Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.13/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_13/2008 /len

Urteil vom 11. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anscheins- oder Duldungsvollmacht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 23. Oktober 2007.

Sachverhalt:
A.
Mit Klage vom 27. Juni 2005 beantragte B.________ (Beschwerdegegner) beim
Amtsgericht Sursee, A.________ (Beschwerdeführer) habe ihm Fr. 8'533.90 nebst
Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2004 sowie Fr. 70.-- Zahlungsbefehls- und Fr.
210.-- Friedensrichterkosten zu bezahlen. Ferner sei der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 000 im Umfang des eingeklagten Betrags aufzuheben.
Am 21. Dezember 2006 entschied das Amtsgericht Sursee, der Beschwerdeführer
habe dem Beschwerdegegner Fr. 8'533.90 nebst Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2004
zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 000 werde im Betrag von
Fr. 8'533.90 nebst Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2004 aufgehoben. Auf das
weitergehende Begehren werde nicht eingetreten.
Gegen dieses Urteil appellierte der Beschwerdeführer an das Obergericht des
Kantons Luzern und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Mit
Urteil vom 23. Oktober 2007 wies das Obergericht die Appellation ab und
bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
B.
Der Beschwerdeführer begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage
des Beschwerdegegners vollumfänglich abzuweisen.
Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz schliessen auf Abweisung
der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1; 131 III 667 E. 1 mit
Hinweisen).
1.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen -
abgesehen von einem hier nicht vorliegenden arbeits- oder mietrechtlichen Fall
(Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) - nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr.
30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Vorliegend beträgt der
Streitwert lediglich Fr. 8'533.90, weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen
insofern als unzulässig erweist.
1.2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde
in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich
auf diese Bestimmung.
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der
Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42
Abs. 2 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er rüge eine
Verletzung bzw. Falschanwendung/Auslegung der Bestimmungen des OR, insbesondere
von Art. 32 ff. OR. Es gehe um die Frage, ob vorliegend Art. 32 OR "greife"
(direkte Stellvertretung) oder allenfalls eine Anscheins- oder
Duldungsvollmacht vorliege. Weshalb diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung
sein soll, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar und missachtet damit seine
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist ohne
weiteres zu verneinen. Eine solche liegt nicht vor, wenn es - wie vorliegend -
lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den konkreten
Fall (BGE 133 III 493) bzw. um die "Interpretation des Sachverhalts" geht. Die
Beschwerde in Zivilsachen erweist sich somit als unzulässig.
2.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann nicht eingetreten werden. Eine
Konversion in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ausser Betracht, da
der Beschwerdeführer nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer