Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.15/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_15/2008 /len

Urteil vom 5. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Klarer.

Gegenstand
Haftung aus ärztlicher Tätigkeit,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführerin) begab sich am 5. Februar 1987 zur Abklärung
gesundheitlicher Beschwerden in die Klinik der Stiftung X.________
(Beschwerdegegnerin). Nach verschiedenen therapeutischen Behandlungen löste
eine am 27. Februar 1987 vom Chefarzt für Rheumatologie und Rehabilitation der
Klinik vorgenommene "Mobilisation mit Impuls", d.h. eine Drehung des Kopfes mit
einer Hand unter manueller Fixierung eines Halswirbels mit der anderen Hand (im
Folgenden: "Manipulation"), starke Schmerzen aus. Seither leidet die
Beschwerdeführerin unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die
Beschwerdegegnerin bestritt einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Manipulation.

B.
Am 6. Februar 1992 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich
Klage gegen die Beschwerdegegnerin, die sie im Verfahrensverlauf bezifferte,
indem sie die Zusprechung von Fr. 2.4 Mio. als Schadenersatz zuzüglich Zins und
von Fr. 100'000.-- als Genugtuung forderte. Das Bezirksgericht wies die Klage
mit Urteil vom 20. Dezember 2002 ab.
Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit Berufung an das Obergericht des
Kantons Zürich, mit der sie die Aufhebung dieses Urteils und die Zusprechung
von Fr. 2.5 Mio. als Schadenersatz und Genugtuung nebst Zins verlangte. Das
Obergericht hiess die Klage am 8. Dezember 2006 teilweise gut, d.h. im Umfang
von insgesamt Fr. 179'870.90 (verschiedene Schadenersatzbeträge und Fr.
8'000.-- als Genugtuung) zuzüglich Zinsen. Im Übrigen wies es die Begehren ab.
Es kam gestützt auf ein gerichtlich angeordnetes Gutachten von Dr. B.________
und mehrere Ergänzungsgutachten desselben zum Schluss, dass die
Beschwerdegegnerin den Behandlungsvertrag nicht sorgfältig erfüllt habe. So sei
trotz erkennbarer Anzeichen für eine vorhandene Anomalie (im Bereich der
Wirbelsäule) auf die erforderliche genaue radiologische Abklärung vor der
Manipulation verzichtet worden, aufgrund welcher der behandelnde Arzt hätte
erkennen können, dass die Manipulation nicht angezeigt war. Die Behandlung habe
allerdings bloss zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Gesundheit der
Beschwerdeführerin geführt.

C.
Gegen das Urteil des Obergerichts legte die Beschwerdeführerin eidgenössische
Berufung und kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Die Berufung zog sie mit
Schreiben vom 5. März 2007 zurück, worauf das entsprechende Verfahren (4C.65/
2007) vom Präsidenten der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am
7. März 2007 als erledigt abgeschrieben wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde
vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 14.
November 2007 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

D.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen, den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben und die Klage
vollumfänglich gutzuheissen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventuell diese abzuweisen. Das Kassationsgericht hat auf eine Stellungnahme
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den Beschluss des
Kassationsgerichts vom 14. November 2007. Die Aufhebung des vorangehenden
Urteils des Obergerichts vom 8. Dezember 2006 hat die Beschwerdeführerin nicht
beantragt.
Das Kassationsgericht konnte im angefochtenen Beschluss nur prüfen, ob das
Obergericht in seinem Urteil einen Nichtigkeitsgrund zum Nachteil der
Beschwerdeführerin im Sinne von § 281 ZPO/ZH gesetzt hat, namentlich unter
anderem ob es das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) oder Art. 6 EMRK verletzt hat (§ 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH).
Ob eine unrichtige Anwendung von Bundeszivilrecht vorliege, entzog sich der
Kognition des Kassationsgerichts, da dies vom Bundesgericht beim gegebenen
Streitwert von über Fr. 30'000.-- im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen frei
überprüft werden könnte (§ 285 Abs. 2 Satz 1 ZPO/ZH). In Anbetracht des
Gegenstands des Beschlusses des Kassationsgerichts rügt die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerde gegen denselben zu Recht keine Verletzung von
Bundeszivilrecht und macht einzig geltend, das Kassationsgericht habe
verfassungsmässige Rechte verletzt, namentlich das Willkürverbot sowie den
Gehörsanspruch und den Anspruch auf ein faires Verfahren. Diese Rügen sind
gegen den kantonal letztinstanzlichen Beschluss des Kassationsgerichts (Art. 75
Abs. 1 BGG) grundsätzlich zulässig.

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, den angefochtenen
Entscheid des Kassationsgerichts aufzuheben und die Klage vollumfänglich
gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dieses Rechtsbegehren
sei mangelhaft.
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art.
107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern
muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis zur Berufung
gemäss aOG, muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des
Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III
489 E. 3.1). Nach konstanter Rechtsprechung wird grundsätzlich verlangt, dass
Geldforderungen beziffert werden. Doch liess es die Praxis schon unter dem aOG
genügen, wenn sich aus der Berufungsbegründung, allenfalls in Verbindung mit
dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergab, welchen Geldbetrag der
Berufungskläger von der Gegenpartei verlangte (BGE 133 III 409 E. 1.4.2 mit
Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b S. 414; Urteil 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E.
2.2).
Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, die Beschwerdeführerin habe ihre
Klage vor Obergericht auf Fr. 2.5 Mio. zuzüglich Zins beziffert und im
vorinstanzlichen Verfahren weiterhin die Gutheissung dieser Klage verlangt. Aus
dem vorliegend gestellten Antrag auf Klagegutheissung ergibt sich in Verbindung
damit ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nach wie vor die
Zusprechung eines Kapitals von Fr. 2.5 Mio. verlangt. Jedenfalls insoweit steht
einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.
Aus den genannten Feststellungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich
hingegen in Verbindung mit dem hier gestellten Rechtsbegehren nicht, in welcher
Höhe und ab welchem Verfalldatum die Beschwerdeführerin Zinsen fordert. Um die
Zinsforderung zu präzisieren müsste auf das obergerichtliche Urteil
zurückgegriffen werden. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann allerdings
offen bleiben, ob der gestellte Antrag auch insoweit den Anforderungen an die
Bestimmtheit genügt.

3.
3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl.
dazu BGE 133 IV 286 E. 1.4). Die Verletzung von Grundrechten kann das
Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 393 E. 6, 439 E. 3.2). Auf rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung von Art. 9 BV
geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 I 1 E. 5.5 S. 5;
130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
Richtet sich die Beschwerde wie hier gegen den Entscheid einer
ausserordentlichen Rechtsmittelinstanz, der dieselben Rügen unterbreitet werden
konnten wie dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren, so ist unter
Auseinandersetzung mit deren Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern diese Instanz
die gerügte Verfassungsverletzung durch das vorher entscheidende Gericht,
vorliegend das Obergericht, zu Unrecht verneint haben soll. Das Gebot, den
kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. dazu auch BGE
133 III 638 E. 2 S. 640 und die vorstehende Erwägung 1), hätte wenig Sinn, wenn
das Bundesgericht die selben Rügen, die bereits im kantonalen
Rechtsmittelverfahren geprüft worden sind, einfach nochmals behandeln würde,
ohne dass die Begründung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides in der
Beschwerde substanziiert gerügt wird (BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494
ff.; 111 Ia 353 E. 1b S. 354).

3.2 Das Gebot der Ausschöpfung des Instanzenzugs verbietet namentlich auch,
dass Verfassungsrügen direkt gegen das Urteil des Obergerichts erhoben werden,
die dem Kassationsgericht hätten unterbreitet werden können, jedoch nicht
unterbreitet wurden. D.h. es verlangt, soweit es um die Wahrung von
verfassungsmässigen Rechten geht, hinsichtlich der, wie dargelegt, keine
Rechtsanwendung von Amtes wegen, sondern das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
BGG), entsprechend der Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde, dass der
Instanzenzug nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft
worden sein muss (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).

3.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden.
Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen dabei neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt, was in der Beschwerde ebenfalls näher darzulegen ist (Art. 99 Abs.
1 BGG). Zu den Tatsachen, die vorzubringen und für die Beweis anzubieten erst
der angefochtene Entscheid Anlass gibt, zählen insbesondere alle Umstände, die
für die Anfechtung des Entscheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung,
Fristwahrung etc.), ferner Tatsachen zur Begründung gewisser formellrechtlicher
Mängel (Verletzung des rechtlichen Gehörs, unrichtige Besetzung der
Richterbank), mit denen nicht zu rechnen war, und schliesslich tatsächliche
Vorbringen, die erst aufgrund einer neuen überraschenden rechtlichen
Argumentation der Vorinstanz Rechtserheblichkeit erlangt haben (Ulrich Meyer,
Basler Kommentar, N. 45-47 zu Art. 99 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, N. 6 zu
Art. 99 BGG). Nicht zu den Tatsachen und Beweismitteln, die vorzubringen bzw.
anzurufen erst der angefochtene Entscheid Anlass gibt, sind solche zu zählen,
auf die sich der Beschwerdeführer bei der Behandlung des Prozessthemas im
kantonalen Verfahren zu berufen unterlassen hat, und die deshalb von der
Vorinstanz auch nicht berücksichtigt werden konnten. Der Beschwerdeführer kann
nicht mit neuen tatsächlichen Vorbringen und Beweismitteln, die er schon vor
der Vorinstanz hätte vorbringen bzw. anbieten können und müssen, nachzuweisen
versuchen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich
unrichtig oder die Beweiswürdigung willkürlich sei. Soweit die
Beschwerdeführerin solche neuen Tatsachenbehauptungen vorträgt oder sich auf
solche neuen Beweismittel beruft, ist sie demnach nicht zu hören (vgl. Urteil
4A_36/2008 vom 18. Februar 2008 E. 4.1).

3.4 Den vorstehend umschriebenen Anforderungen genügt die vorliegende
Beschwerdeschrift, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, in weiten
Teilen nicht.

4.
Das Obergericht hatte gestützt auf das Gutachten von Dr. B.________
festgestellt, dass eine durch die Manipulation vom 27. Februar 1987
hervorgerufene strukturelle Schädigung auszuschliessen sei. Zwar habe sich die
Arthrose des Gelenkes C1/C2 bei der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren
verschlimmert. Dies sei aber auf eine vorbestandene Rotationsfehlstellung bzw.
Kippstellung zurückzuführen und habe mit der Manipulation nichts zu tun. Durch
die Manipulation sei (nur) eine vorübergehende, nicht aber eine dauernde
Schädigung der Gesundheit durch eine Dehnung der Gelenkkapselstrukturen des
Gelenkes C1/C2 erfolgt.
Gegen diese Feststellungen erhob die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Verfahren zahlreiche Rügen, die von der Vorinstanz allesamt mit einer
umfassenden, einlässlichen und sorgfältigen Begründung abgewiesen wurden.
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin wiederum
gegen die genannten Feststellungen des Obergerichts und des Gutachters, dass
die Rotationsfehlstellung der Halswirbel C1/C2 vorbestehend gewesen und dass
eine strukturelle Schädigung durch die Manipulation auszuschliessen sei. Sie
behauptet, es sei bewiesen, dass die Rotationsfehlstellung auf die Manipulation
vom 27. Februar 1987 zurückzuführen sei und dass sie mithin durch die
Manipulation eine dauernde, nicht nur vorübergehende Schädigung ihrer
Gesundheit mit 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit erlitten habe. Sie setzt sich
dabei aber durchwegs nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinander, in denen diese die gegen die angefochtenen Feststellungen des
Obergerichts erhobenen Einwendungen verworfen hatte, soweit darauf einzutreten
war, und legt nicht dar, inwiefern das Kassationsgericht damit die geltend
gemachten Verfassungsverletzungen durch das Obergericht zu Unrecht verneint
haben soll. Vielmehr stellt sie den angefochtenen Feststellungen unter rein
appellatorischer Kritik bloss ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber und
behauptet, die abweichenden Schlüsse des Obergerichts und des Gutachters, Dr.
B.________, seien willkürlich, wobei sie sich zum schon im kantonalen Verfahren
wiederholt erhobenen Vorwurf versteigert, Dr. B.________ habe wissentlich ein
falsches Gutachten im Sinne von Art. 307 StGB erstellt, obwohl dieser Vorwurf
bereits von den Vorinstanzen mit eingehender Begründung, auf welche die
Beschwerdeführerin nicht eingeht, zurückgewiesen und als verleumderisch
bezeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei im Wesentlichen auf
Ausführungen ihres behandelnden Arztes und Privatgutachters, Prof. C.________,
welche jedoch die Vorinstanzen willkürfrei als (blosse) Parteibehauptungen und
nicht als Beweismittel (Gutachten) bezeichnet (vgl. BGE 132 III 89 E. 3.6),
allerdings als solche eingehend gewürdigt haben. Die entsprechenden Vorbringen
genügen den vorstehend beschriebenen Begründungsanforderungen an die
Beschwerdeschrift nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin auch, soweit sie sich zur Erhärtung
ihres Vorwurfs, die Feststellung des Vorbestehens der Rotationsfehlstellung als
Anomalie sei willkürlich, als Beweismittel auf die Internationale statistische
Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme aus dem Jahre
1995 beruft. Auf dieses Beweismittel hatte sie sich im kantonalen Verfahren
nicht berufen und sie macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hätte und dass sie sich nicht
schon vorher darauf hätte berufen können. Es handelt sich daher dabei um ein
unzulässiges Novum (vorstehende Erwägung 3.3).

5.
Soweit nach dem Gesagten überhaupt auf einzelne Rügen der Beschwerdeführerin
eingegangen werden kann, ist Folgendes auszuführen:

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe nach Einleitung
des Prozesses als Entlastungsbeweis eine an wesentlicher und
prozessentscheidender Stelle abgeänderte (gefälschte) Krankengeschichte
eingereicht, um das Vorbestehen einer Rechtsrotation C2 nachzuweisen. Das
Gericht habe es versäumt, diese gefälschte Krankengeschichte ausdrücklich als
solche zu qualifizieren und aus dem Recht zu weisen, und dementsprechend sei
diese gefälschte Krankengeschichte auch als Grundlage für die späteren
Gutachten verwendet worden. Dies habe zur überaus langen Prozessdauer von
beinahe 20 Jahren beigetragen, indem sie aufgrund von Zweifeln an der
Richtigkeit der Schlussfolgerungen des gerichtlichen Gutachters Dr. B.________
gezwungen gewesen sei, beim international anerkannten Experten, Prof.
C.________, mehrere Stellungnahmen einzuholen. Weil die Vorinstanzen nicht
resolut gegen diese unlauteren Machenschaften der Beschwerdegegnerin
eingeschritten seien und diese nicht untersucht hätten, liege ein Verstoss
gegen den Anspruch auf gerechte Behandlung und Beurteilung des Falles innert
angemessener Frist nach Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vor.
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz
legte dar, der gerichtliche Experte Dr. B.________, und mit ihm das
Obergericht, habe nicht auf die von der Beschwerdeführerin kritisierte
Krankengeschichte abgestellt. Er habe überdies sogar bestätigt, dass am 5.
Februar 1987 (d.h. vor der Manipulation) radiologisch eine Rechtsrotation des
Wirbels C2 nicht nachgewiesen worden sei. Die obergerichtliche, auf das
Gutachten gestützte Feststellung, dass eine durch die Manipulation
hervorgerufene strukturelle Schädigung auszuschliessen sei, beruhe in keiner
Weise auf dem von der Beschwerdeführerin beanstandeten Eintrag in der
Krankengeschichte. Auf diese Begründung geht die Beschwerdeführerin nicht ein
und legt nicht dar, weshalb die beanstandete Krankengeschichte trotzdem
geeignet gewesen sein soll, bei ihr Zweifel an der Richtigkeit des
gerichtlichen Gutachtens zu wecken und sie zum Einholen einer
Gegenstellungnahme zu veranlassen. Insbesondere geht sie fehl, wenn sie ihre
Zweifel damit begründen will, dass Dr. B.________ festgehalten habe, am 5.
Februar 1987 sei eine Rechtsrotation C2 nicht radiologisch festgehalten worden,
aber dennoch eine solche als vor der Manipulation vorbestehend angenommen habe.
Denn Dr. B.________ hat den vorinstanzlichen Feststellungen gemäss mit
eingehender Begründung, mit der sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinandergesetzt habe (und auf die sie auch vorliegend nicht eingeht),
dargelegt, weshalb er auch ohne das Vorhandensein einer radiologischen
Aufnahme, die das Vorbestehen einer Fehlstellung belege, zur Aussage gelangt
sei, dass die Rotationsfehlstellung C1/C2 mit grösster Wahrscheinlichkeit
vorbestehend gewesen sei.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vor der Vorinstanz gerügt,
dass das Obergericht zur Begründung seiner Feststellung, eine durch die
Manipulation hervorgerufene strukturelle Schädigung sei auszuschliessen, auf
zwei Erwägungen verwiesen habe, die sich jedoch mit der betreffenden Frage gar
nicht befassten. Die Vorinstanz habe die Richtigkeit der Rüge bestätigt, dann
aber trotzdem festgehalten, dass sie fehl gehe, womit sie in Willkür verfallen
sei. Die bestrittene Feststellung sei vom Obergericht falsch begründet worden,
worin eine Verletzung des aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Anspruchs auf
Begründung liege.
Die Vorinstanz hat in der kritisierten Erwägung zwar den von der
Beschwerdeführerin gerügten Fehler in der Begründung der angefochtenen
Feststellung des Obergerichts anerkannt, weil sich die angefochtene
Feststellung nicht auf die Erwägungen stützen lasse, auf welche die gerügte
Verweisung ziele. Sie hat die Feststellung aber dennoch als nicht willkürlich
beurteilt, weil diese sich mit einer ganzen Reihe weiterer vom Obergericht
zitierter gutachterlicher Äusserungen begründen lasse.
Dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gerügt hätte, es
liege eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Obergericht vor, lässt
sich den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht
entnehmen, weshalb auf die hier erhobene entsprechende Rüge mangels
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden kann (vgl.
Erwägung 3.2 vorne). Diese erwiese sich ohnehin als offensichtlich unbegründet:
So verkennt die Beschwerdeführerin, dass ein Fehler in der Begründung einer
Feststellung allenfalls auf die Unrichtigkeit der Feststellung hindeuten kann,
jedoch nicht zur Begründung des Vorwurfs taugt, das Gericht habe seiner
Begründungspflicht nicht Genüge getan, da die grundrechtliche Gehörsgarantie,
aus der diese abgeleitet wird, keinen Anspruch auf einen sachlich richtigen
Entscheid verleiht (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E.
2b, je mit Hinweisen); die materielle Richtigkeit der Begründung und des darauf
gestützten Entscheids ist Gegenstand der materiellen Beurteilung und keine
Frage, ob der Entscheid den formellen Anforderungen an die Begründung genügt,
wenn diese auch darauf ausgelegt sind, die Basis für einen inhaltlich richtigen
Entscheid zu legen (vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 114 Ia 233 E. 2d in fine
S. 242; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 360 und
405).

5.3 Die Beschwerdeführerin rügt wiederholt, der Experte und mit ihm die
kantonalen Gerichte seien in Willkür verfallen und hätten Art. 29 BV verletzt,
indem sie ohne jeglichen Beweis auf das Vorbestehen der Rotationsfehlstellung
C1/C2 geschlossen hätten, obwohl der Experte das Fehlen eines direkten
Beweises, konkret einer für einen solchen erforderlichen radiologischen
Aufnahme durch den offenen Mund vor der Manipulation, eingeräumt habe, und es
damit an einer "tatsächlichen Feststellungsgrundlage" fehle.
5.3.1 Wie bereits ausgeführt, hielt die Vorinstanz fest, Dr. B.________ habe
mit eingehender Begründung dargelegt, weshalb er auch ohne das Vorhandensein
einer vor der Manipulation erstellten radiologischen Aufnahme, die das
Vorbestehen einer Fehlstellung belege, zur Aussage gelangt sei, dass die
Rotationsfehlstellung C1/C2 mit grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend
gewesen sei. Sie erwog dazu, gerade eine solche Beurteilung ohne andere
"direkte Beweismittel" sei eigentliche Expertenaufgabe. Beim Fehlen eines
"direkten Beweises" mittels bildgebender Dokumentation sei nicht bereits
zwingend davon auszugehen, dass die Rotationsfehlstellung nicht vorbestehend
gewesen, sondern durch die Manipulation verursacht worden sei, was eben
gutachterlich zu prüfen gewesen sei. Die entsprechenden Darlegungen von Dr.
B.________ seien nachvollziehbar begründet und setzten sich mit den
Einwendungen der Beschwerdeführerin und ihres Gutachters auseinander und
widerlegten diese plausibel, soweit diese eine andere Möglichkeit behaupteten.
Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, es liege kein direkter Beweis für eine
vorbestandene Rotationsfehlstellung vor, so missachte sie, dass die Expertise
von Dr. B.________ selber Beweismittel sei und für die strittigen
vorinstanzlichen Feststellungen Beweisgrundlage bilde.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dazu zunächst zutreffend vor, Aufgabe des
Gutachters sei die Feststellung von Tatsachen auf Grund seiner Sachkunde (vgl.
Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 284).
Sie macht dann aber in einer nicht leicht verständlichen Rüge geltend, die
Vorinstanz habe den Begriff des Experten willkürlich interpretiert, da sich die
Beurteilung nur auf die vom Experten festgestellten Tatsachen stützen dürfte
und eigentliche Expertenaufgabe die Beurteilung von Tatsachen sei, die er
vorher habe feststellen können. Indem der Gutachter vorliegend trotz Fehlen
einer bildgebenden Darstellung vor der Manipulation lediglich aufgrund von
Mutmassungen eine prozessentscheidende Beurteilung der oberen Halswirbelsäule
vorgenommen habe, sei er in Willkür verfallen und mit ihm die kantonalen
Instanzen, welche die nicht schlüssigen und unwahren Mutmassungen des Experten
als vollen Beweis akzeptierten und die Gegenargumente der Beschwerdeführerin
mit den gewichtigen und beweisgebenden Aussagen des anerkannten Experten Prof.
C.________ ins Leere laufen liessen.
5.3.3 Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Nach den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid standen dem Gutachter Dr. B.________
alle vorhandenen medizinischen Unterlagen zur Verfügung und legte er
nachvollziehbar und umfassend dar, wie er zu seinen Schlussfolgerungen
gelangte. Wie die Vorinstanz willkürfrei festgehalten hat, war es vorliegend
gerade die Aufgabe des Gutachters, eine aus den medizinischen Unterlagen
erkennbare Schädigung der Wirbelsäule aufgrund seiner Sachkunde zu beurteilen.
Nachdem der Experte seine Schlüsse nach den nicht widerlegten vorinstanzlichen
Feststellungen nachvollziehbar und umfassend begründet hat, geht die
Beschwerdeführerin fehl und vermag keine Willkür darzutun, wenn sie diese
Schlüsse einfach als willkürliche Mutmassungen hinzustellen versucht, weil sie
der tatsächlichen Grundlage entbehrten.
Ihre Rüge unter Berufung auf die Gegenmeinung von Prof. C.________ ist im
Übrigen umso weniger verständlich, als die Beschwerdeführerin die Mitwirkung
bei einer vom gerichtlichen Gutachter, Dr. B.________, angeordneten
MRI-Untersuchung (Magnetresonanztomografie) ungerechtfertigt verweigert hat,
mit der im Sinne der Gehörswahrung die Richtigkeit der von Prof. C.________
ohne Nachweis vertretenen, vom Gutachter aber als sehr unwahrscheinlich
gehaltenen These hätte abgeklärt werden sollen, wonach bei der Manipulation das
linke Ligamentum alare zerrissen sei und dies zu einer Dauerschädigung geführt
habe, mit der angedrohten Folge, dass das Obergericht in freier Würdigung zu
Lasten der Beschwerdeführerin annahm, die These sei unzutreffend.
5.3.4 Ohne weiteres als unbegründet erweist sich auch die Rüge, das Obergericht
und die Vorinstanz hätten den Anspruch auf Begründung des Urteils verletzt
(Art. 29 BV), weil sie sich auf das nicht schlüssige, falsche und unwahre
Gutachten von Dr. B.________ gestützt hätten. Es kann dazu auf das in
vorstehender Erwägung 5.2 in fine Ausgeführte verwiesen werden.

6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer