Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.12/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_12/2008

Urteil vom 4. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 2C_719/08 vom 2. Oktober
2008.

Erwägungen:

1.
Im Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug einer Verfügung von Swissmedic,
womit X.________ zum Rückzug eines Arzneimittels vom Markt verpflichtet worden
war, erliess der Instruktionsrichter der Abteilung III des
Bundesverwaltungsgerichts am 17. September 2008 eine Zwischenverfügung, womit
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und
X.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert
wurde. X.________ reichte am 2. Oktober 2008 beim Bundesgericht eine als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelte
Verfassungsbeschwerde gegen diese Zwischenverfügung ein. Mit Urteil 2C_719/2008
vom 28. Oktober 2008 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil
sie offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrte. Das Urteil erging
im Verfahren gemäss Art. 108 BGG, unter Mitwirkung des Abteilungspräsidenten
Bundesrichter Merkli als Einzelrichter und von Gerichtsschreiber Feller.
Am 24. November 2008 hat X.________ beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch mit
zahlreichen Anträgen eingereicht, die hier nicht einzeln wiedergegeben werden.
Es wird insbesondere beantragt, das Urteil 2C_719/2008 vom 28. Oktober 2008 sei
"mitsamt der gesamten vorinstanzlichen Verfahren" aufzuheben; sodann wird der
Ausstand von Bundesrichter Merkli und von Gerichtsschreiber Feller beantragt.

2.
2.1 Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und
deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG); in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliege. Wird um
Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersucht, muss ein vom Gesetz
vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt werden, und der
Gesuchsteller hat aufzuzeigen, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem
entsprechenden Mangel leide. Für Ausstandsbegehren gilt, dass die darum
ersuchende Partei den Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft zu machen hat
(Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG); Ausstandsbegehren, die primär mit früheren,
zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte
Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren
Motiven begründet werden, sind unzulässig; am Entscheid darüber können die
abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen
wäre (vgl. dazu BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des
Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im
Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt).

2.2 Der Gesuchsteller zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern ein
Ausstandsgrund gegen Bundesrichter Merkli oder gegen Gerichtsschreiber Feller
vorliegen könnte. Offensichtlich genügt hierfür die Tatsache, dass das Urteil
vom 28. Oktober 2008 zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, bzw. der Umstand,
dass daran die nunmehr abgelehnten Gerichtspersonen mitgewirkt haben, nicht.
Dass dasselbe auch für die Ausführungen in Ziff. 2.3 der Gesuchsbegründung bzw.
für die dort erwähnten in Internet aufgefundenen Informationen gilt, bedarf
keiner weiterer Erläuterung. Schliesslich ist unter dem Gesichtswinkel des
Ausstandsbegehrens das vom Gesuchsteller angerufene, ihn betreffende Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5. November 2002 (s. VPB
67.139) offensichtlich irrelevant (s. dazu auch nachfolgend E. 2.3). Es fehlt
an einem tauglich begründeten Ausstandsbegehren, weshalb darauf - unter
Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen - nicht einzutreten ist.

2.3 In Ziff. 3 der Gesuchsbegründung macht der Gesuchsteller geltend, mit dem
Nichteintretensurteil vom 28. Oktober 2008 seien "alle dem Art. 121, lit. a, b,
c und d BGG innewohnenden publizierten Gesetzesverletzungen" zu seinem
rechtlichen und materiellen Nacheil voll erfüllt, weshalb er auch "auf der
Gewährleistung der Schadenersatzpflicht gemäss Art. 122 lit. a, b und c BGG"
bestehe. Inwiefern ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 oder 122 BGG
bestehen könnte, bleibt aufgrund seiner Ausführungen unerfindlich. Da im
Verfahren 2C_719/2008 überhaupt kein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter
gestellt worden war und auch nachträglich, im vorliegenden Verfahren, keine
tauglichen Ausstandsgründe geltend gemacht werden, entfällt insbesondere der
Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG. Offenbar will der Gesuchsteller das
Revisionsgesuch mit der Tatsache begründen, dass der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte im vorerwähnten Urteil vom 5. November 2002 eine Verletzung
von Art. 6 EMRK festgestellt hat. Wie bereits im Gegenstand des
Revisionsgesuchs bildenden Urteil vom 28. Oktober 2008 festgehalten wurde,
steht jenes Erkenntnis des Gerichtshofs, welches die überlange Dauer eines
Enteignungsverfahrens betraf, in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden
Streitsache. Ohnehin ist das diesbezügliche nationale Revisionsverfahren mit
dem Urteil 1E.1/2003 vom 22. Januar 2003 definitiv abgeschlossen worden; dass
der Gesuchsteller mit dessen Ergebnis bzw. mit der Erledigungsart nicht
einverstanden ist, ist unerheblich.
Auf das jeglicher nachvollziehbaren Begründung entbehrende Revisionsgesuch und
auf sämtliche weiteren damit verbundenen Anträge ist nicht einzutreten.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, Swissmedic und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller