Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.187/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_187/2008

Urteil vom 13. August 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Dr. Y.________-Stiftung,
3. Z.________ AG,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anfechtung von GV-Beschlüssen,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. März 2008 sowie den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 2. März 2009.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdegegner) zusammen mit den beiden anderen
Verwaltungsratsmitgliedern der Z.________ AG (Beschwerdeführerin 3) an der am
13. August 2007 durchgeführten Generalversammlung der Gesellschaft aus dem
Verwaltungsrat abgewählt und X.________ (Beschwerdeführer 1) als deren einziges
Verwaltungsratsmitglied gewählt wurde;
dass das Handelsgericht Zürich diese Beschlüsse auf Klage des Beschwerdegegners
hin mit Urteil vom 19. März 2008 für nichtig erklärte und das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich anwies, den Beschwerdeführer 1 als
Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 3 im Handelsregister zu
löschen und die damals abgewählten drei Verwaltungsräte wieder im
Handelsregister einzutragen;
dass das Handelsgericht in diesem Verfahren mit Beschluss vom gleichen Tag
festhielt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers 1 und der Dr.
Y.________-Stiftung (Beschwerdeführerin 2) vom 15. Februar 2008 samt Beilagen
aus dem Recht gewiesen werde;
dass der Beschwerdeführer 1 den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts
vom 19. März 2008 mit Eingabe vom 21. April 2008 in eigenem und im Namen der
Beschwerdeführerin 3 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht;
dass der Beschwerdeführer 1 den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts
vom 19. März 2008 in eigenem Namen und im Namen der Beschwerdeführerin 2 sowie
der Beschwerdeführerin 3 auch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, weshalb das bundesgerichtliche
Verfahren mit Präsidialverfügung vom 30. April 2008 bis zum Entscheid des
Kassationsgerichts sistiert wurde;
dass das Kassationsgericht mit Sitzungsbeschluss vom 2. März 2009 auf die
namens der Beschwerdeführerin 3 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mangels
Bevollmächtigung zur Prozessführung nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. 1), jedoch
in Gutheissung der vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2
erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde den Beschluss und das Urteil des
Handelsgerichts vom 19. März 2008 aufhob und die Sache an das Handelsgericht
zurückwies (Dispositiv-Ziff. 2);
dass das Kassationsgericht im Weiteren die Gerichtsgebühr gestützt auf die
Erwägung, dass mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 vollmachtlose
Stellvertretung vorliege, zu einem Drittel dem ohne Vollmacht handelnden RA
Gian Andrea Danuser auferlegte (Dispositiv-Ziff. 4);
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 17. März 2009 anordnete, dass das
Verfahren sistiert bleibe;
dass der Beschwerdeführer 1 dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. März 2009 in
eigenem Namen und im Namen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erklärte, den
Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2009
mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Sache spruchreif ist und das bundesgerichtliche Verfahren fortgesetzt
werden kann;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit
sie sich gegen die Verfügung des Audienzrichteramts Zürich vom 11. September
2007 richtet, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und es
sich dabei im Übrigen nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid (Art. 75 Abs.
1 BGG) handelt;
dass auf die beiden im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten
Feststellungsanträge ohnehin nicht eingetreten werden kann, da es sich dabei um
neue Begehren handelt, die im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs.
2 BGG);
dass in der Beschwerde im Weiteren beantragt wird, es sei Ziff. 1 und Ziff. 4
des Sitzungsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 2. März 2009 aufzuheben und
die gesamten Gerichtsgebühren für das Kassationsverfahren seien dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen;
dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer unter anderem ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
dass der Beschwerdeführer 1 nicht zur Beschwerde berechtigt ist, da ihn weder
Ziff. 1 noch Ziff. 4 des Dispositivs des Sitzungsbeschlusses des
Kassationsgerichts vom 2. März 2009 betrifft;
dass die Beschwerdeführerin 2 aus denselben Gründen nicht zur Beschwerde
berechtigt ist;
dass das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde der
Beschwerdeführerin 3 lediglich mangels Bevollmächtigung des Rechtsvertreters
zur Prozessführung nicht eintrat, die Beschwerdeführerin 3, deren
Generalversammlungsbeschlüsse vom 13. August 2007 Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden, jedoch nicht aus dem Verfahren ausscheidet, sondern als
beklagte Partei im Anfechtungsverfahren verbleibt;
dass die Beschwerdeführerin 3 zudem im Verfahren vor Kassationsgericht
ebenfalls die Aufhebung des handelsgerichtlichen Entscheids sowie die
Rückweisung an die Vorinstanz beantragt hatte und ihr vom Kassationsgericht
keine Kosten auferlegt wurden;
dass die Beschwerdeführerin 3 aus diesen Gründen, falls im bundesgerichtlichen
Verfahren überhaupt von einer wirksamen Vertretung durch den Beschwerdeführer 1
ausgegangen werden kann, durch Ziff. 1 und 4 des angefochtenen Entscheids nicht
beschwert und sie daher nicht zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b BGG);
dass die Beschwerde vom 16. März 2009 daher offensichtlich unzulässig ist,
weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten
werden kann;
dass damit der Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
2. März 2009 rechtskräftig wird;
dass mit der Aufhebung des Beschlusses und des Urteils des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 19. März 2008 die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen
vom 21. April 2008 gegenstandslos geworden ist und nach Art. 32 Abs. 2 BGG
abgeschrieben werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 2. März 2009 wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 19. März 2008 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann