Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.125/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_125/2008 /len

Urteil vom 27. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Vito Roberto
und Dr. Beat Mathys.

Gegenstand
Teilrückzug der Klage; Kostenspruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 5. Februar 2008.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht des Kantons Zug die von der Beschwerdeführerin gegen
den Beschwerdegegner erhobene Klage mit Beschluss vom 4. Juni 2007 im Umfang
von 1,233 Milliarden Franken zufolge Rückzugs am Protokoll abschrieb und das
Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin für die Restklage abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 13. Juni
2007 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug
einreichte und die Aufhebung des Beschlusses und die Sistierung des Prozesses
beantragte sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
stellte;
dass der Vorsitzende der Justizkommission mit Präsidialverfügung vom 25. Juni
2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die
Beschwerdeführerin aufforderte, zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen
Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- innert 10 Tagen auf das Postkonto der
Gerichtskasse einzuzahlen;
dass die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 5.
Februar 2008 die Beschwerde teilweise guthiess, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4
des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 4. Juni 2007 aufhob und die Kosten für
den kantonsgerichtlichen Beschluss auf Fr. 50'040.-- und die von der
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zu zahlende Parteientschädigung auf Fr.
62'000.-- festsetzte;
dass die Justizkommission die Beschwerde im Übrigen abwies, soweit sie darauf
eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. März 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil der Justizkommission des
Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2008 diesen Anforderungen
nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung der Bundesverfassung
nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides
begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar
wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die genannten Bestimmungen der
Bundesverfassung verstossen haben soll;
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Befreiung von der Gebührenpflicht gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin