Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.134/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_134/2008 /len

Urteil vom 20. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

B.________,
X.________ Versicherungen,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Fleischmann.

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-
gerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,
vom 13. Februar 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2006 beim Bezirksgericht
Schwyz eine Forderungsklage gegen die Beschwerdegegner über Fr. 1'107'232.--
einreichte;
dass der Vize-Gerichtspräsident des Bezirks Schwyz im Rahmen des
Beweisverfahrens mit Verfügung vom 20. März 2007 den Beizug eines
Sachverständigen zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers und dessen Ursache anordnete und mit Verfügung vom 23. April
2007 den von keiner Partei vorgeschlagenen Dr. Thomas Weber, Basel, als
Experten bestimmte;
dass der Vize-Gerichtspräsident mit Verfügung vom 21. Mai 2007 die Einwände des
Beschwerdeführers ablehnte und Dr. Thomas Weber definitiv als Experten
einsetzte;
dass das Kantonsgericht Schwyz auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung
des Vize-Gerichtspräsidenten vom 21. Mai 2007 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
mit Beschluss vom 13. Februar 2008 mangels rechtsgenügender Begründung für die
Zulässigkeit der Anfechtung prozessleitender Entscheide nach § 214 Abs. 1 ZPO/
SZ nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2008 beim Bundesgericht
erklärt hat, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Februar 2008 mit
Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf einen unabhängigen Richter nach
Art. 30 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK erwähnt, jedoch mit keinem Wort
darauf eingeht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid
gegen diese Bestimmungen verstossen haben soll;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Frage einer möglichen
Interessenkollision des eingesetzten Experten vorwirft, jedoch auf die Frage
der von der Vorinstanz verneinten Eintretensvoraussetzungen nach § 214 Abs. 1
ZPO/SZ nicht eingeht;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2008 die erwähnten
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64
BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann