Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.6/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_6/2008

Urteil vom 6. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Revision der bundesgerichtlichen Urteile vom 25. Januar 2008 (2C_64/2008) und
vom 11. März 2008 (2C_210/2008) betreffend Ausschaffungshaft.

Erwägungen:

1.
1.1 Der aus Angola stammende X.________, geboren 1968, wurde im Januar 2000,
nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren, nach Angola ausgeschafft. Im März
2001 stellte er erneut ein Asylgesuch, auf welches nicht eingetreten wurde. Der
mit dem entsprechenden Entscheid verbundenen Ausreiseverpflichtung leistete er
nie Folge. Am 16. Januar 2008 nahm ihn das Migrationsamt des Kantons Thurgau
zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für drei Monate in
Ausschaffungshaft. Mit Urteil 2C_64/2008 vom 25. Januar 2008 wies das
Bundesgericht die gegen den die Haft genehmigenden Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Januar 2008 erhobene Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit darauf einzutreten war. Am
28. Februar 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ein
Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Das Bundesgericht wies mit Urteil
2C_210/2008 vom 11. März 2008 auch die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf
eintrat.
Am 14. April 2008 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Thurgau die
Ausschaffungshaft von X.________ um sechs Monate; die Haftverlängerung wurde
mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. April 2008
bestätigt. Am 24. Juni 2008 sodann wies das Verwaltungsgericht ein weiteres
Haftentlassungsgesuch ab.

1.2 Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 ersuchte X.________ das Bundesgericht um
Revision seiner vorerwähnten Urteile 2C_64/2008 und 2C_210/2008. Per Fax
reichte er am 2. August 2008 weitere Unterlagen ein.

2.
2.1 Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer
Ausfällung in Rechtskraft. Ausnahmsweise kann das Bundesgericht einen Entscheid
revidieren, wenn einer der in Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten
Revisionsgründe vorliegt und - rechtzeitig (vgl. Art. 124 BGG) und
substantiiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) - geltend gemacht wird.
Die Eingaben des Gesuchstellers zielen primär auf eine Aufhebung der Wegweisung
und den Erhalt einer Bewilligung zum Verbleiben in der Schweiz ab. Sodann
erwähnt er ungeregelt gebliebene Schadenersatzbegehren. Gegenstand der beiden
bundesgerichtlichen Urteile, deren Revision er beantragt, bildete allein die
Frage der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs
der Wegweisung, die als solche im Haftprüfungsverfahren nicht in Frage gestellt
werden kann. Den Vorbringen im Revisionsverfahren lässt sich auch nicht
ansatzweise etwas entnehmen, was für das Vorliegen eines Revisionsgrundes
sprechen könnte. Damit ist, ohne Schriftenwechsel, auf das Revisionsgesuch
nicht einzutreten (Art. 127 BGG).
Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben ähnlicher Art
inskünftig ohne Antwort abgelegt werden.

2.2 Das Bundesgericht hat der Vollständigkeit halber per Fax den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Juni 2008 eingeholt, womit ein
Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers abgewiesen wurde. Der Gesuchsteller
ficht diesen Entscheid nicht ausdrücklich an, und es besteht kein Anlass, seine
als Revisionsgesuch entgegengenommenen Eingaben - zusätzlich - als Beschwerde
gegen diesen Entscheid zu betrachten; auch unter Berücksichtigung der
Ausführungen des Gesuchstellers wäre jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern
das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht verletzt haben könnte (Art. 95
BGG).

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen. Indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Migrationsamt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller