Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.178/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_178/2008 /len

Urteil vom 25. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Inc.,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias.

Gegenstand
Verantwortlichkeitsklage,

Beschwerde gegen den Zwischenbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Februar 2008.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 23. Dezember 2004 eine Klage der
Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer teilweise guthiess und den
Beschwerdeführer verpflichtete, der Y.________ GmbH Fr. 348'234.70 zuzüglich
Zins seit dem 7. Juli 2000 zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Bülach
vom 23. Dezember 2004 mit Beschlüssen vom 15. Juni 2007 aufhob, und das
Verfahren zur Klärung der Frage der Sachlegitimation der Beschwerdegegnerin im
Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Bülach
zurückwies;
dass der Beschwerdeführer die Beschlüsse des Obergerichts vom 15. Juni 2007 mit
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht;
dass das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer, auf Einsprache gegen die
Präsidialverfügung vom 19. September 2007 betreffend Leistung einer
Prozesskaution nach § 75 und § 76 ZPO/ZH hin, mit Zwischenbeschluss vom 26.
Februar 2008 Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 22'000.--
ansetzte, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2008 beim Bundesgericht
erklärt hat, den Zwischenbeschluss des Kassationsgericht des Kantons Zürich vom
26. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdeschrift nebst dem Beschwerdeführer von vier weiteren
Familienmitgliedern unterzeichnet wurde, wobei Letztere nicht am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen haben und folglich nicht zur Beschwerde berechtigt
sind (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass der Beschwerdeführer mit seinen ausführlichen Darlegungen wiederholt über
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hinausgeht, ohne
rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig
sein soll;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar unter anderem Art.
26 und Art. 27 BV bzw. Art. 6, Art. 12 und Art. 14 EMRK erwähnt, jedoch nicht
mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz
diese Bestimmungen verletzt haben soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2008 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache das vom Beschwerdeführer sinngemäss
gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann