Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.188/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_188/2008 /len

Urteil vom 9. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Toller,

gegen

A.________,
B.________,
C.________,
D.________,
Beschwerdegegner,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg.

Gegenstand
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 29. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) ist Teil eines weltweit tätigen
Unternehmens, das auf die Herstellung von Türgriffgarnituren und Fenstergriffen
spezialisiert ist.
Die Beschwerdeführerin unterhielt seit 1979 regelmässige Geschäftsbeziehungen
zu Gesellschaften der Y.________-Gruppe, die insbesondere mit Tür- und
Fensterbeschlägen Handel treiben. Dazu gehörten unter anderen die in Dänemark
domizilierte Muttergesellschaft Y.________ DK, die in Grossbritannien
domizilierte Y.________ UK sowie die in E.________ domizilierte Y.Z.________
AG, die später ihren Sitz nach F.________ verlegte und in Y.________ CH
umfirmierte.
A.________, B.________, C.________ und D.________ (Beschwerdegegner) waren
Direktoren bzw. Verwaltungsräte der Y.________ CH.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte der Y.________ CH für Warenlieferungen im
Zeitraum vom 18. Februar bis 19. Mai 1988 Rechnungen über insgesamt Fr.
923'081.61, die unbezahlt blieben. Als die Beschwerdeführerin im Mai 1988
erfuhr, dass die Y.________-Gruppe in Italien ein Konkurrenzunternehmen
(Y.________I) aufbaute, weigerte sie sich, Bestellungen für Lieferungen an die
Y.________ UK auszuführen, worauf die Y.________ CH Ersatz für den ihr durch
die verweigerte Lieferung entstandenen Schaden beanspruchte.
A.b Mit Klage vom 26. Oktober 1988 forderte die Beschwerdeführerin beim
Bezirksgericht Val Müstair von der Y.________ CH die Bezahlung der ausstehenden
Rechnungsbeträge von Fr. 923'081.61. Die Y.________ CH stellte
Schadenersatzforderungen von über Fr. 4,8 Mio. zur Verrechnung. Mit Urteil vom
16. Dezember 1998 hiess das Bezirksgericht Müstair die Klage im Umfang von Fr.
717'489.61 gut. Das Gericht hielt die Klage grundsätzlich für berechtigt,
schützte jedoch die Verrechnungsforderung im Umfang von Fr. 205'600.--.
A.c Am 24. März 1999 wurde über die Y.________ CH der Konkurs eröffnet. Die
Beschwerdeführerin meldete eine Forderung von insgesamt Fr. 1'187'447.40
(Kapital nebst Zinsen und Kosten) an, die kolloziert wurde. Nach Abzug einer
Konkursdividende von Fr. 12'880.34 blieb ein Betrag von Fr. 1'174'567.--
ungedeckt, wofür der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 1999 ein Verlustschein
ausgestellt wurde.
A.d Am 8. November 1999 ermächtigte die Konkursverwaltung die
Beschwerdeführerin, die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und
Organe der Konkursitin anstelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung und Gefahr geltend zu machen. Die Frist dafür wurde der
Beschwerdeführerin letztmals bis 7. September 2001 erstreckt.

B.
B.a Am 3. September 2001 meldete die Beschwerdeführerin beim Kreisamt Val
Müstair einen Forderungsstreit gegen die Beschwerdegegner zur Vermittlung an
und prosequierte die Verantwortlichkeitsklage mit Prozesseingabe vom 21. Mai
2002 an das Bezirksgericht Inn. Sie stellte das Rechtsbegehren, die
Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Fr.
1'174'567.06 zuzüglich Zins zu verurteilen.
Nach Durchführung des Schriftenwechsels vereinbarten die Parteien am 5. Oktober
2003, den hängigen Zivilprozess an das Kantonsgericht Graubünden zu
prorogieren. Das Kantonsgericht führte einen zweiten Schriftenwechsel durch und
ordnete eine Expertise an.
B.a Mit Urteil vom 3. Juli 2006 wies das Kantonsgericht Graubünden die Klage
der Beschwerdeführerin ab.
B.b Mit Urteil vom 13. März 2007 hiess das Bundesgericht die von der
Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung teilweise gut,
soweit darauf eingetreten werden konnte, es hob das Urteil des Kantonsgerichts
Graubünden vom 3. Juli 2006 auf und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung
und zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Die von der Beschwerdeführerin
ebenfalls erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Das Bundesgericht bestätigte den angefochtenen Entscheid insoweit, als das
Kantonsgericht Graubünden allfällige pflichtwidrige Handlungen, welche die
Beschwerdegegner als Organe der Y.________ CH vor dem 3. September 1991
begangen haben sollten, gemäss Art. 760 OR als verjährt erachtete (Urteil
4C.363/2006 vom 13. März 2007, E. 4). Zur Rückweisung führte demgegenüber der
Umstand, dass das Kantonsgericht in seinen Erwägungen auf den Schaden der
Beschwerdeführerin anstatt denjenigen der Gesellschaft bzw. der
Gläubigergesamtheit abgestellt und damit den Schadensbegriff verkannt hatte
(Urteil 4C.363/2006 vom 13. März 2007, E. 5).
B.c Das Kantonsgericht gab den Parteien im Nachgang zum bundesgerichtlichen
Urteil am 9. Mai 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegner
machten davon in einer Eingabe vom 17. August 2007 Gebrauch, die
Beschwerdeführerin reichte ihre Stellungnahme am 20. August 2007 ein. Mit
Urteil vom 29. Oktober 2007 wies das Kantonsgericht Graubünden die Klage der
Beschwerdeführerin erneut ab.
Nach Durchführung des Schriftenwechsels vereinbarten die Parteien am 5. Oktober
2003, den hängigen Zivilprozess an das Kantonsgericht Graubünden zu
prorogieren. Das Kantonsgericht führte einen zweiten Schriftenwechsel durch und
ordnete eine Expertise an.
B.a Mit Urteil vom 3. Juli 2006 wies das Kantonsgericht Graubünden die Klage
der Beschwerdeführerin ab.
B.b Mit Urteil vom 13. März 2007 hiess das Bundesgericht die von der
Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung teilweise gut,
soweit darauf eingetreten werden konnte, es hob das Urteil des Kantonsgerichts
Graubünden vom 3. Juli 2006 auf und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung
und zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Die von der Beschwerdeführerin
ebenfalls erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Das Bundesgericht bestätigte den angefochtenen Entscheid insoweit, als das
Kantonsgericht Graubünden allfällige pflichtwidrige Handlungen, welche die
Beschwerdegegner als Organe der Y.________ CH vor dem 3. September 1991
begangen haben sollten, gemäss Art. 760 OR als verjährt erachtete (Urteil
4C.363/2006 vom 13. März 2007, E. 4). Zur Rückweisung führte demgegenüber der
Umstand, dass das Kantonsgericht in seinen Erwägungen auf den Schaden der
Beschwerdeführerin anstatt denjenigen der Gesellschaft bzw. der
Gläubigergesamtheit abgestellt und damit den Schadensbegriff verkannt hatte
(Urteil 4C.363/2006 vom 13. März 2007, E. 5).
B.c Das Kantonsgericht gab den Parteien im Nachgang zum bundesgerichtlichen
Urteil am 9. Mai 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegner
machten davon in einer Eingabe vom 17. August 2007 Gebrauch, die
Beschwerdeführerin reichte ihre Stellungnahme am 20. August 2007 ein. Mit
Urteil vom 29. Oktober 2007 wies das Kantonsgericht Graubünden die Klage der
Beschwerdeführerin erneut ab.

C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 29. Oktober 2007 hat die
Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen sowie
subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es seien die Beschwerdegegner unter solidarischer
Haftung zur Bezahlung von Fr. 1'174'567.06 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März
1999 auf Fr. 717'489.61 und von Zins zu 5 % seit 17. Februar 1999 auf Fr.
85'130.-- an die Beschwerdeführerin zu verurteilen. Eventualiter sei die
Streitsache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung und Neuentscheidung
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer Beschwerdeantwort die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil hat eine Zivilsache zum Gegenstand (Art. 72 BGG). Die
Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen
kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG), mit dem die Begehren der Beschwerdeführerin
abgewiesen worden sind (Art. 76 BGG). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist erreicht (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig und auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde daher nicht einzutreten (Art. 113 BGG).

2.
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
Eine allfällige Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift präzise vorgebracht
und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann
sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E.
2.4).

2.3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde über weite Strecken nicht. Sie
geht wiederholt über den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten
Sachverhalt hinaus, ohne genügend aufzuzeigen, inwiefern dies zulässig sein
soll. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rügen auf einen Sachverhalt stützt,
der von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist sie nicht
zu hören. Da die Rechtsschrift in unzulässiger Weise Sachverhaltsrügen und
rechtliche Vorbringen vermengt, ist auf die rechtlichen Vorbringen nur soweit
einzugehen, als daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe den
Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, da sie nicht auf ihre Vorbringen
eingegangen sei, wonach es die Beschwerdegegner unterlassen hätten, geeignete
Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 725 OR zu treffen. Die
Beschwerdeführerin verweist dazu lediglich pauschal auf ihre Rechtsschriften
und das im vorinstanzlichen Verfahren gehaltene Plädoyer, legt jedoch nicht mit
Aktenhinweisen dar, welche konkreten Vorbringen übergangen und inwiefern damit
ihr verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet worden sein soll. Darauf
ist mangels gehöriger Begründung nicht einzutreten.

2.5 Nicht einzutreten ist schliesslich auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz habe unter Missachtung des Willkürverbots (Art. 9 BV) die
Verhandlungsmaxime verletzt. Insbesondere unterlässt es die Beschwerdeführerin
aufzuzeigen, inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie führt lediglich aus, die
Beschwerdegegner seien in ihren Ausführungen selbst von einer impliziten
Patronatserklärung der Muttergesellschaft ausgegangen, obwohl die
Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass eine solche eine rechtlich
durchsetzbare Garantieverpflichtung enthalte.

3.
Einzutreten ist in tatsächlicher Hinsicht einzig auf die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Feststellung der Vorinstanz, die Konzernmutter
Y.________ DK habe auf ihre kollozierte Darlehensforderung von rund Fr. 1,7
Mio. im Konkurs der Y.________ CH verzichtet, sei offensichtlich unrichtig.

3.1 Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung, die Y.________ DK habe im Konkurs
schliesslich ganz auf die Rückzahlung ihres Darlehens verzichtet, auf das
Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner an das Konkursamt Zug vom
5. September 2002. Darin erklärte dieser im Namen der Y.________ DK, dass die
Gesellschaft vollumfänglich auf die in der 3. Klasse kollozierte Forderung im
Betrag von Fr. 1'709'228.14 verzichtet habe und er das Konkursamt daher
ersuche, den Kollokationsplan entsprechend zu ändern.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen unter Hinweis auf den
Handelsregisterauszug der Y.________ CH vor, die Erklärung der Y.________ DK
sei entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht im Konkurs der
Y.________ CH erfolgt, sondern erst lange Zeit nach Abschluss des
Konkursverfahrens und nach Löschung der Y.________ CH im Handelsregister des
Kantons Zug vom 20. Januar 2000. Die Beschwerdegegner erwähnen in tatsächlicher
Hinsicht lediglich, die Muttergesellschaft habe am 5. September 2002 auf ihre
Darlehensforderung verzichtet.

3.3 Aus dem Handelsregisterauszug der Y.________ CH geht hervor, dass die Firma
bereits am 18. Januar 2000 von Amtes wegen nach durchgeführtem Konkursverfahren
gelöscht wurde. Die Verzichtserklärung der Y.________ DK vom 5. September 2002
erfolgte somit mehr als zwei Jahre nach Abschluss des Konkursverfahrens. Die
vorinstanzliche Feststellung, wonach die Y.________ DK im Konkurs den Verzicht
auf ihre Darlehensforderung erklärte, erweist sich somit als offensichtlich
unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG).

4.
Zu prüfen ist, ob ein Forderungsverzicht der Y.________ DK auch noch nach
Abschluss des Konkursverfahrens der Y.________ CH rechtswirksam erfolgen konnte
und welche Auswirkungen sich daraus auf den Umfang des bei der Y.________ CH
bzw. der Gläubigergesamtheit eingetretenen Schadens ergeben.

4.1 Die Vorinstanz erwog zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegner hätten die Y.________ CH seit dem 3. September 1991 bis Ende
1995 durch Verlustabdeckungen zu Gunsten der Y.________ I in der Höhe von Fr.
1'823'036.-- geschädigt, dass sich diese Verlustübernahmen negativ auf die
Erfolgsrechnung ausgewirkt hätten. Die Darlehensschuld der Y.________ CH
gegenüber der Y.________ DK habe die Buchhaltung seit dem 3. September 1991 mit
rund Fr. 1,8 Mio. belastet, woran auch die Rangrücktrittserklärung der
Muttergesellschaft nichts geändert habe. Aufgrund des Verzichts der Y.________
DK vom 5. September 2002 sei die Erfolgsrechnung der Y.________ CH jedoch
wieder entlastet worden. Die Vergrösserung der Schulden wegen der
Verlustübernahmen habe somit zwar vorübergehend zu einem Schaden der Y.________
CH und damit der Gläubigergesamtheit geführt. Dieser Schaden sei allerdings mit
dem definitiven Forderungsverzicht der Darlehensgläubigerin wieder entfallen.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dazu unter anderem vor, die Y.________ DK
habe am 5. September 2002 gegenüber der Y.________ CH bzw. der Konkursmasse
nicht mehr auf ihre Darlehensforderung verzichten können, nachdem das
Konkursverfahren abgeschlossen gewesen sei. Mit Abschluss des Konkursverfahrens
und der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister im Januar 2000 sei die
Y.________ CH untergegangen. Mit dem Abschluss des Konkursverfahrens habe auch
die Zuständigkeit der Konkursverwaltung als gesetzliche Vertreterin der
konkursiten Y.________ CH geendet, über Gegenstände der Konkursmasse zu
verfügen. Die Abgabe der für das Zustandekommen eines Schulderlassvertrages im
Sinne von Art. 115 OR erforderlichen Annahmeerklärung sei nicht mehr möglich
gewesen. Die Verzichtserklärung nach Abschluss des Konkursverfahrens sei daher
zivilrechtlich wirkungslos, weshalb es beim Schadensumfang von Fr. 1,8 Mio.
bleibe. Ausserdem habe die Vorinstanz gegen den Grundsatz verstossen, dass ein
rechtskräftiger Kollokationsplan nachträglich grundsätzlich nicht abgeändert
werden dürfe.

4.3 Die Beschwerdegegner führen dazu aus, es gehe vorliegend nicht um eine
Erweiterung des Kollokationsplans, sondern um eine Reduktion der kollozierten
Forderungen. Werde nachträglich Vermögen entdeckt, so könne dieses nach Art.
269 SchKG auch noch nach Abschluss des Konkursverfahrens unbürokratisch unter
den Gläubigern verteilt werden. Diese Vorschrift müsse für jeden
Vermögenszuwachs gelten, sei es für ein Anwachsen der Aktiven, sei es für eine
Reduktion der Passiven. Eine nach dem Konkurs aus dem Handelsregister gelöschte
juristische Person sei daher nicht einfach inexistent, so die Beschwerdegegner
weiter, sondern insofern noch vorhanden, als noch Vermögen vorhanden sein
könne, das nicht liquidiert worden sei. Die Y.________ DK habe daher wirksam
auf ihre Darlehensforderung verzichtet, womit die Buchhaltung der Y.________ CH
von den entsprechenden Beträgen rechtsgültig wieder entlastet worden sei.

4.4 Die Verzichtserklärung der Y.________ DK vom 5. September 2002 erfolgte
nach Abschluss des Konkursverfahrens und nach Löschung der Y.________ CH im
Handelsregister am 18. Januar 2000. Im Zeitpunkt der Verzichtserklärung hatte
die Verteilung somit längst stattgefunden und war das Konkursverfahren vom
zuständigen Gericht für geschlossen erklärt worden (vgl. Art. 268 SchKG).
Gemäss Art. 83 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter
vom 13. Juli 1911 (KOV; SR 281.32) braucht bei der Erstellung der definitiven
Verteilungsliste auf die von einzelnen Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG
geführten Prozesse keine Rücksicht genommen zu werden, wenn zum vornherein
feststeht, dass ein Überschuss für die Masse nicht zu erwarten ist (vgl. auch
Art. 95 KOV). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, erlosch mit
dem Abschluss des Konkursverfahrens die Zuständigkeit der Konkursverwaltung,
über Gegenstände der Masse zu verfügen (BGE 120 III 36 E. 3). Mit der Löschung
der Firma im Handelsregister nach beendigter Liquidation hörte zudem die
rechtliche Existenz der Aktiengesellschaft Y.________ CH auf (vgl. BGE 132 III
731 E. 3.1; 117 III 39 E. 3b).
Daraus ergibt sich, dass die Y.________ DK am 5. September 2002 mit ihrer
Erklärung an das Konkursamt Zug nicht mehr rechtswirksam auf ihre Forderung
gegenüber der Y.________ CH verzichten konnte, nachdem das Konkursverfahren
bereits durchgeführt und die Firma im Handelsregister gelöscht worden war. Dass
ein gültiger Schulderlass (Art. 115 OR) bereits früher erfolgt wäre, wird von
den Beschwerdegegnern nicht behauptet, weshalb sich ihre Berufung auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 4C.262/2000 vom 15. Dezember 2000, E.
2c) als unbehelflich erweist. Es kann daher offen gelassen werden, bis zu
welchem Zeitpunkt ein solcher Forderungsverzicht im Konkursverfahren möglich
wäre, so inbesondere, ob ein Verzicht auch noch erfolgen könnte, nachdem der
Kollokationsplan rechtskräftig geworden ist. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegner kann im Übrigen von einer nachträglichen Entdeckung von
Vermögenswerten vorliegend keine Rede sein, weshalb sich auch aus Art. 269
SchKG nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt.
Die Erwägung der Vorinstanz, die Vergrösserung der Schulden der Gesellschaft
durch die Verlustübernahmen habe bei der Y.________ CH nur vorübergehend zu
einem Schaden geführt und sei aufgrund des Verzichts auf die Darlehensforderung
der Y.________ DK wieder entfallen, ist daher nicht zutreffend. Ebenso wenig
kann den vorinstanzlichen Ausführungen gefolgt werden, wonach sich der
Forderungsverzicht "praktisch gesehen" angesichts der hohen Schulden und
mangels nennenswerter Aktiven auf das Verteilungsergebnis nicht habe auswirken
und von einem "echten Schaden" ohnehin kaum je habe gesprochen werden können.
Wie das Bundesgericht bereits in seinem ersten Urteil in der vorliegenden Sache
erwogen hat (4C.363/2006 vom 13. März 2007, E. 5.1), kann der Schaden auch in
einer Vergrösserung der Verschuldung der Gesellschaft bestehen (BGE 132 III 342
E. 2.3.3). Soweit die Verlustabdeckungen zu Gunsten der Y.________ I durch ein
Darlehen der Muttergesellschaft finanziert wurden und sich damit die
Verbindlichkeiten der Y.________ CH erhöhten, gleichzeitig aber die gewährten
Mittel unwiederbringlich abflossen und sich damit die entsprechenden Aktiven
verminderten, entstand der Y.________ CH bzw. der Gläubigergesamtheit ein
haftpflichtrechtlich relevanter Schaden.

4.5 Zu einer Schadenersatzpflicht nach Art. 754 Abs. 1 OR führt diese
Vermögenseinbusse jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie der konkursiten
Gesellschaft durch pflichtwidrige Handlungen ihrer Organe schuldhaft zugefügt
wurde. Die Vorinstanz verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung, da die
Beschwerdegegner mit weiterer Unterstützung durch die Muttergesellschaft hätten
rechnen dürfen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Y.________
DK eine Rangrücktrittserklärung für ihre Darlehensforderungen abgegeben habe.
Dies habe darauf hingedeutet, dass die Muttergesellschaft schliesslich auf ihr
Guthaben gegenüber der Y.________ CH verzichten würde, wie es letztlich
geschehen sei.
Nachdem sich ergeben hat, dass die Y.________ DK nach durchgeführtem
Konkursverfahren nicht mehr rechtswirksam auf ihre Darlehensforderung
verzichten konnte, ist diese Begründung nicht haltbar. Auch beinhaltet eine
Rangrücktrittserklärung keinen Forderungsverzicht (Hanspeter Wüstiner, Basler
Kommentar, N. 47 zu Art. 725 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches
Aktienrecht, Bern 1996, § 50 N. 221), weshalb sich daraus entgegen der Ansicht
der Vorinstanz nicht auf einen späteren Schulderlass schliessen lässt.
Schliesslich hat sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung einer allfälligen
Sorgfaltspflichtverletzung teilweise von unzutreffenden Überlegungen leiten
lassen, soweit sie darauf abstellte, dass die Verlustübernahmen zumindest
anfänglich im Interesse der Y.________ CH und auch später noch in jenem des
Konzerns erfolgt seien. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Organhaftung nur auf die
Interessen der einzelnen Gesellschaft abzustellen und nicht auf jene des ganzen
Konzerns (BGE 130 III 213 E. 2.2.2 und 2.3 S. 219).

4.6 Dem angefochtenen Urteil lassen sich die tatsächlichen Feststellungen nicht
entnehmen, die für die Beurteilung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung
der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Verlustabdeckungen zu Gunsten der
Tochtergesellschaft Y.________ I seit dem 3. September 1991 erforderlich sind.
Die Vorinstanz wird daher zu beurteilen haben, ob das Anwachsen der
Verschuldung der Y.________ CH auf pflichtwidriges Verhalten der
Beschwerdegegner zurückzuführen ist.
Die Frage einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegner
wird auch hinsichtlich des Vorwurfs der Schädigung durch Konkursverschleppung
zu beurteilen sein. Die Vorinstanz hat eine Schadenersatzpflicht in diesem
Zusammenhang ebenfalls mit der unzutreffenden Begründung verneint, aufgrund des
Forderungsverzichts der Y.________ DK fehle es an einem relevanten Schaden. Ob
die Beschwerdegegner den Richter tatsächlich zu spät benachrichtigten und damit
schuldhaft ihre Sorgfaltspflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR verletzten, prüfte
die Vorinstanz hingegen nicht.

5.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur
Frage einer allfälligen Pflichtverletzung der Beschwerdegegner im Zusammenhang
mit dem Vorwurf der unterlassenen Sanierungsmassnahmen bzw. Beschaffung von
Finanzmitteln richtet, kann ihr nicht gefolgt werden.

5.1 Die Vorinstanz erachtete es in tatsächlicher Hinsicht als aussichtslos, für
die kaum noch überlebensfähige Y.________ CH Investoren zu finden, nachdem sich
im Geschäftsjahr 1991/92 mit aller Deutlichkeit gezeigt habe, dass der
Fortbestand der überschuldeten Gesellschaft kaum mehr realistisch und die
operative Tätigkeit damit aus verständlichen Gründen eingestellt worden sei.
Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, es sei der Y.________ CH über
die Schädigung infolge Konkursverschleppung hinaus auch eine Vermögenseinbusse
aufgrund der unterlassenen Ergreifung geeigneter Sanierungsmassnahmen
entstanden, findet sich dafür im von der Vorinstanz verbindlich festgestellten
Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) keine Stütze.

5.2 Eine allgemeine rechtliche Beistandspflicht der Muttergesellschaft hat die
Vorinstanz zu Recht verneint und ist damit der Behauptung der
Beschwerdeführerin nicht gefolgt, die Beschwerdegegner wären verpflichtet
gewesen, die Konzernmutter in die Pflicht zu nehmen und von dieser die
Sicherstellung der nach der Betriebseinstellung einzigen noch ungedeckten
Forderung der Beschwerdeführerin zu verlangen. Die Beschwerdeführerin behauptet
einen "faktischen Beistandszwang" der Muttergesellschaft und beruft sich dabei
zu Unrecht auf BGE 116 Ib 339. Der Entscheid formuliert entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin keine Haftungsgrundlage, sondern leitet
aufsichtsrechtliche Konsequenzen aus der Annahme ab, dass innerhalb des
Bankenkonzerns freiwillig Beistand geleistet wird. Im Zentrum des Entscheids
steht mithin eine Tatsachenfeststellung dahingehend, dass je nachdem ein
Interesse einer Konzerngesellschaft besteht, einer anderen im Krisenfall
beizustehen (Jean Nicolas Druey/Alexander Vogel, Das schweizerische
Konzernrecht in der Praxis der Gerichte, Zürich 1999, S. 131 f. Rz. 1 f.).
Abgesehen davon lassen sich dem angefochtenen Urteil entsprechende
Sachverhaltselemente nicht entnehmen. Der Vorinstanz ist keine
Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie eine Verpflichtung der
Konzernmutter zur finanziellen Unterstützung der Y.________ CH und damit auch
eine sorgfaltswidrige Unterlassung der Beschwerdegegner verneinte.

5.3 Soweit sich der Beschwerde aufgrund der unzulässigen
Sachverhaltserweiterung (Art. 105 Abs. 1 BGG) überhaupt gehörig begründete
Rügen entnehmen lassen, ist der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorwurf der
unterlassenen Sanierungsmassnahmen bzw. Beschaffung von Finanzmitteln keine
Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie eine Sorgfaltspflichtverletzung
der Beschwerdegegner verneinte.

6.
Die Begründung der Vorinstanz für die Abweisung der Klage hält einer
Überprüfung teilweise nicht stand. Über den Hauptantrag der Beschwerdeführerin
kann jedoch nicht entschieden werden, da die dafür erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen fehlen. Die Vorinstanz hat demnach zu beurteilen, ob das
Anwachsen der Verschuldung der Y.________ CH infolge der Verlustabdeckungen zu
Gunsten der Y.________ I auf pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdegegner
zurückzuführen ist. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die Beschwerdegegner
ihre Anzeigepflicht nach Art. 725 Abs. 2 OR verletzten.
In Bezug auf die Themenkreise der Einstellung der operativen Tätigkeit der
Y.________ CH, der Abschreibung eines Restdarlehens über Fr. 99'389.-- sowie
der bevorzugten Behandlung einzelner Gläubiger blieb das vorinstanzliche Urteil
hingegen unangefochten. Soweit die Vorinstanz eine Sorgfaltspflichtverletzung
der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Vorwurf der angeblich
unterlassenen Sanierungsmassnahmen bzw. Beschaffung von Finanzmitteln
verneinte, wird das angefochtene Urteil zudem bestätigt.
Entsprechend ist die Beschwerde in Zivilsachen teilweise gutzuheissen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom
29. Oktober 2007 ist aufzuheben und die Streitsache gestützt auf Art. 107 Abs.
2 BGG zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
6.1.1 Die Beschwerdeführerin verlangt vor Bundesgericht die Bezahlung von Fr.
1'174'567.06 zuzüglich Zins. Sie dringt aber nur mit ihrem Eventualantrag auf
Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuer Entscheidung durch,
während die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde beantragt haben. Das
angefochtene Urteil hat in wesentlichen Teilen Bestand, da es in Bezug auf
verschiedene Themenkreise bestätigt wird, soweit es überhaupt angefochten
worden ist. Das Prozessthema vor der Vorinstanz wird damit auf die
Verlustabdeckungen zu Gunsten der Y.________ I sowie die Frage der Verletzung
der Anzeigepflicht beschränkt. Vor diesem Hintergrund erscheint es
gerechtfertigt, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG je zur
Hälfte der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen; die
Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren heben sich
gegenseitig auf (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. Oktober
2007 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Die Beschwerdegegner tragen ihren Anteil unter solidarischer
Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann