Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.10/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_10/2008, 2D_124/2008, 2D_110/2008

Urteil vom 15. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Gegenstand
2F_10/2008:
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 16. Oktober 2008 (2D_110/2008);
2D_124/2008:
Nichtbestehen des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen / unentgeltliche
Rechtspflege
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer,
vom 3. September 2008 (VB.2008.00014);
2D_110/2008:
Nichtbestehen des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen / unentgeltliche
Rechtspflege
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer,
vom 3. September 2008 (VB.2008.00031).

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ scheiterte im Frühjahr 2007 beim ersten Teil der schriftlichen
Lizentiatsprüfungen (Lizentiat I) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich. Gegen die entsprechende Mitteilung vom 4. April 2007
rekurrierte er am 12. April 2007 an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen. Diese wies mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2007 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren ab.
Gegen diese Verfügung führte X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich (Verfahren VB.2008.00014).
A.b Die Wiederholungsprüfungen im August 2007 trat X.________ nicht an;
vielmehr teilte er der Fakultät am 20. Juli 2007 mit, er habe sich aus
"privaten und persönlichen Gründen" dazu entschlossen, die
Wiederholungsprüfungen zum Lizentiat I nicht im Sommer 2007, sondern erst im
Januar 2008 zu absolvieren. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies ihn das Dekanat
der Fakultät darauf hin, dass eine Verschiebung "nur bei zwingenden,
unvorhersehbaren und unabwendbaren Gründen, z.B. durch ein eingereichtes
Arztzeugnis, bewilligt werden" könne, weshalb sein Verschiebungsgesuch nicht
akzeptiert werde. X.________ blieb in der Folge der Wiederholungsprüfung fern,
ohne dass er das von der Fakultät verlangte Arztzeugnis oder einen anderen
Beleg für das Vorliegen eines Verschiebungsgrundes eingereicht hätte. Am 26.
September 2007 teilte das Dekanat X.________ mit, er habe aufgrund seines
unentschuldigten Nichterscheinens die Prüfungen nicht bestanden. Da dies seine
Wiederholungsprüfung gewesen sei, sei er von weiteren Prüfungen an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob X.________ am 25. Oktober 2007 ebenfalls Rekurs an
die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Mit Präsidialentscheid vom 13.
Dezember 2007 wurde auch für dieses Rekursverfahren das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen und
gleichzeitig die Sistierung des Verfahrens verfügt, bis über die Rechtsmittel
bezüglich der Prüfungen vom Frühjahr 2007 entschieden worden sei.
Nachdem ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch ohne Erfolg geblieben war,
führte X.________ schliesslich auch gegen die Präsidialverfügung vom 13.
Dezember 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(Verfahren VB.2008.00031).

B.
Am 3. September 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerden von X.________ in zwei Entscheiden (VB.2008.00014 und
VB.2008.00031) ab.

C.
C.a Am 2. Oktober 2008 reichte X.________ beim Bundesgericht eine subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid VB.2008.00014 ein und stellte die
folgenden Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass die Lizenziatsprüfung vom Frühjahr 2007 nicht
anonymisiert durchgeführt wurde und somit ein Verfahrensfehler, sowie ein
Verstoss gegen das Willkürverbot Art. 9 BV vorliege;
2. Es sei festzustellen, dass eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
durch das Verwaltungsgericht vorliege, da der Hauptbeschwerdegrund, nämlich die
fehlende Anonymität der Lizenziatsprüfung nicht mit der nötigen Sorgfalt
geprüft und mit offensichtlich falschen Annahmen verneint worden sei;
3. Es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts auzuheben und festzustellen,
dass die unengeltliche Rechtspflege hier sehr wohl zu gewähren sei, da das
Ansinnen des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich ausichtslos erscheine;
4. Es sei der Entscheid der Rekurskommission bezüglich nicht Gewährung der
untengeltlichen Rechtspflege aufzuheben, da das Ansinnen des Beschwerdeführers
nicht als offensichtlich aussichtlos erscheine; und
5. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung vor dem
Bundesgericht;"
C.b Ebenfalls am 2. Oktober 2008 reichte X.________ beim Bundesgericht eine
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid VB.2008.00031 ein und
beantragte was folgt:

"1. Es sei festzustellen, dass das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers
die Lizenziatsprüfung vom Sommer 2007 auf den Januar 2008 mit der Begründung
"aus persönlichen und privaten Gründen" ein gültiges Verschiebungsgesuch
darstellte, welches zu Unrecht verweigert worden sei und das Prüfungsresultat
vom September 2007 sei somit zu annulieren;
2. Es sei festzustellen, dass eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
durch das Verwaltungsgericht vorliege, da der Hauptbeschwerdegrund, nämlich,
dass die RWF, mangels gesetzlicher Grundlage, gar nicht dazu berechtigt gewesen
sei, medizinische Unterlagen vom Beschwerdeführer zu verlangen. Im weitern sei
festzustellen, dass die automatische Anmeldung durch das Dekanat zur
Wiederholungsprüfung der RWF ebenfalls mangels Rechtsgrunlage unzulässig
gewesen sei;
3. Es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege hier sehr wohl zu gewähren sei, da das
Ansinnen des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich ausichtslos erscheine;
4. Es sei der Entscheid der Rekurskommission bezüglich nicht Gewährung der
untengeltlichen Rechtspflege aufzuheben, da das Ansinnen des Beschwerdeführers
nicht als offensichtlich aussichtlos erscheine; und
5. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung vor dem
Bundesgericht."

D.
Beim Bundesgericht wurden die beiden - praktisch gleichlautenden - Beschwerden
irrtümlich als eine einzige Beschwerde (im Doppel) und die beiden Entscheide
als ein und derselbe Entscheid betrachtet. Daher wurde auch nur ein einziges
Dossier (mit der Beschwerde VB.2008.00031 gegen den Entscheid VB.2008.00014)
eröffnet.
Am 16. Oktober 2008 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Entscheid
VB.2008.00031 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2D_110/2008). Die
Prüfung der Beschwerde erfolgte auf der Basis des Entscheides VB.2008.00014 und
somit des falschen Entscheides.

E.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 machte der Beschwerdeführer darauf
aufmerksam, er habe dem Bundesgericht am 2. Oktober 2008 einen Briefumschlag
mit zwei subsidiären Verfassungsbeschwerden zukommen lassen, jedoch erst eine
Eingangsanzeige erhalten. Er ersuchte um Klärung und gegebenenfalls um
Korrektur.
Die Eingabe vom 29. Oktober 2008 ist als Revisionsgesuch entgegengenommen
worden (Verfahren 2F_10/2008).
Für die noch nicht beurteilte Beschwerde gegen den Entscheid VB.2008.00014 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wurde zudem das Verfahren 2D_124/2008
eröffnet.

Erwägungen:

1.
In beiden Beschwerden, der bereits materiell beurteilten sowie der noch
unbeurteilten, geht es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung in den beiden Rekursverfahren vor der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und vor dem Verwaltungsgericht zu
Recht verweigert wurde. Die beiden Beschwerden stehen demnach in einem engen
sachlichen Zusammenhang. Gleiches gilt auch für das Revisionsverfahren. Es
rechtfertigt sich daher, die Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 24
BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71 BGG zu vereinigen (vgl. BGE 113 Ia 390
E. 1 S. 394; 111 II 270 E. 1 S. 271 f.).

I. Revisionsgesuch (2F_10/2008)

2.
Die Revision kann unter anderem verlangt werden, wenn das Bundesgericht
einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121
lit. d BGG). Ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine
Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen
Wortlaut wahrgenommen worden ist (Urteil 5F_6/2007 vom 7. April 2008).
Es ist offensichtlich, dass das bundesgerichtliche Urteil vom 16. Oktober 2008
mit derartigen Mängeln behaftet ist. Das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 29.
Oktober 2008 ist fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Revisionsgründe
(Art. 121 lit. c und lit. d BGG) liegen auf der Hand, ohne dass dies noch
ausführlich zu begründen wäre. Das bundesgerichtliche Urteil vom 16. Oktober
2008 ist demzufolge aufzuheben (Art. 128 Abs. 1 BGG). Somit sind die beiden
subsidiären Verfassungsbeschwerden 2D_110/2008 und 2D_124/2008 (neu) zu
beurteilen.

II. Beschwerde 2D_124/2008

3.
3.1 In der Sache geht es um das Ergebnis einer Prüfung (Nichtbestehen des
ersten Teils der Lizentiatsprüfungen), weswegen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. t BGG ausgeschlossen
ist. Hingegen ist das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG gegeben, womit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war ein Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verfahren
vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Solche Zwischenentscheide
können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und sind daher
gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) gesondert
anfechtbar (Urteil 2C_143/2008 vom 10. März 2008, E. 2 mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die
Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich
ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet
wird. Dies setzt voraus, dass sich ein Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2
BGG).

3.3 Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, welche sich nicht auf den
Streitgegenstand (unentgeltliche Rechtspflege), sondern auf den Entscheid in
der Sache selbst beziehen, kann auf seine Begehren nicht eingetreten werden.

4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die
Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Aussichtslosigkeit
eines Rechtsbegehrens zutreffend wiedergegeben. Der Beschwerdeführer macht
nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
willkürlich angewendet, oder es ergebe sich aus dem kantonalen Verfassungsrecht
ein weitergehender Anspruch. Massgebend ist im vorliegenden Fall allein die
bundesrechtliche Minimalgarantie.

4.2 Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Rekursverfahren verneint,
weil es den Rekurs des Beschwerdeführers als aussichtslos erachtet hat.
Wie im Verfahren vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer auch im
bundesgerichtlichen Verfahren vor, dass die Anonymisierung der Klausuren
mangelhaft gewesen sei und deshalb ein Verstoss gegen das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung vorliege. In seiner Beschwerdeschrift zeigt der
Beschwerdeführer jedoch keine neuen Aspekte auf und vermag nicht substantiiert
darzulegen, weshalb das Verwaltungsgericht falsch geurteilt habe. Vielmehr
wiederholt er lediglich seine vom Entscheid der Vorinstanz abweichende Meinung
und beschränkt sich auf die pauschale Anrufung von Verfahrensgarantien, ohne
jedoch aufzuzeigen, inwiefern diese durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät
verletzt worden sein sollten und die Erfolgsaussichten seines Rekurses daher
günstiger als bisher angenommen zu beurteilen seien. Diese Vorgehensweise
genügt der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
BGG nicht (vgl. vorhergehend E. 3.2). Auf die nicht hinreichend begründete Rüge
ist nicht einzutreten.
Ebenfalls nicht substantiiert wird vom Beschwerdeführer die Behauptung, die
Vorinstanz habe vorgebrachte Beweise nicht bzw. falsch gewürdigt und mithin den
Sachverhalt fehlerhaft erhoben. Vielmehr scheint er diesen Vorwurf darauf
abzustützen, dass die Vorinstanz seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist.
Auch diesbezüglich erfüllt die Beschwerde die genannten Anforderungen an die
Begründungspflicht nicht.
Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer nun auch geltend,
aufgrund der langen Verfahrensdauer vor den kantonalen Instanzen müsse davon
ausgegangen werden, dass eine eingehende Prüfung seines Falles notwendig
gewesen sei und dieser deshalb nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden könne. Hierbei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass von der Dauer
des Verfahrens nicht einfach auf dessen Komplexität geschlossen werden kann:
Dass ein Gericht eine bei ihm eingereichte Beschwerde nicht immer unverzüglich
behandeln kann, ist auch auf diverse andere Faktoren, insbesondere die
allgemeine Belastung, zurückzuführen. Die Aussichtslosigkeit eines
Rechtsbegehrens ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls nicht
bereits deshalb zu verneinen, weil zwischen Beschwerdeeingang und
Entscheiddatum eine gewisse Zeit verstrichen ist.

5.
Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Kostenauferlegung durch das
Verwaltungsgericht. In diesem Zusammenhang bringt er vor, es sei als
überspitzter Formalismus zu bezeichnen, dass ihm die Vorinstanz für das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung mangels
entsprechendem Antrag nicht gewährt habe; vielmehr wäre vom Verwaltungsgericht
zu erwarten gewesen, dass es diesen Antrag entweder aufgrund des
Prozessgegenstandes als implizit gestellt erachten oder ihn, den
Beschwerdeführer, wenigstens dazu auffordern würde, den Antrag nachzureichen.
Im weitern beanstandet der Beschwerdeführer die Anwendung der kantonalen
Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor
Verwaltungsgericht (Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts).
Inwieweit die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge überhaupt die Thematik des
überspitzten Formalismus berührt, kann offen bleiben: Der Beschwerdeführer
wusste offensichtlich, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
einen entsprechenden Antrag voraussetzt, hatte er doch zuvor einen solchen für
das Verfahren vor der Rekurskommission gestellt. Weshalb er davon ausging, dass
dieser Antrag auch automatisch für die darauffolgenden Rechtsmittelverfahren
gelte, ist unerfindlich. Jedenfalls kann von überspitztem Formalismus bei
fehlenden Begehren nicht die Rede sein.
Soweit der Beschwerdeführer eine falsche Anwendung der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts rügt, ist er seiner Begründungspflicht erneut nicht
nachgekommen: Er zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht seine
Gebührenverordnung willkürlich angewendet haben soll. Auch diese Rüge des
Beschwerdeführers ist demzufolge nicht zu hören. Die Beschwerde 2D_124/2008
erweist sich als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

III. Beschwerde 2D_110/2008

6.
Dieser Beschwerde liegt eine praktisch identische Konstellation zugrunde; auf
die obigen Erwägungen zu den Eintretensvoraussetzungen und insbesondere den
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) kann deshalb verwiesen werden.
Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde grösstenteils nicht zu genügen: Wie
bereits im Verfahren vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer vor,
dass das in der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
vorgesehene Regime zur Prüfungsabmeldung - bzw. dessen Auslegung durch die
Fakultät - seine persönliche, durch Art. 10 BV geschützte Bewegungsfreiheit
sowie sein durch Art. 13 BV garantiertes Recht auf Privatsphäre verletze. Er
zeigt jedoch keine neuen Aspekte auf und vermag nicht substantiiert darzulegen,
weshalb das Verwaltungsgericht gegen Verfassungsrecht verstiess, indem es die
entsprechende Rüge abwies. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer seine vom
Entscheid der Vorinstanz abweichende Meinung. Auf diese bloss appellatorische
Kritik ist nicht einzutreten. Dass der Beschwerdeführer aus der angeblich
langen Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wurde bereits
aufgezeigt. Auch hinsichtlich der beanstandeten Kostenauflage durch das
Verwaltungsgericht ergibt die vorliegende Beschwerde nichts Neues. Die
Beschwerde 2D_110/2008 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

IV. Kosten

7.
Im Revisionsverfahren obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb ihn hierfür keine
Kostenpflicht trifft. Entschädigungspflichtige Auslagen sind ihm in diesem
Verfahren keine entstanden.
Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren hat dagegen grundsätzlich der
Beschwerdeführer zu tragen, da er diesbezüglich unterliegt. Dem Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die beiden
subsidiären Verfassungsbeschwerden als aussichtslos zu bezeichnen sind. In
Würdigung der gesamten Umstände der vorliegenden Verfahren wird indes auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2F_10/2008, 2D_124/2008 und 2D_110/2008 werden vereinigt.

2.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das bundesgerichtliche Urteil vom 16.
Oktober 2008 aufgehoben.

3.
Die Beschwerde 2D_124/2008 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Beschwerde 2D_110/2008 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird
abgewiesen.

6.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Zähndler