Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.180/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_180/2008 /len

Urteil vom 14. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bieler.

Gegenstand
Schadenersatzforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, Zivilkammer, vom 9. April 2008.

In Erwägung,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage
auf Zahlung von Fr. 63'515.-- vom Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Urteil vom
13. Dezember 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Berufung erhob, die vom
Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 9. April 2008 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine vom 11. April 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen dessen Urteil vom 9. April 2008
Beschwerde zu erheben;
dass das Kantonsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin am 16. April 2008
dem Bundesgericht zustellte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2008 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin