Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.153/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_153/2008 /len

Urteil vom 14. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny,

gegen

X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn.

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters; Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 19. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 19. Juni 1992 verursachte ein bei der X.________ Versicherungs-Gesellschaft
(Beschwerdegegnerin) gegen Haftpflicht versicherter Lenker eine
Auffahrkollision, durch welche A.________ (Beschwerdeführer) ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt. Der Beschwerdeführer, geboren am 5.
Januar 1946, war im Unfallzeitpunkt bei der Y.________ AG in Chur als
Anlageberater angestellt. Nach dem Unfall bewältigte er trotz Beschwerden
während knapp 1 3/4 Jahren weiterhin ein volles Arbeitspensum. Im März 1994
fiel er in eine Erschöpfungsdepression und wurde arbeitsunfähig. Bis Ende
November 1994 hatte er aber wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht, und
um diesen Prozentsatz herum schwankte seine Arbeitsfähigkeit in den folgenden
Jahren. Auf den 31. Dezember 1999 kündigte die Y.________ AG das
Arbeitsverhältnis mit der Begründung, im Rahmen einer Strukturbereinigung sei
die Stelle des Beschwerdeführers aufgehoben worden. Eine seiner Einsatz- und
Leistungsfähigkeit entsprechende neue Stelle könne nicht gefunden werden. Der
Beschwerdeführer liess sich nachträglich auf den 1. Januar 2000 vorzeitig
pensionieren.

B.
Infolge des Unfalls wurden dem Beschwerdeführer von den Sozialversicherern eine
IV-Rente sowie zunächst Taggelder und danach eine UVG-Rente ausgerichtet. Für
den dadurch nicht gedeckten Schaden verlangte der Beschwerdeführer mit Klage
vom 15. August 2005 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Fr. 948'695.-- nebst
Zins und Kosten. Am 9. November 2006 verpflichtete das Bezirksgericht die
Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer als Schadenersatz Fr. 471'266.60 nebst
5 % Zins seit 10. November 2006 sowie als Genugtuung Fr. 27'120.-- nebst 5 %
Zins seit dem 19. Juni 1992 zu bezahlen. Beide Parteien fochten dieses Urteil
beim Kantonsgericht von Graubünden an, der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf
Zahlung von Fr. 740'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 10. November 2006, die
Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Darüber hinaus erhob
der Beschwerdeführer (eventuelle) Anschlussberufung, mit welcher er eine andere
Verzinsung der Genugtuung verlangte für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin
sich gegen die Zusprechung einer Genugtuung wenden sollte. Das Kantonsgericht
trat mit Urteil vom 19. Februar 2008 auf die Anschlussberufung nicht ein und
wies die Berufung des Beschwerdeführers ab. Die Berufung der Beschwerdegegnerin
schützte es teilweise, indem es die Beschwerdegegnerin verpflichtete, dem
Beschwerdeführer Fr. 140'885.-- Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins
auf Fr. 117'350.-- seit dem 10. November 2006 sowie Fr. 8'419.-- nebst 5 % Zins
seit dem 1. September 1998 als Genugtuung.

C.
Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen
von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Schadenersatz in Höhe von Fr.
712'640.-- zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 621'214.-- seit dem 10. November 2006.
Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Genugtuung von Fr.
27'360.-- nebst 5 % Zins seit dem 25. September 1998 zu bezahlen, die
Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und für das Berufungsverfahren zu
übernehmen und eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 66'291.--
auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht von Graubünden stellt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen
den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
dem Auffahrunfall und den gesundheitlichen Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers bejaht. Insoweit blieb das Urteil unangefochten. Der
Beschwerdeführer lässt ferner die Berechnung des Haushaltschadens der
Vorinstanz gelten (Fr. 120'487.--), ebenso wie die Berechnung des vergangenen
und zukünftigen Invalideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung,
die Vorinstanz habe den Haushaltschaden zu hoch festgesetzt. Sie legt ihren
Ausführungen aber einfach ihre eigene Version des Sachverhaltes zu Grunde,
welche in wesentlichen Punkten von den Feststellungen des angefochtenen
Entscheides abweicht, ohne eine hinreichend substantiierte Sachverhaltsrüge zu
erheben. Auf derartige Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 254 f.; vgl. auch BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Bezüglich
des Invalideneinkommens macht die Beschwerdegegnerin geltend, der
Beschwerdeführer erziele bereits heute ein Invalideneinkommen von Fr.
121'020.--. Sie verweist auf die Akten, aus denen sich ergebe, dass sich die
IV-Rente um monatlich Fr. 40.-- auf Fr. 25'800.-- jährlich erhöht habe, was die
Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Die Vorinstanz rechnet
indessen ab 2005 ebenfalls mit einer IV-Rente von Fr. 25'800.--. Die Rüge ist
daher unbegründet.

2.
Die Vorinstanz ist dem Bezirksgericht, welches aufgrund des in der
Vergangenheit erzielten Einkommens von einer jährlichen Einkommenssteigerung
von 3,9 % ausgegangen war, nicht gefolgt, sondern hat das hypothetische
Valideneinkommen neu berechnet und eine durchschnittliche jährliche Erhöhung
von 1,85 % angenommen. Diesbezüglich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz
sowohl eine willkürliche Beweiswürdigung als auch eine Verletzung von Art. 46
Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR vor.

2.1 Die Vorinstanz hielt fest, bei der Schätzung des hypothetischen
Valideneinkommens sei zunächst festzustellen, welchen Lohn der Beschwerdeführer
vor dem Unfall verdient und wie sich sein Lohn vor dem Unfall entwickelt habe,
wobei unter den besonderen Umständen - der Beschwerdeführer setzte trotz seiner
Beschwerden seine Tätigkeit bei der Y.________ eine Zeit lang quantitativ und
qualitativ unvermindert fort - angenommen werden durfte, die tatsächliche
Lohnentwicklung bis zum Frühjahr 1994 habe der eines Gesunden entsprochen.
Lohnangaben für die Jahre 1985 - 1994 liegen vor, gestützt auf welche die
Vorinstanz für das Jahr 1995 einen Netto-Validenlohn von Fr. 99'651.-- zu
ermitteln vermochte, was der Beschwerdeführer gelten lässt.

2.2 Was die Bestimmung der hypothetischen Lohnentwicklung anbelangt, setzt die
Vorinstanz beim künftigen Schaden an. Ausgehend von einer durchschnittlichen
Reallohnerhöhung pro Jahr, wie sie das Bundesgericht mangels konkreterer
Anhaltspunkte für den zukünftigen Haushaltschaden für angebracht erklärte (BGE
132 III 321 E. 3.7 S. 336 ff.), schätzte die Vorinstanz den hypothetischen
Lohnanstieg des Valideneinkommens. Mit Blick auf die allgemein bekannte
Tatsache, dass sich die Löhne der Banken, insbesondere der Anlageberater, in
den letzten 30 Jahren überproportional entwickelt haben, was auch für die
Zukunft gelte, sowie auf die hohe fachliche und soziale Kompetenz des
Beschwerdeführers, die sich in seinem Verkaufserfolg niedergeschlagen habe,
hielt ihm die Vorinstanz zugute, dass die Entwicklung seines Lohnes nicht
unerheblich über der allgemeinen Reallohnentwicklung lag und auch in Zukunft
gelegen hätte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kam sie zum Ergebnis,
dass sich die Annahme einer jährlichen Lohnsteigerung in Höhe von 1,85 %
rechtfertige, gleich bleibend bis zum Pensionsalter. Damit werde der Tatsache
Rechnung getragen, dass die Entwicklung der Boni, die im Bankensektor zu einem
wichtigen Bestandteil des Einkommens geworden sind, für die Zukunft sehr
ungewiss erscheine (kleinere und grössere Börsencrashs, wie sie sich in den
letzten Jahren vermehrt ereignet hätten). Zugleich werde berücksichtigt, dass
die Lohnentwicklungskurve mit zunehmendem Alter abflache. Da für die
Lohnentwicklung zwischen 1995 bis 2006 keine zuverlässigen Angaben vorlägen und
für die Zukunft eine Lohnerhöhung von 1,85 % pro Jahr als realistisch
erscheine, rechtfertige es sich, diesen jährlichen Lohnanstieg auch für die
Zeitspanne von 1995 bis 2006 anzunehmen. Die Vorinstanz berechnete sodann den
hypothetischen Validenlohn, indem sie, ausgehend von Fr. 99'651.-- im Jahre
1995 bis zum Jahre 2010 für jedes Jahr einen Zuschlag von 1,85 % vornahm, wobei
sie der Erhöhung des BVG-Abzugs ab 1. Januar 2000 Rechnung trug. Das so
berechnete Valideneinkommen stellte die Vorinstanz dem Invalideneinkommen
gegenüber, wobei sie den dabei errechneten zukünftigen Erwerbsschaden für die
Zeit vom 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2010 gestützt auf einen
Zinssatz von 3.5 % und die Laufzeit von 4 Jahren diskontierte.

2.3 Feststellungen über Bestand und Umfang des Schadens betreffen grundsätzlich
Tatfragen. Rechtsfrage ist jedoch, ob die kantonalen Gerichte den Rechtsbegriff
des Schadens verkannt oder die Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verletzt
haben (BGE 132 III 564 E. 6.2 S. 576 mit Hinweisen). So prüft das Bundesgericht
als Rechtsfrage, ob der Grundsatz der konkreten Schadensbestimmung beachtet
wurde (BGE 127 III 403 E. 4a S. 405 mit Hinweisen), ob das letzte kantonale
Gericht bei der Einschätzung der Verminderung der Erwerbsfähigkeit von
richtigen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder bestimmte Faktoren zu Unrecht
ausser Acht gelassen bzw. mitberücksichtig hat (BGE 100 II 298 E. 4a S. 304, 72
II 198 E. 3b S. 206) sowie alle ausschliesslich aus der allgemeinen
Lebenserfahrung abgeleiteten Feststellungen der letzten kantonalen Instanz (BGE
127 III 453 E. 5d S. 456; 126 III 10 E. 2b S. 12).

2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schaden so konkret wie
möglich zu ermitteln (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 153 mit Hinweisen). Es ist
daher nicht zulässig, den Schaden aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ex
aequo et bono zu schätzen, wenn konkrete Anhaltspunkte zur Bestimmung des
Schadens vorliegen. Grundlage für die Einschätzung zukünftiger oder
hypothetischer Tatsachen bilden zurückliegende (z. B. die
Einkommensverhältnisse des Verletzten vor dem schädigenden Ereignis) sowie
vergleichsweise heranzuziehende fremde Sachlagen (KUMMER, in: Berner Kommentar,
1962, N. 90 zu Art. 8 ZGB).

2.5 Diesem Grundsatz hat die Vorinstanz im Prinzip nachgelebt, indem sie von
der konkreten Situation des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die Vorinstanz
schätzt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zunächst die
Lohnentwicklung für die Zukunft und will diesen Wert auf die Vergangenheit
übertragen.
2.5.1 Für den zukünftigen Schaden geht die Vorinstanz von einer Lohnsteigerung
von 1,85 % aus. Sie billigt dem Beschwerdeführer also eine entsprechende
Reallohnerhöhung zu, denn die Teuerung ist im Diskontierungszinssatz von 3.5 %
bereits mitberücksichtigt (BGE 129 III 135 E. 2.3.2.1 S. 145 f.; 101 II 346 E.
3c S. 353).
2.5.2 Da für die Zukunft eine Lohnsteigerung von 1,85 % realistisch erscheine,
rechtfertigt es sich nach Auffassung der Vorinstanz, auch für die Zeit von 1995
bis 2006 eine jährliche Lohnsteigerung in gleicher Höhe anzunehmen. Sodann
berechnete sie die Lohnsumme für diese Zeitspanne, indem sie die
Ausgangslohnsumme um 1,85 % pro Jahr erhöhte. Wird die jährliche Lohnsumme
derart ohne Rücksicht auf die Teuerung um 1,85 % angehoben, ergibt dies
indessen nicht eine Real-, sondern eine Nominallohnerhöhung. Dies widerspricht
der erklärten Absicht der Vorinstanz, für die Zeit vor 2006 dieselbe
Lohnsteigerung anzunehmen wie für die Zeit danach. Soweit die Teuerung nicht
negativ verläuft, wird dem Beschwerdeführer so im Alter eine höhere
Lohnsteigerung zugebilligt, obwohl die Vorinstanz ausdrücklich festhält, nach
der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass mit zunehmendem
Alter die Lohnsteigerung flacher verlaufe. Dieses Ergebnis kann von der
Vorinstanz nicht gewollt sein. Insofern erweist sich der angefochtene Entscheid
als in sich widersprüchlich, unlogisch und damit willkürlich. Bei der
Festsetzung der hypothetischen Reallohnentwicklung für die Vergangenheit ist
die Teuerung zu berücksichtigen (vgl. Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006,
N. 22a Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR mit Hinweisen; Schaetzle/Weber,
Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, S. 377
Rz. 3.116). Die Vorinstanz hätte den konkreten Verlauf der Teuerung feststellen
müssen, denn auch bei der Schätzung des Schadens nach allgemeiner
Lebenserfahrung sind soweit als möglich allgemein zugängliche, z. B.
statistische Daten heranzuziehen (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 339 mit
Hinweisen). Dies gilt auch für die Lohnentwicklung vor dem Unfall, auf welche
nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Festlegung des
hypothetischen Valideneinkommens abzustellen ist. Denn ohne Berücksichtigung
der Teuerung kann aus der Bruttolohnsteigerung nicht auf die Reallohnerhöhung
geschlossen werden. Da die Vorinstanz die Teuerung ausser Acht gelassen hat,
ist der angefochtene Entscheid nicht nur nicht nachvollziehbar und willkürlich,
er verletzt auch die Pflicht zur möglichst konkreten Schadensberechnung.

2.6 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bei willkürfreier Würdigung der
Beweise hätte die Vorinstanz das hypothetische Valideneinkommen anhand dreier
inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmender Schreiben seiner ehemaligen
Arbeitgeberin vom 2. Februar 1999, 8. Juni 2000 und 16. Februar 2005 festsetzen
müssen, welche für jedes Jahr bis zum Pensionsalter angaben, welchen Lohn der
Beschwerdeführer erzielt hätte, wenn er nicht verunfallt wäre.
2.6.1 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung aber nicht
schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).
2.6.2 Die Vorinstanz ging davon aus, alle drei Schreiben basierten auf der
Annahme, der Beschwerdeführer wäre im Jahre 1999 Kadermitglied geworden. In Tat
und Wahrheit sei er aber lediglich Prokurist gewesen und wäre dies auch
geblieben. Gestützt auf ein zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den gesundheitlichen Problemen sowie der
Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erstelltes psychiatrisches
Gutachten und den Inspektorenbericht der UVG-Versicherung erkannte die
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe Ende der 80er Jahre, als ihm die Stelle
als Leiter der Y.________-Filiale in Klosters zu viel geworden sei, ihm
angebotene Direktionsposten abgelehnt, um den Belastungen, welche die Leitung
der Filiale in Klosters mit sich gebracht habe, nicht mehr ausgesetzt zu sein
und vor allem, um wieder als Anlageberater arbeiten zu können. Die Offerte für
eine entsprechende Stelle in Chur habe er denn auch gerne angenommen. Als
Anlageberater habe er sich befreit und zufrieden gefühlt. Der Antrieb zur
Veränderung sei vom Beschwerdeführer gekommen. Er habe keine weiteren
Ambitionen geäussert und sich lediglich die Rückkehr an den angestammten Job
als Anlageberater gewünscht, wegen der Kundenkontakte. Die Vorinstanz folgert
daraus, der Beschwerdeführer habe keine weiteren Karriereschritte geplant oder
auch nur angestrebt, sondern vielmehr mit dem Wechsel von der Filialleitung in
Klosters zur Anlageberatung in Chur seine Karriere bewusst zurückgenommen.
Entgegen der Annahme des Verfassers des Schreibens der Y.________ AG vom 2.
Februar 1999 sei ein Aufstieg des Beschwerdeführers ins Kader nicht
wahrscheinlich gewesen.
2.6.3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe, ohne den Begriff
zu klären, willkürlich festgestellt, der Beschwerdeführer wäre ohne den Unfall
nicht ins Kader aufgestiegen. Er bringt vor, die Vorinstanz habe den
Inspektorenbericht nur fragmentarisch und damit verfälschend wiedergegeben. Das
wesentliche Element, dass der Beschwerdeführer vom Kreditgeschäft mit
Kleinkunden und den administrativen Belangen als Niederlassungsleiter in
Klosters genug gehabt und ins "Private Banking" habe wechseln wollen, werde
nicht erwähnt. Daraus, dass der Beschwerdeführer beim Wechsel der Position
keine Ambitionen gehegt habe, dürfe nicht abgeleitet werden, er hätte auch in
Zukunft beruflich nicht aufsteigen wollen. Auch im Arztbericht werde nicht ein
Karriereknick, sondern ein normaler Wechsel innerhalb einer Bank beschrieben,
wie der Gesamtzusammenhang zeige.
2.6.4 Bei der Würdigung der Lohnbestätigungen ist nicht massgeblich, was
abstrakt unter dem Begriff Kader zu verstehen ist, sondern was die
Arbeitgeberin konkret darunter verstanden hat und ob davon auszugehen ist, dass
die berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers entsprechend verlaufen wäre.
Der Beschwerdeführer listet Indizien auf, die nahe legen sollen, dass er als
Anlageberater hätte Karriere machen wollen, und weist darauf hin, die mit einer
Beförderung verbundenen Vorteile würden in der Lohnbestätigung separat
ausgewiesen. Dies genügt aber nicht, um die Annahme, die Karriereentwicklung
des Beschwerdeführers hätte der in den Lohnbestätigungen angenommenen
wahrscheinlich nicht entsprochen, als vollkommen unhaltbar auszuweisen. Die
Vorinstanz konnte aus den Beweismitteln ohne Willkür ableiten, dem
Beschwerdeführer sei die Art seiner Beschäftigung wichtiger als ein Aufstieg
auf der Karriereleiter. Selbst wenn gewisse Zusatzleistungen, welche
Mitarbeiter in Kaderpositionen beanspruchen können, separat ausgewiesen werden,
bedeutet dies nicht zwingend, dass sich die in den Bestätigungen angenommene
Lohnentwicklung nur in diesen Punkten von derjenigen eines Angestellten, der
keine entsprechende Kaderposition bekleidet, unterscheidet. Damit konnte die
Vorinstanz die Lohnbestätigungen ohne Willkür ausser Acht lassen.

2.7 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine Entwicklung über 15
Jahre, von 1995 bis 2010, zu beurteilen gehabt, welche im Jahre 2007 bei
Fällung des Entscheids mit zwölf von fünfzehn Jahren zum grössten Teil
abgeschlossen gewesen sei. Statt die zutreffend als relevant erkannte
Börsenkursentwicklung der vergangenen zwölf Jahre in Betracht zu ziehen, die
mit dem SMI (Swiss Market Index) ohne Weiteres abrufbar gewesen wäre, habe die
Vorinstanz die Kursentwicklung der kommenden drei Jahre geschätzt und daraus
einen Rückschluss auf die vergangenen zwölf Jahre gezogen statt aufgrund der
vergangenen die zukünftige Entwicklung abzuschätzen. Die Annahme, es lägen
keine zuverlässigen Angaben zur Lohnentwicklung 1995 - 2006 vor, stehe bei
dieser Sachlage entweder in einem offenkundigen Widerspruch zur tatsächlichen
Situation oder sie stelle einen offensichtlichen Irrtum dar.
2.7.1 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz
durchaus von der konkreten Situation ausgegangen und hat erkannt, dass die
Lohnentwicklung von der Börse mitbeeinflusst wird. Die Vorinstanz weist
ausdrücklich auf die Börsenschwankungen in den letzten Jahren hin und
berücksichtigt damit die Börsenentwicklung. Statt für jedes Jahr separat die
Lohnerhöhung mit Blick auf den Börsenkurs zu berechnen und im Alter einen
Rückgang der Reallohnerhöhung zu berücksichtigen, rechnete die Vorinstanz
konstant mit derselben Erhöhung. Eine derartige Vereinfachung der Berechnung
ist auch im Rahmen der konkreten Schadensberechnung zulässig, solange sich die
Schätzung im Ergebnis an den konkreten Umständen orientiert und diese
wiederspiegelt.
2.7.2 Ob die Vorinstanz die Umstände, welche die Lohnentwicklung beeinflussen,
richtig gewürdigt hat, betrifft demgegenüber die Beweiswürdigung, welche der
Beschwerdeführer allerdings ebenfalls beanstandet.
2.7.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein von ihm eingereichtes
Lohnprofil, welches die Vorinstanz willkürlich gewürdigt und zu Unrecht nicht
berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, weshalb auf dieses
Privatgutachten abzustellen sei, und weist darauf hin, die Verfasser des
Gutachtens hätten sich darin bereit erklärt, weitere Unterlagen nachzuliefern.
Es wäre aber am Beschwerdeführer gewesen, prozesskonform eine Ergänzung des
Parteigutachtens anzubieten, wenn er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten
wollte. Im Übrigen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, den Ausführungen
der Vorinstanz seine eigene abweichende Meinung entgegenzusetzen. Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, kann sich indessen nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Da die Kritik des
Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz diesen Anforderungen
nicht genügt, ist nicht darauf einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
Konnte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, das Gutachten lasse keine
verlässlichen Rückschlüsse auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu,
war das Lohnprofil bei der Schätzung der Lohnentwicklung nicht zu
berücksichtigen und fällt eine Verletzung des Grundsatzes der konkreten
Schadensberechnung ausser Betracht. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die
Anordnung eines Lohngutachtens im Sinne einer gerichtlichen Expertise verlangen
bzw. offerieren können. Für die Einreichung des streitigen Privatgutachtens
bestand keine Notwendigkeit, weshalb die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend den
Ersatz für die dafür angefallenen Kosten verweigerte.
2.7.2.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die von der Vorinstanz
angenommene Lohnentwicklung im Vergleich zu den Ergebnissen der ersten Instanz,
des Privatgutachtens und der Lohnbestätigung der Arbeitgeberin zu tief sei. Die
Vorinstanz durfte indessen sowohl die Lohnbestätigung als auch das Lohnprofil
ohne Willkür ausser Acht lassen, so dass der Beschwerdeführer unter Hinweis
darauf keine Willkür zu begründen vermag, ebenso wenig wie gestützt auf
Abweichungen zu den Annahmen des Bezirksgerichts oder zu der Lohnentwicklung
vor der unfallbedingten Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer müsste darlegen,
dass die von der Vorinstanz angenommene Reallohnerhöhung angesichts der
tatsächlichen Börsenentwicklung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Durch
Vergleiche mit der Nominallohnentwicklung lässt sich dies nicht erreichen, da
der Einfluss der Teuerung nicht berücksichtigt wird. Auch der blosse Hinweis
auf die Entwicklung der Börsenindices reicht nicht aus, da die Vorinstanz mit
einem Durchschnittswert arbeitet, der einer allfälligen altersbedingten
Abflachung der Lohnsteigerung Rechnung trägt. Damit genügen die Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht, um den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf die
Börsenentwicklung als im Ergebnis offensichtlich unhaltbar auszuweisen.

2.8 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bringt vor, unter der Annahme, der
Validenlohn wäre jährlich um 1,85 % gestiegen, ergebe sich ein weit höheres
Einkommen als der vom Beschwerdeführer bis 1998 tatsächlich erzielte Lohn. Es
fänden sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Bemessungsgrundlage für den
teilzeitlichen Lohn eine niedrigere gewesen wäre als der hypothetische
Validenlohn, weshalb darauf hätte abgestellt werden müssen. Zudem habe die
Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Stelle
schliesslich eingebüsst habe.
2.8.1 Mit diesen Ausführungen übergeht die Beschwerdegegnerin die Aussage des
Zeugen B.________, auf welche die Vorinstanz verweist. Danach war der
Beschwerdeführer nach seinem Zusammenbruch nicht mehr voll leistungsfähig,
weshalb die in der Lohnbestätigung aufgezeigte hypothetische nicht mit der
realen Lohnentwicklung übereinstimme. Zudem stellt die Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich fest, die Arbeitgeberin habe nachvollziehbar
dargelegt, dass die Teilzeitanstellung des Beschwerdeführers ein Entgegenkommen
bedeutet habe, denn ein Anlageberater müsse ganztags für seine Kunden
ansprechbar sein, um je nach Verlauf der Börse und/oder Wunsch des Kunden rasch
reagieren zu können. Allfällige Steigerungen des Teilzeitlohns, die der
Beschwerdeführer als Invalider nach seinem Zusammenbruch noch erzielt hat,
können daher für die Ermittlung der hypothetischen Validenlohnerhöhung nicht
massgebend sein. Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen B.________, es sei erst
die mit reduzierter Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers versehene
Teilzeitstelle aufgehoben worden, verbietet sich die Annahme, der
Beschwerdeführer hätte auch im Validenfall seinen ursprünglichen
Vollzeitposten, an dem er bis zum Unfall mit grossem Verkaufserfolg gewirkt
hatte, aus strukturellen Gründen verloren.
2.8.2 Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich geltend macht, der
Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt und seine
verbleibende Arbeitskraft nicht hinreichend eingesetzt, beschränkt sie sich auf
unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne sich mit
diesem und den darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen hinreichend
auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten.

2.9 Damit bleibt es dabei, dass die Vorinstanz den Lohn beim hypothetischen
Valideneinkommen neu wird berechnen müssen. Da der zukünftige Schaden auf dem
für das Jahr 2006 berechneten Lohn fusst, wird die Vorinstanz auch diesen
Schadensposten neu zu berechnen haben.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat sämtliche zum Ersatz verstellten Positionen wegen
konstitutioneller Prädisposition gemäss Art. 44 OR einem Abzug von 20 %
unterzogen. Sie erwog, der Psychiater, der sich zum Kausalzusammenhang
geäussert habe, stelle beim Beschwerdeführer eine neurotische Persönlichkeit
fest, welche sich darin äussere, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall
trotz der massiven Beschwerden unter Aufbietung aller Kräfte und in ständiger
Überforderung versucht habe, seinem eigenen hohen Leistungsideal gerecht zu
werden. Dies habe dazu geführt, dass er in den ersten eindreiviertel Jahren
nach dem Unfall in der Lage gewesen sei, weiterhin zu 100 % zu arbeiten und
eine Lohneinbusse zu vermeiden. Andererseits habe er durch die ständige
Überanstrengung seinem Körper die Möglichkeit genommen, sich vom Unfall
wirklich zu erholen und sich zu regenerieren. Die ständige Mobilisierung der
letzten Kräfte habe zu der im Frühjahr 1994 erlittenen Erschöpfungsdepression
mit ihren weitreichenden Folgen für die Arbeitsfähigkeit geführt. Noch im
ärztlichen Zwischenbericht zu Handen des UVG-Versicherers vom 31. Januar 1994,
wenige Monate vor dem Zusammenbruch, habe der Chefarzt Rheumatologie die
Prognose für gut gehalten, wenngleich seit November 1993 keine Verbesserung
mehr eingetreten sei. Gemäss seinem Bericht vom 11. April 1994, der nach dem
durch die Erschöpfungsdepression erlittenen Zusammenbruch erstellt worden sei,
hätten sich die Beschwerden dagegen verschlimmert und schliesslich
chronifiziert. Daraus sowie namentlich aus einem weiteren Bericht vom 13. Mai
1996 leitete die Vorinstanz ab, die Persönlichkeitsstörung, welche die
Erschöpfungsdepression mitverursacht habe, habe die körperliche Genesung
behindert, was sich wiederum negativ auf die psychische Verfassung des
Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Im Ergebnis habe die Persönlichkeitsstörung
die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehemmt. Die
Vorinstanz nahm an, ohne die beschriebene Persönlichkeitsstörung wäre dem
Beschwerdeführer eine höhere Restarbeitsfähigkeit verblieben.

3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen Persönlichkeitsstörung und Arbeitsunfähigkeit als
willkürlich. Zur Begründung weist er auf die psychiatrischen Berichte vom 17.
Januar und 4. November 1996 hin, nach welchen die Stimmungslage des
Beschwerdeführers im Allgemeinen nicht mehr depressiv sei, sowie auf den
Bericht des Neurologen Dr. C.________ vom 10. Mai 1998, wonach die
Erschöpfungsdepression abgeklungen sei, und der auf die Frage, ob unfallfremde
Faktoren vorlägen, einzig die degenerativen Erscheinungen im Bereich HWS
erwähne, sowie auf die interdisziplinäre Begutachtung vom 30. Dezember 2002,
wonach die depressiven Symptome Anfang 1996 nicht mehr feststellbar gewesen
seien. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz unterscheide nicht
zwischen den typischerweise zum Beschwerdebild des Schleudertraumas gehörenden
depressiven Störungen einerseits und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers
andererseits. Mit der Annahme relevanter vorbestandener Beschwerden sei die
Vorinstanz in Willkür verfallen.

3.3 Die Rüge ist begründet. Die Feststellung der Vorinstanz, das
überdurchschnittliche und daher neurotische Arbeitsethos des Beschwerdeführers
habe zur Erhöhung des Schadens beigetragen, setzt zwingend voraus, dass die
Heilung besser verlaufen wäre und der Beschwerdeführer eine höhergradige
Arbeitsfähigkeit erzielt hätte, wenn er sich anfänglich mehr geschont hätte.
Danach wurde indessen keiner der medizinischen Experten explizit gefragt, und
die entsprechende Annahme geht eindeutig über die von der Vorinstanz zitierten
Aussagen der Gutachter hinaus.

3.4 Im Übrigen ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge begründet, die
Vorinstanz habe mit der Reduktion des Schadenersatzes wegen konstitutioneller
Prädisposition Art. 44 OR verletzt. Die konstitutionelle Prädisposition der
geschädigten Person kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und insofern
die Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes
(Art. 43/44 OR) beeinflussen (BGE 113 II 86 E. 1b S. 90). Hätte sich die
vorbestehende Gesundheitsschädigung ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt
nicht ausgewirkt, so bleibt der Haftpflichtige dafür auch dann voll
verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens
begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition
kann zwar in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen werden (BGE
113 II 86 E. 3b S. 94), aber nur, wenn weitere Umstände hinzutreten, welche es
unbillig erscheinen liessen, den Haftpflichtigen mit dem Ersatz des gesamten
Schadens zu belasten. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Haftpflichtige
auch dann für die Schädigung voll verantwortlich bleibt, wenn ein krankhafter
Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert
hat. Wer widerrechtlich einen gesundheitlich geschwächten Menschen schädigt,
hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden
geschädigt hätte (BGE 113 II 86 E. 1b S. 90). Eine Reduktion darf nur
ausnahmsweise erfolgen. Als mögliche Gesichtspunkte in Betracht fallen dabei
eine zurechenbare Gefahrenexponierung des Geschädigten, eine sich besonders
ungünstig auswirkende Vorbelastung, welche dazu führt, dass die
haftungsbegründende Ursache in keinem Verhältnis mehr zu der Grösse des
eingetretenen Schadens steht oder der Umstand, dass der Geschädigte mögliche
Hilfsmittel oder Schutzvorkehrungen, die es erlauben, die Behinderung ganz oder
teilweise auszugleichen, nicht ergriffen hat. Dabei ist die Grösse des
Verschuldens des Haftpflichtigen zu berücksichtigen und in Beziehung zum Anteil
der Prädisposition an der Kausalität zu setzen. Wiegt das Verschulden des
Schädigers schwer, während sich die Vorbelastung des Geschädigten nur in
geringem Masse ausgewirkt hat, so erscheint eine Reduktion des Ersatzanspruches
in aller Regel nicht angemessen (Urteil des Bundesgerichts 4C.416/1999 vom 22.
Februar 2000 E. 2c/aa, in: Pra 89/2000 Nr. 154 S. 920, 922 ff.).

3.5 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass ohne den Unfall die Neurose des
Beschwerdeführers nicht zu einem Schaden geführt hätte. Umstände, die eine
Ausnahme vom Grundsatz, dass der Schädiger den Geschädigten so zu nehmen habe,
wie er ist, rechtfertigen würden, nennt die Vorinstanz nicht. Namentlich geht
aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass der Beschwerdeführer klaren
ärztlichen Weisungen zuwider gehandelt hätte. Indem die Vorinstanz den
Schadenersatz dennoch um 20 % kürzt, verletzt sie Art. 44 OR. Sie verkennt
zudem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderung verpflichtet
war, seine verbleibende Arbeitskraft so gut als möglich zu verwerten. Sollte er
sich wegen des seiner Persönlichkeit eigenen besonderen Pflichtbewusstseins
dabei überfordert und nicht das optimale Mass an Anstrengung gefunden haben,
läge darin kein Grund, im Umfang einer allenfalls auf dieses Verhalten
zurückzuführenden Verringerung der Heilungsaussichten und der damit verbundenen
Erhöhung des Schadens den Schädiger von seiner Haftpflicht zu befreien.

4.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Nichteintreten der
Vorinstanz auf seine eventuelle Anschlussberufung betreffend den
Genugtuungszins.

4.1 Die Vorinstanz stützte sich auf den Wortlaut von Art. 220 der
Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 (ZPO/GR;
Bündner Rechtsbuch 320.000), wonach der Berufungsbeklagte, wenn er nicht selbst
auch Berufung eingelegt hat (Hervorhebung im angefochtenen Urteil), innert der
peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung
ebenfalls beim Präsidenten der ersten Instanz Anschlussberufung mit
formulierten Anträgen einreichen kann. Sie erwog, die bündnerische
Zivilprozessordnung gewähre den Parteien die Wahl zwischen einer selbständigen
Berufung und einer blossen Anschlussberufung. Die Parteien hätten sich zu
entscheiden, ob sie Berufung erheben oder es darauf ankommen lassen wollen,
dass die Gegenpartei das erstinstanzliche Urteil anficht, in welchem Falle
ihnen die Anschlussberufung offen stehe. Mit der Einlegung der Berufung
entscheide sich die betreffende Partei für eine der beiden Alternativen und
könne nicht mehr auf das andere Rechtsmittel greifen. Nach der kantonalen
Rechtsprechung (PKG 1995 Nr. 16, mit Hinweisen) stehe das Recht zur
Anschlussberufung nur derjenigen Partei zu, die bereit gewesen sei, sich mit
dem erstinstanzlichen Urteil abzufinden. Nachdem der Beschwerdeführer Berufung
erklärt habe, bleibe ihm demnach die Möglichkeit der Anschlussberufung
verschlossen. Eine Umdeutung in einen weiteren Punkt der Berufung komme nicht
in Frage, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei, die
Anschlussberufung ausdrücklich als solche bezeichnet und zudem nur unter einer
Bedingung erhoben habe, was unzulässig sei.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach Erhalt des erstinstanzlichen
Urteils am 8. März 2007 beim Bezirksgericht um Berichtigung gemäss Art. 240
Abs. 3 ZPO/GR ersucht. Im Hinblick darauf habe er keinen Anlass gehabt, mit
seiner eigenen Berufung vom 12. März 2007 auch die offensichtlich falsche
Genugtuungszinsberechnung anzufechten. Die eventuelle Anschlussberufung sei für
den Fall erfolgt, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil auch im
Genugtuungspunkt anfechten und damit der Berichtigungskompetenz des
Bezirksgerichts entziehen sollte. Er habe "den prozessökonomisch einfacheren
Weg" der Berichtigung gewählt und sich mit der Eventualberufung abgesichert.
Indem das Kantonsgericht weder das in seine Kompetenz übergegangene
Berichtigungsbegehren behandelt habe noch auf die Anschlussberufung eingetreten
sei, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es argumentiere
mit dem Begriff der "Anschlussberufung" zu formalistisch, handle es sich doch
rechtlich nicht um eine solche, sondern um eine bedingte Berufung. Es sei
offensichtlich, dass der Beschwerdeführer das Urteil hinsichtlich der
Berechnung des Genugtuungszinses habe korrigieren lassen wollen, unabhängig
davon, ob die Beschwerdegegnerin Berufung führen werde oder nicht. Da die
Bündnerische Zivilprozessordnung nicht regle, ob die Zuständigkeit für ein
Berichtigungsgesuch im Falle der Berufung durch die Gegenpartei auf die
Berufungsinstanz übergehe oder dahinfalle, habe sich der Beschwerdeführer mit
der bedingten Berufung absichern müssen. Ausnahmsweise sei daher eine bedingte
Anfechtung als zulässig zu erachten.

4.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art.
95 lit. a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des
kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden,
beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht auf die Frage, ob die
Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im
Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte,
insbesondere des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder des Willkürverbots
nach Art. 9 BV (BGE 133 I 201 E. 1 S. 203 mit Hinweisen). Diesbezüglich gilt
die qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG), wonach das Bundesgericht
nur Rügen prüft, die in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
sind (133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).

4.4 Ob die Beschwerde, die sich bezüglich der Zulässigkeit der
Anschlussberufung kaum mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt,
den dargelegten Begründungsanforderungen genügt, erscheint fraglich, braucht
aber nicht entschieden zu werden. Nach BGE 101 Ib 216 E. 2, auf welchen sich
der Beschwerdeführer beruft, ist die bedingte Anfechtung eines Entscheides nach
dem Grundsatz, dass Prozesshandlungen im allgemeinen bedingungsfeindlich sind,
nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise wenn die Beschwerde bloss
"vorsorglich" für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene
Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer selbst hatte indessen den zu korrigierenden Entscheid mit
dem vollständigen Rechtsmittel der Berufung angefochten. Was ihn daran
hinderte, in diesem Rahmen ebenfalls um die bereits vom Bezirksgericht
verlangte Berichtigung der Verzinsung der Genugtuung nachzusuchen, legt er
nicht dar und ist nicht ersichtlich. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage
die als solche deklarierte bedingte Anschlussberufung in Anwendung des
kantonalen Prozessrechts als unzulässig erachtete, kann von einer Verweigerung
des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. In diesem Punkte ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.
Damit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Das angefochtene
Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Feststellung des hypothetischen
Valideneinkommens und zu neuer Berechnung des Schadens an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wird Ersatz des vollen Schadens ohne Abzug
wegen konstitutioneller Prädisposition zuzusprechen sein. Der Beschwerdeführer
dringt nur mit seinem Rückweisungsantrag durch, und die Rückweisung betrifft
nur einen Teil der vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte. Mit Blick auf den
Ausgang des Verfahrens erscheint es daher gerechtfertigt, die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die
Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden vom 19. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak