Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.163/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_163/2008 /len

Urteil vom 13. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Felix Enderle,

gegen

X.________ Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokatin Ursula Hubschmid.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Provision,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss,
vom 12. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) vermittelte im Juli 2005 als Arbeitnehmer der
X.________ Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin), der nicht selber zum
Abschluss von Lebensversicherungen befugt war, dem dafür zuständigen
Generalagenten der Beschwerdegegnerin deutsche Kunden für den Abschluss von
Lebensversicherungen. Deren Zustandekommen berechtigten ihn zum Bezug von
Aquisitionsprovisionen in der Höhe von Fr. 27'400.90. Die entsprechenden
Versicherungsverträge wurden allerdings später von der Beschwerdegegnerin
wieder rückgängig gemacht und die betreffenden Provisionen mit Lohnguthaben des
Beschwerdeführers verrechnet. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die
Provisionen trotz der Rückgängigmachung der Lebensversicherungsverträge
geschuldet sind.

B.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Teilklage vom 29. August 2006 an das
Zivilgericht Basel Stadt (Gewerbliches Schiedsgericht). Er beantragte, die
Beschwerdegegnerin sei unter Vorbehalt einer Mehrforderung zu verurteilen, ihm
Fr. 27'400.90 nebst Zins zu bezahlen. Das Zivilgericht wies die Klage am 19.
Juli 2007 ab. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, mit Urteil vom 12.
November 2007 ab. Es kam zum Schluss, die Lebensversicherungsverträge seien
aufgrund von dubiosen Machenschaften zustande gekommen und daher von der
Beschwerdegegnerin nicht einfach freiwillig rückgängig gemacht worden. Diese
habe dazu vielmehr gewichtige Gründe gehabt und das Festhalten an den Verträgen
wäre ihr unzumutbar gewesen. Es könne damit offen bleiben, ob sie auch
rechtlich zur Auflösung der Verträge verpflichtet gewesen wäre. Die auf den
Verträgen angefallenen Provisionen seien daher nicht geschuldet.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, dieses Urteil
aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
Das Appellationsgericht und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme
von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu im Einzelnen
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4; 133 IV 286
E. 6.2).
Der Beschwerdeführer stellt seinen rechtlichen Vorbringen eine ausführliche
eigene Sachverhaltsdarstellung voran. Er weicht darin, wie auch in seiner
weiteren Beschwerdebegründung, in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese. Auch die
Beschwerdegegnerin beruft sich zur Stützung des angefochtenen Entscheids auf
tatsächliche Elemente, mit denen sie von der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung abweicht. Da beide Parteien keine Ausnahmen gemäss
Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG substantiieren, haben ihre Vorbringen
insoweit unbeachtet zu bleiben.

2.
Die Vorinstanz verneinte, dass dem Beschwerdeführer die strittigen
Provisionsansprüche zustünden, wobei sie sich auf Art. 322b OR stützte. Nach
Abs. 1 dieser Bestimmung entsteht der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers auf
bestimmten Geschäften, wenn er auf diesen verabredet und das Geschäft mit dem
Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. Der Anspruch auf Provision fällt
allerdings nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein
Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten
nicht erfüllt (Art. 322 Abs. 3 Satz 1 OR).

2.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz standen die durch den
Beschwerdeführer vermittelten Versicherungsabschlüsse im Zusammenhang mit
sogenannten Trading-Geschäften, die eine Y.________ AG mit Dritten abschloss.
Im Rahmen des "Anlageprogramms Versicherung" habe sich der Auftraggeber
verpflichtet, auf einen bestimmten Termin hin und für die Dauer von einem Jahr
hohe Beträge an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Die bei dieser
verbleibende Versicherungspolice sollte dabei als Sicherheit dafür dienen, am
Trading teilnehmen zu können. Die Y.________ AG sollte ihrerseits alle nötigen
Vorkehrungen zum Start des Programms tätigen, die notwendigen Trading-Verträge
unterzeichnen und dafür sorgen, dass dem Auftraggeber die Rendite monatlich
überwiesen werde. Dabei habe die Y.________ AG, wenngleich ohne Garantie, eine
Rendite in der Höhe von 20 % netto pro Monat versprochen, den Auftraggeber aber
gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie nur vermittelnd zwischen den - im
Auftrag nicht näher konkretisierten - Parteien tätig sei. Den Auftraggebern sei
vertraglich verboten worden, die bekannt gewordenen Versicherungen direkt oder
über Drittpersonen zu kontaktieren oder deren Adressen an Dritte weiter zu
geben, ansonsten das Programm gestoppt werde und keine Renditezahlungen mehr
ausgeschüttet werden könnten.
Die Beschwerdegegnerin habe von diesem Hintergrund der mit ihr erfolgten
Versicherungsabschlüsse Kenntnis erhalten, indem ihr von einem Kunden
vorgeworfen worden sei, ihren Namen in eine unseriöse Vertragsgestaltung
eingebracht zu haben, was ihn zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft bewogen
habe. Nachdem sie die Angelegenheit weiter abgeklärt habe, habe sie die
Versicherungsnehmer angeschrieben, sich von der Y.________ AG distanziert und
klargestellt, dass es sich bei den Trading-Programmen nicht um ein eigenes
Produkt von ihr handle. Sie habe ihnen deshalb angeboten, die Verträge gegen
Rückerstattung des einbezahlten Kapitals plus aufgelaufener Zinsen aufzulösen.
Alle Teilnehmenden hätten dieses Angebot angenommen.

2.2 Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschwerdegegnerin wäre die Erfüllung der
Lebensversicherungsverträge nicht unmöglich gewesen. Sie habe diese aber nicht
einfach freiwillig rückgängig gemacht, sondern dazu gewichtige Gründe gehabt,
seien die Verträge doch vor dem Hintergrund ihrer betrügerischen Vermittlung
abgeschlossen worden. Die Entstehungsgeschichte zeige auf, dass die Kunden kein
Interesse an Lebensversicherungen als solchen gehabt hätten, sondern diese
vielmehr als Mittel zur Teilnahme an den Trading-Geschäften gesehen hätten.
Einzig die diesbezügliche Täuschung und damit ein Willensmangel habe sie zum
Abschluss der Versicherungsverträge verleitet. Über die Hintergründe
aufgeklärt, habe denn auch kein einziger Kunde ein weiteres Interesse an einer
Lebensversicherung gezeigt. Für die Beschwerdegegnerin wäre das Festhalten an
diesen Verträgen, die aufgrund dubioser Machenschaften zustande gekommen seien
und mit denen sie selber in den Dunstkreis der Illegalität gezogen worden sei,
unzumutbar, soweit die Kunden diese nach erfolgter Aufklärung nicht hätten
weiterführen wollen. Insofern könne nicht von einer Vertragsauflösung aus
Kulanz gesprochen werden. Die Auflösung der Verträge sei damit nicht der
Beschwerdegegnerin zuzuschreiben. Es könne deshalb offen bleiben, ob diese im
Falle ausdrücklicher Geltendmachung von Willensmängeln durch die
Versicherungsnehmer nicht gar zum entsprechenden Vorgehen verpflichtet gewesen
wäre.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe damit Art.
322b Abs. 3 OR verletzt. Sie sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit dieser
Bestimmung ausgegangen. Sodann habe sie verkannt, dass eine bloss moralische
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Auflösung der Versicherungsverträge
nicht unter die Regelung von Art. 322b Abs. 3 OR subsumiert werden könne und
dass die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt rechtlich, namentlich aufgrund
eines Willensmangels, verpflichtet gewesen wäre, die Verträge aufzulösen.

3.
3.1 Der Provisionsanspruch entsteht nach Art. 322b Abs. 1 OR mit dem
rechtsgültigen Abschluss des Geschäfts. Von einem solchen kann nicht gesprochen
werden, wenn sich der Geschäftsabschluss als nichtig herausstellt oder wenn von
einer Partei begründet ein Willensmangel geltend gemacht wird und der Vertrag
über das Geschäft daher ex tunc dahinfällt (dazu: BGE 129 III 320 E. 7.1.1 S.
327; 114 II 131 E. 3b S. 143). In diesem Sinne ist die Entstehung des
Provisionsanspruchs resolutiv bedingt (vgl. Rehbinder, Berner Kommentar, N. 5
zu Art. 322b OR; Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 6 zu Art. 322b OR, der
allerdings von einer Suspensivbedingung spricht; ferner Streiff/von Kaenel,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 6. Aufl., Zürich 2006, N. 2 zu Art. 322b OR S.
222, die in diesen Fällen von einem nachträglichen Dahinfallen des Anspruchs
nach Art. 322b Abs. 3 OR infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung
ausgehen; Beat Meyer, Das Anstellungsverhältnis des Handelsreisenden, Diss.
Zürich 1978, S. 69 f.).

3.2 Auch wenn ein rechtsgültiger Geschäftsabschluss vorliegt und damit zunächst
ein Provisionsanspruch entstanden ist, fällt er nach Art. 322b Abs. 3 OR wieder
dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt
wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Mit anderen
Worten entfällt der Provisionsanspruch, wenn die Vertragsausführung aus Gründen
unterbleibt, die dem Arbeitgeber nicht zuzuschreiben sind (Brunner/Bühler/
Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., Basel 2005, N. 5
zu Art. 322b OR). Der Gesetzgeber betrachtete es als ein Gebot der Billigkeit,
dem Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Ausrichtung einer Provision erst dann zu
überbinden, wenn das abgeschlossene Geschäft nicht nur rechtsgültig
abgeschlossen, sondern auch tatsächlich ausgeführt wird. Denn erst die
Ausführung bringt dem Arbeitgeber den wirtschaftlichen Erfolg, an dem der
Arbeitnehmer durch die vereinbarte Provision beteiligt werden soll (Botschaft
vom 25. August 1967 zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Revision des
Zehnten Titelsbis des OR [Der Arbeitsvertrag], BBl 1967 II 241 ff., S. 318;
Staehelin, a.a.O., N. 14 zu Art. 322b OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 2 zu
Art. 322b OR S. 222 oben). Der Arbeitslohn ist insoweit in einer für das
Arbeitsverhältnis untypischen Weise vom wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit
abhängig, d.h. es ist nicht bloss die Leistung von Arbeit, die zur Erzielung
eines Erfolgs geeignet ist, sondern die Erreichung des wirtschaftlichen
Ergebnisses entscheidend, und der Arbeitnehmer trägt damit einen Teil des
Unternehmerrisikos (vgl. dazu Staehelin, a.a.O., N. 8, 35 f. zu Art. 319 OR;
Rehbinder, a.a.O., N. 5 zu Art. 319 OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 2 zu
Art. 319 OR; Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, a.a.O., N. 5 zu Art. 322b OR;
Urteile 4C.276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4.1 und 4C.421/1999 vom 17. Februar
2000 E. 3b).
3.2.1 Dass vorliegend die Dritten, d.h. die Versicherungsnehmer, ihre
Verbindlichkeiten nicht erfüllt hätten, lässt sich den vorinstanzlichen
Feststellungen nicht entnehmen und wird auch von keiner Partei behauptet.
Dieser gesetzliche Grund für das Dahinfallen des Provisionsanspruchs fällt
somit ausser Betracht.
3.2.2 Unter den im Gesetz weiter genannten Fall, dass das Geschäft vom
Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird, fallen namentlich
Sachverhalte, bei denen der Arbeitgeber aus einer von ihm nicht zu
verantwortenden Unmöglichkeit (Art. 119 OR) nicht in der Lage ist, seine eigene
Leistung zu erbringen, z.B. infolge kriegerischer Ereignisse,
Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, allgemeinen Warenmangels oder
Einfuhrsperren. Nicht von einer Nichtausführung des Geschäfts ohne Verschulden
des Arbeitgebers kann dagegen gesprochen werden bei einer Rücknahme von Waren
aus Kulanz, d.h. aus geschäftspolitischen Erwägungen, oder aus Gründen, die der
Arbeitgeber zu vertreten hat. Dasselbe gilt für den freiwilligen Abschluss
eines Aufhebungsvertrages, wobei von einem freiwilligen Abschluss eines solchen
jedenfalls dann nicht gesprochen werden kann, wenn ihn der Arbeitgeber
schliesst, um einer aussichtsreichen Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln
zuvorzukommen, mithin rechtliche Gründe dafür bestehen (vgl. Staehelin, a.a.O.,
N. 15 zu Art. 322b OR; Rehbinder, a.a.O., N. 5 zu Art. 322b OR; Portmann,
a.a.O., N. 3 zu Art. 322b OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 2 zu Art. 322b OR
S. 322; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N.
5 zu Art. 322b OR).
Weiter wird in der Lehre die Auffassung vertreten, es liege ein Fall der vom
Arbeitgeber unverschuldeten Nichtausführung des Geschäfts vor, wenn diesem ein
Festhalten am Vertrag angesichts der gesamten Umstände nach Treu und Glauben
nicht zuzumuten sei (Meyer, a.a.O., S. 72).

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt,
dass die Anwendbarkeit von Art. 322b Abs. 3 OR vorliegend schon nach dessen
Wortlaut ausgeschlossen sei. Dieser verlange, dass das Geschäft nicht
ausgeführt worden ist. Hier seien indessen die Geschäfte ausgeführt worden, da
die nach den Verträgen zu leistenden Einmaleinlagen geleistet und die Policen
den Versicherungsnehmern ausgehändigt worden seien.
Darauf kann nicht eingetreten werden. Es trifft nicht zu, dass sich die
Vorinstanz mit dem betreffenden Einwand des Beschwerdeführers nicht
auseinandergesetzt hätte. Sie erwog, die unbestrittene Subsumtion von
Willensmängeln, die auch nach Ausführung des Geschäfts geltend gemacht werden
könnten und zur Rückabwicklung des Vertrages führten, unter die Fälle der
unverschuldeten Nichtausführung des Geschäfts nach Art. 322b Abs. 3 OR zeige,
dass die resolutive Bedingung auch nach Erfüllung des vermittelten Vertrags
fortdauern könne. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht
auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht
verletzt haben soll. Er genügt damit den Anforderungen an die Begründung einer
Beschwerde in Zivilsachen nicht, nach denen in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.1/2; Urteile 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1, 5A_56/2007 vom 6.
Juni 2007 E. 2.1 und 5A_129/2007 vom 28. Juni 2007 E. 1.4; vgl. zu den
entsprechenden Begründungsanforderungen der altrechtlichen Berufung: BGE 121
III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749).

5.
Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz habe vorliegend fälschlich
angenommen, der Provisionsanspruch sei dahingefallen. Dass die Verträge von der
Beschwerdegegnerin aus gewichtigen Gründen aufgelöst worden seien und ihr die
Fortführung der Verträge unzumutbar gewesen sein soll, könne nicht unter die
Regelung von Art. 322b Abs. 3 OR subsumiert werden. Die Beschwerdegegnerin wäre
zu keinem Zeitpunkt rechtlich verpflichtet gewesen, die Verträge aufzulösen,
und habe aus rein geschäftspolitischen Gründen und somit aus Kulanz gehandelt.
Die behauptete Unzumutbarkeit sei nicht erstellt. Die Erwägung der Vorinstanz,
wonach die Entstehungsgeschichte aufzeige, dass die Kunden kein Interesse an
Lebensversicherungen als solchen gehabt, sondern diese vielmehr als Mittel zur
Teilnahme an den Trading-Geschäften gesehen hätten, bringe zum Ausdruck, dass
auf Seiten der Kunden keine Täuschung bezüglich des Vertragsabschlusses
vorgelegen haben könne, sondern dem Vertragsabschluss lediglich eine andere
Motivation zugrunde gelegen habe. Es könne bezweifelt werden, ob sich die
Kunden bei dieser Sachlage gegenüber der Beschwerdegegnerin jemals auf einen
rechtlich relevanten Willensmangel hätten berufen können.

5.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Lebensversicherungen mit den
Versicherungsnehmern vertraglich aufgehoben, weil die Versicherungsverträge
"vor dem Hintergrund betrügerischer Vermittlung abgeschlossen" worden bzw. weil
sie "aufgrund dubioser Machenschaften zustande gekommen" seien. Die
Versicherungsnehmer hätten, so die vorinstanzlichen Feststellungen, kein
Interesse an Lebensversicherungsverträgen gehabt, sondern diese lediglich als
Mittel zur Teilnahme an den Trading-Programmen gesehen, und einzig die
diesbezügliche Täuschung habe sie zum Abschluss der Versicherungsverträge
verleitet. Dadurch sei die Beschwerdegegnerin selber in den Dunstkreis der
Illegalität gezogen worden. Sie habe die Auflösungsverträge nicht freiwillig
geschlossen, weil bei einem Festhalten an den Versicherungsverträgen ihr guter
Ruf auf dem Spiel gestanden hätte und ihr damit ein Beharren auf den Verträgen
unzumutbar gewesen wäre.

5.2 Es ist zu prüfen, ob es sich wertungsmässig unter den in Art. 322 Abs. 3 OR
genannten Fall der Nichtausführung des Geschäfts ohne Verschulden des
Arbeitgebers subsumieren lässt, wenn die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen
Umständen die Versicherungsverträge aufhob, ohne rechtlich dazu gezwungen zu
sein.
Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen machte die Y.________ AG den
Abschluss der streitbetroffenen Versicherungsverträge zur Voraussetzung für die
Teilnahme an den von ihr angebotenen Trading-Geschäften. Dies offensichtlich,
um den Anschein zu erwecken, dass die Beschwerdegegnerin als vertrauenswürdige
Gesellschaft hinter den von der Y.________ AG angebotenen Trading-Programmen
stand. Im Rahmen der Trading-Programme wurde den Auftraggebern, wenngleich ohne
Garantie, eine Rendite von 20 % pro Monat versprochen. Es ist notorisch, dass
bei seriösen Vermögensanlagen keine derartigen Renditen versprochen werden.
Überdies stand vorliegend eine Person hinter den Trading-Geschäften und
vermittelte dem Beschwerdeführer die Kunden für die Lebensversicherungen, die
rechtskräftig wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit ähnlichen Geschäften
verurteilt wurde. Ferner wurde den Auftraggebern aus augenfälligen Gründen
vertraglich verboten, mit den Versicherungen Kontakt aufzunehmen. Vor diesem
Hintergrund ist es schwer verständlich, dass der Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Versicherungsabschlüsse vor einem
dubiosen, betrügerischen Hintergrund zustande kamen, in Frage zu stellen
versucht, wobei sie ohnehin keine substantiierte Sachverhaltsrüge erhebt, die
dem Bundesgericht allenfalls erlauben würde, vom vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt abzuweichen (Erwägung 1 vorne).
Es ist der Beurteilung der Vorinstanz ohne weiteres zu folgen, dass die
Beschwerdegegnerin durch den Abschluss der Versicherungsverträge im
geschilderten Zusammenhang selber in den Dunstkreis der Illegalität gezogen und
die Gefahr geschaffen wurde, dass ihr Name mit betrügerischen Geschäften in
Verbindung gebracht wird. Dies kann eine Versicherungsgesellschaft, die auf
einen tadellosen Ruf angewiesen ist, nicht auf sich beruhen lassen, und es ist
der Vorinstanz daher auch darin beizupflichten, dass der Beschwerdegegnerin ein
Festhalten an den Verträgen nach Treu und Glauben nicht zumutbar gewesen wäre.
Vielmehr hatte sie im Interesse ihres guten Rufes, also aus unternehmerischer
Sicht, keine andere Wahl, als sofort von sich aus Hand zur Vertragsauflösung zu
bieten. Insofern kann darin kein freiwilliger Abschluss von Aufhebungsverträgen
gesehen werden.
Die Beschwerdegegnerin von der Pflicht zu entbinden, dem Beschwerdeführer für
die betreffenden Verträge eine Provision zu entrichten, entspricht der Absicht,
die der Gesetzgeber der Regelung von Art. 322b Abs. 3 OR zugrunde legte,
nämlich den Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen, bei denen der Arbeitnehmer
mittels einer Provision am wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit beteiligt
wird, Rechnung zu tragen, indem der Arbeitnehmer mit einem Teil des
Unternehmerrisikos bzw. der daraus erwachsenden wirtschaftlichen Auswirkungen
belastet wird, wenn ein vermitteltes Geschäft aus Gründen, die weder der
Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht ausgeführt wird
(Erwägung 3 vorne). Das Dahinfallen des Provisionsanspruchs rechtfertigt sich
im vorliegenden Fall im Speziellen, weil der Beschwerdeführer den Akteuren und
den Umständen der Vertragsabschlüsse näher stand als die Beschwerdegegnerin,
wenn ihm auch kein Verschuldensvorwurf zu machen sein mag, dass er sich nicht
näher über die Hintergründe der von ihm vermittelten Geschäfte ins Bild setzte.

5.3 Die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter den Fall der
unverschuldeten Nichtausführung des Geschäfts gemäss Art. 322b Abs. 3 OR durch
die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. Sie hat somit kein Bundesrecht
verletzt, indem sie entschied, die strittigen Provisionsansprüche seien mit der
Auflösung der Lebensversicherungsverträge dahingefallen, unabhängig davon, ob
bei Geltendmachung von Willensmängeln eine Verpflichtung zur Vertragsauflösung
bestanden hätte.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. c, Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'300.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer