Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.176/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_176/2008 /zga

Urteil vom 23. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Daniel Ordás,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Maître Jorge Ibarrola.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 29.
Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________, beide mit Wohnsitz in Buenos Aires/Argentinien,
(Beschwerdeführer) sind als Spielervermittler tätig. Mit Vertrag vom 30. Juni
2003 wurden die beiden Beschwerdeführer vom Club B.________, einem
argentinischen Fussballverein beauftragt, den Transfer des Fussballspielers
Z.________ zum Fussballclub A.________ (Beschwerdegegner) auszuhandeln und
abzuwickeln.
Der Vertrag sah vor, dass die Beschwerdeführer den Fussballverein B.________
exklusiv bis zum 30. August 2003 vertreten durften. Im Gegenzug verpflichtete
sich B.________, den Beschwerdeführern 10 % der Transfersumme als Vergütung zu
entrichten. Für den Fall der Nichterfüllung seitens B.________ wurde der
doppelte Betrag (d.h. 20 % der Transfersumme) als Konventionalstrafe
vereinbart.
Am 8. Juli 2003 schlossen B.________, der Beschwerdegegner sowie eine
Gesellschaft, die an den Transferrechten des Spielers beteiligt war, einen
Vertrag über den Transfer von Z.________ von B.________ zum Beschwerdegegner
gegen eine Transfersumme von EUR 3'500'000.-- ab (nachfolgend Transfervertrag).
Der Transfervertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen,
dass Z.________ nach erfolgreicher medizinischer Untersuchung einen
Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdegegner abschliesse.
Anlässlich der medizinischen Untersuchung vom 21. Juli 2003 erachteten die
Ärzte des Beschwerdegegners die körperliche Verfassung des Spielers für
unzureichend. Entsprechend erklärte der Beschwerdegegner die aufschiebende
Bedingung als nicht erfüllt und verzichtete auf die Unterzeichnung des
Arbeitsvertrags mit dem Spieler. Einige Tage später kam es zu einem Transfer
von Z.________ zu einem anderen Fussballclub.

B.
In der Folge machten die Beschwerdeführer vor der Fédération Internationale de
Football Association (FIFA) gestützt auf die FIFA-Bestimmungen sowie Art. 41 OR
eine Schadenersatzforderung über EUR 700'000.-- gegen den Beschwerdegegner
geltend. Der zuständige Einzelrichter wies die Klage ab.

Diesen Entscheid bestätigte das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit
Schiedsurteil vom 29. Februar 2008 auf Appellation der Beschwerdeführer hin.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, das Urteil des TAS vom 29. Februar 2008 sei aufzuheben. Zudem
sei der Beschwerdegegner zu einer Entschädigung von EUR 700'000.-- plus Zins zu
5 % seit dem 8. Juli 2003 zu verurteilen. Schliesslich beantragen die
Beschwerdeführer die Edition verschiedener Dokumente bzw. Aufzeichnungen.
Der Beschwerdegegner sowie das TAS schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

D.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 wurde das Sicherstellungsbegehren des
Beschwerdegegners abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel derjenigen des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser
Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht
der von den Parteien verwendeten Amtssprache.
Der angefochtene Entscheid ist in spanischer Sprache abgefasst. Da es sich
dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht
verschiedener Sprachen bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts
praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (Urteil 4A_506/2007 vom 9. September
2008, E. 1).

1.2 Auf die Übersetzung einer von einer Partei eingereichten und nicht in einer
Amtssprache abgefassten Urkunde kann mit dem Einverständnis der anderen Partei
verzichtet werden (Art. 54 Abs. 3 BGG). Da sich der Beschwerdegegner hat
vernehmen lassen, ohne eine Übersetzung des angefochtenen Entscheids zu
verlangen, ist von einem Verzicht auf die Übersetzung auszugehen.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer bringen selbst vor, das TAS sei ein internationales
Schiedsgericht, dessen Entscheide nur unter den Voraussetzungen von Art. 190
Abs. 2 IPRG und Art. 77 BGG angefochten werden können. Zulässig sind allein die
Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III
186 E. 5; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs.
3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Bei Rügen nach
Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist die Unvereinbarkeit des angefochtenen
Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604
E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b).

2.2 Die Beschwerde gegen internationale Schiedsgerichtsurteile ist rein
kassatorischer Natur (Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107
Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache
selbst zu entscheiden). Dies verkennen die Beschwerdeführer, wenn sie dem
Bundesgericht die Gutheissung ihrer Klage beantragen und sich dazu zu Unrecht
auf eine volle Kognition des Bundesgerichts berufen. Die Beschwerdeführer
selbst haben mit ihrer Appellation den Gang an das TAS gewählt und dessen
Zuständigkeit auch vor Bundesgericht nicht in Frage gestellt (vgl. Art. 190
Abs. 2 lit. b IPRG). Entsprechend haben sie hinzunehmen, dass der ergangene
Schiedsentscheid nur in beschränktem Rahmen (Art. 77 BGG in Verbindung mit Art.
190 IPRG) angefochten werden kann.

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen,
selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG ausschliesst). Allerdings kann das
Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III
727 E. 5.2.2 S. 733, je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der
Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will,
hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits
im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE
115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473, je mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG
die vorschriftswidrige Zusammensetzung des TAS, das den angefochtenen Entscheid
gefällt hat.

3.1 Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung ihrer Rüge vor, der
Beschwerdegegner sei schon im Verfahren vor dem TAS von Rechtsanwalt Ibarrola
vertreten gewesen. Dieser sei zwischen 2003 und Juni 2007 als hochrangiger
Funktionär beim TAS angestellt gewesen und habe gemäss eigenen Angaben mehr als
400 Fälle geführt. Während seiner Tätigkeit beim TAS sei er bei jeder Audienz
als Gerichtsschreiber tätig gewesen und habe an unzähligen Weiterbildungen
teilgenommen, in denen die Schiedsrichter als Referenten aufgetreten seien und
sei deshalb in ständigem Kontakt mit jedem einzelnen der TAS-Schiedsrichter
gewesen. Seine langjährige Tätigkeit beim TAS habe zu einem weit über den
normalen beruflichen Kontakt hinausgehenden Bezug zu den TAS-Schiedsrichtern
geführt. Insbesondere habe der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, so die
Beschwerdeführer weiter, einen starken persönlichen Bezug zu den
Schiedsrichtern, zumal er vor und nach den Verhandlungen stets mit ihnen in
kollegialer Weise den Fall besprochen habe. Dieser Umstand habe zu einer
Befangenheit der am Schiedsverfahren beteiligten Schiedsrichter geführt, was
der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen
Verhandlung gerügt habe; die Rüge sei jedoch von den Schiedsrichtern überhört
und die Verhandlung fortgesetzt worden.

3.2 Mit ihrer Behauptung, sie hätten die beteiligten Schiedsrichter wegen
Befangenheit zu Beginn der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weichen die
Beschwerdeführer vom verbindlich festgestellten Sachverhalt des angefochtenen
Entscheids ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hielt nämlich hinsichtlich
des Verfahrensverlaufs fest, dass keine der Parteien verfahrensrechtliche
Einwendungen erhoben hätten. Soweit die Beschwerdeführer bezüglich dieser
Sachverhaltsfeststellung sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
vorbringen (vgl. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), indem sie geltend machen, sie
seien mit ihrer entsprechenden Rüge nicht gehört worden, so verfehlen sie die
Begründungsanforderungen an eine gehörige Sachverhaltsrüge, da sie nicht mit
Aktenhinweisen darlegen, dass sie entsprechende Tatsachenbehauptungen bereits
vor der Vorinstanz prozesskonform vorgebracht haben. Darauf ist nicht
einzutreten.

3.3 Fehlt es einem Schiedsgericht an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, ist
es als vorschriftswidrig zusammengesetzt im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a
IPRG zu betrachten (BGE 129 III 445 E. 3.1 S. 449). Die Partei, die einen
Schiedsrichter ablehnen will, hat den Grund der Ablehnung geltend zu machen,
sobald sie von diesem Kenntnis erhält. Dieser Grundsatz, der in R34 des Code de
l'arbitrage en matière de sport ausdrücklich festgehalten ist, bezieht sich
sowohl auf Ablehnungsgründe, die der Partei tatsächlich bekannt waren als auch
auf solche, von denen sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erlangen
können (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.1 S. 465 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben verwirkt eine Partei ihren Anspruch auf Anrufung des
Ablehnungsgrunds, wenn sie ihn nicht unverzüglich geltend macht; es geht nicht
an, dass sie Ablehnungsgründe gleichsam in "Reserve" hält, um diese bei
ungünstigem Prozessverlauf und voraussehbarem Prozessverlust nachzuschieben
(BGE 129 III 445 E. 3.1 S. 449 mit Hinweisen).
Vorliegend machen die Beschwerdeführer nicht geltend, sie hätten von den
behaupteten Ablehnungsgründen nicht schon zu Beginn des Schiedsverfahrens
Kenntnis erhalten bzw. erhalten können. Vielmehr berufen sie sich - wenn auch
ohne die Anforderungen an eine gehörige Sachverhaltsrüge zu erfüllen - darauf,
bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung den Ausstand der Schiedsrichter
verlangt zu haben und geben damit zu, dass ihnen die Tatsachen, die sie nun vor
Bundesgericht zur Rüge der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des TAS
veranlassen, bereits damals bekannt gewesen waren. Da eine Ablehnung der
Schiedsrichter gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) vor dem Schiedsgericht jedoch nicht
prozesskonform verlangt wurde, und dessen vorschriftswidrige Zusammensetzung
(Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) erstmals vor Bundesgericht gerügt wird, sind die
Beschwerdeführer mit diesem Einwand ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob ihre
Vorbringen überhaupt geeignet wären, eine Ablehnung der Schiedsrichter zu
begründen, was vorliegend fraglich ist, stösst die Rüge der Verletzung von Art.
190 Abs. 2 lit. a IPRG daher ins Leere. Die Beschwerdeführer rügen in
zweifacher Hinsicht eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs (Art. 190 Abs. 2 lit.
d IPRG).

4.
Nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kann der Schiedsentscheid unter anderem
angefochten werden, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 182 Abs. 3
IPRG) verletzt wurde. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf
Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130
III 35 E. 5 S. 37 f.; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus
insbesondere das Recht der Parteien ab, sich zu allen für das Urteil
wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre
entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und
formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu
beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143;
130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c). Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, die rechtserheblichen
Vorbringen zu prüfen und zu würdigen. Dabei kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102
f.; 121 III 331 E. 3b).

4.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das TAS habe die Aussage von
Herrn W.________, dem Präsidenten von B.________, nur zu einem kleinen Teil
verwendet sowie willkürlich und verzerrt wiedergegeben. Dies habe später dazu
geführt, dass das TAS verschiedene Behauptungen der Beschwerdeführer als nicht
bewiesen erachtet habe. Aus den Aussagen des Zeugen gehe klar hervor, dass ohne
Zutun der Beschwerdeführer der Transfervertrag nie zustande gekommen wäre.
Trotz dieser Aussage habe das TAS den Honoraranspruch der Beschwerdeführer in
Frage gestellt und ihre Beteiligung am Transfervertrag als nicht bewiesen
erachtet. Die Beschwerdeführer behaupten sodann, die Zustimmung des Spielers
zum Transfer und das Zustandekommen eines (mündlichen) Arbeitsvertrags mit dem
Beschwerdegegner sei mit der Aussage des Zeugen W.________ bewiesen.
Schliesslich seien die Aussagen des Zeugen, wonach sich der Spieler Z.________
anlässlich der medizinischen Untersuchung in perfekter gesundheitlicher
Verfassung befunden habe bzw. Sowohl B.________ als auch der Spieler Z.________
den Entscheid des Beschwerdegegners ablehnten, vom Schiedsgericht nicht
berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführer folgern aus den von ihnen erwähnten
Aussagen, dass diese "bei richtiger Würdigung zu einem anderen Ausgang des
Verfahrens" geführt hätten.
4.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht eine offensichtlich
falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht aus, um einen
internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid. Daher ist es
nicht Sache des Bundesgerichts zu überprüfen, ob das Schiedsgericht sämtliche
Aktenstellen berücksichtigt und richtig verstanden hat. Erforderlich ist eine
formelle Rechtsverweigerung in dem Sinne, dass das rechtliche Gehör der Partei
durch das offensichtliche Versehen faktisch ausgehöhlt wurde und die Partei im
Ergebnis nicht besser dasteht, als wenn ihr das rechtliche Gehör zu einer
entscheidwesentlichen Frage überhaupt nicht gewährt worden wäre. Wer aus einem
offensichtlichen Versehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten will,
hat demnach aufzuzeigen, dass ihm das richterliche Versehen verunmöglichte,
seinen Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess
einzubringen und zu beweisen (BGE 133 III 235 E. 5.2; 127 III 576 E. 2b-f).
4.1.2 Dies ist den Beschwerdeführern vorliegend nicht gelungen. Vielmehr
beschränken sie sich darauf - im Übrigen ohne jegliche Aktenhinweise -
verschiedenste Aussagen des Zeugen W.________ zu erwähnen, die das
Schiedsgericht übersehen bzw. unzutreffend gewürdigt haben soll und die ihrer
Ansicht nach die Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil beeinflusst haben. Damit
unterziehen sie in Tat und Wahrheit die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts
einer appellatorischen Kritik. Sie legen einfach ihren eigenen Standpunkt dar
und behaupten, er sei durch die Zeugenaussage erstellt. Dies ist im Rahmen der
Schiedsbeschwerde nicht zulässig.

4.2 Auch mit ihren Ausführungen unter dem Titel "Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdeführer bei der Beurteilung des Vorliegens einer
unerlaubten Handlung durch den Beschwerdegegner" legen die Beschwerdeführer
lediglich in appellatorischer Weise ihren Standpunkt dar und ziehen die
materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs in Zweifel, begründen aber keine
formelle Rechtsverweigerung. So machen sie eine Verletzung von Art. 30 des
FIFA-Reglements sowie der Beweislastregel (Art. 8 ZGB) geltend und zeigen auf,
weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt seien.
Damit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan.

5.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Ordre public nach
Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG.

5.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids
durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit
dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre
public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur,
wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen,
weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der
Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu
diesen Prinzipien gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das
Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der
entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von
Handlungsunfähigen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es
nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem
Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2; 128 III 191 E. 6b; 120 II
155 E. 6a S. 166 f.).

5.2 Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung des Grundsatzes der
Vertragstreue sowie des Rechtsmissbrauchsverbots darin, dass das TAS zwar von
einem gültig geschlossenen Transfervertrag zwischen B.________ und dem
Beschwerdegegner ausgehe, jedoch dem Beschwerdegegner das Recht einräume, ohne
Grundangabe die Nichterfüllung der Suspensivbedingung herbeizuführen.
Die Rüge ist unbegründet. Der Grundsatz pacta sunt servanda ist nur dann
verletzt, wenn das Schiedsgericht zwar die Existenz eines Vertrags bejaht, die
daraus sich ergebenden Konsequenzen jedoch missachtet, oder - umgekehrt - die
Existenz eines Vertrags verneint, jedoch trotzdem eine vertragliche
Verpflichtung bejaht (BGE 120 II 155 E. 6c S. 171; 116 II 634 E. 4b S. 638;
Urteil 4A_370/2007 vom 21. Februar 2008, E. 5.5). Wird ein Vertrag unter einer
Suspensivbedingung abgeschlossen, so verletzt das Gericht den Grundsatz der
Vertragstreue nicht, wenn es den Vertrag bei Ausbleiben der Bedingung als nicht
verbindlich erachtet. Das TAS hat den Transfervertrag anders interpretiert
respektive den festgestellten Sachverhalt rechtlich anders beurteilt, als dies
die Beschwerdeführer tun. Darin liegt weder eine Verletzung des Grundsatzes
pacta sunt servanda noch des Rechtsmissbrauchsverbots. Denn mit einer Rüge nach
Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG kann nicht geltend gemacht werden, das
Schiedsgericht habe nicht die zutreffende Vertragsbestimmung angewendet, sie
falsch ausgelegt oder falsch angewendet (BGE 120 II 155 E. 6c/cc in fine S.
171; 116 II 634 E. 4b S. 638).

5.3 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Ordre public
in Form eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben behaupten und
dazu vorbringen, der Beschwerdegegner habe andere - am vorliegenden Verfahren
nicht beteiligte - Spieler trotz Verletzungen verpflichtet, sind ihre
Vorbringen ungenügend begründet und gehen in unzulässiger Weise über den
vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG)
hinaus. Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte mit Fr.
17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann