Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.124/2008
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4A_124/2008 /len

Urteil vom 11. März 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvio C. Bianchi.

Retentionsrecht; Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 15. Oktober 2007.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 28. Januar 2008
datierte, aber erst am 29. Februar 2008 der Post übergebene Eingabe
einreichte und ihr das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15.
Oktober 2007 beilegte;
dass aus dieser Eingabe, soweit sie verständlich ist, abgeleitet werden kann,
dass die Beschwerdeführerin gegen das erwähnte Urteil des Kantonsgerichts
Beschwerde führen will;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin