Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.902/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_902/2008

Urteil vom 2. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Geissbühler,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8500 Frauenfeld,
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/ unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
5. November 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1975) stammt aus Ghana. Am 13. März 2001 hatte er die
Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1968) geheiratet. Bereits im Jahre 1998 war
ihr gemeinsamer Sohn A.________ zur Welt gekommen. Am 4. August 2004 wurde die
Ehe auf Begehren der Ehefrau gerichtlich getrennt. X.________ erhielt ein
Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn zugesprochen. A.________ wächst seit Ende
Oktober 2004 bei Pflegeeltern im Kanton Thurgau auf.

Mit Beschluss vom 24. August 2005 entzog die Vormundschaftsbehörde Kreuzlingen
X.________ bis auf weiteres das Besuchsrecht. Gegen diesen Beschluss erhob
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Geissbühler, am 8. September
2005 Rekurs an das kantonale Departement für Justiz und Sicherheit.

B.
Wenige Wochen vorher, am 5. Juli 2005, hatte das Ausländeramt (heute:
Migrationsamt) des Kantons Thurgau X.________ zu beabsichtigten
fremdenpolizeilichen Massnahmen (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Weg-/Ausweisung) das rechtliche Gehör eingeräumt. Rechtsanwältin Sabine
Geissbühler nahm mit Eingabe vom 18. August 2005 im Namen von X.________ in
ablehnendem Sinne hiezu Stellung und stellte für ihren Klienten gleichzeitig
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Am 3. November
2005 sistierte das Ausländeramt daraufhin das "fremdenpolizeiliche
Wegweisungsverfahren" bis zum Vorliegen des Departementsentscheides zur
Neuregelung des Besuchsrechts. Beim Departement blieb diese letztgenannte
Angelegenheit hängig.

C.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2007 räumte die Vormundschaftsbehörde Kreuzlingen
X.________ das Recht ein, seinen Sohn unter fachlicher Aufsicht sehen zu
können. Hiegegen wiederum wehrten sich die Kindsmutter/Ehefrau und die
Pflegeeltern. Ihre Rekurse wurden vom Departement für Justiz und Sicherheit
gutgeheissen. Die von X.________ gegen diesen Departementsentscheid erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom
21. Mai 2008 ab.

D.
Inzwischen, am 2. Juli 2007, hatte das Migrationsamt Rechtsanwältin Sabine
Geissbühler angeschrieben und mitgeteilt, es beabsichtige, das "sistierte
fremdenpolizeiliche Wegweisungsverfahren (...) fortzusetzen, ohne den
Beschwerdeentscheid des DJS betreffend Besuchsrechtsregelung weiter
abzuwarten", wozu ihrem Mandanten "im Rahmen des laufenden rechtlichen Gehörs
(Schreiben vom 5. Juli 2005)" Gelegenheit geboten werde, sich zu äussern.
Rechtsanwältin Geissbühler reichte am 13. Juli 2007 eine Stellungnahme ein. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hielt sie ausdrücklich
aufrecht.

E.
Mit Entscheid vom 18. Juli 2007 nahm das Migrationsamt das sistierte
fremdenpolizeiliche Verfahren wieder auf, verlängerte die am 20. Mai 2007
abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von X.________ nicht mehr und wies diesen
aus der Schweiz weg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wies das Amt mit der Begründung ab, es sei einzig darum
gegangen, im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine (fakultative) Stellungnahme
abzugeben.

Gegen diesen Entscheid erhob X.________ erfolglos Rekurs beim kantonalen
Departement für Justiz und Sicherheit (Entscheid vom 2. Juli 2008). Die
Gewährung des prozessualen Armenrechts lehnte das Departement mit der
Begründung ab, das Rekursverfahren sei von Anfang an aussichtslos gewesen.

In der Zwischenzeit hatte das Bezirksgericht Kreuzlingen das von der Ehefrau
Y.________ am 3. November 2006 gestellte Scheidungsbegehren gutgeheissen und
die Ehe geschieden (Urteil vom 17. Dezember 2007). Im Scheidungsverfahren gegen
seine Frau war X.________ im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ebenfalls von Rechtsanwältin Geissbühler vertreten worden.

F.
Nun gelangte X.________ erneut ans Verwaltungsgericht: Mit Beschwerde vom 5.
September 2008 beantragte er die Aufhebung des ausländerrechtlich begründeten
Departementsentscheides vom 2. Juli 2008 im Kostenpunkt und verlangte sowohl
für die vorinstanzlichen Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Entscheid vom 5. November 2008 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde
gut und bestellte Rechtsanwältin Sabine Geissbühler zur unentgeltlichen
Rechtsvertreterin von X.________. Unter diesem Titel verpflichtete das Gericht
das Departement, der Anwältin "für das Rekursverfahren" ein Honorar von Fr.
2'200.-- zu bezahlen; für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht setzte es
die Entschädigung auf Fr. 1'200.-- fest. Zur Frage des prozessualen Armenrechts
im Verfahren vor dem Migrationsamt äusserte sich das Gericht nicht.

G.
Rechtsanwältin Geissbühler stellte daher am 17. November 2008 beim
Verwaltungsgericht ein Erläuterungsgesuch und bat um Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 21. November 2008 teilte ihr der Verwaltungsgerichtspräsident
mit, ihrem Mandanten sei für das Verfahren vor dem Migrationsamt keine
Entschädigung zugesprochen worden. Der Grund dafür liege in § 80 Abs. 5 des
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes, wonach in erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren "grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen"
würden. Im Entscheid vom 5. November 2008 sei die genannte Norm allerdings
wegen eines redaktionellen Versehens nicht erwähnt worden, wofür sich das
Verwaltungsgericht entschuldige.

H.
Rechtsanwältin Sabine Geissbühler führt mit Eingabe vom 17. Dezember 2008
namens und im Auftrag von X.________ Beschwerde beim Bundesgericht mit den
Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5.
November 2008 aufzuheben bzw. in dem Sinne zu ergänzen, dass dem
Beschwerdeführer auch für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Migrationsamt
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei; eventuell
sei die Sache zur Ergänzung zurückzuweisen. Gleichzeitig wird auch für das
Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht.

Das Migrationsamt des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das
Departement für Justiz und Sicherheit und das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau stellen denselben Antrag. Das Bundesamt für Migration hat auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Endentscheid eines kantonalen Verwaltungsgerichts als
letzter kantonaler Instanz (Art. 86 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), welche nicht unter eine der in Art.
83 BGG erwähnten Ausnahmen fällt. Es geht einzig noch um die Frage, ob dem
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Migrationsamt die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hätte gewährt werden müssen. In
diesem Verfahren war es um die Verlängerung seines Anwesenheitsrechtes in der
Schweiz gegangen, auf welche(s) er aufgrund des Besuchsrechts gegenüber seinem
Kind einen grundsätzlichen Anspruch hatte (Art. 8 EMRK, vgl. BGE 120 Ib 1 E. 1
S. 3 sowie [für den Fall, dass sich der eine Elternteil das Besuchsrecht gegen
den Widerstand des anderen erstreiten muss] Urteil 2A.428/2000 vom 9. Februar
2001). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit
grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Das Bundesgericht
prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II
249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249
E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn diese
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, mithin des
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieser Anspruch
wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig
davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV.
Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das
Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die
Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt ist, untersucht es in
rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der
kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE
129 I 129 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Die kantonalen Bestimmungen, deren willkürliche Anwendung der
Beschwerdeführer rügt und auf die sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen
Entscheid sowie in der Antwort seines Präsidenten auf das Erläuterungsgesuch
und in der Vernehmlassung an das Bundesgericht bezogen hat, finden sich im
thurgauischen Gesetz vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRG). § 81 VRG lautet:

1 Einem bedürftigen Beteiligten kann auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt werden, sofern das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint.

2 Sofern es die Umstände erfordern, namentlich im Verfahren vor
Verwaltungsgericht, kann einem Beteiligten ein für ihn unentgeltlicher, im
kantonalen Anwaltsregister eingetragener Anwalt bewilligt werden.

§ 80 VRG (in der Fassung vom 29. September 1997; Marginale: "Ausseramtliche
Kosten") hat, soweit hier interessierend, folgenden Wortlaut:

1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der
Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

2 - 4 (...).

5 In den übrigen Verwaltungsverfahren werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

2.3 Die Frage, ob im erstinstanzlichen (Verwaltungs-)Verfahren ein Anspruch auf
Parteientschädigung besteht, muss - anders als dies das Verwaltungsgericht tut
- von der Frage, ob einer bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen bzw. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist, getrennt
werden. Diesbezüglich besteht - unter den nachgenannten Voraussetzungen - auch
im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ein Anspruch unmittelbar aus Art. 29
Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 226 f. mit Hinweisen). Der Anspruch gilt für
jegliches staatliche Verfahren, in das der Betroffene einbezogen ist; auf die
Rechtsnatur des in Frage stehenden Verfahrens kommt es nicht an (BGE 119 Ia 264
E. 3a S. 265; 121 I 60 E. 2a/bb S. 62).

2.4 Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist das
Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.1),
die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache (dazu BGE 129 I 129 E. 2.3.1) und
die Notwendigkeit der Verbeiständung (dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

Die beiden ersten Voraussetzungen sind vorliegend nicht (mehr) streitig und
gehen auch aus den Akten hervor (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 und S. 7).
Es geht noch um die Notwendigkeit der Verbeiständung.

2.5 Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, soweit sie für die
Wahrung der Rechte notwendig ist und der Betroffene seine Sache - auf sich
allein gestellt - nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Die
Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der
konkreten Umstände; dazu zählen insbesondere die Schwere der Betroffenheit in
grundlegenden Interessen, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten,
die anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2, vgl. zum Ganzen GEROLD STEINMANN, in:
St. Galler Kommentar BV, 2. Auflage 2008, Rz. 36 ff. zu Art. 29 BV).

3.
3.1 Vorliegend ist massgebend, dass ausländerrechtlich eine komplexe Situation
vorlag: Es ging um die vom Migrationsamt dem Beschwerdeführer gegenüber
angedrohte Beendigung des Aufenthaltsrechtes, welches Verfahren dann allerdings
während fast zwei Jahren sistiert blieb (vgl. vorne lit. B und lit. E).
Gleichzeitig waren mehrere andere Verfahren hängig, was der Beschwerdeführer
aber nicht alleine zu vertreten hat: Das laufende Scheidungsverfahren war von
seiner Ehefrau eingeleitet worden (vorne lit. E, am Ende), welche sich,
zusammen mit den Pflegeeltern des gemeinsamen Kindes, auch gegen die von der
Vormundschaftsbehörde angeordnete Neugestaltung des Besuchsrechts zur Wehr
gesetzt hatte (vorne lit. C). Der Streit um die Ausübung des Besuchsrechts war
zuvor schon - ebenfalls während fast zwei Jahren - beim Departement für Justiz
und Sicherheit hängig gewesen (vorne lit. A und B), was das Migrationsamt
offenbar dazu veranlasst hatte, das Verfahren zur Beendigung des
Aufenthaltsrechts fortzusetzen, ohne den entsprechenden Departementsentscheid
abzuwarten (vorne lit. D).

3.2 Aufgrund der gesamten Umstände dieses aussergewöhnlichen Einzelfalls lässt
sich nicht sagen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich im
fremdenpolizeilichen Verfahren um die Beendigung seines Aufenthaltsrechts
selber zurechtzufinden. Es gilt insbesondere zu berücksichtigen, dass dieses
Verfahren lange Zeit in der Schwebe blieb und sein Ausgang von verschiedenen
anderen, ebenfalls laufenden Verfahren abhängig war, die der Beschwerdeführer
nicht selber angestrengt hatte und auf deren Verlauf er selber nur wenig
Einfluss nehmen konnte. Er war daher schon im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren vor dem Migrationsamt auf den Beizug anwaltlicher
Vertretung angewiesen. Das entsprechende Gesuch hatte er im Übrigen bereits mit
der Einreichung der ersten Eingabe stellen lassen (vorne lit. B).

4.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet; sie ist
gutzuheissen.

Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache
selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann
die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden
hat (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Vorliegend erscheint es angezeigt, die Sache an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen, damit dieses dem Beschwerdeführer für das ausländerrechtliche
Verfahren vor dem Migrationsamt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestelle.

Bei diesem Ausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Hingegen hat der Kanton Thurgau die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für
das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG).
Damit wird das für dieses Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Sache wird zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Verfahren vor dem Migrationsamt an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Thurgau hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.

5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Departement
für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Klopfenstein