Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.116/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_116/2008 /len

Urteil vom 13. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,

gegen

X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun.

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters;
Berechnung des Erwerbsschadens,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 15. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 22. Oktober 1994 verursachte ein bei der X.________
Versicherungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin) versicherter Lenker eine
Auffahrkollision, bei welcher A.________ (Beschwerdeführer) ein
HWS-Schleudertrauma erlitt. Er bezieht deswegen ab dem 1. Oktober 1995 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau
und Kinderrenten seit Geburt seiner Kinder. Die Unfallversicherung sprach ihm
ab dem 1. Oktober 1997 eine UVG-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
70 % bzw. von 69 % seit dem 1. Dezember 1998 zu.

B.
Am 18. Juli 2002 belangte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor dem
Amtsgericht Luzern-Stadt, welches diese am 30. Juni 2006 verpflichtete, dem
Beschwerdeführer Fr. 620'621.-- nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2006 sowie Fr.
15'321.-- für aufgelaufenen Genugtuungszins zu bezahlen. Auf Appellation der
Beschwerdegegnerin verpflichtete das Obergericht des Kantons Luzern die
Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer Fr. 273'027.40 nebst 5 % Zins auf Fr.
40'000.-- vom 22. Oktober 1994 bis 7. Mai 2002, auf Fr. 1'120.-- seit 8. Mai
2002 und auf Fr. 271'907.40 seit 31. Dezember 2007 zu bezahlen. Der
Beschwerdeführer hatte seinerseits gegen das erstinstanzliche Urteil
Appellation erhoben, worauf jedoch wegen Fristversäumnis nicht eingetreten
wurde. Auf seine sinngemäss erklärte Anschlussappellation trat das Obergericht
mit Entscheid vom 11. Dezember 2006 nicht ein. Die hiergegen geführte
staatsrechtliche Beschwerde blieb erfolglos.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
im Wesentlichen die Zusprechung von insgesamt Fr. 635'942.-- nebst Zins. Die
Beschwerdegegnerin und das Obergericht schliessen auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Grundsätzlich
unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Entscheides richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97
Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 254 f.).
Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Er hat
im einzelnen aufzuzeigen, weshalb die beanstandeten Feststellungen
offensichtlich unrichtig und demnach willkürlich sind, und zudem aufzuzeigen,
dass das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders
ausgegangen wäre (BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 vgl. auch BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211, 545 E. 3.3.2 S. 548; 111 II 471 E. 1c S. 473, je mit Hinweisen).
Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 133
III 393 E. 3 S. 395).

2.
Das Obergericht erachtete die Beschwerdegegnerin als für den eingetretenen
Schaden vollumfänglich ersatzpflichtig. Die Beschwerde richtet sich denn auch
einzig gegen die Berechnung des Erwerbsschadens durch die Vorinstanz.

2.1 Die Vorinstanz kam gestützt auf ein gerichtlich eingeholtes Laufbahn- und
Lohngutachten vom 1. Dezember 2003 und zwei Ergänzungsgutachten vom 20. März
und 26. April 2004 entgegen dem erstinstanzlichen Gericht zum Ergebnis, der
Beschwerdeführer hätte es an seiner im Unfallzeitpunkt bekleideten
Arbeitsstelle lediglich bis zum stellvertretenden Niederlassungsleiter und
Vizedirektor, mangels festgestellter unternehmerischer Fähigkeiten aber nicht
bis zum Niederlassungsleiter gebracht. Ab dem Jahr 2003 ging die Vorinstanz
demgemäss von einem Jahreseinkommen von Fr. 150'000.-- aus. Darin erblickt der
Beschwerdeführer eine unbegründete und daher willkürliche Abweichung von den
Schlussfolgerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, habe doch
dieser erwähnt, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre nach Eintritt im Jahre
2003 im Alter von 36 Jahren zum Leiter der Niederlassung mit heute zwölf
Mitarbeitenden befördert worden wäre.

2.2 In Beantwortung der Frage nach der hypothetischen beruflichen Entwicklung
und der wahrscheinlichen Laufbahn des Beschwerdeführers ohne Unfallereignis
führte der Gutachter aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderliche Prüfung
bestanden und sich zu einem erfolgreichen Wirtschaftsprüfer entwickelt hätte.
Auch erscheine realistisch, dass er bis zum stellvertretenden
Niederlassungsleiter und Vizedirektor aufgestiegen wäre. Dagegen hielt der
Experte aus diversen, im Gutachten eingehend aufgeführten Gründen für fraglich,
ob der Beschwerdeführer darüber hinaus die unternehmerischen Fähigkeiten eines
Niederlassungsleiters oder sogar Partners entwickelt hätte. Daraus erhellt ohne
Weiteres, dass sich die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers bei der Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens an
die auf Fachkunde beruhenden Schlüsse des Gutachters gehalten hat. Die
Willkürrüge ist offensichtlich unbegründet. Dass ein Niederlassungsleiter
gemäss dem zweiten Ergänzungsgutachten im Jahre 2011 Fr. 160'000.-- und im
Jahre 2016 Fr. 170'000.-- verdienen würde, wie der Beschwerdeführer anführt,
ist somit unbeachtlich.

3.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 42 Abs. 2 OR,
dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, bei der Schätzung des hypothetischen
Valideneinkommens eine jährliche Reallohnsteigerung von 1 % bis zum
Pensionierungsalter anzunehmen.

3.1 Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 132 III 321 E. 3) ist
bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens generell eine
Reallohnerhöhung von 1 % pro Jahr zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung zum
Haushaltschaden kann nicht ohne Weiteres auf den Erwerbsausfall übertragen
werden, denn die Lohnentwicklung beim Haushaltschaden kann weitgehend nur
abstrakt ermittelt werden (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 339 mit Hinweisen).
Demgegenüber können beim Erwerbsausfall regelmässig konkrete Umstände des
Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten,
berücksichtigt werden, die auf die künftige hypothetische Lohnentwicklung
schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 4C.349/2006 vom 22. Januar 2007 E.
3.4). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz beachtet und festgestellt, der
Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine
hypothetische Lohnsteigerung von 1 % pro Jahr ableiten liesse. Sie fügte bei,
ein Teil der Lehre gehe aufgrund langfristiger Erfahrungswerte von einem
jährlichen allgemeinen Lohnwachstum für Männer von lediglich 0,6 % aus.
Entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts hielt die Vorinstanz daher
die Berücksichtigung einer generellen Reallohnerhöhung von 1 % pro Jahr nicht
für gerechtfertigt.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden
nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge
und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Diese
Bestimmung enthält eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädigten
den Schadensnachweis erleichtern soll. Sie räumt dem Sachgericht für Fälle, in
denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, einen erweiterten
Ermessensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden aufgrund einer
blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten. Nach der Rechtsprechung ist Art.
42 Abs. 2 OR nicht nur bei Unmöglichkeit des ziffernmässigen Nachweises der
Schadenshöhe, sondern auch dann anwendbar, wenn sich nicht strikte beweisen
lässt, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist (vgl. BGE 132 III 379 E. 3.1
S. 381).
3.2.2 Allerdings soll dem Geschädigten damit nicht die Möglichkeit eröffnet
werden, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu
stellen. Art. 42 Abs. 2 OR zielt lediglich auf eine Beweiserleichterung und
nicht etwa darauf, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen. Das
Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung denn auch ausdrücklich fest, dass
der Geschädigte alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und
dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu
behaupten und zu beweisen hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f. mit
Hinweisen). Die vom Geschädigten vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein,
den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung
hinreichend fassbar werden zu lassen. Der Schluss, dass tatsächlich ein Schaden
vom behaupteten ungefähren Umfang eingetreten ist, muss sich dem Gericht mit
einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Die Zusprechung von Schadenersatz
setzt voraus, dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im
Bereich des Möglichen liegt, sondern als annähernd sicher erscheint (BGE 122
III 219 E. 3a S. 221 f. mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer nennt keine Gründe, die es ihm verunmöglicht hätten,
nähere Angaben zur zukünftigen Reallohnsteigerung in seiner Branche zu machen
und darüber, auf welche Weise er davon profitiert hätte. Solche sind auch nicht
ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bis zum Rechnungszeitpunkt bereits
während mehreren Jahren auf demselben Gebiete berufstätig war und deshalb in
der Lage hätte sein müssen, aufzuzeigen, wie sich sein Einkommen bis anhin
entwickelt hat. Daraus hätte sich gegebenenfalls erschliessen lassen, ob in
Zukunft weitere Reallohnsteigerungen zu erwarten gewesen wären. Mit seinen
allgemeinen Ausführungen zur Frage der generellen Reallohnsteigerung verkennt
der Beschwerdeführer, dass der künftige Schaden so konkret wie möglich zu
berechnen ist (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363; Urteil des Bundesgerichts 4C.3/
2004 vom 22. Juni 2004 E. 1.2.2, publ. in Pra 94/2005 Nr. 20 S. 145 ff., je mit
Hinweisen). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht
verletzt, wenn sie mangels substanziierter Ausführungen zur zukünftigen
Lohnentwicklung im konkreten Fall davon absah, eine Reallohnsteigerung in die
Berechnung des künftigen Valideneinkommens einzubeziehen.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat den bisherigen Erwerbsschaden berechnet, indem sie vom
gesamten bisherigen Erwerbsausfall des Beschwerdeführers von Fr. 1'132'758.60
die anrechenbaren Leistungen der ehemaligen Arbeitgeberin sowie der
Sozialversicherungen und der Vorsorgestiftung von insgesamt Fr. 1'214'325.--,
bestehend aus Lohnfortzahlungsleistungen der ehemaligen Arbeitgeberin von Fr.
125'799.-- sowie Zahlungen der IV von Fr. 337'088.--, der UVG-Versichererin von
Fr. 472'114.-- und der Vorsorgestiftung der Arbeitgeberin von Fr. 279'324.--,
abzog. Dabei stellte sie eine Überentschädigung von Fr. 81'566.40 fest. Diesen
"Negativsaldo" hat die Vorinstanz mit Fr. 2'987.55 vom zukünftigen
Erwerbsschaden und mit Fr. 78'578.85 vom bisherigen Haushaltschaden des
Beschwerdeführers in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer rügt, mit der
Anrechnung überschiessender Sozialversicherungsleistungen an andere
Zeitperioden bzw. andere Schadenspositionen habe die Vorinstanz Art. 73 und 74
ATSG bzw. die inhaltsgleichen Art. 52 aIVG und Art. 42 und 43 aUVG verletzt.

4.2 Während im Sozialversicherungsrecht kein allgemeines Prinzip existiert, das
eine Überentschädigung verbietet, sondern diese lediglich eine juristisch
unerwünschte Erscheinung darstellt (Ghislaine Frésard-Fellay, Le recours
subrogatoire de l'assurance-accidents sociale contre le tiers responsable ou
son assureur, Diss. Fribourg 2007, Rz. 432 und 437, S. 138 ff. mit Hinweisen),
gilt im Haftpflichtrecht seit jeher ein Bereicherungsverbot (BGE 131 III 12 E.
7.1 S. 16 mit Hinweisen). Eine Überentschädigung des Geschädigten soll demnach
vermieden werden. Eine solche liegt vor, wenn derselben Person verschiedene
Leistungen zum Ausgleich des durch ein und dasselbe Ereignis verursachten
Schadens für dieselbe Zeitspanne ausgerichtet werden und die Summe der
Leistungen den Schaden übertrifft. Da die Sozialversicherungen nicht zu Gunsten
des Schädigers eingerichtet wurden (vgl. schon BGE 54 II 464 E. 5 S. 468), sind
indessen nur Leistungen Dritter anzurechnen, die ereignisbezogen, sachlich,
zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations-
oder Regressansprüche in Frage kommen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 324 mit
Hinweisen). Die ersten vier Anrechnungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich
sowohl bei der sogenannten extrasystemischen Koordination mit Leistungen
ausserhalb der Sozialversicherung, der intrasystemischen Koordination
(innerhalb eines Sozialversicherungszweiges) und der intersystemischen
(zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen; Frésard-Fellay, a.a.O., Rz.
1166, S. 387; zu den Begriffen vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N. 1 ff. zu Art. 63
ATSG). Mit dem zuletzt genannten Erfordernis soll vermieden werden, dass die
Anrechnung im Rahmen der extrasystemischen Koordination den Schädiger
begünstigt (BGE 54 II 464 E. 5 S. 468; Schnyder/Portmann, Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, Rz. 383, S. 148; Frésard-Fellay, a.a.O., Rz. 438 ff., S. 140
f. mit Hinweisen). Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, in Kraft getreten am
1. Januar 2003, sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass die Ansprüche, die nicht
auf den Versicherungsträger übergehen, der versicherten Person und ihren
Hinterlassenen gewahrt bleiben. Überentschädigungen, die im
Sozialversicherungssystem angelegt sind, lassen sich nur durch eine
Koordination innerhalb dieses Systems, d. h. intersystemisch, mit
befriedigendem Ergebnis vermeiden (Studhalter, Gesamtschadenmethode,
Saldoverrechnung und Kongruenzdivergenzen, HAVE 2006, S. 114 ff., S. 125). Die
extrasystemische Koordination mit dem Haftpflichtrecht darf nicht zur
Begünstigung des Schädigers auf Kosten der Sozialversicherungsträger führen.

4.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt, ist für die Anwendbarkeit des
ATSG übergangsrechtlich auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
abzustellen (Art. 82 Abs. 1 ATSG; BGE 131 III 360 E. 7.1 S. 367 mit Hinweis).
Da sich der Unfall des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1994 zugetragen hat,
kommen vorliegend nicht die Rückgriffsbestimmungen von Art. 72 ff. ATSG zum
Zuge, sondern die damals in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen
verankerten Koordinationsregeln (Art. 42 und 43 aUVG; Art. 52 aIVG und Art.
48ter ff. aAHVG), was aber in der Sache nichts ändert (BGE 131 III 360 E. 7.1
S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 III 321 E. 2.3.1 S. 325). Namentlich
ist die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung einschlägig. Danach setzt die
Subrogation voraus, dass der Sozialversicherer mit seinen Leistungen einen
entsprechenden Schaden ausgleicht. Daher tritt er nur insoweit in den
Haftpflichtanspruch des Geschädigten ein, als er Leistungen erbringt, welche
mit der Schuld des Haftpflichtigen in zeitlicher und funktionaler Hinsicht
übereinstimmen (BGE 126 III 41 E. 2 S. 43; 124 III 222 E. 3 S. 225; 124 V 174
E. 3b S. 177, je mit Hinweisen). Zeitliche Kongruenz liegt vor, wenn die
Leistung der Sozialversicherung für die gleiche Zeitspanne erfolgt, für die ein
Schaden besteht, welchen der Haftpflichtige ersetzen muss (BGE 126 III 41 E. 2
S. 43 f.).

4.4 Nach dem angefochtenen Urteil steht fest, dass dem Beschwerdeführer bis zum
Rechnungstag (aktueller Schaden) kein ungedeckter Schaden (Direktschaden)
verbleibt, wenn man die für diese Epoche erfolgten Leistungen Dritter
zusammenzählt. Diesfalls besteht die erwähnte Überdeckung. Eine Subrogation
kann aber von vornherein nur bis zur Höhe des Schadens stattfinden, der in der
Zeitspanne, für welchen die Dritt- bzw. Sozialversicherungsleistungen bestimmt
waren, aufgelaufen ist. Für Leistungen, die der Versicherer zur Deckung des in
einem anderen Zeitraum entstehenden Schadens zu erbringen hat (zukünftiger
Erwerbsschaden), kommt ein Regress nach dem Gesagten mangels zeitlicher
Kongruenz von vornherein nicht in Frage. Soweit die Vorinstanz vom ungedeckten
zukünftigen Erwerbsschaden von insgesamt Fr. 1'450'386.65 den Betrag von Fr.
2'987.55 abgezogen hat in der Meinung, damit werde die für den aktuellen
Schaden errechnete Überdeckung reduziert, begünstigte sie im Ergebnis den
Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer: Dessen Zahlungspflicht wird im
Umfang der Anrechnung herabgesetzt, ohne dass er insoweit regresspflichtig
wird. Für ein derartiges Ergebnis besteht weder eine rechtliche Grundlage noch
eine sachliche Rechtfertigung. Die Rechtsposition des Haftpflichtigen soll
vielmehr durch die Subrogation unberührt und dieser durch die Aufteilung
zwischen Geschädigtem und regressierendem Sozialversicherer weder besser noch
schlechter gestellt werden (BGE 124 III 222 E. 3 S. 225 mit Hinweisen). Mit der
Übertragung des aufgrund der Sozialversicherungsleistungen beim aktuellen
Schaden ermittelten Überschusses auf den zukünftigen Erwerbsschaden zu Lasten
des Beschwerdeführers übersah die Vorinstanz, dass es insoweit an der
erforderlichen zeitlichen Kongruenz fehlt. Sie verletzte dadurch Bundesrecht.
Die Beschwerde ist in diesem Punkte ohne Weiteres begründet.

4.5 Was die Anrechnung der restlichen Überentschädigung von Fr. 78'578.85 an
den bisherigen Haushaltschaden und dessen entsprechende Reduktion durch die
Vorinstanz anbelangt, rügt der Beschwerdeführer mangelnde sachliche Kongruenz,
soweit mit den Rentenleistungen des obligatorischen Unfallversicherers und der
Pensionskasse verrechnet wurde. Er macht eine Verletzung von Art. 43 aUVG
geltend.
4.5.1 Funktionale oder sachliche Kongruenz liegt vor, wenn sich die
zuzuordnenden Leistungen unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt nach Art und
Funktion entsprechen (BGE 131 III 360 E. 7.2 S. 367; 126 III 41 E. 2 S. 43;
Kieser, a.a.O., N. 2 zu Art. 74 ATSG, je mit Hinweisen). Die Taggelder und
Invalidenrenten nach UVG werden in Prozenten des versicherten Verdienstes
bemessen. Sie sind ausschliesslich dazu bestimmt, den Versicherten für den
invaliditätsbedingten Erwerbsausfall zu entschädigen (BGE 126 III 41 E. 4a S.
46; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band II, S. 467). Dem
Ersatz des Haushaltschadens, der einkommensunabhängig mit dem Wertverlust durch
die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltführung anfällt und der
haftpflichtrechtlich "normativ", ungeachtet der daraus konkret entstandenen
Vermögenseinbusse, zu ersetzen ist (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332; 131 III 360
E. 8.1 S. 369; 127 III 403 E. 4b S. 405 f., je mit Hinweisen), dienen sie nicht
(BGE 125 V 146 E. 5c/cc S. 158, wo als wesentlicher Unterschied zur
obligatorischen Unfallversicherung hervorgehoben wird, dass im Bereich der
Invalidenversicherung auch gesundheitlich bedingte Behinderungen in nicht unter
den Begriff der Erwerbstätigkeit im engeren Sinne fallenden Beschäftigungen,
wie insbesondere die Hausarbeit, versichert sind). Dasselbe gilt für
Invalidenrenten nach BVG (BGE 129 V 150 E. 2.2 S. 154; vgl. Studhalter, a.a.O.,
S. 117 und 123). Obligatorisch berufsvorsorgerechtlich versichert sind gemäss
Art. 7 Abs. 1 BVG Arbeitnehmer, welche bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn
beziehen, der einen bestimmten Mindestbetrag übersteigt. Zu versichern ist
derjenige Teil des Jahreslohnes, welcher den Mindestbetrag übersteigt, aber
unter einem bestimmten Höchstbetrag liegt. Dieser Teil wird koordinierter Lohn
genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG), an welchen die BVG-Leistungen im Wesentlichen
anknüpfen und dessen Verlust sie abdecken. Der Ersatz des
Haushaltführungsschadens ist nicht vorgesehen (Weber/Schaetzle, Entwicklungen,
in: HAVE Personen-Schaden-Forum 2002, S. 101 ff., S. 111). Ersatzleistungen für
Haushaltschaden sind demnach weder mit BVG- noch mit UVG-Renten sachlich
kongruent (Schaetzle, Wie künftig Lohn- und Kostenentwicklungen sowie
Pensionskassenleistungen zu berücksichtigen sind, HAVE 2006 S. 136 ff., S. 143;
Frésard-Fellay, a.a.O., Rz. 1443 S. 478). Es besteht mithin keine funktionale
Kongruenz mit der Pflicht des Schädigers zum Ersatz des Haushaltschadens,
weshalb eine Subrogation, wie sie für einen Regress vorausgesetzt ist, insoweit
nicht in Frage kommt.
4.5.2 Demgegenüber ist, was auch der Beschwerdeführer anerkennt, die Anrechnung
der IV-Renten an den Haushaltschaden nicht von Vornherein ausgeschlossen, da
damit, bei vor der Invalidität nicht oder nur teilweise erwerbstätigen
Personen, Leistungen erbracht werden, die wirtschaftlich die Beeinträchtigung
im Haushalt abdecken sollen und damit mit Blick auf den Haushaltschaden als
sachlich kongruent erscheinen. In diesen Fällen ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung auf den Haushaltschaden
denkbar. Ob dies auch für Personen gilt, die vor der Invalidität zu 100 %
arbeitstätig waren, hat das Bundesgericht in BGE 131 III 360 E. 7.3 S. 368
ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Lehre, die sich in diesem
Fall gegen eine Anrechnung auf den Haushaltschaden ausspricht (Schaetzle/Weber,
Kaptalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Rz. 2.229 f., S. 113).
4.5.2.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei nicht
erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die
Bemessung der Invalidität gemäss Art. 28a IVG in Abweichung von Artikel 16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der
Invaliditätsgrad in beiden Bereichen bemessen und der Anteil der Tätigkeiten
festgelegt. Eine entsprechende Regelung galt bereits unter altem Recht (vgl.
hierzu BGE 125 V 146 E. 2a S. 149).
4.5.2.2 Das Bundesgericht hat bei der intersystemischen Koordination zwischen
den Leistungen der IV und BVG-Renten die IV-Renten aufgrund 100 %-iger
Erwerbstätigkeit in konstanter Rechtsprechung voll an den Erwerbsausfall
angerechnet und gefordert, dass bei teilweiser Erwerbstätigkeit festzustellen
ist, welcher Anteil der Rente der Invalidenversicherung die Unmöglichkeit, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, abgelten soll (BGE 112 V 126 E. 2e
S. 131; ebenso 129 V 150 E. 2.2 S. 154). Nur dieser Anteil ist mit dem
Haushaltschaden funktionell kongruent. Diese Rechtsprechung ist auch im
Haftpflichtrecht zu berücksichtigen, geht es doch darum, die Leistungen nach
Möglichkeit sowohl inter- als auch extrasystemisch zu koordinieren, und setzt
die Anrechnung einer Überentschädigung die Subrogation des Sozialversicherers
voraus (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 324 mit Hinweisen). Nichts anderes ist aus
BGE 131 III 12 E. 7.3 abzuleiten. Dort hat das Bundesgericht die IV-Renten zwar
unausgeschieden auf den Gesamtschaden angerechnet. Dieser Fall wurde aber in
tatsächlicher Hinsicht von den Sozialversicherungsbehörden und dem für die
Haftpflicht zuständigen Gericht unterschiedlich beurteilt. Dem hatte das
Bundesgericht bei der Koordination Rechnung zu tragen. Eine Abweichung zur
diesbezüglich konstanten Rechtsprechung im Sozialversicherungsbereich kann
daraus nicht abgeleitet werden.
4.5.3 Dass für die Zusprechung der IV-Renten die Beeinträchtigung des vor dem
Unfall voll erwerbstätigen Beschwerdeführers im Haushalt zumindest teilweise
massgebend gewesen wäre, hat die Vorinstanz nicht festgestellt und macht die
Beschwerdegegnerin nicht geltend. Daher fehlt es bezüglich der IV-Renten und
des Haushaltschadens an der nötigen sachlichen Kongruenz. Ist aber den
betreffenden Versicherungsträgern ein Rückgriff auf den Schädiger verwehrt,
entfällt nach dem Gesagten in diesem Umfang eine Anrechnung der Einkünfte an
den Schaden. Das bedeutet, dass die Position "bisheriger Haushaltschaden", die
sich nach dem angefochtenen Urteil auf Fr. 104'821.45 beläuft, keiner weiteren
Reduktion zu unterziehen ist.
4.5.4 Was die Verzinsung des bisherigen Haushaltschadens anbelangt, bringt der
Beschwerdeführer zutreffend vor, diese habe ab mittlerem Verfall, d. h.
zwischen Unfall- und Urteilstag zu erfolgen, was bei einer Rechnung per 31.
Dezember 2007 den 26. Mai 2001 als "dies a quo" ergebe. Auf diese Weise lässt
sich der Beschwerdeführer eine Korrektur am angefochtenen Urteil zu seinen
Lasten gefallen. Die Vorinstanz hat nämlich den Zins ab mittlerem Verfall bis
zum Urteilstag aufgerechnet, diese Summe dem Direktschaden zugerechnet und den
Gesamtbetrag ab 31. Dezember 2007 erneut mit 5 % verzinst, was auf eine sowohl
im Vertragsrecht (BGE 122 III 53 E. 4) als auch im Haftpflichtrecht (BGE 131
III 12 E. 9.4 S. 24 f.) verpönte Zusprechung von Zinseszins hinausläuft.

5.
5.1 Insgesamt ergibt sich folgende Ersatzpflicht:
Bisheriger Erwerbsschaden: -----
Zukünftiger Erwerbsschaden: Fr. 2'987.55
Bisheriger Haushaltschaden: Fr. 104'821.45
Zukünftiger Haushaltschaden: Fr. 227'161.05
Total Fr. 334'970.05
abzüglich Akontozahlung Fr. 16'000.--
Gesamtdirektschaden Fr. 318'970.05, welchen Betrag die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu entrichten hat nebst 5 % Zins auf Fr. 214'148.60 sowie auf
Fr. 104'821.45 seit dem 26. Mai 2001. Hinzu kommt die Genugtuung von Fr.
1'120.-- nebst 5 % Zins seit 8. Mai 2002 sowie die 5 %ige Verzinsung der
ungekürzten Genugtuungssumme von Fr. 40'000.-- ab 22. Oktober 1994 bis 7. Mai
2002 gemäss dem insoweit unangefochtenen vorinstanzlichen Urteil.

5.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 15. Januar 2008 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist
zur Zahlung der oben berechneten Summe nebst Zins zu verpflichten. Der
Beschwerdeführer obsiegt zu knapp einem Viertel seiner Mehrforderung. Der
nominell geringere Mehrbetrag ergibt sich daraus, dass die Zinsen dem
Beschwerdeführer ab mittlerem Verfall zuzusprechen sind, während die Vorinstanz
sie zu Unrecht auf den Urteilstag aufgerechnet und zum Direktschaden
hinzugezählt hat. Diese Korrektur verhindert die Zusprechung von Zinseszins,
ändert aber nichts am Mass des Obsiegens des Beschwerdeführers. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die Gerichtskosten zu übernehmen.
Da der Beschwerdeführer mehrheitlich unterliegt, hat er der Beschwerdegegnerin
zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. Die Sache ist sodann
an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 15. Januar 2008 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 320'090.05 zu bezahlen zuzüglich 5 %
Zins
auf Fr. 214'148.60,
auf Fr. 104'821.45 seit dem 26. Mai 2001,
auf Fr. 1'120.-- seit dem 8. Mai 2002,
auf Fr. 40'000.-- vom 22. Oktober 1994 bis 7. Mai 2002.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden mit Fr. 4'875.-- dem
Beschwerdeführer und mit Fr. 1'625.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'750.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak