Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.908/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_908/2008
2C_78/2010

Urteil vom 23. August 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz,
Stadelmann,
Gerichtsschreiber Moser.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
handelnd durch A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Freiburg.

Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Unzulässigkeit der
Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses; Wiedererwägung / Revision,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg,
Steuergerichtshof,
vom 11. November 2008 (2C_908/2008)

und

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg,
Steuergerichtshof,
vom 15. Dezember 2009 (2C_78/2010).

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG in Liquidation (nachfolgend X.________ AG oder
Steuerpflichtige) erhob am 19. September 2008 beim Kantonsgericht Freiburg,
Steuergerichtshof, Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Kantonalen
Steuerverwaltung. Mit eingeschriebener Post vom 24. September 2008 setzte das
Kantonsgericht der Steuerpflichtigen eine Frist bis zum 27. Oktober 2008 zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Nachdem die eingeschriebene
Sendung nicht abgeholt worden war, sandte das Kantonsgericht das Schreiben
nochmals mit einfacher Post. Mit Entscheid vom 11. November 2008 trat das
Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, der
Kostenvorschuss sei bis zum Urteilszeitpunkt bzw. innert der gesetzten Frist
nicht geleistet worden.

B.
Gegen den Entscheid vom 11. November 2008, zugestellt am 25. November 2008,
reichte die X.________ AG am 10. Dezember 2008 ein Wiedererwägungsgesuch und/
oder Revisionsgesuch beim Kantonsgericht Freiburg ein. Zudem erhob die
X.________ AG gegen den Entscheid vom 11. November 2008 am 27. Dezember 2008
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und
beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur
materiell-rechtlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren
2C_908/2008). Das Kantonsgericht Freiburg und die kantonale Steuerverwaltung
beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde.

C.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2009 sistierte das präsidierende Mitglied der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Beschwerdeverfahren
2C_908/2008 bis über das beim Kantonsgericht Freiburg, Steuergerichtshof,
eingereichte Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch entschieden worden sei.

D.
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2009 wies das Kantonsgericht Freiburg das
Wiedererwägungs-/Revisionsgesuch vom 10. Dezember 2008, welches es
ausschliesslich im Lichte der Bestimmungen über die Revision prüfte, ab, soweit
es darauf eintrat.

E.
Gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2009 erhob die X.________ AG am 27. Januar
2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
(Verfahren 2C_78/2010) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und der Steuergerichtshof des Kantonsgerichtes Freiburg sei
anzuweisen, das Revisionsgesuch gutzuheissen und somit auf den Rekurs vom 19.
September 2008 gegen den Einspracheentscheid einzutreten sowie diesen in
materiell-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Eventuell sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und der Steuergerichtshof des Kantonsgerichtes Freiburg
sei anzuweisen, über den geltend gemachten Revisionsgrund der Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu befinden. Das Kantonsgericht Freiburg und die kantonale
Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung
der Beschwerde.

F.
Am 9. Februar 2010 verfügte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts die Wiederaufnahme des Verfahrens 2C_908/2008 und
die Vereinigung der Verfahren 2C_908/2008 und 2C_78/2010.

Erwägungen:

1.
1.1 Den angefochtenen Entscheiden des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. November
2008 bzw. vom 15. Dezember 2009 liegt eine Streitigkeit betreffend die direkten
Steuern des Kantons und des Bundes zugrunde. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff.
BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG; SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht offen.

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Kantone
setzen dabei als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte
ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer
richterlicher Behörden der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen (Art. 86
Abs. 2 BGG).
1.2.1 Beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg, welches die beiden, je mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochtenen Entscheide
(Nichteintretensentscheid vom 11. November 2008 und Revisionsentscheid vom 15.
Dezember 2009) gefällt hat, handelt es sich zwar um eine letzte kantonale
Instanz im genannten Sinne. Zu prüfen ist indessen, inwieweit der Zulässigkeit
der Beschwerde bezüglich des ersten Entscheids vom 11. November 2008, mit
welchem das Kantonsgericht auf eine gegen den Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung gerichtete Beschwerde wegen nicht fristgerechter Bezahlung des
Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, allenfalls der Umstand entgegenstehen
könnte, dass mit der Revision gestützt auf Art. 105 des freiburgischen Gesetzes
vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/FR) bzw. die
betreffenden besonderen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen
Steuerrechts ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung stand und von der
Beschwerdeführerin parallel zur Beschwerde ans Bundesgericht auch ergriffen
wurde, mit welchem die beanstandeten rechtlichen Mängel vom Kantonsgericht
selber hätten beseitigt werden können.
1.2.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob der Begriff der Letztinstanzlichkeit
gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, mit welchem das Erfordernis der Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzugs zum Ausdruck gebracht wird (vgl. ESTHER TOPHINKE,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 10 zu Art. 86;
ALAIN WURZBURGER, in: Commentaire de la LTF, Bern 2009, N. 18 zu Art. 86; YVES
DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, N. 2055 ff. und
3000 f.), sämtliche - wirksame - ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel
und Rechtsbehelfe umfasst, die im Kanton gegen Entscheide eines oberen
kantonalen Gerichts zur Verfügung stehen. Würde dies bejaht, wäre vorliegend
der Instanzenzug - jedenfalls bezüglich jener Rügen, welche mit Revision dem
Kantonsgericht unterbreitet werden konnten - erst erschöpft, wenn das
Kantonsgericht über das Revisionsgesuch entschieden hat, und es könnte insofern
auf die gegen den ersten Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten
werden. In diesem Sinne war denn auch die frühere staatsrechtliche Beschwerde
nach der Rechtsprechung zu Art. 86 Abs. 1 des vormaligen
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) erst dann zulässig, wenn
von sämtlichen kantonalen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht worden war, welche
dem Beschwerdeführer Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gaben
und geeignet waren, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen (vgl.
BGE 131 I 372 E. 1.2.1 S. 374; 120 Ia 61 E. 1a S. 62; 112 Ia 180 E. 1c S. 183;
110 Ia 136 E. 2a S. 137 f.). Dies war bei der Revision dann der Fall, wenn in
kantonalen Gesetzen Tatbestände als Revisionsgründe angeführt wurden, welche
kassatorischer Natur sind, wie etwa bei Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften (so u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs),
Nichtberücksichtigung sich aus den Akten ergebender wesentlicher Tatsachen,
Berichtigung prozessualer Fehler (vgl. BGE 110 Ia 136 E. 2a S. 137; in
steuerrechtlichem Zusammenhang: Urteil 2P.180/2001 vom 25. Februar 2002 E. 3;
ferner: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 847).
Demgegenüber galt im Verfahren der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein
kantonaler Entscheid bereits dann als letztinstanzlich im Sinne von Art. 98
lit. g OG, wenn er innerkantonal mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr
angefochten werden konnte (BGE 98 V 119; Urteil 2A.249/2000 vom 14. Februar
2001 E. 1a). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb namentlich auch dann
zulässig, wenn gegen den kantonalen Entscheid das ausserordentliche
Rechtsmittel der Revision ergriffen wurde, es sei denn, diese sei gutgeheissen
worden, womit die Sache - zufolge Wegfall des Anfechtungsobjekts -
gegenstandslos geworden wäre (vgl. Urteil 2A.66/1997 vom 29. Juni 1998 E. 1a).
1.2.3 Nach Massgabe von Art. 111 Abs. 3 Satz 1 BGG (in Verbindung mit Art.
95-98 BGG) muss die letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG als unmittelbare Vorinstanz mindestens die gleichen Rügen prüfen können wie
das Bundesgericht. Davon ausgenommen ist gemäss Art. 111 Abs. 3 Satz 2 BGG
einzig - soweit vom kantonalen Recht überhaupt vorgesehen - die zusätzliche
kantonale Gerichtsinstanz mit beschränkter Überprüfungsbefugnis im Sinne von
Art. 100 Abs. 6 BGG, an welche der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts
weitergezogen werden kann und in welchem Fall die Beschwerdefrist erst mit der
Eröffnung des Entscheids dieser Instanz für die Beschwerde ans Bundesgericht zu
laufen beginnt (vgl. BGE 133 III 687 E. 1.3 S. 690; 134 III 92; 135 III 337 E.
1.3 S. 339 f.; ferner: Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, Bern 2009, N.
28-34 zu Art. 100).

Die kassatorische Revision, mit welcher Verfahrensverletzungen geltend gemacht
werden können, erlaubt nur eine eingeschränkte Überprüfung des angefochtenen
Entscheids. Mit Blick auf die erwähnte gesetzliche Konzeption ist für die
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG daher grundsätzlich nicht erforderlich, dass vor der Erhebung der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht das
allenfalls kantonal gegebene Rechtsmittel der Revision ergriffen wird. Diese
wird zudem regelmässig als nicht devolutives Rechtsmittel vom urteilenden
Gericht selber behandelt, weshalb es an der Voraussetzung gebricht, dass es
sich bei der Kassationsinstanz gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG um eine
"zusätzliche", d.h. um eine andere Gerichtsinstanz als das kantonale obere
Gericht handeln muss (vgl. den französischen Gesetzestext: "Si la décision d'un
tribunal cantonal supérieur peut être déférée à une autre autorité judiciaire
cantonale..."; vgl. auch Donzallaz, a.a.O., N. 4099, wonach die Regelung gemäss
Art. 100 Abs. 6 BGG nicht direkt auf andere ausserordentliche kantonale
Rechtsmittel übertragbar ist).
1.2.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass ein Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz (oberes Gericht oder vom Bundesgesetz vorgesehene andere
richterliche Behörde) dann unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn dagegen
innerkantonal kein Rechtsmittel offensteht, mit welchem mindestens die gleichen
Rügen überprüft werden können wie vor Bundesgericht. Dass das betreffende
kantonale Erkenntnis von der Entscheidinstanz allenfalls noch revisionsweise
überprüft werden könnte, ändert nichts an dessen Letztinstanzlichkeit im Sinne
von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG (analog in Bezug auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde: BGE 133 III 439 E. 3.1 S. 444). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als zulässig und zwar
auch dann, wenn das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ergriffen
wurde, es sei denn, diese sei gutgeheissen worden, womit das Anfechtungsobjekt
im bundesgerichtlichen Verfahren (nachträglich) entfallen ist.
1.2.5 Damit erweisen sich vorliegend sowohl der Nichteintretensentscheid des
Kantonsgerichts vom 11. November 2008 als auch der Entscheid vom 15. Dezember
2009, mit welchem das Kantonsgericht das bei ihm gegen das erstere Erkenntnis
eingereichte Revisionsgesuch abwies (soweit es darauf eintrat), als
letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, womit gegen beide
Erkenntnisse je die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ergriffen werden kann. Zu beachten ist dabei allerdings, dass sich die mit den
beiden Rechtsmitteln erhobenen Rügen auf den Streitgegenstand des jeweiligen
Verfahrens beziehen müssen.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichten Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42
und 100 BGG).

1.4 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), hier namentlich
über die Steuerharmonisierung. Soweit die Vorinstanz kantonales Recht
anzuwenden hatte, kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid
verstosse gegen Normen des Bundesrechts (Art. 95 lit. a BGG). Im übrigen kann
die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der
verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, insbesondere des Willkürverbots
(Art. 9 BV), sowie der kantonalen verfassungsmässigen Rechte (Art. 95 lit. c
BGG) geprüft werden (BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351).
Solche Rügen sind ausdrücklich zu erheben (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 349
E. 3 S. 351 f.).

1.5 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde auch
aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine
Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen. Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1
BGG).

2.
2.1 Nach Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. Art. 51 Abs. 1 StHG kann eine rechtskräftige
Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen
zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen
oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), wenn die erkennende
Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt
waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b), oder wenn ein
Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat
(lit. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als
Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im
ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG bzw.
Art. 51 Abs. 2 StHG). Die gleichen Revisionsgründe sowie eine entsprechende
Einschränkung der Revisionsmöglichkeit sieht das Recht des Kantons Freiburg in
Bezug auf die kantonalen Steuern in Art. 188 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über
die direkten Kantonssteuern (DStG/FR; vgl. Urteil 2A.585/2005 vom 8. Mai 2006
E. 2, in: StE 2007 B 97.41 Nr. 19) und analog, mit allgemeiner Tragweite für
Entscheide von Verwaltungsjustizbehörden, in Art. 105 VRG/FR vor.

2.2 Gestützt auf Art. 105 VRG/FR und unter anderem mit Verweis auf Art. 147
Abs. 1 und 2 DBG bzw. Art. 51 Abs. 1 und 2 StHG hat die Vorinstanz im
Revisionsentscheid vom 15. Dezember 2009 erkannt, dass angesichts des
offenstehenden Rechtsmittels der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht im kantonalen Revisionsverfahren nur
insoweit Rügen erhoben werden könnten, als sie mit dem Rechtsmittel an das
Bundesgericht nicht geltend gemacht werden könnten. Dies bedeute, dass im
vorliegenden Revisionsverfahren nur allfällige neue Tatsachen und Beweismittel
vorgebracht werden könnten sowie die Rüge erhoben werden könne, der
angefochtene Entscheid beruhe auf einer falschen Tatsachenfeststellung.
Betreffend weiterer erhobener Rügen (insbesondere Verletzung des rechtlichen
Gehörs und Willkür), sei das Revisionsgesuch hingegen unzulässig. Die
Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang, dass die von ihr
erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Kantonsgericht nicht
behandelt worden sei, obgleich dies ein in Art. 105 Abs. 1 lit. c VRG/FR
ausdrücklich vorgesehener Revisionsgrund darstelle. Sie tut jedoch nicht dar
und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dadurch Bundesrecht verletzt
worden wäre (oben E. 1.4).

2.3 Als allfällige neue Tatsache geprüft hat das Kantonsgericht im Entscheid
vom 15. Dezember 2009 die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Fristansetzung
für die Leistung des Kostenvorschusses - wie von ihr behauptet - erst mit der
Eröffnung des Nichteintretensentscheides zur Kenntnis gelangt sei. Es legt in
seinem Urteil die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellung von
behördlichen Akten, zur Beweislastverteilung sowie zur - widerlegbaren -
Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung korrekt dar und es kann auf ihre
Ausführungen verwiesen werden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, unter den
gegebenen Umständen könne im vorliegenden Fall mit klar überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsaufforderung
tatsächlich in den Herrschaftsbereich der Gesuchstellerin gelangt sei.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht nachzuweisen, dass diese -
grundsätzlich für das Bundesgericht bindende (vgl. E. 1.5) -
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist. Zwar handelt es sich bei
der Annahme, eine Mitteilung des Gerichts sei korrekt übermittelt worden, um
eine sog. natürliche Vermutung, welche durch den Nachweis einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung widerlegt werden kann (vgl.
Urteil 2C_38/ 2009 vom 5. Juni 2009 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin übersieht
jedoch, dass für diesen Nachweis der allgemein gehaltene Hinweis darauf nicht
genügen kann, jedes Jahr würden viele Briefsendungen bei der Verarbeitung oder
auf dem Transportweg entweder zerstört oder verloren gehen. Ebenso wenig genügt
das unspezifische Vorbringen, unter Umständen habe ein Mitarbeiter des Gerichts
vergessen, die Briefsendung der Post zu übergeben. Entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin beruhen die Sachverhaltsfeststellungen sodann auch nicht
auf einer Rechtsverletzung. Sie macht geltend, das Verfahrensrecht des Kantons
Freiburg kenne keine gesetzliche Vermutung bezüglich der ordnungsgemässen
Zustellung von gerichtlichen Verfügungen, Urteilen oder sonstigen Mitteilungen.
Es liege diesbezüglich ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass das
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Freiburg, anders als beispielsweise
das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021) in Art. 20 Abs. 2bis oder das Bundesgerichtsgesetz in Art. 44 Abs. 2,
keine Bestimmung enthält, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift
des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten
erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt. Vorliegend geht es jedoch
nicht um die Frage dieser Zustellfiktion, sondern um die Frage, wem die
Beweislast für die Zustellung obliegt und welches das Beweismass ist. Die
Beschwerdeführerin übersieht, dass diese Frage unabhängig davon, ob das Gesetz
eine diesbezügliche Regelung enthält, geklärt werden muss. Im Übrigen legt sie
nicht dar, inwiefern die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, welche sich an
die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält, verfassungsmässige Rechte und
Grundsätze verletzten würde.

2.4 Die Feststellung der Vorinstanz, das Revisionsgesuch sei unbegründet,
soweit geltend gemacht werde, es würden erhebliche neue Tatsachen vorliegen,
ist damit nicht zu beanstanden. Die weitere Feststellung der Vorinstanz, wonach
der Nichteintretensentscheid auch nicht in Missachtung einer aktenkundigen
erheblichen Tatsache ergangen sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht
angefochten.

2.5 Damit ist die Beschwerde betreffend den Entscheid vom 15. Dezember 2009 als
unbegründet abzuweisen.

3.
3.1 Mit der Beschwerde betreffend den Nichteintretensentscheid vom 11. November
2008 rügt die Beschwerdeführerin vorab, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
betreffend Zustellung der Aufforderung zur Bezahlung des
Gerichtskostenvorschusses willkürlich festgestellt, insbesondere indem sie die
Beweislast falsch verteilt habe. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in
dieser Beschwerde vermögen weder nachzuweisen, dass die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind noch
dass sie auf einer Rechtsverletzung beruhen. Nachdem die Beschwerde in diesem
Punkt inhaltlich weitgehend derjenigen gegen den Entscheid vom 15. Dezember
2009 entspricht, kann auf das zu dieser letztgenannten Beschwerde Ausgeführte
verwiesen werden (vgl. oben E. 2.3).

Für die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte
Aktenwidrigkeit des angefochtenen Entscheides gibt es keine Anhaltspunkte.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 Abs. 2 KV/FR), da sie vor Erlass des
Nichteintretensentscheides (entgegen der diesbezüglichen Vorgabe von Art. 57
Abs. 1 VRG/FR) nicht angehört worden sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu
Recht nicht, dass der hier einschlägige Art. 128 VRG/FR eine präzise
formellgesetzliche und somit rechtsgenügliche Grundlage sowohl für die Erhebung
eines Kostenvorschusses unter Fristansetzung als auch für die Androhung des
Nichteintretens im Säumnisfall darstellt. Nach der willkürfreien Auffassung der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schliesst die formellgesetzlich
statuierte Pflicht zur Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall zugleich
die Befugnis zur tatsächlichen Anordnung der angedrohten Rechtsfolge bei
Nichtleistung des Kostenvorschusses ein. Dies zumal die Sanktionsandrohung
andernfalls ins Leere stiesse (vgl. Urteil 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E.
6.2.2). Für eine zusätzliche Anhörung eines Beschwerdeführers besteht in einem
solchen Falle kein Raum und ein derartiger Anspruch ergibt sich auch nicht aus
dem Grundsatz auf rechtliches Gehör.

3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid sei
überspritzt formalistisch. Fristen in Rechtsmittelverfahren haben zum Zweck,
den geordneten Gang der Rechtspflege sicherzustellen. Eine
Fristwiederherstellung wäre möglich, wenn eine unverschuldete Verhinderung an
der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde vorläge (vgl. Art. 50 BGG bzw.
Art. 31 VRG/FR). Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung gestützt
auf das Verbot des überspitzten Formalismus bzw. den Anspruch auf ein faires
Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) vorbringt, ändert hieran nichts. Es handelt sich
nicht um eine unnötige Formenstrenge, wenn das Gesetz eine
Fristwiederherstellung nur bei unverschuldetem Hindernis ermöglicht. Die
Nichteintretensfolge bei verspäteter Leistung des Kostenvorschusses erscheint
nicht überspitzt formalistisch, wenn - wie vorliegend - bereits die (erste)
Zahlungsaufforderung mit der Nichteintretensandrohung versehen war und keine
Nachfrist angesetzt worden war. Die Kantone sind denn auch nicht verpflichtet,
die für die Rechtsmittel ans Bundesgericht geltende Regelung von Art. 62 Abs. 3
BGG zu übernehmen (vgl. Urteil 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.2). Nichts
anderes ergibt sich diesbezüglich zudem aus den besonderen
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Steuerrechts.

3.4 Damit erweist sich auch die Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. November
2008 als unbegründet, weshalb sie ebenso abzuweisen ist.

4.
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C_908/ 2008
betreffend den Entscheid vom 11. November 2008 wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C_78/2010 betreffend
den Entscheid vom 15. Dezember 2009 wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem
Kantonsgericht des Kantons Freiburg (Steuergerichtshof) und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Moser