. 1 lit. a und Art. 53 Abs. 1 BGG), weshalb sich die Beschwerde in
Zivilsachen insofern als unzulässig erweist, es sei denn es stelle sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wobei in
der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum diese Voraussetzung erfüllt
ist (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit ihrer Behauptung, sie sei bei
Unterzeichnung der Kaufverträge geschäftsunerfahren gewesen, einen Sachverhalt
unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten (Art. 105
Abs. 1 BGG) hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach
Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Beschwerdeführerin lediglich geltend macht, die Konventionalstrafe
hätte angesichts der konkreten Umstände herabgesetzt werden müssen, und den
angefochtenen Entscheid als Fehlurteil bezeichnet, ohne überhaupt aufzuzeigen,
welche Rechtsfrage sich vorliegend stellt, die von grundsätzlicher Bedeutung
sein könnte;
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, es stelle sich eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung, dass sie jedoch nicht rechtsgenügend begründet, und
auch nicht ersichtlich ist, weshalb dies der Fall sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Zivilsachen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten
werden kann;
dass bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), weshalb auf die
Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit damit eine
Verletzung von Art. 163 Abs. 3 OR geltend gemacht wird;
dass in der subsidiären Verfassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche
verfassungsmässigen Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale
Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Beschwerdeführerin zwar eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires
Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie
des Gebots der richterlichen Unparteilichkeit (Art. 30 Abs. 1 BV) behauptet,
ohne jedoch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsgenügend
darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem
bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann