Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.896/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_896/2008

Urteil vom 30. Oktober 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Winiger.

1. Verfahrensbeteiligte
Wohlfahrtsfonds A.________,
2. Stiftung B.________,
3. Stiftung C.________,
4. Wohlfahrtsfonds D.________,
5. Pensionskasse E.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Fürsprecherin
Prof. Dr. Madeleine Simonek,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
Rückerstattung der Verrechnungssteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5.
November 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der Wohlfahrtsfonds A.________, die Stiftung B.________, die Stiftung
C.________, der Wohlfahrtsfonds D.________ sowie die Pensionskasse E.________
(nachfolgend: Vorsorgewerke E.________) besassen per Ende Dezember 2003
insgesamt einen Bestand von 725'000 Inhaberaktien à nominal Fr. 1.-- der
X.________ Holding AG.
A.b Im Januar 2004 kontaktierte die Y.________ Bank die Vorsorgewerke
E.________ und fragte an, ob diese bereit wären, einen Teil ihrer
X.________-Aktien zum Zwecke der Kapitalherabsetzung der X.________ Holding
anzudienen. Die Vorsorgewerke E.________ erklärten sich in der Folge bereit,
Aktien aus den bisherigen Beständen anzudienen, wollten aber wieder einen
gleichen Bestand von X.________-Aktien erwerben.
X.________ Holding und Y.________ Bank standen in den Jahren 2003 und 2004 in
einem Mutter-Tochter-Verhältnis mit hundertprozentiger Beherrschung durch die
X.________ Holding.
Am 12. Januar 2004 verkaufte die Y.________ Bank der Pensionskasse E.________,
der Stiftung C.________ sowie dem Wohlfahrtsfonds A.________ insgesamt 195'000
X.________-Aktien zum Marktpreis von Fr. 84.35 je Aktie. Am 20. Januar 2004
kaufte die Y.________ Bank im Namen und auf Rechnung der X.________ Holding
195'000 X.________-Aktien zum Preis von Fr. 84.75 je Aktie von der
Pensionskasse E.________, der Stiftung C.________ und dem Wohlfahrtsfonds
A.________ zurück. Die Y.________ Bank rechnete dabei auf dem Verkaufspreis
(nach Abzug des Nominalwerts von Fr. 1.-- pro Aktie) jeweils eine
Verrechnungssteuer von 35 % ab. Im Einzelnen stellte sich dies wie folgt dar:
Pensionskasse E.________: 170'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 14'407'500.--;
Verrechnungssteuer Fr. 4'983'125.--.
Stiftung C.________: 10'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 847'500.--;
Verrechnungssteuer Fr. 293'125.--.
Wohlfahrtsfonds A.________: 15'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 1'271'250.--;
Verrechnungssteuer Fr. 439'687.50.
Die X.________ Holding vernichtete die oben erwähnten 195'000 Inhaberaktien am
18. Februar 2004 im Rahmen einer Kapitalherabsetzung.
A.c Im Verlauf des Jahres 2004 kontaktierte die Y.________ Bank erneut die
Vorsorgewerke E.________ und und fragte an, ob diese bereit wären, einen Teil
ihrer X.________-Aktien zum Zwecke der Kapitalherabsetzung der X.________
Holding anzudienen. Die Vorsorgewerke E.________ erklärten sich wiederum
bereit, Aktien aus den bisherigen Beständen anzudienen, mit der Absicht, wieder
einen gleichen Bestand von X.________-Aktien zu erwerben.
A.d Am 19. Juli 2004 verkaufte die Y.________ Bank den Vorsorgewerken
E.________ insgesamt 500'000 X.________-Aktien zum Marktpreis von Fr. 77.-- je
Aktie. Am gleichen Tag kaufte die Y.________ Bank im Namen und auf Rechnung der
X.________ Holding insgesamt 500'000 X.________-Aktien zum Preis von Fr. 78.--
je Aktie von den Vorsorgewerken E.________ zurück. Die Y.________ Bank rechnete
dabei auf dem Verkaufspreis (nach Abzug des Nominalwerts von Fr. 1.-- pro
Aktie) wiederum jeweils eine Verrechnungssteuer von 35 % ab. Im Einzelnen
stellte sich dies wie folgt dar:
Pensionskasse E.________: 410'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 31'980'000.--;
Verrechnungssteuer Fr. 11'049'500.--.
Stiftung C.________: 50'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 3'900'000.--;
Verrechnungssteuer Fr. 1'347'500.--.
Stiftung B.________: 10'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 780'000.--;
Verrechnungssteuer Fr. 269'500.--.
Wohlfahrtsfonds A.________: 15'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 1'170'000.--;
Verrechnungssteuer Fr. 404'250.--.
Wohlfahrtsfonds D.________: 15'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 1'170'000.--;
Verrechnungssteuer Fr. 404'250.--.
Die X.________ Holding vernichtete die oben erwähnten 500'000 Inhaberaktien am
23. Februar 2005 im Rahmen einer Kapitalherabsetzung.

B.
B.a In den Monaten Februar bis Mai 2005 machten die Vorsorgewerke E.________
für die vorerwähnten Transaktionen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
von insgesamt Fr. 19'190'937.50 geltend. Im Einzelnen stellte sich dies wie
folgt dar:
Pensionskasse E.________: Sie beantragte am 18. Februar 2005 eine
Rückerstattung im Umfang von Fr. 16'032'625.-- (Fr. 4'983'125.-- plus Fr.
11'049'500.--).
Stiftung C.________: Sie beantragte am 28. Februar 2005 eine Rückerstattung im
Umfang von Fr. 1'640'625.-- (Fr. 293'125.-- plus Fr. 1'347'500.--).
Stiftung B.________: Sie beantragte am 27. April 2005 eine Rückerstattung im
Umfang von Fr. 269'500.--.
Wohlfahrtsfonds A.________: Er beantragte am 2. Mai 2005 eine Rückerstattung im
Umfang von Fr. 843'937.50 (Fr. 439'687.50 plus Fr. 404'250.--)
Wohlfahrtsfonds D.________: Er beantragte am 28. April 2005 eine Rückerstattung
im Umfang von Fr. 404'250.--.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gab den entsprechenden
Anträgen der Vorsorgewerke E.________ vollumfänglich statt.
B.b Aufgrund von Abklärungen erhielt die ESTV in der Folge Kenntnis von den
vorerwähnten Aktienkäufen und -verkäufen und forderte die Vorsorgewerke
E.________ mit Schreiben vom 8. Februar 2006 zur Rückzahlung der entsprechenden
Rückerstattungsbeträge von insgesamt Fr. 19'190'937.50 auf. Die Vorsorgewerke
E.________ erklärten mit Schreiben vom 29. Juni 2006, die Rückzahlungen per 28.
Juni 2006 erfolgten unter ausdrücklichem Vorbehalt, und der Bestand und die
Höhe der Forderungen der ESTV seien in einem Rechtsmittelverfahren
abschliessend festzustellen; die Bezahlung stelle keine Anerkennung der geltend
gemachten Forderung dar.
B.c Die ESTV beschloss mit (je separat eröffneten) Entscheiden vom 20. Dezember
2006, dass sie den (einzelnen) Vorsorgewerken E.________ die Rückerstattung der
Verrechnungssteuer im Betrag von insgesamt Fr. 19'190'937.50 auf den
(jeweiligen) im Jahr 2004 fällig gewordenen Teilliquidationsanteilen betreffend
die Kapitalreduktion der X.________ Holding verweigere.
B.d Am 31. Januar 2007 erhoben die Vorsorgewerke E.________ gegen die
Entscheide der ESTV vom 20. Dezember 2006 (je separat und entsprechend ihren
Anteilen) Einsprache und beantragten, ihnen sei die Verrechnungssteuer von
insgesamt Fr. 19'190'937.50 zurückzuerstatten, zuzüglich (je) eines
Vergütungszinses von 5 % ab 28. Juni 2006.
B.e Mit Entscheid vom 10. Mai 2007 wies die ESTV die Einsprachen vollumfänglich
ab und stellte fest, dass die Vorsorgewerke E.________ ihr den Betrag von
insgesamt Fr. 19'190'937.50 zu Recht zurückvergütet hätten. Zudem stellte die
ESTV fest, dass die Vorsorgewerke E.________ ihr einen (anteilsmässigen)
Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag für die Zeitspanne der Rückerstattung bis
zum 28. Juni 2006 schuldeten.
Die ESTV begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
Einsprecher wirtschaftlich nicht frei über die Zahlungen der Y.________ Bank
vom 20. Januar resp. 14. Juli 2004 hätten verfügen können und ihnen daher das
Recht zur Nutzung dieser Zahlungen abzusprechen sei. In der Sache kam die ESTV
zum Schluss, es liege eine Steuerumgehung vor.

C.
Die gegen diesen Einspracheentscheid am 13. Juni 2007 erhobenen Beschwerden an
das Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht
vereinigte zunächst mit Verfügung vom 21. Juni 2007 die verschiedenen
Beschwerden und wies diese mit Urteil vom 5. November 2008 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht bejahte zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf
Rückerstattung der Verrechnungssteuer, da die Vorsorgewerke E.________ bei
Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren
Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besessen hätten. Hingegen kam das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Rückerstattung der
Verrechnungssteuer zu einer Steuerumgehung führen würde, an welcher die
Vorsorgewerke E.________ massgeblich beteiligt waren.

D.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 erheben die Vorsorgewerke E.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und
stellen folgenden Hauptantrag:
"Den Beschwerdeführenden sei die Verrechnungssteuer von total CHF 19'190'937.50
auf den im Jahre 2004 fällig gewordenen Teilliquidationsanteilen aus zwei
Kapitalherabsetzungen der X.________ Holding AG wie folgt zurückzuerstatten:
Wohlfahrtsfonds A.________ ein Verrechnungssteuerbetrag von total CHF
843'937.50 (CHF 439'687.50 und CHF 404'250);
Stiftung B.________ ein Verrechnungssteuerbetrag von CHF 269'500;
Stiftung C.________ ein Verrechnungssteuerbetrag von total CHF 1'640'625 (CHF
293'125 und CHF 1'347'500);
Wohlfahrtsfonds D.________ ein Verrechnungssteuerbetrag von CHF 404'250;
Pensionskasse E.________ ein Verrechnungssteuerbetrag von total CHF 16'032'625
(CHF 4'983'125 und CHF 11'049'500).
jeweils zuzüglich eines Vergütungszinses ab 28. Juni 2006 von 5 %."
Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer, die Sache sei zur Feststellung
des massgebenden Sachverhalts an die ESTV zurückzuweisen.
Gerügt wird neben einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (sinngemäss)
die Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz, da diese die Mitwirkung
der Beschwerdeführer an einer Steuerumgehung bejaht habe.

E.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde,
während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet.

F.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die
Angelegenheit am 30. Oktober 2009 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Verrechnungssteuer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 83 sowie
Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs.
1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 und Art. 42
BGG) ist daher einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht
- inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale
verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht
von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche
rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des
Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97
Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

2.
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf
Rückerstattung der Verrechnungssteuer von total Fr. 19'190'937.50 auf den im
Jahre 2004 fällig gewordenen Teilliquidationsanteilen aus zwei
Kapitalherabsetzungen der X.________ Holding AG haben.

2.1 Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer
u.a. auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR
642.21]). Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft gestützt auf einen
Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf eine
Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte (u.a. Aktien), so
unterliegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten
Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer (Art. 4a Abs. 1
VStG). Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn eine Gesellschaft oder
Genossenschaft im Rahmen von Artikel 659 OR eigene Beteiligungsrechte erwirbt,
ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, sofern die Gesellschaft oder
Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht innerhalb einer Frist von sechs
Jahren wieder veräussert (Art. 4a Abs. 2 VstG).
Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1
VStG). Diese ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung
ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen
(Art. 14 Abs. 1 VStG).

2.2 Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten
Leistung nach Massgabe des Gesetzes vom Bund zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 VStG). Im inländischen Verhältnis bezweckt die
Verrechnungssteuer in erster Linie, die Deklaration der Erträge beweglichen
Kapitalvermögens zu sichern; dem steuerehrlichen Inländer wird sie
zurückerstattet (vgl. BGE 125 II 348 E. 4 S. 352 f. mit Hinweisen; MAJA
BAUER-BALMELLI, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2000, S. 3).
Eine juristische Person hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer,
wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte
(Art. 24 Abs. 2 VStG), die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte
ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat (Art. 25 Abs. 1 VStG e contrario) und
bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den
steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass (Art. 21 Abs. 1 lit. a
VStG). Der Antrag auf Rückerstattung muss innert drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht werden (Art. 32 Abs. 1 VStG e
contrario).
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist in allen Fällen unzulässig, in
denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde (Art. 21 Abs. 2 VStG).

2.3 Vorliegend wurde die Verrechnungssteuer von 35 % auf einem
Teilliquidationsanteil von insgesamt Fr. 54'831'250.--, ausmachend Fr.
19'190'937.50, im Jahr 2004 von der X.________ Holding AG als Schuldnerin der
steuerbaren Leistung erhoben und ordnungsgemäss auf die Beschwerdeführer
überwälzt. Diese stellten im Jahr 2005 ein Rückerstattungsbegehren, welchem
vorerst stattgegeben wurde. Erst aufgrund einer Nachprüfung kam die ESTV zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der
Verrechnungssteuer nicht erfüllt seien, weshalb sie am 8. Februar 2006 gestützt
auf Art. 51 Abs. 2 und 3 VStG die Wiedereinzahlung der ihres Erachtens zu
Unrecht gewährten Rückerstattungsbeiträge anordnete.
Da die erfolgte Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht auf einem
förmlichen Entscheid nach Art. 51 Abs. 1 VStG beruhte, ist eine Rückforderung
grundsätzlich möglich. Unbestritten ist, dass die formellen Voraussetzungen für
eine Rückerstattung (rechtzeitiger und formgültiger Antrag) erfüllt sind.
Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführer bei Fälligkeit der steuerbaren
Leistung ihren Sitz im Inland hatten und dass sie die mit der
Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht
hatten. Entgegen der Auffassung der ESTV kam die Vorinstanz auch zum Schluss,
dass die Beschwerdeführer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur
Nutzung an den 695'000 Inhaberaktien der X.________ Holding im Sinne von Art.
21 Abs. 1 lit. a VStG besassen, was die ESTV nicht mehr in Frage stellt.
Streitig ist damit im vorliegenden Fall nur noch, ob die Rückerstattung im
Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStG unzulässig war, weil sie zu einer Steuerumgehung
führen würde.

2.4 Eine Steuerumgehung wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
angenommen, wenn (a) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als
ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den
wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn zudem (b)
anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich
deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung
der Verhältnisse geschuldet wären, und wenn (c) das gewählte Vorgehen
tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von
der Steuerbehörde hingenommen würde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Sind die
Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt, so ist der Besteuerung diejenige
Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den
erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (für die direkte Bundessteuer
vgl. BGE 131 II 627 E. 5.2 S. 635 f.; Urteil 2A.135/2000 vom 9. November 2001
E. 6, in: ASA 72 S. 413; je mit Hinweisen; betreffend Rückerstattung der
Verrechnungssteuer vgl. Urteil vom 11. Dezember 1981 E. 1b, in: ASA 50 S. 583
mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, der Sachverhalt sei in verschiedener
Hinsicht offensichtlich falsch bzw. unvollständig und unter Verletzung der
Untersuchungspflicht festgestellt worden. Sie bringen zahlreiche neue Tatsachen
und Beweismittel vor, welche sie nicht früher hätten geltend machen können,
weil erst ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren gegen den ehemaligen
CEO der Y.________ Bank und gegen den ehemaligen Portfolio-Manager der
Vorsorgewerke E.________ - dank der Aufhebung des Bankgeheimnisses - kurz vor
und nach Ergehen des angefochtenen Urteils Umstände zu Tage gebracht habe,
welche die Beschwerdeführer entlasteten. Im Wesentlichen handelt es sich dabei
um die Identität der offenbar mehrheitlich inländischen Verkäufer von Aktien an
die Y.________ Bank (vgl. lit. A.c und A.e hiervor).
Ob der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1.2) vorgeworfen werden kann, wenn sie
Umstände nicht berücksichtigte, die den Beteiligten im Urteilszeitpunkt noch
gar nicht bekannt sein konnten, erscheint zumindest fraglich. Eher könnte
allenfalls ein Revisionsgrund vorliegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG [SR
172.021]). Die Frage kann indes offen bleiben, weil die geltend gemachten neuen
Sachumstände - wie aus dem Folgenden hervorgeht - ohnehin keinen Einfluss auf
den Ausgang des Verfahrens hätten (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).

4.
4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, schon aufgrund der
zeitlichen Abwicklung und der damit verbundenen Umstände ergebe sich, dass die
von den Beteiligten gewählte Vorgehensweise ungewöhnlich sei. In einer
Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass die Y.________ Bank Aktien der
X.________ Holding, welche sie für deren vorgesehene Kapitalherabsetzung
benötigte und die sie entweder bereits besass oder sich kurzfristig auf dem
Markt beschaffte, an die Beschwerdeführer veräusserte, um sie kurz darauf von
diesen wieder zurückzukaufen und anschliessend für die Kapitalherabsetzung zu
verwenden. Diese Vorgehensweise mache aus Sicht der Y.________ Bank und der
X.________ Holding wirtschaftlich keinen Sinn, und auch die Beschwerdeführer
vermöchten nicht aufzuzeigen, welches die wirtschaftlichen Gründe für die Wahl
dieser Vorgehensweise gewesen sein sollten.
Die Vorinstanz folgerte weiter, dass die Y.________ Bank bzw. die X.________
Holding mit dem von ihnen gewählten Vorgehen tatsächlich Steuern sparen
könnten, wenn dieses akzeptiert würde. Diese rechtliche Situation sei auch für
die Beschwerdeführer klar gewesen; diese hätten im Detail Kenntnis von der
Gesamttransaktion gehabt und damit an der Steuerumgehung mitgewirkt.

4.2 Die Vorinstanz bezieht sich auf einen ähnlich gelagerten Fall, in welchem
das Bundesgericht auf eine Steuerumgehung geschlossen hat (Urteil 2A.660/2006
vom 8. Juni 2007, in: RDAF 2008 II S. 536). Damals wollte eine
Aktiengesellschaft eine Kapitalherabsetzung durchführen. Die dafür vorgesehenen
20'000 Aktien hatte sie bereits erworben, ohne den Veräusserern die
Verrechnungssteuer belastet zu haben. Nach Beratung durch eine Bank verkaufte
sie dieser 20'000 Aktien, um sie nach kurzer Zeit zwecks Kapitalherabsetzung
wieder zurückzuerwerben. Dabei belastete sie der Bank die Verrechnungssteuer,
welche diese in der Folge bei der ESTV zurückverlangte und (zunächst) auch
erhielt. Das Bundesgericht beurteilte dieses Vorgehen als Steuerumgehung unter
Mitwirkung und in Kenntnis des Empfängers und zugleich Beraters und verweigerte
der Bank die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (zur Kritik an diesem Urteil
vgl. E. 4.4 hiernach).
4.2.1 Dieser von der Vorinstanz herangezogene Fall unterscheidet sich aber
sachverhaltsmässig wesentlich vom hier zu beurteilenden: Die Beschwerdeführer
haben auf entsprechende Anfrage der Y.________ Bank im Januar 2004 die
gewünschten Aktien aus ihren bereits vorhandenen Beständen angedient. Sie taten
dies unter der Bedingung, eine gleiche Menge der Aktien wieder erwerben zu
können, weil sie diese Investition, welche durch die Herabsetzung der
Aktienkapitals noch werthaltiger wurde, behalten wollten. Daraufhin verkaufte
die Y.________ Bank den Beschwerdeführern zunächst am 12. Januar 2004 195'000
Aktien der X.________ Holding, um von ihnen am 20. Januar 2004 die 195'000 zur
Herabsetzung benötigten Aktien zu erwerben. Die Y.________ Bank rechnete die
Verrechnungssteuer ab, welche die Beschwerdeführer bei der ESTV
zurückverlangten und (zunächst) auch erhielten. Das gleiche Vorgehen
wiederholte sich im Juli 2004 mit 500'000 X.________ Holding Aktien. Die
Y.________ Bank hatte als "Market Makerin" bzw. Blockhändlerin einen Stock
solcher Aktien vorrätig oder beschaffte sich diese gemäss den Feststellungen
der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 6.4.2) jeweils kurzfristig auf dem
Markt. Weitergehend haben die Beschwerdeführer an den Operationen um die
Kapitalherabsetzungen soweit festgestellt nicht mitgewirkt.
4.2.2 Die Vorinstanz kommt mit der ESTV zum Schluss, die Vorgehensweise ("Hin
und Her von zahlenmässig identischen Titeln" zwischen der Y.________ Bank und
den Beschwerdeführern) mache wirtschaftlich keinen Sinn; die Y.________ Bank
hätte zweckmässigerweise die von ihr erworbenen Aktien direkt der
Muttergesellschaft (X.________ Holding) zwecks Kapitalherabsetzung zur
Verfügung stellen sollen, statt den Umweg über die Vorsorgewerke E.________ zu
gehen. Die gesamte Transaktion lasse sich nur mit dem Bestreben, die
Verrechnungssteuer einzusparen, erklären, und die Beschwerdeführer hätten dabei
mitgewirkt bzw. davon gewusst.
Gewiss bezweckte die X.________ Holding mit dem Kauf der zur Herabsetzung
benötigten Aktien, die Verrechnungssteuer einzusparen, weil die beauftragte
Y.________ Bank diese den Beschwerdeführern in Rechnung stellen konnte und die
Beschwerdeführer rückerstattungsberechtigt waren. Ein solches Vorgehen ist
allerdings üblich und erlaubt, jedenfalls keineswegs ungewöhnlich und
sachwidrig im Sinne der Kriterien einer Steuerumgehung (vgl. dazu etwa PHILIPP
LÜTOLF/ROGER M. KUNZ, Aktienrückkäufe in der Schweiz, in: Der Schweizer
Treuhänder 2005, S. 280 ff., insbesondere S. 284 f.; GAUDENZ G. ZINDEL,
Aktienrückkäufe und Kapitalherabsetzungen, in: Festschrift für Peter Forstmoser
(...), 2003, S. 571 ff., insbesondere S. 577 ff.). Dies räumt denn auch die
Vorinstanz ein, wenn sie ausführt, die Feststellung, es sei üblich und
zulässig, dass sich eine rückkaufende Gesellschaft an
rückerstattungsberechtigte Einzelaktionäre wende, möge zutreffen (angefochtenes
Urteil E. 6.4.2). Gemäss der Vorinstanz besteht jedoch das zusätzliche Element,
welches die Transaktionen ungewöhnlich mache, darin, dass die Y.________ Bank
den Beschwerdeführern bereits vorhandene oder kurz zuvor beschaffte Aktien
verkauft habe, um sie umgehend wieder zurückzukaufen.
4.2.3 Dieser Erwägung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Nicht jeder
Aktieninhaber ist bereit, einer Aktiengesellschaft seine Aktien zwecks
Kapitalherabsetzung zu überlassen, schon nur, weil ihm in diesem Fall die
Verrechnungssteuer auf der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem
einbezahlten Nennwert in Abzug gebracht wird und er deren Rückerstattung
beantragen und abwarten muss. Es leuchtet deshalb durchaus ein, dass eine
herabsetzungswillige Aktiengesellschaft einen Verkäufer sucht, der - wie hier
die Beschwerdeführer - mit der Veräusserung der gewünschten Menge Wertpapiere
unter Steuerabzug und -rückerstattung einverstanden ist. Es ist auch durchaus
glaubhaft und nachvollziehbar, dass der zur Mitwirkung bereite Verkäufer nicht
primär am mit dem Geschäft verbundenen Gewinn interessiert ist, sondern Ersatz
für die angedienten Aktien verlangt, weil er seine Investition in die
Aktiengesellschaft erhalten möchte. Es kann deshalb auch nicht als unüblich
bezeichnet werden, dass die mit der Aktienbeschaffung betraute Bank für Ersatz
sorgen und diesen dem Verkäufer zuhalten muss. Für die Ersatzpapiere spielt es
dann keine Rolle, ob sie an der Börse erworben wurden oder von Verkäufern
stammen, welche die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht verlangen
könnten. Derartigem kombiniertem Vorgehen liegt grundsätzlich eine erlaubte
Steuerplanung und -einsparung (vgl. etwa Urteil 2A.11/1994 vom 16. August 1996
E. 5c, in: ASA 66 S. 406) zugrunde, welche für sich betrachtet bzw. wegen dem
damit verbundenen "Hin und Her" noch nicht als ungewöhnlich im Sinne einer
verpönten Steuerumgehung qualifiziert werden kann.
Dazu bedürfte es mehr, etwa - wie zum Beispiel im oben erwähnten Fall (Urteil
2A.660/2006 vom 8. Juni 2007) - dass der Veräusserer in Kenntnis der
massgebenden Umstände nur zu deren Manipulation auftritt, um bereits zur
Herabsetzung beschaffte Aktien, auf denen die Aktiengesellschaft die
Verrechnungssteuer nicht überwälzen könnte und (aufgerechnet ins Hundert)
selber tragen müsste, mit seinem Einverständnis und Mitwirken im Ergebnis von
der Verrechnungssteuer zu befreien. Erst solche unüblichen Dispositionen können
als ungewöhnlich im Sinne einer Steuerumgehung bezeichnet werden, nicht aber
bereits das hier festgestellte Vorgehen eines Aktienkaufs von einem
Rückerstattungsberechtigten mit gleichzeitiger Ersatzbeschaffung auf seinen
ausdrücklichen Wunsch hin. Insbesondere ist vorliegend nicht erstellt, dass die
X.________ Holding im Zeitpunkt, als sie die Kapitalherabsetzung beschloss,
bereits über genügend grosse Bestände eigener Aktien verfügte, die sie für
diesen Zweck verwenden konnte und wollte, aber zuerst (wie im Urteil 2A.660/
2006 vom 8. Juni 2007) zwecks "Befreiung von der Verrechnungssteuer" noch
einmal in Umlauf setzen, d.h. an die Beschwerdeführer verkaufen und
zurückerwerben, musste. Umso weniger kann den Beschwerdeführern ein
entsprechendes Mitwissen unterstellt werden. Erst ein solches oder auf
vergleichbaren Machenschaften beruhendes Vorgehen würde auf eine Steuerumgehung
hindeuten.
4.2.4 Im Weiteren kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer hätten
nur zum Schein mitgewirkt bzw. einfach die erworbenen Aktien umgehend wieder
zurückverkauft, was ein wesentliches Indiz für die Annahme einer Steuerumgehung
wäre. Sie verfügten nach den - für das Bundesgericht verbindlichen -
Feststellungen der Vorinstanz allesamt über genügend grosse Bestände an
Inhaberaktien der X.________ Holding, um die zur Kapitalherabsetzung
überlassenen Aktien auch ohne Ersatz andienen zu können.
4.2.5 Gewiss steht nicht mit Sicherheit fest, dass seitens der X.________
Holdingund der für sie tätig gewordenen Y.________ Bank keine weiteren
Vorkehren getroffen worden sind, welche die Geschäftsabwicklung gesamthaft
betrachtet doch als Steuerumgehung erscheinen lassen würden. Diesbezügliche
Feststellungen fehlen aber im - für das Bundesgericht verbindlich -
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Die Beweislast für das Vorliegen der
steuerbegründenden Elemente einer Steuerumgehung liegt bei den Steuerbehörden
(vgl. BGE 121 II 273 E. 3c/aa S. 284 mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage kann
den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, sie hätten an einer
Steuerumgehung durch die X.________ Holdingmitgewirkt. Ihre Kenntnis und
Mitwirkung ist auf Handlungen beschränkt geblieben, die in ihrer Gesamtheit
noch nicht als ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechtsgestaltung
im Sinne der Kriterien für die Annahme einer Steuerumgehung (vgl. E. 2.4)
bezeichnet werden können. Die Beschwerdeführer haben davon ausgehen dürfen, das
Vorgehen der X.________ Holdingsei auf das erlaubte Vermeiden einer Steuer
ausgerichtet, an dem sie trotz der mit der Verrechnungssteuer verbundenen
Formalitäten und der zeitweiligen Blockade von beträchtlichen Mitteln
unbeschadet mitwirken und interessiert sein durften, zumal sie den
Aktienbestand halten konnten, dieser an Werthaltigkeit noch zunahm und die
Transaktion mit einem gewissen Gewinn verbunden war.

4.3 Dazu kommt, dass die Verrechnungssteuer im Wesentlichen eine
Sicherungssteuer und damit nicht in erster Linie auf fiskalische Erträge
ausgerichtet ist (vgl. BGE 125 II 348 E. 4 S. 352 f.; Urteil 2A.660/2006 vom 8.
Juni 2007 E. 3.2; BAUER-BALMELLI, a.a.O., S. 3 und 212 ff.). Ist wie im
vorliegenden Fall der Sicherungszweck soweit absehbar erreicht worden, so kann
nicht leichthin auf eine Steuerumgehung geschlossen und das Sicherungssubstrat
einbehalten werden.

4.4 Das hiervor mehrfach zitierte Urteil 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 wurde in
der Literatur teilweise kritisiert (vgl. etwa URS BEHNISCH/ANDREA OPEL, Die
steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2008, ZBJV 145/2009
S. 565 ff.; PETER GURTNER, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, ASA 78 S. 41
ff.): Wenn von einer Steuerumgehung der Bank ausgegangen werde, sei es nicht
nachvollziehbar, weshalb das Bundesgericht der Besteuerung nicht jene
Rechtsgestaltung zugrunde gelegt habe, die aus Sicht der Aktiengesellschaft
sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.
Eine Steuerumgehung wäre damit ausschliesslich auf Stufe Steuererhebung (bei
der Aktiengesellschaft) und nicht zusätzlich auch noch auf jener der
Rückerstattung (bei der Bank) zu bejahen. Indem das Bundesgericht der Bank die
Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigere, werde neu die Rechtsfigur der
Mitwirkung bei einer Steuerumgehung geschaffen und damit steuerlich nicht jener
Steuerpflichtige gestraft, der eine Steuerumgehung begangen habe, sondern der
Mitwirkende.
Die dargestellte Kritik erscheint nicht als von vornherein verfehlt. Für den
vorliegenden Fall kann indessen die Frage offen gelassen werden, ob die
Steuerumgehung ausschliesslich auf Stufe Steuererhebung (hier bei der
X.________ Holding) und nicht zusätzlich auch noch auf Stufe Rückerstattung
(hier bei den Vorsorgewerken E.________) zu bejahen wäre: Die ESTV hat nur auf
die Vorsorgewerke E.________ zurückgegriffen, welche - wie hiervor unter E.
4.2.1 bis 4.2.5 ausführlich dargelegt - keine Steuerumgehung begangen haben.
Die Frage, ob auf Seiten der X.________ Holding eine Steuerumgehung zu bejahen
wäre, bildete nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht daher
nicht näher untersucht zu werden.

5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Kriterien für die Annahme einer
Steuerumgehung durch die Beschwerdeführer vorliegend nicht erfüllt sind; diese
haben demzufolge Anspruch auf Rückerstattung der von der ESTV zurückverlangten
Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 19'190'937.50. Die Beschwerdeführer
beantragen neben der Rückerstattung einen Vergütungszins ab 28. Juni 2006 von 5
%. Praxisgemäss - und von der ESTV beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht
bestritten - ist dieser Betrag (in Analogie zu Art. 16 Abs. 2 VStG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1996 über die
Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [SR 642.212]) ab dem Datum der
Rückzahlung durch die Beschwerdeführer an die ESTV mit 5 % zu verzinsen (Urteil
vom 25. November 1983, in: ASA 53 S. 95).

6.
6.1 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2008 aufzuheben ist. Die ESTV ist
anzuweisen, den Beschwerdeführern die Verrechnungssteuer von insgesamt Fr.
19'190'937.50, zuzüglich eines Zinses von 5 % ab 28. Juni 2006,
zurückzuerstatten.

6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die ESTV, um deren
Vermögensinteresse es sich vorliegend handelt, die bundesgerichtlichen Kosten
zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Zudem wird die ESTV verpflichtet, den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG). Zur Bestimmung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
(Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, und
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2008 wird aufgehoben.

2.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird angewiesen, den Beschwerdeführern die
Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 19'190'937.50, zuzüglich eines Zinses von
5 % ab 28. Juni 2006, wie folgt zurückzuerstatten:
dem Wohlfahrtsfonds A.________: Fr. 843'937.50;
der Stiftung B.________: Fr. 269'500.--;
der Stiftung C.________: Fr. 1'640'625.--;
dem Wohlfahrtsfonds D.________: Fr. 404'250.--;
der Pensionskasse E.________: Fr. 16'032'625.--.

3.
Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid über die Kosten und
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren an das
Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Eidgenössischen
Steuerverwaltung auferlegt.

5.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Beschwerdeführer als
Solidargläubiger für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr.
50'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung
sowie dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Winiger