Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.191/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_191/2008 /len

Urteil vom 28. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Lohnforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 19. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) und die X.________ GmbH (Beschwerdegegnerin)
unterzeichneten am 18. Oktober 2000 einen "Anstellungsvertrag". Der
Beschwerdeführer nahm seine Arbeit als Werkzeugschärfer bei der
Beschwerdegegnerin am 20. November 2000 auf. Hinsichtlich der Entlöhnung
vereinbarten die Parteien in Ziffer 15 des Arbeitsvertrages Folgendes:
"Der Arbeitgeber bezahlt dem Angestellten ein Monatssalär von
Fixlohn Fr. 5'500.-- brutto (Nov 00 - April 01)
zahlbar spätestens am Ende jeden Monats, in der Regel am 27. des Monats.
Das monatliche Salär wird ab 1.5.2001 umgestellt auf Basis: Fixlohn zuzüglich 5
% Umsatzprovision".
Die Beschwerdegegnerin bezahlte dem Beschwerdeführer zunächst einen monatlichen
Bruttolohn von Fr. 5'500.-- ohne Umsatzprovision, und zwar in Abweichung der
getroffenen Vereinbarung nicht nur bis April 2001, sondern bis Ende Juni 2001.
Ab Juli 2001 erhielt der Beschwerdeführer einen monatlichen Fixlohn von Fr.
4'300.-- bzw. ab Mai 2002 Fr. 4'347.30 zuzüglich einer Provision von 5 % auf
dem Schärfeumsatz.
Am 30. April 2004 vereinbarten die Parteien ein befristetes, vom 1. September
2004 bis 31. August 2005 dauerndes Anstellungsverhältnis mit einer einmonatigen
Kündigungsfrist. Die Parteien vereinbarten einen monatlichen Lohn von "Fr.
5'300.-- brutto (keine Umsatzprovision mehr)". Die Beschwerdegegnerin kündigte
das Arbeitsverhältnis per 31. März 2005.

B.
Am 31. März 2005 erhob der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht Lenzburg Klage
und beantragte im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm
ausstehenden Lohn in der Höhe von Fr. 44'696.-- vom 30. April 2001 bis 31.
August 2004 sowie Fr. 2'637.15 vom 1. September 2004 bis 30. März 2005, je
zuzüglich 5 % Zins zu bezahlen.
Mit Urteil vom 12. Juli 2006 hiess das Arbeitsgericht Lenzburg die Klage im
Umfang von Fr. 44'133.60 gut (Umsatzprovision von je Fr. 1'200.-- brutto für
die Monate Mai und Juni 2001 plus 38 x Fixlohndifferenz von Fr. 1'200.-- brutto
plus 38 x Anteil am 13. Monatslohn abzüglich Sozialversicherungsprämien) für
den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 31. August 2004 nebst 5 % Verzugszins seit 1.
Mai 2003. Es stellte fest, dass keine tatsächliche Willensübereinstimmung
hinsichtlich der Höhe des Lohns bzw. eines tieferen Fixlohns als Fr. 5'500.--
bestehe; der Fixlohn ab 1. Mai 2001 hätte von der Beschwerdegegnerin im
Arbeitsvertrag beziffert werden müssen. Der unklare Wortlaut des
Arbeitsvertrages, der in guten Treuen eine Auslegung des Fixlohns von Fr.
5'500.-- zuzüglich Provision zulasse, sei gemäss Unklarheitsregel zu Lasten der
Beschwerdegegnerin als Verfasserin auszulegen.

C.
In Gutheissung der Appellation der Beschwerdegegnerin hob das Obergericht des
Kantons Aargau das Urteil des Arbeitsgerichts Lenzburg mit Entscheid vom 19.
Februar 2008 auf. Es stellte keinen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen
hinsichtlich der Höhe des Fixlohns ab Mai 2001 fest und kam nach Auslegung des
Anstellungsvertrages gemäss Vertrauensprinzip zum Schluss, dass die Parteien
bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 18. Oktober 2000 für die Zeit ab
Mai 2001 keine Lohnabrede getroffen hätten; eine ausdrückliche oder konkludente
nachträgliche Einigung der Parteien bestehe ebenfalls nicht. Das Obergericht
schloss die Vertragslücke, indem es die dem Beschwerdeführer ausbezahlten
Lohnbetreffnisse als üblichen Lohn nach Art. 322 Abs. 1 OR erachtete; eine
Lohnnachzahlung falle daher ausser Betracht.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer
dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19.
Februar 2008 sei aufzuheben, das Urteil des Arbeitsgerichts Lenzburg sei zu
bestätigen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
Fr. 44'133.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2003 zu bezahlen. Der
Beschwerdeführer beantragt zudem, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
nebst der Übernahme der Verfahrenskosten vor Arbeitsgericht, 3/4 seiner
richterlich genehmigten Parteikosten vor Arbeitsgericht zu ersetzen; sodann
seien die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung des vorinstanzlichen
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde hat einen Entscheid in Zivilsachen zum Gegenstand
(Art. 72 Abs. 1 BGG). Sie betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit
einem Streitwert von mehr als Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Vorinstanz hat als letzte
kantonale Instanz endgültig entschieden (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf
die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) ist daher unter Vorbehalt zulässiger Rügen (Art. 95
ff. BGG) und gehöriger Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) einzutreten.
Soweit mit der Beschwerde der Kostenentscheid des Arbeitsgerichts angefochten
wird, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um
einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG
handelt.

2.
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254).

2.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für
eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des
Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen
überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter
verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt
worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art.
106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur
soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss demzufolge substantiiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann
sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1
S. 398, 462 E. 2.4 S. 466).

2.3 Die Vorinstanz erachtete den Nachweis dafür, dass die Beschwerdegegnerin
beim Abschluss des Anstellungsvertrages vom tatsächlichen Willen getragen war,
dem Beschwerdeführer ab Mai 2001 einen Fixlohn von (unveränderten) Fr. 5'500.--
zuzüglich einer Umsatzprovision von 5 % zu bezahlen, als nicht erbracht. Der
Beschwerdeführer bezeichnet diese Würdigung als unrichtig und macht geltend, in
Absatz 2 der Vertragsklausel werde auf den in Absatz 1 definierten Fixlohn von
Fr. 5'500.-- verwiesen, so dass dieser nicht mehr beziffert werden müsse. Damit
beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine eigene Interpretation der
Vertragsklausel darzulegen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen der
Vorinstanz hinsichtlich des tatsächlichen Parteiwillens offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollen. Entsprechendes gilt
sowohl für die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Aussagen des
versierten Geschäftsmannes, Herrn B.________, belegen würden, dass die
Beschwerdegegnerin eigenmächtig gehandelt habe als auch für die Darlegungen,
dass der Anstellungsvertrag von Herrn B.________ aufgesetzt worden sei, der
gewusst habe, dass eine spätere Lohnreduktion vertraglich festgelegt werden
müsse und seinen Willen angeblich nachträglich geändert habe. Auf die Rüge der
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt sodann die Auslegung des Arbeitsvertrages nach dem
Vertrauensprinzip durch die Vorinstanz.
Nach dem Vertrauensprinzip sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens
die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut
und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten (BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 127 III 248 E. 3f S. 255, je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen als Rechtsfrage (BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 611 mit
Hinweisen), wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die
äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich
gebunden ist (BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707 mit Hinweisen).

3.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, dass Ziffer 15 des Arbeitsvertrages in einem
zweiten Absatz ausdrücklich von einer "Umstellung" des Lohns auf eine neue
Basis spreche, was der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interpretation
entgegenstehe. Es könne sodann nicht angenommen werden, dass die
Beschwerdegegnerin bereit gewesen wäre, dem Beschwerdeführer einen Bruttolohn
von über Fr. 6'600.-- zu zahlen und ihm dies in Aussicht gestellt habe, zumal
er für die Tätigkeit als Werkzeugschärfer keine Berufsausbildung und -erfahrung
mitgebracht habe, sondern habe angelernt werden müssen. Ferner habe der
Beschwerdeführer an seiner früheren Stelle zwischen Fr. 5'500.-- und 5'700.--
monatlich verdient. Somit habe der Beschwerdeführer als vernünftiger
Vertragspartner nicht darauf schliessen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin ihm
ein Lohnversprechen in der Höhe von Fr. 5'500.-- fix zuzüglich einer
Umsatzprovision von 5 % (entsprechend durchschnittlich rund Fr. 1'100.--)
gemacht habe.

3.2 Der Beschwerdeführer führt zu Unrecht aus, der Wortlaut der
Vertragsbestimmung sei klar und die Umstände liessen kein Abweichen vom
Wortlaut zu. Die Vorinstanz ist zu Recht von einem unklaren Wortlaut von Ziffer
15 des Arbeitsvertrages ausgegangen, da in einem separaten Absatz von einer
Umstellung des Fixlohns auf eine neue Basis die Rede ist. Zum
Auslegungsergebnis, wonach der Beschwerdeführer als vernünftiger
Vertragspartner nicht darauf habe schliessen dürfen, die Beschwerdegegnerin
habe ihm in Ziffer 15 des Arbeitsvertrages für die Zeit ab Mai 2001 ein
Lohnversprechen in der Höhe von Fr. 5'500.-- fix zuzüglich einer
Umsatzprovision von 5 % gemacht, gelangte die Vorinstanz nach ausführlicher
Prüfung der gesamten Umstände des Vertragsabschlusses. Es entspricht überdies
einem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass bei Vereinbarung eines Lohns mit
Umsatzbeteiligung zunächst ein höherer Fixlohn ohne Provision ausbezahlt wird,
dieser jedoch gesenkt wird, sobald eine Beteiligung am Umsatz besteht. Mit der
entsprechenden Auslegung hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt. Der
Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Grundsätze
der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip verletzt haben soll.

4.
Unbehelflich ist schliesslich die Berufung des Beschwerdeführers auf die
sogenannte Unklarheitsregel, da diese nur greift, wenn die übrigen
Auslegungsmittel versagen und sie im Bereich der vorgeformten Verträge ihr
eigentliches Anwendungsgebiet findet (BGE 123 III 35 E. 2c/bb S. 44; 122 III
118 E. 2d S. 124; 99 II 290 E. 5 S. 292). Beide Voraussetzungen sind vorliegend
nicht gegeben. Insbesondere gelangte die Vorinstanz zum klaren Ergebnis, dass
die Parteien bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages für die Zeit ab Mai 2001
keine Lohnabrede getroffen hätten. Der Ansicht des Beschwerdeführers, es
bestehe keine Lücke, kann nicht gefolgt werden. Die Art der von der Vorinstanz
vorgenommenen Vertragsergänzung beanstandet er im Übrigen nicht.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Entsprechend besteht auch kein Anlass, den Entscheid über die Kosten und
Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren abzuändern (vgl. Art. 67 und
Art. 68 Abs. 5 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Feldmann