Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.110/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_110/2008 /len

Urteil vom 7. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Renggli,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mosimann.

Gegenstand
Vorfrage der Aktivlegitimation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 29. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) stellte beim Kantonsgericht des Kantons
Zug das Rechtsbegehren, A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) habe ihm den
Betrag von Fr. 200'000.--, eventuell USD 150'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem
28. Juni 2003 zu bezahlen. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage im
Wesentlichen mit der Begründung, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation.

1.1 Das Kantonsgericht wies die Klage mit Urteil vom 11. Juni 2007 ab. Es
verneinte die Aktivlegitimation des Klägers.

1.2 Das Obergericht des Kantons Zug hiess mit Urteil vom 29. Januar 2008 die
Berufung des Klägers gut und hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Juni
2007 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation des
Klägers wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Sache wurde zur weiteren
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 3).

1.3 Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. März 2008 stellt der Beschwerdeführer
die Rechtsbegehren, (1) es sei festzustellen, dass die Prozessvoraussetzung der
Aktivlegitimation des Beschwerdegegners nicht gegeben sei, (2) eventualiter sei
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Januar 2008 aufzuheben und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen, (3) der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

1.4 Der Beschwerdegegner stellt in der Antwort die Rechtsbegehren, (1) auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, (2) eventualiter seien die Beschwerde und das
Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen.

2.
Mit dem Urteil über die Beschwerde wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

3.
Die Beschwerde ist gemäss Art. 90 BGG zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen. Das Verfahren wird entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons
Zug nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Sache an das Kantonsgericht zur
weiteren Entscheidung zurückgewiesen. Es handelt sich dabei um einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid (BGE 133 IV 121 E. 1.3 S. 125; 133 II
409 E. 1.2 S. 412).

3.1 Gegen selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gut zu machenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom
Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit einer Streitsache nur einmal
befassen soll (BGE 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme wird restriktiv
gehandhabt, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen
Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, sondern diesen noch zusammen mit
dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich darauf auswirkt (Art. 93 Abs.
3 BGG).

3.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG für eine selbständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids
vorliegen (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633). Dazu äussert
sich der Beschwerdeführer nicht, da er den angefochtenen Entscheid als
Endentscheid qualifiziert. Dass die Voraussetzungen gegeben wären, ist auch
nicht ersichtlich. Ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt
offensichtlich nicht vor (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632; 133 IV 288 E. 3.1 S.
291). Während die Gutheissung der Beschwerde die Abweisung der Klage zur Folge
hätte und daher die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt
wäre, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die zweite Voraussetzung
vor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart werden könnte.

4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Sie können in Anbetracht des bescheidenen Aufwands niedrig bemessen werden. Der
Beschwerdeführer hat dagegen dem Beschwerdegegner die Parteikosten für das
vorliegende Verfahren zu ersetzen, die sich nach dem Streitwert richten (Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann