Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.106/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_106/2008 /zga

Urteil vom 15. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
Erbengemeinschaft Z.________, bestehend aus:
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel,

gegen

Bank X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Darlehensvertrag; culpa in contrahendo,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 18. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Z.________ verstarb am 30. Dezember 1978. Als Erben hinterliess er seine
Ehefrau A.________ und seine sieben Kinder B.________ (geb. 1955), C.________
(geb. 1956), D.________ (geb. 1959), E.________ (geb. 1962), F.________ (geb.
1965), G.________ (geb. 1968) und H.________ (geb. 1970). Diese bilden die
Erbengemeinschaft Z.________ (Beschwerdeführer).
Die Bank X.________ (Beschwerdegegnerin) finanzierte zum einen Z.________ bzw.
nach dessen Ableben den Beschwerdeführern und zum anderen auch A.________
während Jahren zahlreiche Immobilienprojekte. Da im Laufe der Zeit namhafte
Zinsrückstände aufgelaufen waren und keine befriedigenden Sanierungsmassnahmen
gefunden werden konnten, kündigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8.
Mai 2000 A.________ die dieser persönlich gewährten Kredite sowie die auf die
Beschwerdeführer lautenden Hypothekardarlehen per 15. August 2000 und die
Kontokorrentkredite per 31. Mai 2000. Am 25. Mai 2000 stellte die
Beschwerdegegnerin auch den Beschwerdeführern Kündigungen für die sie
betreffenden Kredite per 31. August 2000 bzw. per 15. Juni 2000 zu. Da keine
Zahlungen erfolgten, betrieb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer mit
den Zahlungsbefehlen vom 24. April 2003 je einzeln für die ausstehenden
Kapitalschulden und Zinsausstände. Alle erhoben Rechtsvorschlag.
Betreffend den vier Forderungen aus Hypothekarkrediten gegenüber den
Beschwerdeführern in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 des Betreibungsamtes
Maienfeld ersuchte die Beschwerdegegnerin das Bezirksgerichtspräsidium
Landquart um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Diesem Begehren gab
das Bezirksgerichtspräsidium am 17. Oktober 2003 mit zwei Entscheiden statt.
Die von den Beschwerdeführern gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden wies
der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden durch Urteile vom 16. März 2004 ab.
Auch mit ihrem Weiterzug ans Bundesgericht blieben die Beschwerdeführer
erfolglos.

B.
B.a Die Beschwerdeführer gelangten am 8. April 2004 mit zwei Aberkennungsklagen
an den Kreisgerichtspräsidenten Maienfeld als Vermittler. Eine Klage betraf die
Forderungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 4, die andere Klage die Forderungen
in den Betreibungen Nrn. 2 und 3. Die am 24. Juni 2004 an das Bezirksgericht
Landquart prosequierten Klagen schrieb der Bezirksgerichtspräsident Landquart
mit Verfügungen vom 9. Juli 2004 wegen Nichtbeilage der an der Sühneverhandlung
ausgestellten Leitscheine ab. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen
Beschwerden wurden vom Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit Urteil vom 21.
September 2004 abgewiesen.
B.b Die Beschwerdeführer meldeten die Streitsache am 11. Oktober 2004 erneut
zur Vermittlung an, wobei wiederum zwei Verfahren eingeleitet wurden. Die
Sühneverhandlung verlief in beiden Fällen erfolglos, so dass die
Beschwerdeführer am 13. Dezember 2004 im Verfahren Nr. 1 den Leitschein mit
folgendem Rechtsbegehren bezogen:
1. Die Forderungen der Beklagten [Beschwerdegegnerin] in den Betreibungen Nrn.
2 und 3 des Betreibungsamtes des Kreises Maienfeld seien abzuerkennen.
2. Die Beklagte [Beschwerdegegnerin] sei zu verurteilen, den Klägern
[Beschwerdeführern] einen Betrag in richterlich zu bestimmender Höhe, Fr.
1'000'000.-- übersteigend, zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 25. November
2003.
3. Die Grundpfandverschreibungen lastend auf der Liegenschaft V.________,
Parz.-Nrn. 1 und 2, seien zu löschen.
4. Die Beklagte [Beschwerdegegnerin] sei zu verpflichten, auf Anrechnung an die
zu bezahlende Summe die Liegenschaft W.________, 1. Hälfte (Ost), Parz.-Nr. 3
unbelastet ins Eigentum der Kläger [Beschwerdeführer] zu übertragen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Klage nicht einzutreten. Eventuell
sei sie vollumfänglich abzuweisen. Subeventuell seien die Beschwerdeführer
anzuweisen, ihr im Betreibungsverfahren Nr. 2 insgesamt Fr. 5'088'148.95 nebst
Zins und im Betreibungsverfahren Nr. 3 insgesamt Fr. 884'848.85 nebst Zins zu
bezahlen. Im Parallelverfahren Nr. 2 lauteten die Anträge der Beschwerdeführer
mit Ausnahme der Betreibungsnummern wie im Verfahren Nr. 1. So beantragten die
Beschwerdeführer unter Ziff. 1 des Rechtsbegehrens, es seien die Forderungen
der Beschwerdegegnerin in den Betreibungen Nr. 1 und 4 abzuerkennen. Die
Anträge der Beschwerdegegnerin waren bis auf die entsprechende Änderung der
Betreibungsnummern ebenfalls mit denjenigen im Verfahren Nr. 1 identisch.
Die Beschwerdeführer reichten am 3. Januar 2005 in beiden Verfahren ihre
Prozesseingaben ein. Das Bezirksgericht verzichtete entgegen dem Antrag der
Beschwerdeführer auf eine Verfahrenszusammenle-gung und wies mit den Urteilen
vom 15. November 2006 die Klagen ab.
Die Beschwerdeführer gelangten gegen diese Urteile mit kantonalen Berufungen an
das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung der
erstinstanzlichen Urteile und stellten im Wesentlichen die gleichen Anträge wie
vor dem Bezirksgericht. Das Begehren betreffend die Übertragung der
Liegenschaft W.________ zogen die Beschwerdeführer anlässlich der
Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht infolge mangelnden
Rechtsschutzinteresses zurück, da die Beschwerdegegnerin den entsprechenden
Teil der Liegenschaft ins Eigentum von Frau I.________ übertragen hatte. Das
Kantonsgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies mit Urteil vom 18.
September 2007 die Berufungen ab.

C.
Die Beschwerdeführer begehrten mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 18. September 2007 sowie die beiden Urteile des
Bezirksgerichts vom 15. November 2006 aufzuheben. Die Sache sei zur
Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen.
Subeventuell seien die Forderungen der Beschwerdegegnerin in den Betreibungen
Nrn. 1, 2, 3, und 4 des Betreibungsamtes Maienfeld abzuerkennen. Zudem sei die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihnen einen Betrag in richterlich zu
bestimmender Höhe, Fr. 1'000'000.-- übersteigend und Fr. 20'000'000.-- nicht
übersteigend, nebst Zins zu bezahlen. Sodann seien die
Grundpfandverschreibungen lastend auf der Liegenschaft Hotel V.________,
Parz.-Nrn. 1 und 2 zu löschen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Eventuell seien die Beschwerdeführer zu verurteilen,
ihr insgesamt Fr. 5'088'148.95 nebst Zins zu bezahlen. Die Vorinstanz begehrt
ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2008 wurde das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Auf den Antrag, die Urteile des Bezirksgerichts vom 15. November 2006
aufzuheben, kann nicht eingetreten werden, da Anfechtungsobjekt der Beschwerde
an das Bundesgericht einzig das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. September
2007 bildet (Art. 75 i.V.m. Art. 90 BGG).

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 III 439 E. 3.2).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann
sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393
E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99
Abs. 1 BGG).

2.3 Die Beschwerdeführer vermögen den soeben dargelegten
Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen nicht zu genügen, indem sie in
ihrer Beschwerdeschrift lediglich pauschal vorbringen, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig, teilweise widersprüchlich und willkürlich, unter
Missachtung oder gar im Widerspruch zur Beweis- und Aktenlage gewürdigt, ohne
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern eine Ausnahme nach Art. 105 Abs. 2 BGG
gegeben wäre. So stellen die Beschwerdeführer beispielsweise der von ihnen als
unzutreffend bezeichneten Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die
Beschwerdegegnerin nach dem Ableben von Z.________ zahlreiche
Immobilienprojekte finanziert habe, lediglich ihre eigenen tatsächlichen
Behauptungen gegenüber. Ebenso genügen sie den Begründungsanforderungen nicht,
wenn sie eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz betreffend
die Kreditbewirtschaftung der V.________-Kredite durch die Beschwerdegegnerin
rügen, ohne jegliche Ausführungen zu machen, welche Sachverhaltselemente die
Vorinstanz diesbezüglich rechtswidrig aufzuführen unterlassen hätte. Die
vorliegende Beschwerdeschrift enthält zudem mehrere Vorbringen, die über die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, ohne dass den
genannten Begründungsanforderungen entsprechende Sachverhaltsrügen vorgetragen
werden.

3.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Begehren,
die Forderungen der Beschwerdegegnerin in den vier Betreibungen abzuerkennen,
als negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG im beschleunigten Verfahren
behandelt sowie die objektive Klagenhäufung mit der Leistungsklage auf
Schadenersatz zugelassen. Wie das Bezirksgericht hätte sie ihre Begehren
betreffend die in Betreibung gesetzten Forderungen als Aberkennungsklage i.S.v.
Art. 83 Abs. 2 SchKG, die analog Art. 139 OR fristgerecht eingereicht worden
sei, entgegennehmen sollen.

3.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, da angesichts der rechtskräftigen
Abschreibungsverfügungen des Bezirksgerichts vom 9. Juni 2004 keine res
iudicata vorliege, könne in der gleichen Sache neu geklagt werden.
Grundsätzlich sei eine neue Aberkennungsklage gemäss Art. 83 SchKG denkbar.
Dies scheitere aber vorliegend an der Einhaltung der zwanzigtägigen Frist von
Art. 83 Abs. 2 SchKG. Ob vorliegend Art. 139 OR analog zur Anwendung gelange,
könne offen gelassen werden, denn es bleibe der Ausweg über die negative
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG.

3.2 In diesem Vorgehen ist keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken und die
Beschwerdeführer haben dadurch keinen Rechtsnachteil erlitten.
Indem die Vorinstanz das Begehren auf Feststellung der Nichtschuld in den vier
Betreibungen als Klage nach Art. 85a SchKG behandelte, beurteilte sie - genauso
wie sie es bei einer Behandlung als Aberkennungsklage getan hätte -
materiellrechtlich den Bestand der Forderungen. Denn wie die Aberkennungsklage
bezweckt die Klage nach Art. 85a SchKG die Feststellung der Nichtschuld bzw.
der Stundung (BGE 132 III 89 E. 1.1). Hat das Gericht nach Art. 85a SchKG den
Bestand oder Nichtbestand der Schuld festgestellt, dann wirkt diese
Feststellung nicht nur für die Betreibung, in deren Rahmen die Klage
eingereicht wurde, sondern hat - wie auch die Feststellung nach Art. 83 Abs. 2
SchKG - materielle Wirkung auf zukünftige Betreibungen und tritt in volle
Rechtskraft (Urteil 5P.337/2006 vom 27. November 2006, E. 4, Pra 2007 Nr. 59 S.
393 ff. mit Hinweisen). Beim beschleunigten Klageverfahren nach Art. 85a SchKG
handelt es sich zudem grundsätzlich um ein ordentliches Verfahren, zwar mit
verkürzten Fristen, aber ohne Beschränkung der Beweismittel und der Kognition
des Richters (Bodmer, Basler Kommentar, N. 27 zu Art. 85a SchKG; Engler, Basler
Kommentar, N. 6 zu Art. 25 SchKG mit Hinweis auf Art. 265a Abs. 4 SchKG; Amonn/
Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern
2003, § 20 N. 21).
Auch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, soweit eine solche
überhaupt rechtsgenüglich begründet worden ist. Die Beschwerdeführer erblicken
eine Gehörsverletzung darin, dass im beschleunigten Verfahren nach Art. 135 f.
ZPO der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 (ZPO/
GR) nur ein Schriftenwechsel sowie im Vergleich zum ordentlichen Verfahren
kürzere Fristen gelten würden. Sie zeigen indes nicht auf, inwiefern infolge
welcher kürzerer Fristen ihr rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Nicht
dargelegt und ersichtlich ist weiter, inwiefern die Vorschrift des einfachen
Schriftenwechsels von Art. 136 Ziff. 2 ZPO/GR Auswirkungen auf das kantonale
Berufungsverfahren nach Art. 218 ff. ZPO/GR hat, das den doppelten
Schriftenwechsel gar nicht vorsieht. Zudem fand vor dem Bezirksgericht ein
doppelter Schriftenwechsel (vgl. Replik vom 2. Mai 2005 und Duplik vom 20. Juni
2005) und vor dem Kantonsgericht eine Hauptverhandlung statt. Konkret erwuchs
den Beschwerdeführern somit auch dadurch kein Rechtsnachteil im Sinne einer
Verfahrensverkürzung, dass die Vorinstanz die objektive Klagenhäufung infolge
des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Klage nach Art. 85a SchKG und
der Schadenersatzklage zuliess.

4.
Die Beschwerdeführer rügen weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV).

4.1 Sie bringen pauschal vor, die Vorinstanz habe betreffend den verschiedenen
Rechtsträgern, d.h. den Beschwerdeführern als Erbengemeinschaft einerseits und
A.________ als alleinige Rechtsträgerin andererseits ungenügend differenziert,
indem sie die Rechtsfolgen des rechtsgeschäftlichen Handelns von A.________
vorbehaltlos den Beschwerdeführern anrechnen wolle. Die Vorinstanz habe sich
mit ihren Argumenten nicht auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör
verletzt. Sie zeigen aber weder präzise auf, in welchen Punkten sie eine solche
ungenügende Differenzierung erblicken, noch legen sie dar, welche ihrer
rechtsgenüglich vorgebrachten Argumente unberücksichtigt geblieben wären. Daher
kann darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (vgl.
Erwägung 2).

4.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, da sie sich mit einer von ihnen vorgebrachten
Lehrmeinung nicht auseinandergesetzt habe.
Auch diese Rüge ist unbehelflich. Die Beschwerdeführer zeigen zum einen nicht
mit Aktenhinweis auf, dass sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die
entsprechende Lehrmeinung vorgebracht hätten. Zum anderen ist es nicht
erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen resp. jede zitierte Lehrmeinung
ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht angefochten werden kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232
E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).

5.
An verschiedenen Stellen ihrer Beschwerde weisen die Beschwerdeführer darauf
hin, dass die Vorinstanz den "Schutzgedanken des Gesetzgebers gegenüber
Kindesvermögen sowie die Sicherung der Existenz der Familie gemäss Art. 8 EMRK"
ausser Acht gelassen habe. Es gelingt ihnen jedoch nicht, mit ihren generellen
Ausführungen ohne genügenden Bezug zum angefochtenen Entscheid aufzuzeigen,
inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen
hätte.

6.
Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde sinngemäss vor, die Vorinstanz
hätte zu Unrecht die von ihnen geltend gemachte Nichtigkeit der in Betreibung
gesetzten Forderungen aus den Kreditverträgen betreffend die Liegenschaft
V.________ verneint.
Sie rügen in unübersichtlicher Weise einzelne Erwägungen der Vorinstanz und
üben dabei über weite Strecken unzulässige appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Urteil.

6.1 Die Beschwerdeführer rügen insbesondere, die Vorinstanz habe verkannt, dass
sich die Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin bezüglich der die
Liegenschaft V.________ betreffenden Verträge als einfache Gesellschaft
präsentiert hätten. Die Umwandlung zu einer einfachen Gesellschaft hätte
aufgrund der damals noch unmündigen H.________ der Zustimmung der
Aufsichtsbehörde nach Art. 422 Ziff. 3 ZGB bedurft. Weiter rügen sie die
Erwägung der Vorinstanz als abwegig, wonach im Zirkulationsbeschluss der
Vormundschaftsbehörde vom 22. Dezember 1989 betreffend der Schuld- und
Pfandsummenerhöhung auf gesamthaft Fr. 2'855'000.-- keine Rückdelegation an den
Beistand zu erkennen sei, sondern vielmehr die Absicht der
Vormundschaftsbehörde, die Zustimmung zum fraglichen Geschäft nicht über den
Kopf des Beistands hinweg zu erteilen.
Ob die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechenden
Verträge eine fortgesetzte Erbengemeinschaft oder eine einfache Gesellschaft
darstellten, kann offen bleiben. Ebenso erübrigt es sich zu prüfen, ob es sich
beim Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 22. Dezember 1989 um einen
rechtsgültig zustande gekommenen Beschluss gehandelt hat. Denn wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, trifft es zu, dass Geschäfte, die ohne die nötige
Zustimmung nach Art. 421 bzw. Art. 422 ZGB abgeschlossen wurden, nicht nichtig,
sondern lediglich unvollständig sind. Sie bleiben in der Schwebe, das heisst,
bis zur Zustimmung der Behörde bleibt die andere Vertragspartei gebunden.
Entfällt die vormundschaftliche Massnahme, ist es am Mündel, ob es das
Rechtsgeschäft genehmigen will oder nicht (Geiser, Basler Kommentar, N. 4 f. zu
Art. 424 ZGB; Hrubesch-Millauer/ Pfannkuchen-Heeb, Handkommentar zum ZGB, N. 2
und 6 zu Art. 424 ZGB; vgl. auch Kaufmann, Berner Kommentar, N. 3 ff. zu Art.
424 ZGB).
Wie die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung ausführte, genehmigte die
inzwischen mündig gewordene H.________ dadurch, dass sie im November 1991 ihre
Zustimmung zu einer Aufstockung der Schuld- und Pfandsumme gab, nachträglich
auch die früher unter Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde zustande gekommenen
Verträge. Wäre sie der Auffassung gewesen, die Vormundschaftsbehörde hätte
diesen Vertragsabschlüssen zu Unrecht zugestimmt, hätte sie in diesem Moment
ihre Zustimmung zur Erhöhung der Schuld verweigern und die Ungültigkeit der
früher in ihrem Namen abgeschlossenen Verträge geltend machen müssen. Mit ihren
über den festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Vorbringen, wonach
H.________ vor vollendete Tatsachen gestellt gewesen sei und sich in einem
Sachzwang befunden habe sowie die mit der erneuten Krediterteilung formulierte
Anerkennung des Schuldengangs nicht deutlich genug hervorgehoben worden sei,
missachten die Beschwerdeführer erneut die Sachverhaltsbindung des
Bundesgerichts (vgl. Erwägung 2) und vermögen die Ausführungen der Vorinstanz
nicht zu entkräften.

6.2 Die Beschwerdeführer machten im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die
Verträge über die V.________-Kredite seien nichtig, weil sie sowohl durch die
vormundschaftlichen Organe als auch durch A.________ und die Beschwerdegegnerin
getäuscht worden seien. Die Nichtigkeit der Verträge ergebe sich aus dem
Umstand, dass sie über die diesen bestens bekannte missliche wirtschaftliche
Lage erst durch das Schreiben vom 5. Januar 1990 informiert worden wären. Die
Vorinstanz führte dazu aus, indem die Beschwerdeführer ihrer Mutter und der
Beschwerdegegnerin vorwerfen würden, sie durch absichtliche Täuschung zur
Eingehung der Kreditverträge veranlasst zu haben, würden sie einen
Willensmangel geltend machen. Der Anspruch zur Geltendmachung des behaupteten
Willensmangels sei aber längst verwirkt. Selbst wenn die Beschwerdeführer erst
durch das Schreiben vom 5. Januar 1990 von einer Täuschung Kenntnis erhalten
hätten, würden sie nichts vorbringen, das dazu geeignet wäre, den ihnen
obliegenden Beweis für die rechtzeitige Geltendmachung des Willensmangels zu
erbringen. Abgesehen davon handle es sich bei dem gegenüber der
Beschwerdegegnerin erhobenen Täuschungsvorwurf um eine neue
Tatsachenbehauptung. Zudem hätten die nicht persönlich gegenüber der
kreditgebenden Beschwerdegegnerin auftretenden Beschwerdeführer nicht in
völliger Unkenntnis über die finanziellen Verhältnisse sein können. Sie hätten
ihre Mutter ausdrücklich bevollmächtigt, die Schuld- und Pfandsummenerhöhungen
gegenüber der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Die namhaften Beträge, um die es
gegangen sei, seien in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt gewesen, so dass den
Beschwerdeführern als Vollmachtgebern der Umfang des Geschäfts bewusst sein
musste. Wenn sie die Vollmachten unterschrieben, ohne sich weiter darum zu
interessieren, ob die aus dem Geschäft resultierenden Verpflichtungen für sie
tragbar seien, so könnten sie sich nicht nachträglich auf Täuschung berufen.
Art. 28 OR sei nicht dazu da, voll geschäftsfähigen Vertragspartnern, die
unbekümmert einen folgenschweren Vertrag abschliessen bzw. zum Abschluss eines
solchen eine Vollmacht erteilen, eine Hintertüre zu öffnen, um sich von einer
unter Missachtung elementarer Sorgfaltspflichten eingegangenen Verbindlichkeit
zu befreien. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.
In ihrer Beschwerdeschrift rügen die Beschwerdeführer diesbezüglich, es sei
willkürlich, wenn die Vorinstanz vorbringe, sie hätten sich erstmals im
Berufungsverfahren auf den Tatbestand der Täuschung berufen. Da die Vorinstanz
das Vorliegen einer Täuschung nicht ausschliesslich gestützt auf das Argument
der verspäteten Geltendmachung verneinte und die Beschwerdeführer die
alternativen Begründungen nicht anfechten, ist mangels Rechtsschutzinteresses
auf diese Rüge nicht einzutreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 132 III 555 E. 3.2 S.
560, je mit Hinweisen).

6.3 Die Vorinstanz prüfte, ob die nach Auffassung der Beschwerdeführer von der
Vormundschaftsbehörde ohne Prüfung und Beurteilung erteilte Genehmigung der
Kreditverträge für die damals unmündige H.________ widerrechtlich im Sinne von
Art. 19 f. OR war und damit die Nichtigkeit der Zustimmung und der Verträge zur
Folge hatte. Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 19 f. OR könne vorliegen, wenn die
Vormundschaftsbehörde in krasser Weise gegen die ihr obliegenden Pflichten
i.S.v. Art. 426 ZGB zum Schutz der unmündigen H.________ verstossen hätte. Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass offensichtliche Mängel im Verhalten der
Vormundschaftsbehörde, welche die Nichtigkeit der Kreditverträge zur Folge
haben könnten, nicht glaubhaft vorgebracht worden seien, geschweige denn unter
Beweis gestellt werden konnten.
Dazu machen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz habe
zu Unrecht den Vorwurf der ungenügenden Prüfung des Geschäfts durch die
Vormundschaftsbehörde als nicht bewiesen erachtet. Indem sie vorbringen, die
Vorinstanz habe insbesondere den zeitlichen Aspekt als auch die Zeugenaussagen
von K.________ ausser Acht gelassen, üben sie jedoch bloss unzulässige
appellatorische Kritik. Sie legen zudem auch mit ihren Vorbringen zum
Einverständnis aller Familienmitglieder lediglich ihre eigene Sicht der Dinge
dar und gehen über den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hinaus,
ohne rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen zu erheben. Insbesondere machen sie
nicht geltend, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung in
Willkür verfallen wäre.

7.
Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine
Haftung der Beschwerdegegnerin infolge nicht genügender Wahrnehmung ihrer
Schutz- und Abmahnungspflichten verneint.

7.1 Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung aus, die Bank sei nicht verpflichtet, dem Kreditnehmer das
Entscheidrisiko abzunehmen. Nur ausnahmsweise sei sie aus dem Loyalitätsgebot
zu einer umfassenden Aufklärung gehalten, z.B. wenn sie in einem gefestigten,
über den punktuellen Vertragsschluss herausreichenden Vertrauensverhältnis
stehe, aufgrund dessen der Kunde eine Beratung erwarten dürfe, oder wenn sie
den Abschluss des Kreditvertrags zusammen mit bestimmten Vermögensanlagen
empfehle; sodann wenn der erkennbar unerfahrene Kunde auf Auskunft, Rat oder
Aufklärung durch die fachkundige Bank vertraue oder wenn die Bank aus
fachspezifischem Wissensvorsprung um eine drohende Gefahr wisse, die der Kunde
nicht zu erkennen vermöge (Urteil 4P.68/2002 vom 21. März 2002, E. 2d, in dem
eine staatsrechtliche Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des
Kantonsgerichtsausschusses Graubünden betreffend die Erteilung der
unentgeltlichen Prozessführung im Zusammenhang mit einer Aberkennungsklage
anlässlich einer Betreibung auf Grundpfandverwertung [Liegenschaft T.________]
vom Bundesgericht abgewiesen wurde).
Nach einer umfassenden Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, die
entsprechenden Sachverhaltselemente würden nicht vorliegen, so dass der
Vorwurf, die Bank habe im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kreditverträgen
die ihr nach Treu und Glauben obliegenden Aufklärungspflichten gegenüber den
Beschwerdeführern verletzt, nicht berechtigt sei. Daher wies sie das Begehren
auf Schadenersatz aus culpa in contrahendo ab. Ebenso wies sie eine
Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin wegen angeblicher
Schlechtbewirtschaftung der Kredite ab. Sie nahm ebenfalls eine umfassende
Beweiswürdigung vor und schloss, es sei weder in der Tatsache, dass die
Beschwerdegegnerin mit der Kündigung der V.________-Kredite während mehrerer
Jahre zuwartete, noch in ihrem Geschäftsgebaren im Laufe dieser Zeit ein
Verhalten zu erkennen, das Anlass zu Beanstandungen oder gar zur Begründung von
Schadenersatzansprüchen geben könnte.

7.2 Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz wurden von den
Beschwerdeführern zu Recht nicht angefochten. Die Beschwerdeführer rügen
hingegen, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise zuviele ihrer Vorbringen
ausser Betracht gelassen. Sie zeigen jedoch nicht auf, welche Vorbringen die
Vorinstanz ausser Acht gelassen hätte und welche Beweise inwiefern willkürlich
oder gar nicht gewürdigt worden wären. Statt dessen unterbreiten sie dem
Bundesgericht in appellatorischer Kritik lediglich die eigene, abweichende
Auffassung. Sie scheinen zu verkennen, dass das Bundesgericht auch nach der
Einführung des Bundesgerichtsgesetzes keine letzte Appellationsinstanz ist, die
von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl.
Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl
2001 S. 4342). Es genügt nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substantiierte
Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach
einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom angefochtenen Urteil
abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich zu bezeichnen. Ein
derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an
die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Erwägung 2).
Die Beschwerdeführer sind demzufolge nicht zu hören.

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter
solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die
Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr gemäss
bundesgerichtlicher Praxis keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 55'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer