Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.104/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_104/2008 /len

Urteil vom 8. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher,

gegen

X.________ Ltd.,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sigmund Pugatsch.

Gegenstand
Urheberrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 7. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführerin 1) und B.________ (Beschwerdeführerin 2) sind
Alleinerbinnen des 1993 verstorbenen C.________. Dieser hat 1946 als
Angestellter der SBB für diese die SBB-Bahnhofsuhr entworfen.
Die X.________ Ltd. (Beschwerdegegnerin) produziert seit 1986 Armband-, Wand-,
Steh- und Taschenuhren, die sich am Bahnhofsuhrdesign der SBB orientieren,
wobei sie 1987 eine Lizenzvereinbarung mit den SBB unterzeichnete.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen die Beschwerdegegnerin Ansprüche aus
Urheberrecht, die C.________ und nunmehr ihnen als Alleinerbinnen im
Zusammenhang mit der Bahnhofsuhr zustehen sollen.

B.
Am 16. Januar 2006 klagten die Beschwerdeführerinnen beim Handelsgericht des
Kantons Aargau gegen die Beschwerdegegnerin, wobei sie folgende Rechtsbegehren
stellten:
1. Der Beklagten sei es zu untersagen, nach einer vom Gericht anzusetzenden
Übergangsfrist Uhren mit einem Zifferblatt gemäss nachstehender Abbildung
selber oder durch Dritte herzustellen oder zu vertreiben,

insbesondere Uhren der folgenden Typenbezeichnungen:
[es folgen 71 Abbildungen von Uhrenmodellen der Beschwerdegegnerin mit
Typenbezeichnungen]
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Anzahl aller von ihr
bis zum Abschluss des Beweisverfahrens hergestellten und verkauften Uhren
gemäss Ziffer 1 und über alle damit erzielten Einnahmen und alle nachweislich
für diese Uhren aufgewendeten Gewinnungskosten (Gemeinkosten separat) durch ein
anerkanntes Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigte Rechnung zu legen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, den Beschwerdeführerinnen einen
nach dem Ergebnis der Rechnungslegung gemäss vorstehendem Rechtsbegehren durch
die Klägerinnen noch zu beziffernden oder durch das Gericht festzulegenden
Betrag als finanzielle Wiedergutmachung zu bezahlen.
.. (...)."
Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. November 2007 ab. Es
entschied, dass die SBB-Bahnhofsuhr ein urheberrechtlich geschütztes Werk im
Sinne von Art. 2 URG sei. Indessen hätten die Beschwerdeführerinnen aufgrund
der Übertragung der Urheberrechte durch ihren Rechtsvorgänger, C.________, auf
die SBB keine Rechte mehr erben können. Selbst wenn dem nicht so wäre, würden
den Beschwerdeführerinnen gegenüber der Beschwerdegegnerin keine durchsetzbaren
Ansprüche zustehen, da diese allesamt verwirkt wären.

C.
Die Beschwerdeführerinnen gelangten gegen dieses Urteil mit Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben, und erneuern im Wesentlichen ihre im vorinstanzlichen Verfahren
gestellten Rechtsbegehren. Eventuell sei das Urteil vom 7. November 2007
aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuerlichen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und das Handelsgericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen gegen das
angefochtene Urteil sind vorliegend erfüllt, so dass auf das Rechtsmittel der
Beschwerdeführerinnen grundsätzlich einzutreten ist.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu im Einzelnen
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4; 133 IV 286
E. 6.2).
Die Beschwerdeführerinnen stellen ihren rechtlichen Vorbringen eine
ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran. Sie weichen darin in
zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder
erweitern diese, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung
gemäss Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG geltend zu machen. Ihre
Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben.

3.
Die Vorinstanz entschied, dass es sich bei der von C.________ geschaffenen
Bahnhofsuhr um ein Werk im Sinne von Art. 2 URG (SR 231.1) handle. Die
Beschwerdegegnerin bestreitet dies und macht geltend, die Vorinstanz hätte die
Klage schon deshalb abweisen müssen und ihr Urteil sei in Abweisung der
vorliegenden Beschwerde im Ergebnis zu bestätigen, weil das
Bahnhofsuhr-Zifferblatt nicht die Voraussetzungen eines urheberrechtlich
geschützten Werkes erfülle. Es kann offenbleiben, wie es sich damit verhält,
wenn die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, C.________ habe sämtliche Rechte
an der Bahnhofsuhr an die SBB übertragen und den Beschwerdeführerinnen stünden
somit als dessen Erbinnen keine Rechte zu, aus denen sie die geltend gemachten
Ansprüche ableiten könnten, oder wenn die Vorinstanz zutreffend von der
Verwirkung allfälliger Ansprüche ausgegangen ist.

4.
Was den Übergang der Rechte von C.________ auf die SBB angeht, erwog die
Vorinstanz, die Konditionen des Dienstverhältnisses zwischen C.________ und den
SBB seien von den Parteien nicht in den Prozess eingeführt worden. Es könne
nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, ob es sich um ein
öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis oder aber um ein privatrechtliches
Dienstverhältnis gehandelt habe. Ungeachtet dieser Qualifikation kam die
Vorinstanz indessen in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, C.________ habe alle
ihm zustehenden Urheberrechte an der Bahnhofsuhr willentlich an die SBB
übertragen.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, diese Feststellung beruhe auf einem
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich festgestellten Sachverhalt, verletze
den Verfügungsgrundsatz (gemeint wohl die Verhandlungsmaxime) beziehungsweise
Art. 8 ZGB und verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen materielles Bundesrecht.

4.1 Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid nicht dazu, in
welchem Zeitpunkt der rechtsgeschäftliche Übertrag der Rechte an der
SBB-Bahnhofsuhr von C.________, verstorben im Jahre 1993, auf die SBB
stattgefunden haben soll. Ihre Erwägungen, wonach C.________ um die Nutzung des
SBB-Bahnhofuhrenkonzepts seit 1987 gewusst habe und im Wissen darum untätig
geblieben sei und keinerlei Unwillen gezeigt habe, lassen immerhin darauf
schliessen, dass die Vorinstanz von einer Übertragung der Rechte vor dem Jahre
1987 und damit vor dem 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Urheberrechts gemäss Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (AS 1993 1798), ausging. Die Frage des
Übergangs der Rechte an die SBB ist somit nach dem aURG zu beurteilen. Gemäss
der Übergangsbestimmung von Art. 81 Abs. 1 URG bleiben vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- und verwandte Schutzrechte und
aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen nach dem bisherigen Recht
wirksam. Das Bundesgericht beurteilt danach Verträge, die vor dem 1. Juli 1993
geschlossen wurden, nach dem aURG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich der
Werkbegriff durch das neue Urheberrecht nicht verändert hat und die im
neurechtlichen Art. 16 URG enthaltenen Regeln über die Auslegung von Verträgen
betreffend Urheberrechte denen nach Art. 9 aURG entsprechen (Urteil 4C.448/1997
vom 25. August 1998 E. 3, in: sic! 1999 S. 119 ff.). In welchem Zeitpunkt die
Übertragung der Rechte genau stattgefunden haben soll, ist daher nicht von
entscheidwesentlicher Bedeutung.

4.2 Was den Vorgang der Rechtsübertragung betrifft, ist festzuhalten, dass die
Nutzungsrechte am Werk nach Art. 9 Abs. 1 aURG (und nach Art. 16 URG)
übertragbar sind (BGE 117 II 463 E. 3 S. 464). Als Rahmenverhältnis kann der
Übertragung beispielsweise ein Arbeitsvertrag, ein Kauf- oder ein Werkvertrag
zugrunde liegen. Die Übertragung ist formfrei möglich und kann auch
stillschweigend oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Ob und in welchem
Umfang in einem Vertrag eine Übertragung von Urheberrechten vereinbart wurde,
bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem
übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser
unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die
Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie
nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten (vgl. dazu BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 24 E. 4
S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1. S. 611; 130 III 66 E. 3.2). Fehlt es an einem
feststellbaren tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen, sind für die
Inhaltsbestimmung von Verträgen im Bereich der Übertragung von Urheberrechten
zusätzlich zum Vertrauensprinzip spezielle Regeln anzuwenden. Insbesondere ist
im Zweifel davon auszugehen, dass der Urheber keine weitergehenden Befugnisse
übertragen hat als es der Vertragszweck erfordert (Zweckübertragungstheorie;
BGE 101 II 102 E. 3 S. 106; vgl. zum Ganzen die Urteile 4C.245/1998 vom 23.
November 1998 E. 3, sic! 1999 S. 403 ff.; 4C.448/1997, a.a.O., E. 5a; 4C.208/
1992 vom 27. Januar 1993 E. 3b, SMI 1994 S. 197 ff.).

4.3 Die Vorinstanz hat einen tatsächlichen Willen von C.________ zur
Übertragung seiner Nutzungsrechte angenommen, so dass vorliegend der Grundsatz,
wonach Rechtsübertragungen des Urhebers auf einen Dritten im Zweifel
einschränkend anzunehmen sind, nicht anwendbar ist. Die Feststellung,
C.________ habe alle an der Bahnhofsuhr bestehenden Rechte willentlich auf die
SBB übertragen, kann das Bundesgericht, da die Sachverhaltsfeststellung
betreffend, nur daraufhin prüfen, ob sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich, ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2 vorne).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht dabei nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399; 133 III 393 E. 6, 439 E.
3.2). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung von Art. 9 BV
geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 I 1 E. 5.5 S. 5;
130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Willkür im Sinne von Art. 9
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das
Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt
zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch
das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E.
2.1). Zudem steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung, auf welcher
der hier angefochtene Schluss beruht, ein erheblicher Ermessensspielraum zu
(BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur
ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E.
2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).

4.4 Die Vorinstanz leitete ihren Schluss, C.________ habe alle ihm zustehenden
Urheberrechte an der Bahnhofsuhr willentlich an die SBB übertragen, daraus ab,
dass dieser nach den Aussagen der Beschwerdeführerinnen anlässlich der
Instruktionsverhandlung nicht sich selbst, sondern die SBB als alleinige
Inhaberin der Urheberrechte an der SBB-Bahnhofsuhr angesehen habe. Zusätzliche
Indizien für den tatsächlichen Übertragungswillen von C.________ ergäben sich
aus dessen Verhalten. Er sei im Wissen um die Tätigkeit der Beklagten untätig
geblieben und habe keinerlei Unwillen gegen diese gezeigt. So habe er seit dem
Jahre 1987 Kenntnis von der Tätigkeit der Beklagten gehabt, selber eine Uhr von
der Beklagten am Handgelenk getragen, sich in einem Interview, längere Zeit
nach der Einführung der Uhr auf dem Markt, positiv über diese geäussert und
sich über eine ihm von der Uhrenfabrik geschenkte Uhr gefreut. Dabei treffe die
Behauptung der Klägerinnen, C.________ sei sich seiner Rechte nicht bewusst
gewesen, nicht zu. Vielmehr sei erstellt, dass er sich zum Entstehungsprozess
der SBB-Bahnhofsuhr und der von ihm in diesem Zusammenhang erbrachten Leistung
sowie zur Berechtigung am Ergebnis seiner Tätigkeit geäussert habe.

4.5 Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, es bleibe schleierhaft, weshalb
C.________ aufgrund seiner angeblichen Kenntnisse bestimmter Tätigkeiten der
Beschwerdegegnerin gegenüber den SBB auf seine Urheberrechte verzichtet haben
solle. Zwischen den Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin und dem angeblichen
Verzicht gegenüber den SBB bestehe schlicht kein logischer Zusammenhang. Die
Begründung des angefochtenen Urteils sei sachfremd und willkürlich. Es sei
nicht einzusehen, weshalb C.________ seine Urheberrechte gerade an die SBB
übertragen haben sollte, die selber keine Armbanduhren mit SBB-Zifferblatt
herstellten, und nicht etwa an die Migros oder die Beschwerdegegnerin.
Diese Vorbringen stossen insoweit ins Leere, als die Vorinstanz nicht
festgestellt hat, dass C.________ aufgrund seiner angeblichen Kenntnisse der
Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin gegenüber den SBB auf seine Urheberrechte
verzichtet hätte. Sie betrachtete das Verhalten von C.________ in Kenntnis der
Tätigkeit der Beklagten lediglich als Indiz, aus dem es den Rückschluss auf
eine willentliche Übertragung der Rechte an die SBB traf. Inwiefern die
Heranziehung dieses Indizes für den angefochtenen Schluss willkürlich sein
soll, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf und ist nicht ersichtlich.
Insbesondere ist keine Willkür dargetan, weil die Vorinstanz von einer
Übertragung der Rechte an die SBB und nicht etwa an die Migros oder an die
Beschwerdegegnerin ausging, stand C.________ doch nach den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen einzig mit den SBB, nicht aber mit der Migros oder
der Beschwerdegegnerin in einer Rechtsbeziehung, konkret in einem
Dienstverhältnis, in deren Rahmen eine Übertragung von Rechten in Betracht
fällt.
Ins Leere stossen die Beschwerdeführerinnen sodann auch, soweit sie geltend
machen, ein Verzicht auf Urheberrechte, die nicht an einen Registereintrag
gebunden seien, dürfe ohnehin nur sehr zurückhaltend angenommen werden und mit
einem Verzicht seien nach Art. 16 URG keine Urheberrechte auf die SBB
übertragen worden, weshalb der gegenteilige Schluss der Vorinstanz gegen diese
Bestimmung verstosse. Denn die Vorinstanz hat entgegen diesen Vorbringen nicht
einen Verzicht, sondern eine Übertragung der Rechte durch C.________ als
erwiesen betrachtet.

4.6 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Annahme, C.________ habe einen
tatsächlichen Willen zur Übertragung auch derjenigen Urheberrechte am
Zifferblatt der Bahnhofsuhr auf die SBB gehabt, die für eine Verwendung als
Bahnhofsuhr nicht unbedingt erforderlich sind, setze voraus, dass er sich
dieser Urheberrechte überhaupt bewusst gewesen sei, denn was man nicht kenne,
könne man nicht willentlich übertragen. Das angefochtene Urteil halte dazu
fest, dass die Behauptung der Klägerinnen, C.________ sei sich seiner Rechte
nicht bewusst gewesen, nicht zutreffe, sondern vielmehr erstellt sei, dass sich
C.________ zum Entstehungsprozess der SBB-Bahnhofsuhr und der von ihm in diesem
Zusammenhang erbrachten Leistung sowie zur Berechtigung am Ergebnis seiner
Tätigkeit geäussert habe. Der Sachverhalt, der von einem Übertragungswillen von
C.________ ausgeht, sei von der Vorinstanz insoweit offensichtlich unrichtig
und im Sinne von Art. 97 BGG rechtswidrig festgestellt.
Eine Übertragung setzt nicht zwingend das genaue Bewusstsein über das Bestehen
und den Umfang der an einem Werk bestehenden Rechte voraus. Wenn es vorliegend
im massgeblichen Zeitpunkt zweifelhaft war, ob die Bahnhofsuhr als Werk der
angewandten Kunst überhaupt urheberrechtlich geschützt ist, stand dies einer
gültigen Übertragung der Urheberrechte an die SBB nicht entgegen. So kann eine
Übertragung auch künftig entstehende Rechte, beispielsweise solche an einem
erst zu schaffenden Werk (vgl. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht,
Kommentar zum URG, 2. Aufl., Bern 2000, N. 9 zu Art. 16 URG), betreffen oder
allfällige Rechte, hinsichtlich deren Bestands im massgebenden Zeitpunkt keine
Klarheit besteht (vgl. BGE 100 II 167 E. 3a). Der Rückschluss der Vorinstanz
aus den Äusserungen und dem Verhalten von C.________ auf dessen
Übertragungswillen wäre daher nicht schon deshalb unhaltbar bzw. willkürlich,
falls es zutreffen sollte, dass sich C.________ nicht im Einzelnen über die an
der Bahnhofsuhr bestehenden Rechte im Klaren war. Vielmehr genügt es, wenn sich
C.________ im Zeitpunkt der Rechtsübertragung des Umstands bewusst war, dass
ihm an der Bahnhofsuhr originär Rechte zustehen könnten.

4.7 Die Rügen, welche die Beschwerdeführerinnen gegen die so verstandene
Feststellung der Vorinstanz erheben, dass C.________ sich seiner allfälligen
Rechte bewusst gewesen sei und diese Rechte auf die SBB übertragen habe,
erweisen sich als unbegründet:
4.7.1 Von vornherein fehl geht die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die
Vorinstanz habe die Beweislastregel von Art. 8 ZGB verletzt, indem sie verkannt
habe, dass nicht die Beschwerdeführerinnen beweisen müssten, dass sich
C.________ zeitlebens keiner Urheberrechte bewusst war, sondern dass vielmehr
die Beschwerdegegnerin hätte beweisen müssen, dass er sich der ihm zustehenden
Rechte überhaupt bewusst war und alle Urheberrechte auf die SBB habe übertragen
wollen. Die Beschwerdeführerinnen übersehen, dass die Vorinstanz das
Bewusstsein von C.________ um den allfälligen Bestand von Urheberrechten und
den Übertragungswillen hinsichtlich allfälliger Rechte bejaht hat. Es liegt
insofern kein offenes Beweisergebnis vor. Die Beweislastverteilung ist damit
gegenstandslos und eine Verletzung von Art. 8 ZGB fällt insoweit ausser
Betracht (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277; 114 II 289 E. 2a).
4.7.2 Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe gegen die
Verhandlungsmaxime und damit gegen Art. 8 ZGB verstossen, indem sie auf einen
tatsächlichen Übertragungswillen von C.________ geschlossen habe, obwohl die
Beschwerdegegnerin nie behauptet habe, C.________ habe einen Übertragungswillen
gehabt und sämtliche ihm zustehenden Urheberrechte an der Bahnhofsuhr nicht
durch Verzicht, sondern durch Rechtsgeschäft auf die SBB übertragen wollen.
Darauf kann nicht eingetreten werden. Es kann dabei offen bleiben, wie es sich
mit der Behauptung verhält, die Beschwerdegegnerin habe nie einen
Übertragungswillen von C.________ behauptet. Die Beschwerdeführerinnen
verkennen, dass es sich bei der Verhandlungsmaxime nicht um einen aus Art. 8
ZGB abgeleiteten bundesrechtlichen, sondern um einen kantonalrechtlichen
Grundsatz handelt (BGE 127 III 248 E. 1b S. 251; 127 IV 215 E. 2d S. 218; 106
II 201 E. 3b), dessen Ausgestaltung von gewissen Ausnahmen abgesehen den
Kantonen belassen ist (vgl. Kummer, Berner Kommentar, N. 12 f. zu Art. 8 ZGB).
Als solcher kann ihn das Bundesgericht nur prüfen, wenn die Verletzung von
diesbezüglichen kantonalen Normen mit einer rechtsgenüglich begründeten
Willkürrüge geltend gemacht wird. Eine solche lassen die Beschwerdeführerinnen
indes vermissen und tun nicht dar, welche kantonalrechtlichen
Verfahrensbestimmungen die Vorinstanz qualifiziert unrichtig angewendet haben
soll und inwiefern (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
4.7.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Umstand, dass sich
C.________ zum Entstehungsprozess der SBB-Bahnhofsuhr und der von ihm in diesem
Zusammenhang erbrachten Leistung geäussert habe, lasse nicht darauf schliessen,
dass er um seine Urheberrechte an der Uhr gewusst habe. Dies mag zwar
zutreffen. Indessen hat die Vorinstanz ihren Schluss auf das Wissen um die
Rechte nicht nur darauf, sondern auch auf den Umstand gestützt, dass sich
C.________ zur Berechtigung am Ergebnis seiner Tätigkeit geäussert habe.
Dazu bringen die Beschwerdeführerinnen vor, das act. 188 (Protokoll vom 14.
Juni 2007, S. 5), auf das die Vorinstanz verweise, um zu beweisen, dass sich
C.________ zur Berechtigung am Zifferblatt der Uhr geäussert habe, belege
nicht, dass er sich seiner Urheberrechte am Zifferblatt bewusst gewesen sei und
diese auf die SBB habe übertragen wollen. Die Beschwerdeführerinnen hätten
anlässlich der Verhandlung vom 14. Juni 2007 beide bestätigt, dass ihr Vater
irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass aufgrund seines
Dienstverhältnisses sämtliche Urheberrechte am Zifferblatt der Bahnhofsuhr den
SBB zugefallen seien; dass dies nicht zutreffe habe die Vorinstanz selber
festgehalten.
Es trifft zunächst nicht zu, dass die Vorinstanz festgehalten hätte, allein
aufgrund des Dienstverhältnisses zwischen C.________ und den SBB habe kein
Rechtsübergang stattgefunden. Vielmehr hat sie sich dazu nicht geäussert, da
sie einen tatsächlichen Willen von C.________ zum Übertrag der Rechte als
erwiesen betrachtete. Sodann lässt sich dem Protokoll vom 14. Juni 2007 nicht
entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen anlässlich der Parteibefragung
bestätigt hätten, ihr Vater sei irrtümlicherweise von einem Übergang sämtlicher
Rechte an der Bahnhofsuhr aufgrund des Dienstverhältnisses ausgegangen. Aus dem
Protokoll geht vielmehr hervor, dass die Klägerinnen auf die Frage hin, weshalb
sie sich nie gegen die Armbanduhr gewehrt hätten, übereinstimmend erklärten,
ihr Vater habe ihnen immer gesagt, er habe die Uhr "bei der SBB gemacht" und
sie "gehöre der SBB". Wenn die Vorinstanz daraus auf ein Bewusstsein schloss,
dass allenfalls Rechte an der Uhr bestehen könnten, ist dies im Rahmen der
Willkürprüfung ebensowenig zu beanstanden wie der daraus und aus den übrigen
genannten Indizien gezogene Schluss, C.________ habe allfällige Rechte auf die
SBB übertragen wollen.

4.8 Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Feststellung, C.________ habe alle
ihm zustehenden Rechte an der SBB-Bahnhofsuhr willentlich auf die SBB
übertragen, weshalb die Beschwerdeführerinnen keine diesbezüglichen
Urheberrechte geerbt hätten, auf die sie ihre Ansprüche gegen die
Beschwerdegegnerin stützen könnten, vor Bundesrecht stand. Sie hat die Klage
der Beschwerdeführerinnen daher zu Recht abgewiesen. Es ist damit nicht mehr zu
prüfen, ob die Klage auch abzuweisen gewesen wäre, weil es sich bei der
Bahnhofsuhr nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt oder weil
die Ansprüche der Beschwerdeführerinnen gegen die Beschwerdegegnerin verwirkt
sind.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer