Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.1/2008
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4A_1/2008 /len

Urteil vom 14. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Hofstetter.

Mietvertrag; Zivilprozessrecht,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. November 2007.

in Erwägung,

dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach mit
Entscheid vom 30. Mai 2007 verfügte, das Kündigungsschutzbegehren der
Beschwerdeführer werde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und den
Beschwerdeführern werde befohlen, die 4 1/2-Zimmerwohnung an der Strasse
C.________ sofort nach Erhalt des Entscheides ordnungsgemäss zu verlassen;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juli 2007 auf
den von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid der Einzelrichterin
erhobenen Rekurs nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde anfochten, welche das Kassationsgericht des Kantons
Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 28. November 2007 abwies;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht je eine inhaltlich identische,
vom 1. Januar 2008 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 28. November 2007 mit
Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2008 diese Anforderungen
offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die von ihnen erhobenen
Beschwerden mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin