Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.12/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_12/2008 /len

Urteil vom 14. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprech Konrad Luder.

Gegenstand
Haftung aus ärztlicher Tätigkeit; Verjährung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
22. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) wurde am 20. Januar 2005 in der Chirurgischen
Klinik des Spitals Y.________ wegen Beschwerden im linken Ellenbogengelenk
("Tennisellenbogen", Epicondylitis humeri radialis) operiert. Der operierende
Oberarzt ordnete die Fadenentfernung in 14 Tagen und die Ruhigstellung mit
einer Mecron-Schiene an. Bereits am 31. Januar 2005 entfernte der Oberarzt die
Fäden. Darauf kam es zu Komplikationen. Der Hausarzt des Beschwerdeführers
stellte noch am gleichen Tag eine Wunddehiszenz (Auseinanderweichen der Ränder
der Wunde) fest und vernähte die Wunde mit zwei Stichen, welche er am 10.
Februar 2005 wieder entfernte. Wegen weiterer Komplikationen suchte der
Beschwerdeführer wiederholt das Spital auf. Schliesslich übernahm der Chefarzt
der chirurgischen Klinik das Wundmanagement und entfernte am 4. März 2005
operativ nekrotisches Gewebe. Am 10. März 2005 entliess das Spital den
Beschwerdeführer in die ambulante Weiterbehandlung beim Hausarzt. Am 5. April
2005 schloss es die Behandlung ab und überliess den Beschwerdeführer zur
weiteren Betreuung dem Hausarzt.

B.
Während der Beschwerdeführer die ursprüngliche Operation nicht beanstandet, ist
er der Auffassung, die Nachbehandlung sei nicht korrekt erfolgt, namentlich
seien die Fäden zu früh entfernt worden. Aus diesem Grund meldete er am 24.
bzw. am 28. April 2006 beim Spital zur Wahrung der Verjährungsfrist ein
Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren an. Die X.________ AG
(Beschwerdegegnerin), zu der das Spital seit dem 1. Januar 2006 gehört,
beschied dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2006, die Eingabe ermögliche es ihr
nicht, Stellung zu nehmen, und vermöge keine Fristen nach
Verantwortlichkeitsgesetz (Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden,
der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die
Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und
Arbeiter, BGS 124.21, nachfolgend VG) auszulösen.

C.
Am 4. August 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Vorladungsbegehren beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein. Das Gericht entscheidet nach
kantonalem Recht gemäss § 48 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) als einzige Instanz über
vermögensrechtliche Ansprüche öffentlichrechtlicher Natur zwischen Privaten
einerseits und den Gemeinden andererseits. Die Rechtsbeziehungen der
Beschwerdegegnerin unterstehen nach dem kantonalen Spitalgesetz (SpiG; BGS
817.11) dem kantonalen öffentlichen Recht. Am 19. Oktober 2006 begründete der
Beschwerdeführer seine Klage und beantragte, das Verfahren vorerst auf die
Frage der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin zu
beschränken und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. In der Klageantwort
verlangte auch die Beschwerdegegnerin eine Beschränkung des Verfahrens auf die
Frage der Widerrechtlichkeit einerseits, andererseits aber auch auf die Frage
der Verjährung. Diesem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer in der Replik
an, in der er seine Forderung erstmals auf Fr. 2'825.70 bezifferte,
Mehrforderung vorbehalten. Bei dem Betrag handelt es sich um den
Haushaltsschaden für den Zeitraum 20. Januar bis 6. April 2005.

D.
Während die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren geltend machte, die
Behandlung im Spital sei am 5. April 2005 abgeschlossen gewesen, so dass die
Eingabe vom 28. April 2006, soweit sie überhaupt als Schadenersatzbegehren
gelten könne, jedenfalls nach Ablauf der Verwirkungsfrist erfolgt sei, ist der
Kläger der Auffassung, das Spital habe die Behandlung nicht am 5. April 2005
abgeschlossen, sondern die abschliessende Behandlung an den Hausarzt delegiert.
Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch keine Kenntnis vom Schaden
im Rechtssinne gehabt.

E.
Das Verwaltungsgericht beurteilte die Begehren des Beschwerdeführers gestützt
auf das Verantwortlichkeitsgesetz. Gemäss § 11 Abs. 3 VG sind Ersatzbegehren
innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach 10 Jahren
seit der schädigenden Handlung beim zuständigen Departement, beziehungsweise
beim geschäftsleitenden Organ der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft
einzureichen, ansonsten die Haftung erlischt. Das Verwaltungsgericht erwog, den
Begriff Kenntnis des Schadens umschreibe das Verantwortlichkeitsgesetz nicht,
so dass nach § 6 VG diesbezüglich die Vorschriften des schweizerschen
Obligationenrechts zur Anwendung kämen. In Auslegung von Art. 60 OR erkannte
das Verwaltungsgericht, Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des
Schadens müssten in einem Ausmass bekannt sein, das der geschädigten Person
erlaube, den wirklichen Umfang grössenordnungsmässig zu bestimmen. Sei die
Behandlung des Personenschadens abgeschlossen, die Frage, ob ein Dauerschaden
zurückbleiben werde, aber noch ungewiss, liege noch keine Kenntnis des Schadens
vor, da der Geschädigte nicht gezwungen werden solle, Teilklagen einzureichen.
Demgegenüber dürfe der Geschädigte aber auch nicht zuwarten, bis er in der Lage
sei, den Schaden genauestens zu beziffern. Das Verwaltungsgericht ging davon
aus, vom Haushaltsschaden für die eingeklagte Periode habe der Kläger am 6.
April 2005 Kenntnis gehabt, auch wenn er ihn frankenmässig noch nicht habe
genau beziffern können. Auch habe der Kläger gewusst, gegen wen er den Anspruch
geltend machen musste, laste er doch alle Handlungen und Unterlassungen, welche
die Komplikationen bei der Heilung verursacht haben sollten, dem Spital an.
Daher sei das Schadenersatzbegehren vom 24./28 April 2006 nach Ablauf der
einjährigen Verwirkungsfrist und damit verspätet erhoben worden.

F.
Nachdem das Bundesgericht die Angelegenheit mit Urteil 4D_22/2007 vom 16. Juli
2007 zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an das Verwaltungsgericht
zurückgewiesen hatte, kam dieses mit Urteil vom 22. November 2007 im
Wesentlichen wieder zu demselben Ergebnis, nachdem es ein im Verlaufe der
Verhandlung gestelltes Ausstandsbegehren gegen zwei Richter und den
Gerichtsschreiber, die bereits am ersten Urteil des Verwaltungsgerichts
beteiligt gewesen waren, zufolge Verspätung und mangels hinreichender
Begründung abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in
Zivilsachen und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 stellt der Beschwerdeführer
dem Bundesgericht eine weitere Beschwerdeschrift zu, mit der Bitte, die zuerst
eingereichte durch diese zu ersetzen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hiess
das Bundesgericht am 28. Januar 2008 gut. Die Beschwerdegegnerin und das
Verwaltungsgericht schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
BGG). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst wurde der angefochtene
Entscheid seinem Rechtsvertreter am 29. November 2007 zugestellt. Fristen, die
durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden,
beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Gesetzlich oder
richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen unter anderem vom 18. Dezember
bis und mit dem 2. Januar still (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
BGG).

1.1 Die Frist zur Beschwerdeeingabe begann nach dem Gesagten einen Tag nach
Zustellung des angefochtenen Entscheides am 30. November 2007, stand vom 18.
Dezember 2007 bis zum 2. Januar 2008 still und endete am Montag, den 14. Januar
2008, an welchem Tag die erste Fassung der Beschwerdeschrift der Post übergeben
wurde. Diese Eingabe erfolgte mithin fristgemäss.

1.2 Die zweite Fassung wurde dem Bundesgericht mit Begleitbrief, datiert vom
15. Januar 2008, zugesandt. Die Postaufgabe erfolgte am selben Tag und damit
nach Ablauf der Beschwerdefrist. Eine Begründung für das Nachreichen der
zweiten Fassung der Beschwerdeschrift gibt der Beschwerdeführer nicht und
stellt auch kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 50 BGG). Damit
erweist sich diese Fassung als verspätet und bleibt unbeachtlich.

2.
Der Beschwerdeführer hält die Beschwerde in Zivilsachen für zulässig, da
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) zu
beantworten seien. Sowohl § 11 Abs. 3 VG als auch Art. 60 Abs. 1 OR würden als
Beginn der relativen Verjährungsfrist lediglich die Kenntnis des Schadens als
solche nennen. Massgebend für diese Kenntnis sei, dass der gesamte schädigende
Vorgang abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich die
Haftung der Beschwerdegegnerin nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz
beurteilt, welches ergänzend auf das OR verweist. Damit bilden dessen
Bestimmungen kantonales Recht (BGE 79 II 424 E. 1 S. 431 f.; 89 II 203 E. 3 S.
212; vgl. auch BGE 127 III 248 E. 1a S. 251, je mit Hinweisen) und sind der
Nachprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich entzogen (Art. 95 BGG).
Insoweit kann sich auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Das
Bundesgericht kann (in der Beschwerde in Zivilsachen wie in der subsidiären
Verfassungsbeschwerde) lediglich prüfen, ob die Anwendung kantonalen Rechts
willkürlich ist und Art. 9 BV verletzt. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist
daher nicht einzutreten.

3.
Zu behandeln bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Soweit der
Beschwerdeführer aber in dieser vom Sachverhalt, den die Vorinstanz
festgestellt hat, abweicht, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge
zu erheben (Art. 118, Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133
III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis), bleiben die entsprechenden Ausführungen
unter Vorbehalt allenfalls zulässiger Noven (Art. 99 BGG) unbeachtet.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruches auf einen
unbefangenen Richter und verweist auf einen Presseartikel vom 23. November
2007, in welchem über die Verhandlung folgendes zu lesen sein soll:
"... Es herrschte gestern eine sonderbare Stimmung im Gerichtssaal: Der
Gerichtspräsident scholt den Geschädigtenvertreter mehrmals in barschem Ton,
das Beweisverfahren wurde begleitet von kichernden Richtern. Der Opferanwalt
hatte zunehmend Mühe, noch ernst genommen zu werden. Ungefähr nach einer halben
Stunde wurde es dem Anwalt zu bunt. Er beantragte ein Ausstandsverfahren. ..."
Er macht geltend, sein Ausstandsbegehren sei als verspätet und
rechtsmissbräuchlich abgewiesen worden. Die Befangenheit des Gerichts könne
sich aber auch erst während der Verhandlung bemerkbar machen, wenn der Richter
zum Ausdruck bringe, dass er die Sache nicht ernst nehme oder dass er sich nur
widerwillig auf die Sache einlasse. Ausserdem hätte der Gerichtspräsident von
sich aus und von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen, weil er mit der
Sache vorbefasst gewesen sei. Die Zusammensetzung des Gerichts sei den Parteien
im Vorfeld der Verhandlung nicht bekanntgegeben worden.

4.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des
Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren
Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang
noch später vorzubringen (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496; 124 I 121 E. 2 S. 123).

4.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid stellte der Beschwerdeführer das
Ausstandsbegehren wegen "Wiederholungsgefahr", beziehungsweise der Gefahr, dass
das Gericht nach der Rückweisung zur Neubeurteilung noch einmal gleich
entscheide. In den tatsächlichen Feststellungen findet sich kein Hinweis
darauf, dass der Beschwerdeführer ein Fehlverhalten der Richter während der
Verhandlung thematisiert hätte. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben
war der Beschwerdeführer aber gehalten, die Umstände offen zu legen, aus denen
sich die Befangenheit ergibt. Namentlich kann er sich nicht an der Verhandlung
auf die angeblich unzulässige Vorbefassung berufen und den Ausgang des
Verfahrens abwarten, um den Vorwurf des ungebührlichen Verhaltens von
Gerichtspersonen während der Verhandlung nachzuschieben.

4.3 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm die Zusammensetzung des
Gerichts und damit die geltend gemachte Vorbefassung zu Beginn der Verhandlung
nicht ersichtlich gewesen wäre. Er hätte sämtliche Einwände, die sich nicht
erst aus dem Verhalten in der Verhandlung ergaben, bereits in diesem Zeitpunkt
geltend machen können und müssen. Damit konnte die Vorinstanz ohne Verletzung
verfassungsmässiger Rechte des Beschwerdeführers sein Ausstandsbegehren aus
formellen Gründen zufolge Verspätung und mangels hinreichender Begründung
abweisen.

5.
Materiell ist die Vorinstanz der Auffassung, bei Beurteilung einer Teilklage
sei für die Frage der Verwirkung allein massgebend, ob der als Teilschaden
eingeklagte Teilbetrag in seiner Gesamtheit bereits feststehe. Allfällige
Ungewissheiten bezüglich nicht eingeklagter Schadensposten seien nicht von
Belang.

5.1 Diese Auffassung verstösst nach Meinung des Beschwerdeführers gegen
Bundesrecht. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann der
Beschwerdeführer indessen nur eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.
Die Vorinstanz hat Art. 60 OR im Rahmen des kantonalen Rechts angewendet.
Selbst eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 60 OR
abweichende Auslegung verletzt nicht zwingend die verfassungsmässigen Rechte
des Beschwerdeführers. In seiner Rechtsprechung zu Art. 60 OR stellt das
Bundesgericht anders als die Vorinstanz für den Beginn der Verjährung auf die
Kenntnis des Gesamtschadens ab, auch wenn mit der Teilklage nur Schadensposten
verlangt werden, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt waren (vgl.
BGE 109 II 418 E. 4 S. 422 f.). Der Beschwerdeführer verkennt aber die
Tragweite des angefochtenen Entscheides, wenn er ausführt, die Auffassung der
Vorinstanz liefe darauf hinaus, dass bereits 24 Stunden nach dem Ereignis der
erste Teilschaden eingetreten sei und damit die Frist zu laufen beginne. Die
Kenntnis dieses Teilschadens ist nur massgeblich, sofern er zum Gegenstand
einer Teilklage gemacht wird. Dem Geschädigten bleibt unbenommen, auf
Teilklagen zu verzichten und ein Jahr ab Kenntnis den Gesamtschaden geltend zu
machen. Die Auslegung der Vorinstanz führt demnach nicht dazu, dass der
Beschwerdeführer gegen seinen Willen Teilklage erheben müsste (vgl. BGE 109 II
418 E. 4 S. 422 f.) oder gezwungen wäre Schadensposten einzuklagen, die er noch
nicht abschätzen kann (vgl. schon BGE 74 II 30 E. 1 S. 34), sondern schränkt
lediglich die Möglichkeit, Teilklagen zu erheben, zeitlich ein. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigen dies nicht und gehen an der
Sache vorbei, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Inwiefern die dargelegte
Auslegung der Vorinstanz auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein soll,
legt der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend dar und genügt insoweit den
strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG
nicht, weshalb das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt
nicht überprüfen kann. Damit kommt auch der Frage, ob der Gesamtschaden im von
der Vorinstanz angenommenen Zeitpunkt bereits abgeschlossen war, keine
Bedeutung zu und ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf seine begrenzten kognitiven
Fähigkeiten die Kenntnis des eingeklagten Schadens bestreitet und den
angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang als willkürlich bezeichnet,
fehlen jegliche Ausführungen, weshalb ihm die Abschätzung des ihm für die
eingeklagte Zeitspanne entstandenen Haushaltschadens unmöglich gewesen sein
soll. Um zu realisieren, welche früher erledigten Hausarbeiten der
Beschwerdeführer nicht mehr oder nicht mehr gleich gut bewältigen konnte,
reichen auch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten. Nicht gefolgt werden kann
dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er habe erst nach Vorliegen
eines Gutachtens feststellen können, dass er einen Haushaltschaden erlitten
habe, da für die Schadenskenntnis nicht notwendig ist, dass der Geschädigte in
der Lage ist, die Schadensberechnung ohne fremde Hilfe selbst durchzuführen
(vgl. schon BGE 89 II 415 E. 1b S. 417). Im Übrigen kann insoweit auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zunächst abklären müssen,
welche der an der Behandlung beteiligten Personen in welchem Umfang für den
Schaden verantwortlich gewesen seien. Daher sei die Auffassung, der
Beschwerdeführer habe bereits am 5. April 2005 Kenntnis vom Schaden gehabt,
lebensfremd und willkürlich. Selbst wenn neben der Beschwerdegegnerin noch
andere Personen, (wie der Hausarzt des Beschwerdeführers) als haftpflichtige
Personen in Frage kommen sollten, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Mangels abweichender Regelungen im
Verantwortlichkeitsgesetz (anders für die Haftung der Beamten gegenüber dem
Staat, § 15 VG) haftet die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, wenn sie
den Schaden gemeinsam mit anderen verursacht haben sollte, solidarisch (Art. 50
f. OR). Daher musste der Anteil, den die Beschwerdegegnerin am eingeklagten
Haushaltsschaden zu tragen hatte, nicht abschätzbar sein. Die Vorinstanz, auf
deren Erwägungen verwiesen werden kann, ging zudem ohne Willkür davon aus, der
Kläger habe gewusst, dass er seine Ersatzforderung gegen das Spital richten
musste. Insoweit ist der angefochtene Entscheid verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.

5.4 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer auf
den Vorentwurf zur Revision der Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts EJPD
verweist und ausführt, dieser sehe eine dreijährige Frist ab Schadenskenntnis
vor. Ob der Beschwerdeführer seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat,
beurteilt sich nicht nach diesem Vorentwurf, sondern nach § 11 Abs. 3 VG.

5.5 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, dass
dem Fristerstreckungsgesuch der Gegenpartei vom 10. November 2006 stattgegeben
worden sei, weil weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, während vom
Beschwerdeführer erwartet würde, er hätte bereits am 5. April 2005 in
medizinischer Hinsicht alles wissen sollen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass
er zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Vorinstanz lediglich den Umfang des
eingeklagten Teilschadens bereits überschauen musste. Nach den Feststellungen
der Vorinstanz erfolgte die Konkretisierung des Rechtsbegehrens erst mit der
Replik am 26. März 2007. Am 10. November 2006 stand mithin noch gar nicht fest,
dass der Beschwerdeführer mit der Teilklage nur einen Teilschaden geltend
machen wollte, dessen Umfang seit dem 5. April 2005 bereits feststand. Die Rüge
ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak