Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.133/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_133/2008 /len

Urteil vom 16. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
1. X.Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Meyer,
2. A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IG Y.________, bestehend aus:
D.________ und 35 Mitbeteiligten,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli.

Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,
vom 12. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Verfügung vom 24. Januar 1980 erteilte das Grundbuchinspektorat
Graubünden der Z.________ die Grundsatzbewilligung, 667/1000 der
Wohnungswertquoten des Aparthotels "Y.________" in C.________ an Personen im
Ausland zu veräussern, wobei jeder einzelne Verkauf noch einer
Einzelbewilligung bedürfe. Die dem Hotel- und Restaurationsbetrieb dienenden
Räume blieben im Stockwerkeigentum der Z.________ bzw. der jeweiligen
Rechtsnachfolgerinnen mit der Auflage, hotelmässige Dienstleistungen zu
erbringen. An die Einzelbewilligungen wurde unter anderem die Auflage eines
fünfjährigen Veräusserungsverbotes und bei 578/1000 (= 65 %) zusätzlich die
Verpflichtung geknüpft, die Wohnungen der hotelmässigen Bewirtschaftung
zugänglich zu halten. Die Eigentümer der einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten
schlossen mit der Hotelbetriebsgesellschaft einen Mietvertrag, worin sie sich
verpflichteten, das Apartment mindestens sechs Monate pro Jahr zur
hotelmässigen Weitervermietung zur Verfügung zu stellen. Als Entgelt wurden
bezogen auf die tatsächlich besetzten Logiernächte 43 % des reinen
Logementpreises vereinbart. Die Verträge enthielten überdies die Klausel:
"Dieser Vertrag darf nur mit Zustimmung des Grundbuchinspektorats Graubünden
aufgehoben oder abgeändert werden."
A.b Gestützt auf einen Kaufvertrag vom 8. November 2002 übernahm die
X.Y.________ AG (Beklagte und Beschwerdeführerin 1) am 1. Dezember 2002 die dem
Hotel- und Restaurationsbetrieb dienenden Einheiten. Die Erwerberin lehnte es
aber ab, in die bisherigen Bewirtschaftungs- bzw. Mietverträge einzutreten.
Insbesondere erachtete sie den Mietzins von 43 % als unzumutbar.
A.c In teilweiser Gutheissung eines Gesuchs der Beschwerdeführerin 1 vom 3.
Juli 2003 erwog das Grundbuchinspektorat mit Verfügung vom 28. November 2003,
die ursprünglichen Bewirtschaftungsverträge blieben bis zu einer von der
Bewilligungsbehörde genehmigten Vertragsänderung in Kraft. Grundsätzlich seien
die Eigentümer gehalten, einen wirtschaftlich tragbaren Mietvertrag
abzuschliessen; indessen könne weder die Hotelbetreiberin einseitig einen neuen
Mietvertrag vorschreiben noch das Grundbuchinspektorat einen solchen verfügen.
Zuständig für die Vertragsanpassung sei im Streitfall einzig der Zivilrichter.
A.d Nachdem die Beschwerdeführerin 1 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden keine Besserstellung erreicht hatte, legte sie am 19. Dezember 2003
beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Dieses hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2004 teilweise gut und wies die Sache zu
neuer Beurteilung an die erste Instanz zurück. Es erwog, das Bewilligungsgesetz
gebe den Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, die Wohnungseigentümer unter
Androhung des Bewilligungswiderrufs zu ermahnen, bestimmte von den
Verwaltungsbehörden inhaltlich festgelegte Änderungen der Mietverträge zu
akzeptieren. Voraussetzung sei allerdings, dass unter den bisherigen
Konditionen eine wirtschaftlich tragbare Hotelbewirtschaftung tatsächlich nicht
möglich sei. Auch müssten die Vertragsänderungen für die Wohnungseigentümer
noch zumutbar sein. Andernfalls seien die Bewirtschaftungsauflagen aufzuheben
(BGE 130 II 290 ff.).
A.e Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 erkannte das Grundbuchinspektorat, die
Auflagen aus der Grundsatzbewilligung seien bezüglich Mietzinsen und Regelung
der Eigenbelegung rückwirkend auf den 1. Dezember 2002 gemäss einem Gutachten
und Mietvertragsentwurf der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit vom
20. November 2002 anzugleichen, unter ausdrücklicher Androhung des Widerrufs
der Erwerbsbewilligung im Weigerungsfall. Laut diesem Gutachten soll das Hotel
dann wirtschaftlich geführt werden können, wenn das an die Eigentümer zu
entrichtende Vermietungsentgelt den Satz von 16 % des
Bruttobeherbergungsergebnisses nicht übersteige und die Selbstnutzung durch die
Eigentümer strenger geregelt werde. Da das Grundbuchinspektorat zur Auffassung
kam, dies habe für die Wohnungseigentümer einen unzumutbaren Verlust aus der
Vermietung zur Folge, hob es die Bewirtschaftungsauflagen für die Parteien per
Datum seiner Verfügung auf. Sodann stellte es fest, dass der
Hotelbetriebsgesellschaft keinerlei Entschädigungen als Ausgleich für den
Widerruf der Bewirtschaftungsauflagen zugesprochen würden. Die von der
Beschwerdeführerin 1 dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. BGE
132 II 171).
A.f In einem von einer Vielzahl von Stockwerkeigentümern angestrengten
Besitzesschutzverfahren erliess das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden am
4. April 2006 eine Verfügung, worin der Beschwerdeführerin 1 verboten wurde,
die Wohnungen der Gesuchsteller im Aparthotel Y.________ in C.________ zu
bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen. Im gleichen Zeitraum stellte die
Beschwerdeführerin 1 den Hotelbetrieb ein.
A.g Zahlreiche Stockwerkeigentümer machten geltend, dass ihnen die
Beschwerdeführerin 1 für die hotelmässige Inanspruchnahme ihrer Apartwohnungen
bislang keine Entschädigung ausgerichtet habe. Sie schlossen sich deshalb im
Hinblick auf die Durchsetzung allfälliger Ansprüche zur Interessengemeinschaft
(IG) Y.________ zusammen. Die Beschwerdeführerin 1 vertrat die Auffassung, dass
sie in unzulässiger Art und Weise an der Nutzung der Apartments gehindert
worden sei. Die Wohnungseigentümer hätten damit nicht nur keinerlei Entgelt
mehr zugute, sondern sie seien ihr gegenüber sogar schadenersatzpflichtig
geworden.

B.
Am 22. November 2006 machten die Mitglieder der IG Y.________ (Kläger und
Beschwerdegegner 1-36) beim Kreispräsidenten Ilanz als Vermittler eine gegen
die Beschwerdeführerin 1 sowie gegen deren Verwaltungsratspräsidenten Dr.
A.________ (Beklagter und Beschwerdeführer 2) gerichtete Forderungsklage
anhängig mit folgenden Anträgen:
1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern den Mietzins für die
Bewirtschaftung von deren Apartments im Aparthotel Y.________ in C.________ vom
1. Dezember 2002 bis am 6. Dezember 2004 von Fr. 200'000.00 zu bezahlen
zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2003.
2. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern den Bruttoertrag der
Beherbergung für die Apartments der Kläger vom 7. Dezember 2004 bis zur
Schliessung des Hotelbetriebes im April 2006 herauszugeben zuzüglich 5 % Zins
seit dem 1. August 2005.
.. ...
4. a) Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den Klägern Fr. 537'200.00 zu
bezahlen zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2005. ..."
Das Bezirksgericht Surselva trat mit Urteil vom 18. Juni 2007 auf die Klage
nicht ein. Es kam für die Klagen der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zum
Schluss, es hätten im Zeitpunkt der Betriebsübernahme durch die
Beschwerdeführerin 1 keine Bewirtschaftungs- oder Mietverträge zwischen ihr und
den Eigentümern der Apartwohnungen bestanden; solche seien auch in den
folgenden Jahren nicht zustande gekommen. Auch ein faktisches Mietverhältnis
habe nicht vorgelegen. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Surselva
für die Forderung gemäss Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens lasse sich
deshalb nicht aus Art. 23 Abs. 1 GestG ableiten. Auch Art. 19 Abs. 1 lit. c
GestG komme nicht zum Zug, da vorliegend kein vertraglicher Anspruch zu
beurteilen sei und die Benutzung der klägerischen Wohnungen allein noch keinen
hinreichenden Bezug zum betroffenen Grundstück begründe. Für die Forderung
gemäss Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens seien nicht die Normen über die
unerlaubte Handlung, sondern diejenigen über die ungerechtfertigte Bereicherung
sedes materiae; auch hierfür bestehe demnach keine örtliche Zuständigkeit des
Bezirksgerichts Surselva. Die Forderung gemäss Ziff. 4 lit. a gegen den
Beklagten 2 beruhe nicht - wie die Kläger geltend machten - auf den
Bestimmungen des ausservertraglichen Haftpflichtrechts, sondern auf denjenigen
über die ungerechtfertigte Bereicherung, weshalb der Gerichtsstand von Art. 25
GestG nicht gegeben sei. Für die Beurteilung der Ansprüche, die von den Klägern
mit Wohnsitz im Ausland erhoben würden, richte sich die Zuständigkeit nach Art.
2 LugÜ i.V.m. Art. 127, 129 und 112 IPRG; zuständig sei damit das Gericht am
Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten.

C.
Die von den Beschwerdegegnern dagegen erhobene Beschwerde hiess der
Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 12.
November 2007 gut. Er hob das angefochtene Urteil auf und erklärte das
Bezirksgericht Surselva als örtlich zuständig. Er erwog zunächst, dass sich die
örtliche Zuständigkeit für sämtliche Kläger nach dem GestG richte, da bei den
Klägern mit Wohnsitz im Ausland kein relevanter Auslandsbezug vorliege. Die
Kläger verlangten in Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens die Zahlung von Mietzins für
die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 6. Dezember 2004. Für die Geltendmachung
solcher Ansprüche - ob bloss vermeintlich oder tatsächlich gegeben - beriefen
sich die Kläger zu Recht auf Art. 23 Abs. 1 GestG. Solange die
Bewirtschaftungspflicht Bestand gehabt habe, hätten die Eigentumswohnungen
weiterhin gegen Entschädigung für die hotelmässige Benützung zur Verfügung
stehen müssen, bei fehlender Einigung mit der neuen Betreiberin eben nach den
ursprünglichen, in Anlehnung an den Mustermietvertrag vereinbarten Bedingungen,
unter Berücksichtigung der allenfalls in der Zwischenzeit mit Genehmigung oder
auf Anordnung der Bewilligungsbehörde erfolgten Anpassungen. Für die Ziff. 2
des Rechtsbegehrens bezüglich der Herausgabe der Bruttoerträge für die Zeit vom
7. Dezember 2004 bis April 2006 begründe Art. 7 Abs. 2 GestG die Zuständigkeit
des Bezirksgerichts Surselva. Mit Bezug auf die Ziff. 4 des klägerischen
Rechtsbegehrens ergebe sich dieser Gerichtsstand aus Art. 25 GestG, da die
Kläger vom Beklagten 2 aus ausservertraglicher Haftung die Leistung von
Schadenersatz forderten.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. März 2008 beantragen die Beschwerdeführer
dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 12.
November 2007 sei aufzuheben und es sei auf die Klage nicht einzutreten. Sie
rügen eine Verletzung von Art. 23 GestG.
Die Beschwerdegegner und das Kantonsgericht beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, sofern auf sie eingetreten werden kann.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide über die Zuständigkeit die Beschwerde zulässig. Da auch die
anderen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich einzutreten.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

3.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Gerichtsstand
am Ort der gelegenen Sache angenommen. Zur Begründung führen sie aus, es habe
gar kein Mietvertrag bestanden, weshalb Art. 23 GestG nicht zur Anwendung
komme; damit entfalle auch der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs nach Art. 7
Abs. 2 GestG für die gegen die Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Ansprüche
aus ungerechtfertigter Bereicherung. Schliesslich sei auch für das
Rechtsbegehren gegen den Beschwerdeführer 2 der Gerichtsstand am Ort der
gelegenen Sache nicht gegeben, da es hierbei nicht um eine Forderung aus
unerlaubter Handlung gehe, sondern um eine solche aus ungerechtfertigter
Bereicherung und Art. 25 GestG deshalb nicht zur Anwendung komme.

3.1 Bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist primär auf den vom Kläger
eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen. Die diesbezüglichen
Einwände der Gegenpartei sind in diesem Stadium nicht zu prüfen, wenn die
behaupteten Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für deren
Begründetheit von Bedeutung, d.h. doppelrelevant sind. In diesem Fall werden
sie nur einmal untersucht, und zwar im Moment der Prüfung des eingeklagten
Anspruchs (BGE 134 III 27 E. 6.2.1 S. 34; 133 III 295 E. 6.2 S. 298 f.; 122 III
249 E. 3b/bb S. 252).

3.2 Im vorliegenden Fall verlangen die Beschwerdegegner in Ziff. 1 ihres
Rechtsbegehrens die Zahlung eines Mietzinses für die Bewirtschaftung ihrer
Apartments für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 6. Dezember 2004 und in
Ziff. 4a Schadenersatz aus unerlaubter Handlung. Soweit die Beschwerdegegner
mit Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 23 und 25 GestG Behauptungen
aufgestellt haben, handelt es sich um doppelrelevante Tatsachen. Die Einwände,
die die Beschwerdeführer dagegen erheben, sind deshalb für die Frage des
Gerichtsstands grundsätzlich nicht zu prüfen. Die Vorinstanz hat kein
Bundesrecht verletzt, wenn sie davon ausging, dass es in diesem Zusammenhang
nicht darauf ankommt, ob die geltend gemachten Ansprüche aus Mietvertrag bzw.
aus unerlaubter Handlung bloss vermeintlich oder tatsächlich gegeben sind.

4.
Die Beschwerdegegner haben sich zu einer Interessengemeinschaft
zusammengeschlossen, um allfällige Ansprüche gegen die Beschwerdeführer
gemeinsam durchzusetzen. Es liegt keine notwendige Streitgenossenschaft vor,
handelt es sich bei den Teilforderungen doch um selbständig klagbare Ansprüche.
Während die Beklagten ihren Sitz bzw. ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, hat
der Grossteil der Beschwerdegegner Wohnsitz im Ausland. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt immer ein internationales Verhältnis
vor, wenn eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in der Schweiz hat
(BGE 131 III 76 E. 2 S. 78 ff.). Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen
Auffassung muss für die Beurteilung des Gerichtsstandes deshalb mit der ersten
Instanz danach unterschieden werden, ob ein Inlandsachverhalt oder ein
internationaler Sachverhalt gegeben ist:

4.1 Die Beschwerdegegner 5, 8, 13, 17, 24, 27 und 31 haben ihren Wohnsitz bzw.
ihren Sitz in der Schweiz. Für ihre Klagen bestimmt sich die örtliche
Zuständigkeit nach dem Gerichtsstandsgesetz. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, ergibt sich für Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der
Beschwerdegegner (Mietzins) gestützt auf Art. 23 GestG der Gerichtsstand am Ort
der gelegenen Sache. Mit Bezug auf Ziff. 2 ihres Begehrens (Gewinnherausgabe)
folgt die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Surselva aus Art. 7 Abs. 2
GestG (objektive Klagehäufung). Soweit die Beschwerdegegner in Ziff. 4a ihres
Rechtsbegehrens vom Beschwerdeführer 2 Schadenersatz wegen widerrechtlicher
Inanspruchannahme ihres Eigentums verlangen, stellt Art. 25 GestG den
Gerichtsstand am Erfolgsort zur Verfügung, woraus sich wiederum die
Zuständigkeit des Bezirksgerichts Surselva ergibt.

4.2 Die übrigen Beschwerdegegner haben ihren Wohnsitz in Deutschland, in
Österreich oder in Spanien. Für ihre Klagen bestimmt sich die Frage der
gerichtlichen Zuständigkeit nach dem LugÜ.
4.2.1 Mit Bezug auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerdegegner (Mietzins)
kommt Art. 16 Abs. 1 lit. a LugÜ zur Anwendung (Urteil 4C.334/2002 vom 3.
Februar 2003 E. 4.2; vgl. auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht,
Kommentar, 8. Aufl. 2005, N. 25 zu Art. 22 EuGVVO mit Hinweis auf die
Rechtsprechung des EuGH zur Parallelbestimmung des EuGVÜ). Demnach sind die
Gerichte des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, für
die Klage ausschliesslich zuständig. Da die Norm lediglich die internationale
Zuständigkeit regelt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Schweiz
nach dem IPRG (Kropholler, a.a.O., N. 1 zu Art. 22 EuGVVO; Geimer/Schütze,
Europäisches Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2004, N. 20 zu Art. 22
EuGVVO; Myriam A. Gehri, Neuerungen bei den internationalen
Vertragsgerichtsständen, in: Karl Spühler [Hrsg.], Internationales
Zivilprozess- und Verfahrensrecht II, S. 5/20). Dieses kennt keinen speziellen
Gerichtsstand für Mietstreitigkeiten, womit die allgemeinen
Vertragsgerichtsstände Anwendung finden. Gestützt auf Art. 112 Abs. 1 IPRG sind
grundsätzlich die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn
ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig; hat
der Beklagte weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, ist
aber die Leistung in der Schweiz zu erbringen, kann gemäss Art. 113 IPRG am
Erfüllungsort geklagt werden. Es ist unbefriedigend, dass das IPRG bei
internationalen Sachverhalten - anders als das GestG bei Inlandsachverhalten -
für Klagen aus Miete von Immobilien keinen Gerichtsstand am Ort der gelegenen
Sache vorsieht. Die Lehre äussert sich dazu denn auch überwiegend kritisch
(vgl. etwa Fridolin Walther, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.],
Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in
Zivilsachen, 2. Aufl. 2005, N. 17 zu Art. 23 GestG; Balz Gross, in: Müller/
Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den
Gerichtsstand in Zivilsachen, N. 115 zu Art. 23 GestG; Roger Weber, Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N. 6 der Vorbem. vor Art.
253-274g OR; sowie [noch zu Art. 274b aOR] Higi, Zürcher Kommentar, N. 248 und
268 der Vorbem. zu Art. 253-274g OR und François Knoepfler, Que reste-t-il de
l'autonomie de la volonté en matière de bail immobilier international?, in:
Rechtskollisionen, Festschrift für Anton Heini zum 65. Geburtstag, Zürich 1995,
S. 239/250 f.). Da das Gerichtsstandsgesetz gemäss seinem Art. 1 Abs. 1 die
örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen jedoch ausdrücklich nur für den Fall
regelt, dass kein internationales Verhältnis vorliegt, kommt de lege lata eine
analoge Anwendung von Art. 23 GestG nicht in Betracht; die Einführung des
Gerichtsstands am Ort der gelegenen Sache für Klagen aus Miete von Immobilien
bei internationalen Sachverhalten kann nur durch den Gesetzgeber vorgenommen
werden (vgl. auch Noëlle Kaiser Job, in: Spühler/Tenchio/Imfanger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bundesgesetz über den
Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], N. 26 zu Art. 23 GestG, wonach in der
Beratung der nationalrätlichen Rechtskommission Einigkeit darüber bestand, dass
auch Art. 23 Abs. 1 GestG nur für Binnenverhältnisse gelten soll; Gross,
a.a.O., N. 115 zu Art. 23 GestG; Weber, a.a.O., N. 6 der Vorbem. vor Art.
253-274g OR; a.M. Walther, a.a.O., N. 17 zu Art. 23 GestG; SVIT-Kommentar, 3.
Aufl. 2008, N. 48 ff. der Vorbem. zu Art. 253-274g OR und N. 22 zu Art. 21 und
23 GestG). Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Surselva
für Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu Unrecht bejaht.
4.2.2 Für die Ziff. 2 und 4a des Rechtsbegehrens der Beschwerdegegner
(Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw. aus unerlaubter Handlung)
ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus Art. 2 LugÜ in Verbindung mit Art.
127 und Art. 129 Abs. 1 IPRG. Damit sind auch für die Beurteilung dieser
Ansprüche die Gerichte am Beklagtenwohnsitz zuständig. Eine Zuständigkeit des
Bezirksgerichts Surselva besteht nicht.

5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die
Zuständigkeit des Bezirksgerichts Surselva auch für die Klagen derjenigen
Beschwerdegegner bejaht hat, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Die
Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil ist
aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sind entsprechend neu zu
formulieren.
Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Beschwerde gegen 29 der 36 Beschwerdegegner
durchgedrungen. Da sie zu 4/5 obsiegt haben, sind ihnen die Gerichtskosten von
Fr. 5'000.-- zu 1/5 und damit Fr. 1'000.-- aufzuerlegen, die sie unter
solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen zu tragen haben. Den
unterliegenden 29 Beschwerdegegnern sind die Gerichtskosten unter solidarischer
Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen zu 4/5 und damit Fr. 4'000.--
aufzuerlegen. Die unterliegenden Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer
unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Die
Beschwerdeführer haben den obsiegenden Beschwerdegegnern eine
Parteientschädigung zu bezahlen, die für die 7 Beschwerdegegner bei Annahme
einer Entschädigung von Fr. 6'000.-- für sämtliche (vom selben Anwalt
vertretenen) 36 Beschwerdegegner aufgerundet auf Fr. 1'200.-- festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des
Kantonsgerichtsauschusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. November
2007 wird aufgehoben und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 werden wie folgt neu
gefasst:
1. Die Beschwerde der Kläger 5, 8, 13, 17, 24, 27 und 31 wird gutgeheissen. Das
angefochtene Urteil wird mit Bezug auf ihre Klagen aufgehoben und das
Bezirksgericht Surselva wird als örtlich zuständig erklärt.
2. Die Beschwerde der übrigen Kläger wird abgewiesen."

2.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter
solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) in Höhe von Fr.
1'000.-- und den Beschwerdegegnern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16,
18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35 und 36 (unter
solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) in Höhe von Fr.
4'000.-- auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 19, 20,
21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35 und 36 haben den
Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen
Teilen) für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'600.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haben die
Beschwerdegegner 5, 8, 13, 17, 24, 27 und 31 (unter solidarischer Haftbarkeit
und intern zu gleichen Teilen) mit insgesamt Fr. 1'200.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann