Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.894/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_894/2008

Urteil 23. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Sursee,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11.
Dezember 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1970) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo. Er
durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde rechtskräftig
aus dem Land weggewiesen (Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom
22. September 2006). Das Amt für Migration des Kantons Luzern nahm ihn am 9.
Dezember 2008 in Ausschaffungshaft, welche das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern am 11. Dezember 2008 prüfte und bis zum 8. März 2009 genehmigte. Am 17.
Dezember 2008 übermittelte es dem Bundesgericht ein Schreiben von X.________
vom 14. Dezember 2008, worin dieser sinngemäss beantragt, er sei aus der Haft
zu entlassen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit der
Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen
Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1); sie kann
ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden, weigert sich jedoch nach wie vor, das Land zu verlassen und
seinen asyl- und ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen; er
erfüllt damit den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (SR 142.20).
Es war geplant, ihn am 16. Dezember 2008 einer kongolesischen Delegation
vorzuführen, so dass zurzeit nicht gesagt werden kann, dass seine Ausschaffung
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich wäre (vgl. Art. 80 Abs. 6
lit. a AuG) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum
bemühen würden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Die gegen ihn angeordnete
Ausschaffungshaft verletzt deshalb kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
geltend macht, gegen seine Wegweisung ein Revisionsgesuch eingereicht zu haben,
übersieht er, dass dieses für sich allein den rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen lässt. Auf seinen Hinweis, in seiner
Heimat (nach wie vor) verfolgt zu werden, kann nicht eingegangen werden; die
Asyl- und Wegweisungsfrage bildet grundsätzlich nicht (mehr) Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S.
220). Da vorliegend die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft zur
Diskussion stand und diese weder rechtlich noch tatsächlich komplexe Fragen
aufwarf, hatte er - entgegen seiner Kritik - auch keinen verfassungsrechtlichen
Anspruch auf die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (BGE 134 I 92
E. 3; 122 I 275 ff.).

3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Es
rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Amt für
Migration des Kantons Luzern wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass das
vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar