Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.197/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_197/2008 /len

Urteil vom 24. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Auer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser.

Gegenstand
Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom
22. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine in E.________
domizilierte Aktiengesellschaft und bezweckt insbesondere die Unternehmens-,
Finanz- und Versicherungsberatung und die Vermittlung von Versicherungen.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer), B.________, C.________ und D.________,
die sich alle im Bereich der Versicherungen betätigen, beschlossen im Jahre
2002 bzw. 2003, gemeinsam als Mehrfachagenten oder unabhängige Broker/Makler
und Berater im Markt aufzutreten. Zu diesem Zweck stellte B.________ die von
ihm gehaltene (inaktive) Beklagte als Rechtsträgerin zur Verfügung, die damals
"Y.________ AG" hiess und schliesslich in die heutige Firma umbezeichnet wurde.
A.a Am 30. Juli 2003 beschloss die Generalversammlung der Beklagten, das
Aktienkapital von Fr. 50'000.-- auf Fr. 100'000.-- zu erhöhen. Es setzt sich
danach aus 100 Namenaktien zu Fr. 1'000.-- zusammen. Das neue Aktienkapital
wurde von B.________ und dem Kläger je zur Hälfte gezeichnet. B.________
stellte als Verwaltungsratspräsident der Beklagten 10 Namenaktien à nominal Fr.
1'000.-- und zwei Aktienzertifikate über je 45 Aktien aus und unterzeichnete
diese. Als Eigentümer der Aktien Nr. 1 - 5 sowie des Zertifikats Nr. 1 (Aktien
Nr. 11 - 55) sind B.________, als Eigentümer der Aktien Nr. 6 - 10 sowie des
Zertifikats Nr. 2 (Aktien Nr. 56 - 100) der Kläger aufgeführt. Auf der
Rückseite aller Aktien und Zertifikate ist die Übertragung der Aktien auf das
"Aktionärskonsortium X.________ AG" festgehalten, wobei die Übertragung mit
Datum vom 7. August 2003 vom jeweiligen Eigentümer als Zedent unterschrieben
und von einem Mitglied des Verwaltungsrats visiert ist. Die zedierten Aktien
wurden dem Treuhänder F.________ zur Aufbewahrung übergeben.
A.b Am 23. Dezember 2003 wurde eine ausserordentliche Generalversammlung der
Beklagten durchgeführt. C.________ und D.________ wurden in den Verwaltungsrat
der Beklagten gewählt. Nach dem Generalversammlungsprotokoll waren alle Aktien
der Beklagten vertreten, da das Aktionärskonsortium X.________ AG anwesend war,
vertreten durch den Kläger, B.________, C.________ und D.________. Die vier
Partner verhandelten in der Folge erfolglos über den Inhalt eines
Gesellschaftsvertrages/Aktionärbindungsvertrages, der ihnen vom Treuhänder
F.________ in mehreren Fassungen unterbreitet wurde.
A.c Nachdem sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den übrigen
Partnern zunehmend verschlechtert hatte, kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004. Das
Kündigungsschreiben unterzeichneten die Verwaltungsräte C.________ und
B.________. Der Beschwerdeführer klagte in der Folge ausstehende Löhne beim
zuständigen Kreisgericht St. Gallen ein.
A.d Mit Eingabe vom 11. April 2005 reichte der Beschwerdeführer beim
Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage betreffend Feststellung der
Nichtigkeit bzw. Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 11. Februar
2005 und vom 24. März 2005 ein. Am 28. Juli 2006 gelangte er ausserdem mit
Klage auf Ungültigerklärung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 29. Mai 2006
an das Handelsgericht. Dieses vereinigte auf Antrag des Klägers und mit
Zustimmung der Beklagten die beiden Verfahren.
A.e Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem Handelsgericht St. Gallen
schliesslich folgende Anträge:
1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Jahresrechnung für das
Geschäftsjahr 2002 der W.________ AG (bis zum 13. September 2002 Y.________ AG)
von der Generalversammlung nicht abgenommen worden ist.
2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass sämtliche
Generalversammlungsbeschlüsse der Beklagten, getroffen an den
Generalversammlungen vom 11. Februar 2005, vom 24. März 2005 und vom 29. Mai
2006 nichtig sind.
3. Es sei das Handelsregisteramt St. Gallen gerichtlich anzuweisen, die
aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses der X.________ AG vom 29. Mai 2006
und des Feststellungsbeschlusses des Verwaltungsrates gleichen Datums im
Register eingetragene Kapitalherabsetzung und Wiedererhöhung auf CHF 100'000.--
zu löschen. ..."

B.
Mit Entscheid vom 22. Februar 2008 stellte das Handelsgericht des Kantons St.
Gallen fest, dass die Klagen auf Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse
zurückgezogen worden sind (Dispositiv-Ziffer 1). Den Beschluss der
Generalversammlung der Beklagten vom 11. Februar 2005 auf Genehmigung der
Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2003 erklärte es für nichtig
(Dispositiv-Ziffer 2). Im Übrigen wies es die Klagen ab, soweit darauf
eingetreten wurde (Dispositiv-Ziffer 3) und verlegte die Kosten
(Dispositiv-Ziffer 5 - 6). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer
die Klage auf Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse zurückgezogen habe,
weil ihm die Aktivlegitimation fehle; denn die Aktien der Beklagten ständen dem
Aktionärskonsortium X.________ AG zu und das Konsortium als einfache
Gesellschaft sei einzige Aktionärin. Auf Ziffer 3 des Klagebegehrens trat das
Gericht nicht ein, weil es sich dabei um eine nach kantonalem Prozessrecht
unzulässige Klageänderung handelte. Die Nichtigkeit sämtlicher
Generalversammlungsbeschlüsse verneinte das Gericht mit der Begründung, die an
den Aktien zu gesamter Hand berechtigten Personen hätten für ihre
Willensbildung das Mehrheitsprinzip vorgesehen und der Kläger wäre jedenfalls
beim Einstimmigkeitsprinzip zur Zustimmung verpflichtet gewesen, da es um die
Sanierung der Aktiengesellschaft gegangen sei und er bei der
Kapitalherabsetzung und Wiedererhöhung gleich behandelt worden sei wie die
übrigen Partner der einfachen Gesellschaft und schliesslich habe er sich den
Vorwurf gefallen zu lassen, nicht rechtzeitig interveniert zu haben. Das
Handelsgericht kam dagegen zum Schluss, die Revision im Jahre 2003 sei von
G.________ durchgeführt worden, obwohl die Z.________ AG für dieses
Geschäftsjahr als Revisionsstelle eingesetzt war; da dessen Bericht daher
keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes darstelle, Beschlüsse über die
Annahme der Jahresrechnung und die Verwendung des Bilanzgewinnes aber ohne
Revisionsbericht nichtig seien, sei der an der Generalversammlung vom 11.
Februar 2005 gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für
das Geschäftsjahr 2003 nichtig. Schliesslich wies das Gericht das
Rechtsbegehren 1 des Klägers auf Feststellung, dass die Jahresrechnung für das
Geschäftsjahr 2002 nicht vorliege, mangels Rechtsschutzinteresses ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Beschwerdeführer die Anträge, die
Ziffern 3 - 6 des Entscheides des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom
22. Februar 2008 seien aufzuheben (Ziffer 1), es sei festzustellen, dass
sämtliche Generalversammlungsbeschlüsse der Beschwerdegegnerin, getroffen an
den Generalversammlungen vom 24. März 2005 und vom 29. Mai 2006 nichtig seien
(Ziffer 2), und das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen sei gerichtlich
anzuweisen, die aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2006 und des Feststellungsbeschlusses des
Verwaltungsrats gleichen Datums im Register eingetragene Kapitalherabsetzung
und Wiedererhöhung auf Fr. 100'000.-- zu löschen (Ziffer 3). Er rügt, der
angefochtene Entscheid verletze insofern Art. 706b und Art. 20 OR, als er die
Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 29. Mai 2006 verneine, obwohl
"die einzige Aktionärin" nicht vertreten gewesen sei. Er kritisiert den Schluss
der Vorinstanz, dass die Gesellschafter des Aktionärskonsortiums X.________ AG
den Willen der einfachen Gesellschaft nach dem Mehrheitsprinzip gebildet hätten
und dass er jedenfalls zur Mitwirkung an der Sanierung verpflichtet gewesen
wäre, da nämlich eine Sanierung gar nicht notwendig gewesen sei; die anderen
Gesellschafter hätten zudem ihrerseits nicht in guten Treuen annehmen dürfen,
dass er dem angeblichen Sanierungsbeschluss zustimmen würde. Auch die
Beschlüsse vom 11. Februar und 24. März 2005 seien Scheinbeschlüsse von
Nichtmitgliedern der Beschwerdegegnerin. Schliesslich bemerkt der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Beschwerdeantrages 3, er sei sich
bewusst, dass das Handelsgericht darauf nicht eingetreten sei, aber die
Wiederholung im vorliegenden Verfahren dränge sich aus Gründen der
Prozessökonomie auf.

D.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne.

E.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 104 BGG abgewiesen. Der
Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Sie richtet sich
gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht für
handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist
(Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG) und es besteht kein Anlass, den von der Vorinstanz
mit Fr. 100'000.-- festgesetzten Streitwert abweichend zu schätzen (Art. 51
Abs. 2 BGG), womit die Grenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG überschritten ist.

1.1 Mit Bezug auf sein Rechtsbegehren in Ziffer 3 der Beschwerde führt der
Beschwerdeführer selbst aus, dass die Vorinstanz darauf nicht eingetreten sei.
Er rügt dagegen nicht, die Vorinstanz habe dieses Begehren in Verletzung
verfassungmässiger Rechte nicht behandelt. Er bringt eine zulässige Rüge im
Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht ansatzweise vor (Art. 42 BGG), weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann.

1.2 Die Einschränkung der vor der Vorinstanz gestellten Begehren ist dagegen
zulässig. In Ziffer 2 seiner Begehren vor Bundesgericht beantragt der
Beschwerdeführer nur noch die Feststellung der Nichtigkeit der
Generalversammlungsbeschlüsse vom 24. März 2005 und vom 29. Mai 2006, während
er die Beschlüsse vom 11. Februar 2005 nur in der Begründung erwähnt. Es
erscheint fraglich, ob er die Abweisung seiner Klage auch insoweit anficht, als
die Nichtigkeit der in der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 11.
Februar 2005 gefassten Beschlüsse betroffen ist.

1.3 Gegen das Urteil der Vorinstanz steht ein zusätzliches kantonales
Rechtsmittel zur Verfügung. Wie sich aus der dem angefochtenen Entscheid
beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergibt, können mit der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht die Verletzung kantonalen
Rechts sowie tatsächliche Feststellungen gerügt werden, die dem Inhalt der
Akten offensichtlich widersprechen oder willkürlich sind. Insofern ist der
kantonale Instanzenzug nicht erschöpft (Art. 75 in Verbindung mit Art. 100 Abs.
6 BGG). Auf Rügen - auch sinngemäss erhobene - kann nicht eingetreten werden,
welche namentlich die Feststellung von Tatsachen (Art. 105 und 97 BGG) zum
Gegenstand haben.

1.4 Der Rechtsschrift des Beschwerdeführers ist schliesslich weder in den
Anträgen noch in der Begründung zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz
Rechtsnormen verletzt haben könnte, indem sie sein Begehren auf Feststellung
mangels Rechtsschutzinteresses abwies, dass die Rechnung für das Geschäftsjahr
2002 der Beschwerdegegnerin nicht abgenommen worden sei. Insoweit ist davon
auszugehen, dass der angefochtene Entscheid nicht in Frage gestellt wird.

1.5 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Rechtsbegehren auf Feststellung der
Nichtigkeit sämtlicher in den Versammlungen vom 29. Mai 2006 und 24. März 2005
sowie 11. Februar 2005 gefassten Beschlüsse teilweise unterlegen und insofern
formell beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdegegnerin
bestreitet dagegen, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der
begehrten Feststellung und damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheides habe (Art. 76 Abs. 1 lit.
b BGG). Sie hält dafür, die Vorinstanz "liege falsch", wenn sie das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mit der Begründung bejaht habe,
dass mit der als nichtig erachteten Aktienkapitalherabsetzung und der
gleichzeitigen Kapitalheraufsetzung das Hauptaktivum des Aktienkonsortiums
vernichtet worden sei, an dem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Sie
vertritt die Ansicht, das angebliche Hauptaktivum sei ein "non-valeur" gewesen
und es gehe dem Beschwerdeführer nur darum, ihre schliesslich gelungene
Sanierung doch noch zu vereiteln. Sie verkennt damit, dass das Bundesgericht im
vorliegenden Verfahren an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt
gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und dass sich aus den Feststellungen des
angefochtenen Entscheides weder ergibt, welchen Wert die Aktien der
Beschwerdegegnerin im massgebenden Zeitpunkt aufwiesen, noch Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich vorgehe.
Ausserdem stellte die Vorinstanz am angegebenen Ort fest, dass der
Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin abberufen wurde. Es
besteht kein Anlass, das von der Vorinstanz ausdrücklich bejahte
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.

2.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz blieb der Beschwerdeführer den
Generalversammlungen der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar und 24. März 2005
sowie vom 29. Mai 2006 fern, während die drei anderen Gesellschafter des
Konsortiums anwesend oder vertreten waren. Für die ersten beiden Versammlungen
bestimmten die anwesenden Konsortialen nach den Feststellungen der Vorinstanz
eventuell einen Vertreter im Sinne von Art. 690 OR für den Fall, dass die
einfache Gesellschaft die Aktien halten sollte. Dagegen war das Protokoll der
Generalversammlung vom 29. Mai 2006 falsch abgefasst, da danach 75 Aktien
vertreten gewesen seien, während die 100 Aktien der Beschwerdegegnerin vom
Aktionärskonsortium X.________ AG gehalten werden.

2.1 Die Gründe der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung einer
Aktiengesellschaft sind in Art. 706b OR nicht abschliessend aufgezählt (vgl.
Dubs/Truffer, Basler Kommentar, N. 3a zu Art. 706b OR). Neben den ausdrücklich
aufgeführten schweren Mängeln können insbesondere offensichtliche formelle
Mängel in der Beschlussfassung zur Nichtigkeit führen (vgl. Böckli, Schweizer
Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, § 16 N. 174; Forstmoser/
Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 25 N. 117).
Unbestritten ist, dass dazu eigentliche Schein- oder Nichtbeschlüsse gehören,
die von Personen ausgehen, denen jede Zuständigkeit fehlt. Ob darüber hinaus
Nichtigkeitsgründe bestehen, ist in der Lehre umstritten. Teilweise werden
Beschlüsse als nichtig erachtet, die von einer ganz offensichtlich
beschlussunfähigen Generalversammlung oder auch von einer Universalversammlung
gefasst werden, an der eindeutig einer der Aktionäre nicht anwesend oder
vertreten war (Böckli, a.a.O., § 16 N. 174; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,
a.a.O., § 25 N. 118 ff.; dagegen Dubs/Truffer, a.a.O., N. 18 zu Art. 706b OR).
Unbestritten ist, dass es eines schwerwiegenden und offensichtlichen formellen
Mangels bedarf, damit der Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern geradezu
nichtig ist.

2.2 Steht eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten
die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben (Art.
690 Abs. 1 OR). Die Regelung ist erforderlich, weil die Rechte aus einer Aktie
unteilbar sind; insbesondere die Ausübung des Stimmrechts in der
Generalversammlung soll durch einen gemeinsam bestimmten Vertreter erfolgen
(vgl. Länzlinger, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 690 OR; vgl. BGE 118 II 496 E.
5b S. 500 betreffend Décharge-Erteilung). Die Bestellung des Vertreters richtet
sich nach dem internen Rechtsverhältnis (Böckli, a.a.O., § 12 N. 136;
Länzlinger, a.a.O., N. 5 und 8 zu Art. 690 OR).
2.2.1 Die Aktien der Beschwerdegegnerin werden vom Aktionärskonsortium
X.________ AG gehalten, das aus dem Beschwerdeführer sowie B.________,
C.________ und D.________ besteht, die zu gleichen Teilen berechtigt sind. Das
Konsortium wird von der Vorinstanz zutreffend und im Übrigen unbestritten als
einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) qualifiziert. Nach Art. 544 Abs. 1 OR
gehören Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft
übertragen oder für sie erworben worden sind, den Gesellschaftern
gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. Mangels anderer
Vereinbarung können daher die Gesellschafter ihre Rechte nur gemeinsam
wahrnehmen (BGE 130 III 248 E. 4.1 S. 254 mit Hinweis). Entsprechend bedarf es
nach Art. 653 Abs. 2 ZGB zur Ausübung des Eigentums des einstimmigen
Beschlusses aller Gesamteigentümer. Auch diese Regel gilt jedoch nur subsidiär
für den Fall, dass keine andere gesetzliche Regel für die Gemeinschaft besteht
oder die Gemeinschafter keine andere vertragliche Regelung getroffen haben
(Art. 653 Abs. 1 ZGB; vgl. Wichtermann, Basler Kommentar, N. 1 und 8 f. zu Art.
653 ZGB; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 653 ZGB; Liver,
Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, Basel/Stuttgart 1977, S. 114).
2.2.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich die Gesellschafter darauf
geeinigt hatten, mit Mehrheitsbeschluss darüber zu bestimmen, wie die einfache
Gesellschaft ihre Rechte als Aktionärin wahrnehmen solle. Sie hat als Indizien
für eine solche Vereinbarung angeführt, dass das Mehrheitsprinzip für die
Willensbildung in sämtlichen Entwürfen für den in Aussicht genommenen
Gesellschafts- oder Aktionärbindungsvertrag enthalten war und dass auch die
Rangrücktrittsvereinbarung vom 3. Juli 2003 explizit die Willensbildung nach
Mehrheit der Köpfe vorsah. Die Vorinstanz hat damit in Würdigung der Beweise
auf den tatsächlich übereinstimmenden Willen der Gesellschafter geschlossen,
ihre Beschlüsse im Rahmen der einfachen Gesellschaft "Aktionärskonsortium
X.________ AG" mit Mehrheit zu fassen. Sie hat damit entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers den Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht nach dem
Vertrauensprinzip ausgelegt, sondern den tatsächlich übereinstimmenden Willen
der Gesellschafter des Konsortiums festgestellt. An diese
Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht gebunden (vgl. BGE 133 III 675
E. 3.3 S. 681; 118 II 365 E. 1 je mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass
die Konsortialen mit Mehrheitsbeschluss gemäss Art. 690 OR einen Vertreter zur
Wahrnehmung der Aktionärsrechte gegenüber der Beschwerdegegnerin bestimmen und
diesem allenfalls entsprechende Instruktionen erteilen konnten.

2.3 Für die Versammlungen vom 11. Februar und 24. März 2005 haben die
anwesenden Konsortialen - nach dem für die interne Beschlussfassung
massgebenden Mehrheitsprinzip gültig - einen Vertreter für den Fall bestimmt,
dass die einfache Gesellschaft sämtliche Aktien halten sollte. Inwiefern die
Beschlussfassung unter diesen Umständen mangelhaft sein könnte, ist weder
ersichtlich noch der Beschwerde zu entnehmen. Für die Versammlung vom 29. Mai
2006 wird im angefochtenen Urteil festgestellt, dass das Protokoll falsch
abgefasst war, da danach 75 Aktien vertreten gewesen seien. Da die Konsortialen
alle 100 Aktien hielten, wären sie auch für diese Versammlung verpflichtet
gewesen, gemäss Art. 690 OR einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Da die
Mehrheit der Konsortialen anwesend war, hätten sie die Vertretung gültig
bestellen können und es wären alle Aktien vertreten gewesen. Der formelle
Mangel an der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2006
bezieht sich zunächst auf die falsche Bezeichnung des Aktionariats. Die
Gesellschafter des Konsortiums hielten sich selbst für Gesellschafter der
Beschwerdegegnerin; wegen der unzutreffenden Rechtsansicht der anwesenden
Gesellschafter des Konsortiums wurde angenommen, es seien nur 75 % des
Aktienkapitals vertreten und es wurde zudem formell kein Vertreter im Sinne von
Art. 690 OR bestellt. Dass sich diese Mängel auf die Beschlussfassung der
Generalversammlung der Beschwerdegegnerin ausgewirkt hätten, wird jedoch weder
im angefochtenen Urteil festgestellt noch vom Beschwerdeführer behauptet. Nur
wenn die anwesenden Gesellschafter des Konsortiums unter sich nicht einstimmig
gewesen wären, hätten die Beschlüsse der Generalversammlung anders ausfallen
können, wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Ist aber davon auszugehen, dass die
anwesenden Gesellschafter des Konsortiums die Beschlüsse einstimmig fassten, so
hätten sie mit ihrer Mehrheit von 75 % einen Vertreter im Sinne von Art. 690 OR
bestellen und diesen instruieren können. Der Mangel beschränkt sich im Ergebnis
auf das formelle Vorgehen, wobei die Beschlussfassung aufgrund des Protokolls
nachvollziehbar bleibt und die Beschlüsse der Generalversammlung bei richtigem
Vorgehen nicht anders hätten ausfallen können.

2.4 Aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen,
dass sich der vom Beschwerdeführer beanstandete Mangel in der Beschlussfassung
der Generalversammlung vom 29. Mai 2006 auf ein formell unkorrektes Vorgehen
bei der Beschlussfassung bezieht. Da jedoch die anwesenden Gesellschafter des
Konsortiums bei Einstimmigkeit über die erforderliche Mehrheit zur internen
Beschlussfassung verfügten, hätten sie bei korrektem Vorgehen die Beschlüsse
genauso fassen können, wie sie dies getan haben. Unter diesen Umständen ist der
formelle Mangel keineswegs so schwerwiegend und offensichtlich, dass der
Generalversammlungsbeschluss der Beschwerdegegnerin geradezu nichtig wäre, wie
die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Die Rüge des Beschwerdeführers gegen die
Hauptbegründung ist abzuweisen. Da diese Begründung den angefochtenen Entscheid
stützt, entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der im
angefochtenen Entscheid angefügten Eventualbegründungen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zudem der anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Feldmann