Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.95/2008
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2C_95/2008/ble

Urteil vom 7. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
.

Haftung,

Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission, vom 21. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
Am 20. November 2006 gelangte X.________ an den Regierungsrat des Kantons
Zürich, wobei er insbesondere Bezug auf Entscheidungen im Bereich des
Bildungswesens nahm. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich teilte ihm am 4.
Juni 2007 mit, dass der Regierungsrat unter keinem Titel zuständig sei,
insbesondere keine Handhabe für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten
bestehe. Wiederum primär unter Bezugnahme auf im Zusammenhang mit dem Handeln
der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich ergangene Verfügungen bzw.
Entscheide reichte X.________ am 29. November 2007 beim Bezirksgericht Zürich
eine umfangreiche Rechtsschrift ein, die er als "Klage/Rechtsvorkehr,
national wirksame Beschwerde/Anstände" bezeichnete. Mit Schreiben vom 17.
Dezember 2007 antwortete ihm das Bezirksgericht, dass aus der Eingabe nicht
hervorgehe, welches Anliegen er habe, wofür es zuständig wäre; hinsichtlich
einer allfälligen Strafanzeige verwies es ihn an die Staatsanwaltschaft, und
für den Fall, dass eine Zivilklage angestrebt werde, auf das beim
Friedensrichter anzustrebende Sühneverfahren; vor allem wurde klargestellt,
dass das Bezirksgericht für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, worum es
vorliegend primär gehe, nicht zuständig sei, und dass diesbezüglich vielmehr
der verwaltungsrechtliche Weg beschritten werden müsste. Am 20. Dezember 2007
gelangte X.________ mit einer Eingabe, die im Wesentlichen der ans
Bezirksgericht adressierten Rechtsschrift vom 29. November 2007 entspricht,
an das Obergericht des Kantons Zürich. Dessen Verwaltungskommission
antwortete am 21. Dezember 2007 und hielt fest, dass das Obergericht eine
Rechtsmittelinstanz sei und erst zuständig werde, wenn ein Entscheid eines
erstinstanzlichen Zivil- oder Strafgerichts angefochten werde.
Am 28. Januar 2008 hat X.________ beim Bundesgericht eine
"Verfassungsbeschwerde wegen vorsätzlicher Verletzung von EMRK Self-executing
Völkerrecht" eingereicht, die er durch die I. öffentlich-rechtliche Abteilung
behandelt wissen will.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer scheint eine Behandlung der Angelegenheit durch die
I. öffentlich-rechtliche Abteilung beantragen zu wollen. Für eine solche
gerichtsinterne Zuteilung gibt es keine Gründe, nachdem sich die Eingabe
nicht eindeutig einem bestimmten Rechtsgebiet zuordnen lässt und die
mittelbar angesprochenen Gebiete der Bildung und der Verantwortlichkeit in
den Zuständigkeitsbereich der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung fallen
(Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 des Reglements für das Bundesgericht vom
20. November 2006).

2.2 Obwohl unter anderem von Staatshaftung die Rede ist, liegt kein
Klagetatbestand gemäss Art. 120 BGG vor, und die Eingabe vom 28. Januar 2008
kann - höchstens - als Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
bzw. als subsidiäre Verfassungsbeschwerde betrachtet werden.
Der Gegenstand eines Rechtsmittels wird begrenzt durch denjenigen des vor
Bundesgericht angefochtenen Entscheids; mit darüber hinausgehenden Vorbringen
hat sich das  Bundesgericht nicht zu befassen. Das Obergericht hat den
Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2007 wissen lassen,
dass es nicht zuständig sei. Der Beschwerdeführer kann einzig geltend machen,
diese Unzuständigkeitserklärung als solche bzw. die Art ihres Zustandekommens
bzw. die Art der Erledigung seiner Eingabe vom 20. Dezember 2007 führe zu
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG.

2.3 Inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben könnte, indem es sich für
unzuständig erklärte, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar. Es
stellt sich einzig die Frage, wie es sich mit dem in der Beschwerdeschrift
erwähnten § 194 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976
(GVG) betreffend die Weiterleitungspflicht verhält. Gemäss § 194 Abs. 1 GVG
gelten Eingaben, die innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine
unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, als
rechtzeitig eingegangen; § 194 Abs. 2 GVG bestimmt, dass diesfalls die
Weiterleitung an die zuständige Stelle von Amtes wegen erfolgt.
Wie zuvor schon das Bezirksgericht Zürich (Schreiben vom 17. Dezember 2007)
brachte das Obergericht im vorliegend angefochtenen Schreiben vom 21.
Dezember 2007 zum Ausdruck, dass aus den weitschweifigen Ausführungen des
Beschwerdeführers in seinen diversen Eingaben, worin er immer wieder Bezug
auf verwaltungsrechtliche Verfügungen nehme, auf eine verwaltungsrechtliche
Streitigkeit geschlossen werden müsse. Sowohl das Obergericht wie auch das
Bezirksgericht erklärten sich sinngemäss ausserstande, gestützt auf die
Rechtsschriften des Beschwerdeführers vom 20. Dezember bzw. 29. November
2007, die je gut 50 Seiten und vielfältigste Anträge enthielten, die Natur
des von ihm angestrebten Verfahrens und entsprechend eine zuständige Behörde,
an welche die Sache weitergeleitet werden könnte, zu bestimmen. Mit diesem
allein ausschlaggebenden Inhalt des obergerichtlichen Schreibens vom 21.
Dezember 2007 setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine
Beschwerde, die - wie seine ihr zugrundeliegende prozessuale Vorgehensweise
im Kanton - ohnehin an Rechtsmissbrauch grenzt (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. c
BGG), enthält offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art.
42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht
einzutreten ist.

2.4 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht
entsprochen werden, nachdem die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 64
BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang
entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe vom 28. Januar 2008 wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Obergericht (Verwaltungskommission) des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller