Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.184/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_184/2008

Urteil vom 18. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Brunner.

Gegenstand
ausservertragliche Haftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 29. Februar 2008 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2009.
Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdegegner) führte am 23. Juni 1998 mit fünf weiteren
Fallschirmspringern eine sogenannte "Tour de Suisse" durch. Dabei sollten auf
verschiedenen Flugplätzen der Schweiz insgesamt 11 Formationsabsprünge
erfolgen. Bei der Vorbereitung zum neunten Absprung in D.________ um 19 Uhr
öffnete sich bei der Bereitstellung zum Sprung auf 4000 Metern Höhe der
Fallschirm des Beschwerdegegners unwillkürlich. Dieser wurde vom Flugzeug
weggerissen und prallte gegen das Höhenleitwerk des Absetzungsflugzeugs, einer
der X.________ AG (Beschwerdeführerin) gehörenden Cessna. Das Leitwerk wurde
zerstört, das unmanövrierbar gewordene Flugzeug stürzte ab und wurde
vollständig zerstört. Die sechs an Bord befindlichen Fallschirmspringer konnten
sich retten, der Pilot jedoch kam ums Leben.

B.
Am 30. Mai 2002 machte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Affoltern
eine Klage auf Zahlung von US-Dollar 431'447.-- nebst Zins gegen den
Beschwerdegegner anhängig, welches Begehren sie in der Replik auf Fr.
646'739.05 nebst Zins änderte. Sie verlangte Ersatz für den Wert des zerstörten
Flugzeuges gestützt auf Art. 41 OR. Das Bezirksgericht Affoltern wies die Klage
am 4. Dezember 2006 ab. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Zürich auf
Berufung der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2008. Die gegen dieses Urteil
erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich am 29. April 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die Beschwerdeführerin hat bereits am 18. April 2008 gegen das obergerichtliche
Urteil dem Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht und
gleichzeitig die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines
Entscheids des Kassationsgerichts beantragt, welchem Begehren das Bundesgericht
entsprach. Mit rechtzeitig erfolgter Eingabe vom 17. Juni 2009 hat die
Beschwerdeführerin auch den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom
29. April 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten und zugleich ihre
gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Beschwerde in ergänzter neuer
Fassung eingereicht. Sie beantragt, es seien der Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2009 sowie das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2008 aufzuheben und die Klage
im Betrag von Fr. 646'739.05 nebst Zins gutzuheissen. Eventuell seien der
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts und das Urteil des Obergerichts
aufzuheben und der Prozess zur Neubeurteilung an das Obergericht, subeventuell
an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Ihrem Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht am 16. Juli 2009 statt. Der
Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der
angefochtenen Entscheide. Sowohl das Obergericht als auch das Kassationsgericht
haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Entscheid eines
oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach
den Artikeln 95-98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz
angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter dieser Voraussetzung auch das
Urteil der oberen kantonalen Instanz angefochten werden, soweit im Rahmen der
Beschwerde in Zivilsachen zulässige Rügen dem höchsten kantonalen Gericht nicht
unterbreitet werden konnten (BGE 134 III 92 E. 1.1 S. 93 f. mit Hinweis). Der
Anhandnahme der ergänzten Beschwerde steht mithin kein Fristablauf entgegen.

1.1 Nicht einzutreten ist hingegen auf die bezüglich des Entscheids des
Obergerichts erhobenen Aktenwidrigkeitsrügen. Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die
Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des
Bundesverwaltungsgerichts. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG
bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht
vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit
Hinweisen). Da Aktenwidrigkeit bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung mit
kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden kann, sind
entsprechende gegen das obergerichtliche Urteil vorgetragene Rügen nicht zu
hören.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor,
wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit
Hinweisen). Will ein Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten, kann er sich nicht damit begnügen, den bestrittenen
Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder
darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären.
Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).

2.
Das Obergericht ging im Rahmen der Verschuldensbeurteilung in tatsächlicher
Hinsicht davon aus, der Beschwerdegegner habe seine Ausrüstung vor der
Bereitstellung zum Absprung überprüft. Eine Übermüdung oder
Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdegegners seien nicht nachgewiesen.
Aufgrund der Ausführungen des Gutachters, der mehrere Möglichkeiten aufgezeigt
habe, wo die mechanische Einwirkung auf den Fallschirmauslöseknopf, der
schliesslich den Unfall ausgelöst habe, stattgefunden haben könnte, hielt das
Obergericht in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht fest, wo genau der
Beschwerdegegner mit seinem Hacky Sac angehängt sei, bleibe unbekannt. Somit
könne nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Hinausklettern aus dem Flugzeug
passiert sei, wo dem Beschwerdegegner kein fehlerhaftes Verhalten angelastet
werden könne.

2.1 Das Kassationsgericht führte zur Behauptung der Beschwerdeführerin, die
Einwirkung auf den Fallschirm-Auslöseknopf müsse auf dem Weg zur Türe nach der
Kontrolle, also nicht während, sondern vor dem Verlassen der Flugzeugkabine
erfolgt sein, aus, auch wenn bei isolierter Betrachtung einzelner Aussagen des
Gutachters (zufolge unklarer Begriffsdefinitionen) nicht restlos Klarheit
darüber bestehe, ob dieser die Möglichkeit des Setzens der Unfallursache auch
während des Hinauskletterns aus dem Flugzeug für denkbar halte, so gehe aus dem
Gesamtzusammenhang seiner Aussagen doch klar hervor, dass er auch ein Anhängen
während des Hinauskletterns für möglich erachtet habe. Jedenfalls sei nicht
willkürlich, ein Anhängen der Ausrüstung während des Hinauskletterns aus dem
Flugzeug (etwa am Klettband des Windschutzes, am Türpfosten oder am Türrahmen)
nicht auszuschliessen. Daran ändere nichts, dass der Gutachter eine
Selbstauslösung des Fallschirms ausserhalb der Flugzeugkabine allein aufgrund
der Luftströmung ausgeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin setze sich nicht
hinreichend mit der Erwägung des Obergerichts auseinander, wonach der Gutachter
ausgeführt habe, der Beschwerdegegner sei auf den Knien zur Kabinentür
gerutscht, um sich dort rückwärts (Fallschirmpack voran) aus der Kabine zu
schieben und seine Back-Back-Position einzunehmen. Dabei hätte der
Beschwerdegegner nach Auffassung des Gutachters mit einem anderen Springer in
Berührung kommen können, mit dem zusätzlichen Windschutz (Klettband) oder dem
Türpfosten oder er hätte mit dem Hacky Sac am Türrahmen anhängen können. Ferner
habe das Obergericht dem Gutachten nicht entnommen, dass der Beschwerdegegner
rückwärts zur Kabinentüröffnung gerutscht wäre, sondern nur, dass er sich dort,
bei der Kabinentür, rückwärts aus der Kabine habe schieben müssen. Um aus dem
Flugzeug hinauszuklettern, habe sich der Beschwerdegegner daher wohl
unmittelbar vor der Tür bzw. beim Hinausklettern umdrehen müssen. Dass es dabei
zu einer Berührung mit dem Türpfosten oder dem Klettband habe kommen können,
nehme auch der Gutachter an.

2.2 Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, gestützt auf
das Gerichtsgutachten habe das Anhängen mit dem Hacky Sac ausschliesslich im
Flugzeuginneren passiert sein können. Soweit die Beschwerdeführerin dazu
anführt, der Gutachter lege schlüssig dar, dass grosse Teile des Hilfsschirms
schon beim Verlassen der Kabine aus der Verpackung gezogen gewesen seien, ist
indessen nicht ersichtlich, weshalb der eigentliche Aussteigevorgang vom
"Verlassen der Kabine" ausgenommen werden muss. Ein namhafter Widerspruch zum
Gutachten und dessen willkürliche Würdigung ist nicht dargetan. Hätte sich
tatsächlich die zuletzt genannte Möglichkeit verwirklicht (Einhängen erst beim
Hinausklettern), kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdegegner, bevor er die
Hände zum Hinausbewegen aus dem Flugzeug benötigte, mit geschützten Griffen
bewegte und in der Türöffnung eine nochmalige Überprüfung vorgenommen hat, weil
diesfalls eine Kontrolle vor dem Hinausklettern keine Unstimmigkeit ergeben
hätte.

2.3 Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, aufzuzeigen, dass bei einer
Würdigung der Aussagen des Gutachters im Gesamtzusammenhang ein Einhängen
während des Aussteigevorgangs zwingend auszuschliessen ist. Die Frage, ob ein
Einhängen an der Flugzeugöffnung (Türpfosten, Türrahmen, etc.) denkbar sei,
wurde dem Experten nicht explizit unterbreitet. Immerhin hat der Gutachter
selbst die Möglichkeiten erwähnt, dass der Hilfsschirm noch in der Kabine oder
am Türrahmen zu einem grösseren Teil aus der Spandextasche gezogen wurde sowie
eine "Berührung mit dem zusätzlichen Windschutz(Klettband) und ein Anhängen mit
dem grossen Hacky Sac handle am Türrahmen - vor allem, wenn Springer 2" (d. h.
der Beschwerdegegner) "und Springer 3 gleichzeitig durch die Türöffnung
'ausgestiegen' sind".

2.4 Indem die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht darlegt, aufgrund der im
Gutachten dargestellten räumlichen Verhältnisse im Innern der Kabine des
Absetzflugzeuges und der bildlichen Darstellung der Türöffnung habe beim
Aussteigen weder mit dem vorderen bzw. rechten noch mit dem hinteren Türpfosten
eine Berührung stattfinden können, unterbreitet sie dem Bundesgericht lediglich
ihre von den kantonalen Instanzen abweichende Auffassung. Damit genügt sie den
Begründungsanforderungen an eine Rüge betreffend tatsächliche Feststellungen in
keiner Weise (vgl. E. 1.2 hiervor). Auf ihre Rüge ist daher nicht näher
einzugehen, zumal sie nicht unter Aktenhinweis aufzeigt, dass sie sich entgegen
der Auffassung des Kassationsgerichts im einzelnen mit der Argumentation des
Obergerichts auseinandergesetzt und diese als krass falsch ausgewiesen hätte.
Im Ergebnis erweist sich demnach die Feststellung der kantonalen Gerichte, der
Fallschirmauslöseknopf habe während des Aussteigvorgangs durch eine Berührung
bzw. ein Anhängen betätigt werden können, nicht als unhaltbar.

2.5 Die Beschwerdeführerin weist allerdings darauf hin, gemäss Gutachten hätte
der Beschwerdegegner auch ausserhalb der Kabine am Flugzeug anhand der
Spannungsentlastung im Moment der Öffnung des Hauptschirmcontainers, welche für
den Springer deutlich spürbar sei, bemerken können, dass der Hilfsschirm
bereits aus der Verpackung gezogen worden sei. Ausserdem hätte der
Beschwerdegegner ausserhalb der Kabine durch sofortiges Loslassen und sich vom
Flugzeug Wegfallenlassen reagieren müssen. Inwiefern dies nach Bemerken der
vorzeitigen Öffnung des Hilfsschirms zeitlich noch möglich gewesen wäre, geht
aus der Beschwerde indessen nicht hervor, weshalb sich nähere Ausführungen zu
diesem Punkte erübrigen. Selbst wenn eine optimale Reaktion theoretisch möglich
gewesen wäre und den Aufprall des Beschwerdegegners auf das Höhenleitwerk hätte
verhindern können, ist damit keineswegs gesagt und geht aus den Aussagen des
Gutachters nicht hervor, dass ein suboptimales Verhalten in dieser Situation
bereits einer Pflichtverletzung gleichkäme. Dies gilt auch für die Möglichkeit,
anhand der Spannungsentlastung zu bemerken, dass der Hilfsschirm bereits aus
der Verpackung gezogen worden war.

2.6 Bezüglich der behaupteten Übermüdung hielt das Kassationsgericht die
Vorbringen in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde und die Auseinandersetzung
mit den Erwägungen des Obergerichts für ungenügend. Inwiefern das
Kassationsgericht mit diesen Ausführungen Verfassungsrecht verletzt haben soll,
wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, so dass es dabei sein Bewenden hat.
Selbst wenn im Zeitpunkt des kritischen Absprungs beim Beschwerdegegner eine
gewisse Ermüdung zu verzeichnen gewesen wäre, ist damit keineswegs aufgezeigt,
inwiefern er an Übermüdung und Konzentrationsschwäche gelitten haben soll. Im
Übrigen könnte die Beschwerdeführerin aus einer allfälligen Übermüdung des
Beschwerdegegners erst dann etwas für ihren Standpunkt ableiten, wenn
feststünde, wie sich diese auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Dies legt
die Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls nicht hinreichend dar. Auch in diesem
Punkte erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, sofern überhaupt
darauf einzutreten ist.

3.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Beweisverfahren keine Klarheit
darüber brachte, in welchem Stadium der Sprungvorbereitung eine ungewollte
Einwirkung auf den Auslöseknopf erfolgte, weshalb ein pflichtwidriges Verhalten
des Beschwerdegegners unbewiesen blieb. Unter diesen Umständen fehlt jegliche
Haftungsgrundlage. Auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden und
der Beschwerdeschrift betreffend die weiteren Haftungsvoraussetzungen braucht
damit nicht näher eingegangen zu werden. Insgesamt erweist sich die Beschwerde
als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak