Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.164/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_164/2008 /len

Urteil vom 8. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung / Kündigungsschutz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 13. November 2007 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008.

In Erwägung,
dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes
Zürich mit Verfügung vom 20. Juni 2007 das Begehren des Beschwerdeführers um
Kündigungsschutz und Erstreckung abwies und diesem befahl, die 3 1/
2-Zimmerwohnung im 2. Stock in der Liegenschaft B.________ unverzüglich zu
räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte,
das sein Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. November 2007 abwies und die
Verfügung der Einzelrichterin vom 20. Juni 2007 bestätigte;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde erhob, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit
Zirkulationsbeschluss vom 26. Februar 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf
eingetreten wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. April 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 26. Februar 2008 und den Beschluss des Obergerichts vom
13. November 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2008 aufgefordert wurde,
bis am 23. April 2008 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu zahlen,
und sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2008 das Gesuch stellte,
es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
samt Rechtsbeistand zu gewähren und es sei die Verfügung betreffend
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides oder - im Fall der Anwendbarkeit von
Art. 100 Abs. 6 BGG - der beiden angefochtenen Entscheide dargelegt werden
muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht
bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei
eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2008 diesen
Begründungsanforderungen weder hinsichtlich des Entscheides des Obergerichts
noch des Entscheides des Kassationsgerichts genügt, weshalb auf die Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG);
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung betreffend aufschiebende
Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin