Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.167/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_167/2008 /len

Urteil vom 23. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,

gegen

B.C.________ AG (vormals D.________ AG),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sergio Giacomini.

Gegenstand
Aktientransaktion; Kommissionsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, vom 27. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die D.________ AG, B.C.________ AG (Beschwerdegegnerin) belangte A.________
(Beschwerdeführer) am 22. Mai 2002 vor dem Bezirksgericht Schwyz auf Bezahlung
eines vom Gericht festzusetzenden Betrags, einstweilen beziffert mit Fr.
614'400.-- nebst Zins. Zugleich stellte sie verschiedene Begehren auf
Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Zur Begründung führte sie aus, der
Beschwerdeführer habe sich persönlich verpflichtet, ihre 3'840 Aktien der
E.________ AG in seinem Namen, aber für ihre Rechnung vorrangig zu verkaufen,
d.h. bevor Aktien anderer Inhaber platziert oder neue Aktien liberiert würden.
Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen.
Der Bezirksgerichtspräsident Schwyz beschränkte mit Verfügung vom 10. Februar
2003 das Verfahren auf die Frage der Passivlegitimation und die von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Hilfsansprüche. Mit Vor- und Teilurteil
vom 14. Mai 2003 bejahte das Bezirksgericht Schwyz die Passivlegitimation des
Beschwerdeführers und hiess die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten
Hilfsansprüche unter Androhung einer Ordnungsbusse wie folgt teilweise gut:
a) Der Beklagte [Beschwerdeführer] ist verpflichtet, der Klägerin
[Beschwerdegegnerin] innert 20 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Vor- und
Teilurteils umfassend Rechenschaft abzulegen über alle wesentlichen Vorgänge
des Kommissionsvertragsverhältnisses mit der Klägerin [Beschwerdegegnerin], so
insbesondere über den gesamten Ablauf und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten.
b) Der Beklagte [Beschwerdeführer] ist verpflichtet, der Klägerin
[Beschwerdegegnerin] innert 20 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Vor- und
Teilurteils darüber Auskunft zu geben, wie viele Aktien der F.________ AG
(vormals E.________ AG) er und die G.________ AG in seinem Auftrag seit
18.10.2000 wann und an wen veräussert haben, respektive haben veräussern
lassen, und wie hoch die entsprechenden Veräusserungserlöse waren.
c) Der Beklagte [Beschwerdeführer] ist verpflichtet, der Klägerin
[Beschwerdegegnerin] innert 20 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Vor- und
Teilurteils detailliert darüber Auskunft zu geben, wie viele Aktien der
F.________ AG (vormals E.________ AG) in seinem Auftrag seit 18.10.2000 wann
und von wem neu gezeichnet wurden, wie diese liberiert wurden und welche
Vermögenswerte bei diesen Transaktionen wem zuflossen.
Die gegen dieses Vor- und Teilurteil erklärte kantonale Berufung des
Beschwerdeführers wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 10. Mai 2005
abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Bezirksgerichtspräsidenten Schwyz am 31.
Oktober 2005 mit, dass es ihr nicht möglich sei, die Forderung wie verlangt zu
beziffern, da der Beschwerdeführer seine Pflichten zur Auskunftserteilung nicht
erfüllt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte sie das Begehren, den
Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr Fr. 614'400.--, eventuell Fr. 537'600.--,
subeventuell Fr. 483'840.--, je zuzüglich Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 25.
Januar 2006 hiess das Bezirksgericht Schwyz die Klage insoweit gut, als es den
Beschwerdeführer verurteilte, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr.
483'840.-- nebst Zins zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil gelangte der Beschwerdeführer mit kantonaler Berufung an
das Kantonsgericht Schwyz mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Das Kantonsgericht wies am 27.
November 2007 die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts vom
25. Januar 2006. Es kam zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer zur
vorrangigen Veräusserung der Aktien der Beschwerdegegnerin verpflichtet habe
und er diese Aktien bei pflichtgemässer Erfüllung seines Auftrags zum
Stückpreis von Fr. 140.-- hätte verkaufen können.

B.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. November 2007
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

C.
Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 29. April 2008 die
aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.
Da vorliegend der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) überschritten ist, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich
zulässig. Damit fällt eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausser Betracht
(Art. 113 BGG). Auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobene - im Übrigen
aber mit keinem Wort begründete - subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher
nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt.
Insbesondere habe sie "de facto eine Beweislastumkehr" vorgenommen. Die
Beschwerdegegnerin habe den Vertragsabschluss, den Inhalt des Vertrags und den
sich aus dem Vertrag ergebenden Anspruch zu beweisen.
Diese Rüge beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen
Urteils und stösst daher ins Leere. Die Frage, ob ein Auftrag zustande gekommen
sei und sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtet
habe, ihre Aktien der E.________ AG zu verkaufen, hatte die Vorinstanz bereits
mit dem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 10. Mai 2005 bejaht.
Somit musste darüber im angefochtenen Entscheid nicht mehr Beweis geführt
werden. Bezüglich der weiteren Behauptungen der Beschwerdegegnerin zog die
Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht aufgrund eines herabgesetzten Beweismasses oder einer
Beweislastumkehr. Sie führte zwar aus, da der Beschwerdeführer seiner
Auskunftspflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei, gelange die
Beschwerdegegnerin in den Genuss der Beweiserleichterung, insoweit ihre
Tatsachenbehauptungen inhaltlich die vom Beschwerdeführer nicht erfüllten
Hilfsansprüche betreffen würden. Dies treffe auf die Fragen zu, ob ein Verkauf
der Aktien grundsätzlich möglich gewesen wäre und falls ja, wie viele Aktien
der Beschwerdeführer zu welchem Preis hätte veräussern können. Diesfalls müsse
die Beschwerdegegnerin ihre betreffenden Tatsachenbehauptungen lediglich
plausibel machen. Nach der Beweiswürdigung kam die Vorinstanz dann aber zum
Schluss, die Beschwerdegegnerin habe nicht nur plausibel dargelegt, sondern im
Sinne von Art. 8 ZGB bewiesen, dass der Beschwerdeführer sämtliche 3'840 Aktien
zum Stückpreis von Fr. 140.-- hätte veräussern können. Betreffend die
Vorrangigkeit des Verkaufs führte die Vorinstanz zudem aus, die
Beschwerdegegnerin habe ihre Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer
verpflichtet habe, die Aktien vorrangig zu verkaufen, zu beweisen und nicht
bloss plausibel zu machen, was ihm gelungen sei.

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche, aktenwidrige
Beweiswürdigung. Es könne nicht als erstellt gelten, dass er sich verpflichtet
habe, die 3'840 Aktien der Beschwerdegegnerin vorrangig und zu einem fixen
Preis zu verkaufen.

3.1 Die Verletzung von Grundrechten kann das Bundesgericht nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2). Rügt der Beschwerdeführer
eine willkürliche Beweiswürdigung, kann er sich nicht damit begnügen, den
bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen
oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären.
Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen willkürlich sind. Auf
eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen
Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 II 249 E.
1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1 S. 398).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1). Zu beachten ist,
dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht
greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III
209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Rüge lediglich pauschal
vor, den Aussagen der Zeugen H.________ und I.________ sei nichts zu entnehmen,
was die Behauptungen der Beschwerdegegnerin stützen würde. Die Zeugenaussagen
seien zu "wässrig", um die behauptete Vorrangigkeit des Verkaufs zu beweisen,
und dürften zudem nicht isoliert betrachtet werden, sondern seien im gesamten
Kontext zu würdigen.
Die Vorinstanz ist nach einer umfassenden Würdigung der Beweise, insbesondere
der Aussagen der Zeugen H.________, I.________ und B.________ sowie des
Schreibens des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2001,
zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet habe, die
entsprechenden Aktien vorrangig und nicht bloss "bestmöglich" zu veräussern.
Mit den Aussagen des Zeugen B.________ und dem Schreiben vom 13. Mai 2001 hat
sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort
auseinandergesetzt, obwohl die Vorinstanz gerade dieses Schreiben als auch den
Umstand, dass B.________ der vorrangige Verkauf der Aktien ein wichtiges
Anliegen gewesen sei, als klare Indizien für eine Vereinbarung, die Aktien
vorrangig zu verkaufen, aufgefasst hat. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen
Ausführungen zudem nicht detailliert auf und es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre.
Daher erweist sich die Willkürrüge als unbehelflich.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt den Schluss der Vorinstanz als falsch, wonach
seine Ausführungen zur Unmöglichkeit des Verkaufs der Aktien irrelevant wären.
Es liege eine Gehörsverletzung vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe
seinen Beweisführungsanspruch verletzt, indem sie die von ihm in diesem
Zusammenhang beantragten Zeugen nicht einvernommen und auf die Expertise
betreffend die Bewertung der F.________ AG und die Chancen der Platzierung der
Aktien verzichtet habe.

4.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe ausführlich begründet,
weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein solle, die Aktien der
Beschwerdegegnerin zu verkaufen. Seine Vorbringen seien alle insoweit
irrelevant, als sie insbesondere allgemein die Finanzierung der F.________ AG
mittels Erhöhung des Aktienkapitals, Neuausgabe von Aktien und Platzierung im
Primärmarkt betreffen würden. Dass der Verkauf der Aktien während der
Emmissionsfrist für neue Aktien nicht möglich gewesen wäre, könne der
Beschwerdeführer nicht beweisen. Es würden nicht einmal Anhaltspunkte dafür
vorliegen. Vielmehr habe das Bezirksgericht ausführlich und überzeugend
dargelegt, dass das Gegenteil ausgewiesen sei. Die Vorinstanz verwies auf die
entsprechenden Erwägungen des Bezirksgerichts, wonach das Schreiben der
K.________ GmbH an die E.________ AG vom 31. Dezember 2000, die mit
"Kapitalerhöhung E.________ AG" betitelte Liste, das Dokument
"Verkaufsbemühungen Aktie E.________ AG" und das Schreiben des
Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2001 klar belegen
würden, dass ab Oktober 2000 Aktien der E.________ AG gehandelt wurden. Somit
sei bewiesen, dass die 3'840 Aktien der Beschwerdegegnerin vorrangig hätten
verkauft werden können.

4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nicht
erwogen, dass all seine Ausführungen zur Unmöglichkeit des Verkaufs der Aktien
irrelevant wären. Sie hat lediglich seine Vorbringen als irrelevant erachtet,
insoweit diese allgemein die Finanzierung der F.________ AG betreffen würden.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift,
die sich über weite Strecken in der wortwörtlichen Wiederholung seiner
kantonalen Berufung erschöpfen, nicht aufzuzeigen, inwiefern die von der
Vorinstanz als irrelevant bezeichneten Vorbringen entscheidrelevant wären. Die
Vorinstanz hat das rechtliche Gehör nicht verletzt, indem sie auf die Abnahme
der in diesem Zusammenhang von ihm beantragten Beweismittel verzichtete. Denn
die Pflicht des Gerichts, die rechtzeitig und formrichtig angebotenen
Beweismittel abzunehmen, besteht nur, sofern diese für den Entscheid erhebliche
Tatsachen betreffen (vgl. BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.; 106
Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat zudem das rechtliche Gehör auch insofern nicht verletzt, als
die beantragten Beweise geeignet gewesen wären, die Unmöglichkeit des Verkaufs
der Aktien zu beweisen. Denn eine Gehörsverletzung liegt insbesondere dann
nicht vor, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
werde (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428
f.; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz gelangte aufgrund
der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung, dass ein Verkauf der Aktien
möglich gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht, dass eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung
vorliegen würde. Der Beschwerdeführer dringt demzufolge auch mit dieser Rüge
nicht durch.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer