Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.892/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_892/2008

Urteil vom 2. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat lic. iur. Philipp Simonius,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Divisione delle contribuzioni del Cantone Ticino.

Gegenstand
Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
vom 9. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1972, ledig) wurde von der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt ab 1991 als Wochenaufenthalter eingestuft, für die Jahre 2005 und
2006 hingegen mit Domizilverfügung vom 6. Februar 2006 als unbeschränkt im
Kanton steuerpflichtig. Am 9. Oktober 2008 bestätigte das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt diese Verfügung kantonal letztinstanzlich.

B.
Am 12. Dezember 2008 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Er beantragt im
Wesentlichen, das appellationsgerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen,
dass sich sein Hauptsteuerdomizil 2005 und 2006 nicht in der Stadt Basel,
sondern in B.________ TI am Wohnsitz seiner Eltern befunden habe. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter seien die im Kanton Tessin ergangenen Veranlagungsverfügungen
für die beiden Jahre aufzuheben und die dort schon bezahlten Steuern
zurückzuerstatten.

C.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt schliesst (wie das
Appellationsgericht) auf Abweisung der Beschwerde gegenüber ihrem Kanton,
diejenige des Kantons Tessins dagegen auf Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2009 ist der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des
Kantons, muss grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über die
Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt
werden darf. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt betreffend die Feststellung der
Steuerpflicht ab 1. Januar 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Anfechtung
des vorinstanzlichen Urteils legitimiert. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (vgl. Art. 100 und Art. 42 BGG).

1.2 Im hier zu beurteilenden interkantonalen Kompetenzkonflikt können die
bereits rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons Tessin für die Steuerperioden
2005 und 2006 ebenfalls mit angefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG, vgl. noch
BGE 131 I 145 E. 2.1 S. 145). Es spielt keine Rolle, dass sie nicht Urteile im
Sinne von Art. 86 BGG bilden (vgl. BGE 133 I 300 E. 2.4 S. 307, 308 E. 2.4 S.
313).

2.
Im vorliegenden Fall wird das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers für die
Steuerjahre 2005 und 2006 sowohl vom Kanton Tessin, wo er rechtskräftig
eingeschätzt ist, als auch aufgrund des angefochtenen Urteils vom Kanton
Basel-Stadt beansprucht. Daraus ergibt sich für die beiden Jahre eine gemäss
Art. 127 Abs. 3 BV verbotene aktuelle Doppelbesteuerung (vgl. zu diesem Begriff
u.a. BGE 132 I 29 E. 2.1 S. 31 f.; 131 I 285 E. 2.1 S. 286; ASA 74, 684 E. 2.1
S. 685, je mit Hinweisen).

2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV (bzw.
Art. 46 Abs. 2 aBV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil)
einer unselbständig erwerbstätigen Person derjenige Ort, wo sich die
betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich
nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen befindet (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 3
Abs. 2 StHG). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält,
namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort
auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei
unselbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo
sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der
täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder
Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person
die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 29 E. 4 36
ff., mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch auf Ledige anwendbar (vgl. u.a.
BGE 125 I 54 E. 3b S. 59; ASA 62 443 E. 4; Pra 1998 Nr. 4 S. 21 E. 2d), bei
denen die Beziehungen am Arbeitsort sogar dann überwiegen können, wenn sie
wöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren. Das ist namentlich
der Fall, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder dort
über einen grösseren Freundes- oder Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht
haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das
Alter des Steuerpflichtigen (vgl. BGE 125 I 54 E. 3b S. 59; ASA 62 443 E. 4;
Pra 1998 Nr. 4 S. 21 E. 2d).

2.2 In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze massgebend: Der
Umstand, dass der unverheiratete Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich
während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt,
begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der
Steuerpflichtige dort sein Hauptsteuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich
nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort
zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen
besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche
Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher
familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt,
gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts
nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls
persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (vgl. u.a. BGE 125 I 54 E. 3a
S. 58).

3.
3.1 Nach diesen Grundsätzen besteht hier zunächst die natürliche Vermutung,
dass sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers für die Steuerjahre 2005
und 2006 in Basel befand. Dafür hat sich das Appellationsgericht auf mehrere
Umstände stützen können: Wesentlich ist in erster Linie, dass der
Beschwerdeführer in Basel während den hier massgeblichen Jahren eine 140 m²
grosse 4-Zimmer-Wohnung mit zwei Balkonen und einer Dachterrasse für monatlich
Fr. 1'650.-- mietete. Zwar hatte er einen Mitmieter, der einen monatlichen
Beitrag von Fr. 800.-- an die Miete leistete. Dennoch haben die Basler Behörden
in diesen Wohnverhältnissen zu Recht ein gewichtiges Indiz für eine
unbeschränkte Steuerpflicht gesehen, wie auch im Umstand, dass der
Beschwerdeführer seit 1996 im gleichen unbefristeten und ungekündigten
Arbeitsverhältnis stand. Da er schon (ab 1991) in Basel studiert hatte, muss
weiter davon ausgegangen werden, dass er dort über einen beträchtlichen
Freundes- und Bekanntenkreis verfügte, umso mehr, als er selber unterstreicht,
welche besondere Bedeutung er gesellschaftlichen Beziehungen beimisst.
Schliesslich war er damals bereits älter als 30 Jahre und von seiner Familie
seit Jahren sowohl persönlich wie auch wirtschaftlich unabhängig.

3.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die natürliche Vermutung zu Gunsten
des Wochenaufenthaltsorts durch den Nachweis einer allwöchentlichen Rückkehr an
den Familienort bzw. vorrangiger Beziehungen zu diesem Ort zu entkräften. Er
vermag weder den einen noch den anderen Nachweis zu erbringen, obwohl sein
weiterhin starkes Verhältnis zur Heimat unbestreitbar scheint. Es erübrigt
sich, hier näher auf die von ihm eingebrachten, zahl- und umfangreichen Belege
einzugehen. Die Basler Behörden haben sich mit diesen Belegen sorgfältig sowie
differenziert auseinandergesetzt und sie auf eine Art gewürdigt, die vor Art.
127 Abs. 3 BV standhält. Es kann diesbezüglich auf das angefochtene Urteil,
aber auch auf die Stellungnahme der kantonalen Steuerverwaltung (vom 23.
Februar 2009) vor Bundesgericht verwiesen werden. Gesamthaft ist festzuhalten,
dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente insofern von vornherein
ohne Belang sind, als sie sich (zumindest teilweise) auf die Jahre 2004 oder
2007 beziehen (z.B. Mieten einer 1-Zimmer-Wohnung in Lausanne, Präsidentschaft
der Karnevalsgesellschaft, Arbeitseinsätze im Kanton Tessin vom April bis zum
Juni 2007). Gewisse Angaben scheinen unrichtig zu sein, so z.B. die Anzahl der
2005 und 2006 im Tessin getätigten Bankomatbezüge. Wieder anderen Bestätigungen
kommt schon deshalb keine (genügende) Beweiskraft zu, weil sie zu ungenau sind,
wie z.B. die durch den Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigungen. Allgemein
sind, wie die Basler Behörden zutreffend festgehalten haben, durchaus
beweisbare Elemente unbelegt geblieben, hat der Beschwerdeführer doch nur
eigene Aufstellungen ins Recht gelegt, wo er Belege Dritter hätte einreichen
können, oder liegen bloss Erklärungen von Freunden und Bekannten vor, wo
Urkundenbeweise möglich gewesen wären (Dienst- oder Reisepläne für seine
Arbeitstätigkeit, vollständiger offizieller Bankkontoauszug, Police für die
obligatorische Krankenversicherung, usw.).

3.3 Aus dem gleichen Grund erweisen sich sämtliche Vorwürfe des
Beschwerdeführers an das Appellationsgericht als ungerechtfertigt, in erster
Linie diejenigen der Willkür, des Ermessensmissbrauchs und des überspitzten
Formalismus. Insbesondere hat das Gericht davon absehen dürfen, die vom
Beschwerdeführer genannten möglichen Zeugen anzuhören. Deren Aussagen haben der
Vorinstanz schon schriftlich vorgelegen und sind - wie bereits hervorgehoben
(vgl. oben E. 3.2) - von ihr gebührend gewürdigt worden. Eine mündliche
Einvernahme hätte die (zu) geringe Beweiskraft dieser Aussagen nicht verstärkt.
Dazu kommt, dass die Basler Behörden den Beschwerdeführer spätestens im Jahr
2002 deutlich auf das Ungenügen solcher Belege hingewiesen (vgl. E. 5.4 des
angefochtenen Urteils) und ihm in der Folge ebenso klar mitgeteilt haben,
welche Nachweise zusätzlich beizubringen waren (Reise- und Dienstpläne,
vollständige offizielle Bankkontoauszüge, usw., vgl. dazu oben E. 3.2). Dabei
handelte es sich weder um absolute bzw. unmögliche noch um sonstwie unzumutbare
Beweiserfordernisse. Auch hatte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens
noch mehr als einmal Gelegenheit, das Versäumte nachzuholen, was er aber bis
zuletzt unterlassen hat. Genauso unbegründet ist es, wenn er den Basler
Behörden bzw. der Vorinstanz ein widersprüchliches Verhalten oder einen
Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot vorwirft.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegenüber dem Kanton Basel-Stadt
als unbegründet. Ebenso wenig rechtfertigt sich eine Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung. Dagegen sind die Veranlagungsverfügungen des
Kantons Tessin vom 3. Oktober 2007 für 2005 und vom 2. Juli 2008 für 2006
aufzuheben und die dort schon bezahlten Steuern dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer, der mit seinem Haupt- und Eventualantrag nicht durchdringt,
auferlegt (Art. 65 f. BGG).

5.
Entgegen dieser Kostenregelung hat der Beschwerdeführer nach Erhalt des
Urteilsdispositivs das Bundesgericht mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 darum
ersucht, die Verfahrenskosten nicht ihm, sondern dem Kanton Tessin
aufzuerlegen. Das zugestellte Dispositiv enthalte entweder ein offensichtliches
Versehen oder müsse in Wiedererwägung gezogen werden.

Eine solche Sichtweise verkennt, dass das vorliegende Urteil am Tag seiner
Ausfällung (d.h. am 2. Dezember 2009) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art.
61 BGG), was auch die Kostenregelung umfasst. Diesbezüglich hat das
Bundesgericht nicht versehentlich, sondern begründet sowie in Übereinstimmung
mit Gesetz und Praxis entschieden, wie aus den vorangehenden Erwägungen
deutlich wird. Für eine Korrektur des Urteils (bzw. des Dispositivs) besteht
kein Grund (vgl. Art. 129 BGG), ebenso wenig für eine Wiedererwägung oder eine
Revision, die ohnehin nicht verlangt wird.
Im übrigen ist zu bemerken, dass sich eine Auferlegung der gesamten Kosten
zulasten des Beschwerde führenden Steuerpflichtigen insbesondere dann
rechtfertigt, wenn er - wie hier - durch sein Verhalten den
Doppelbesteuerungsstreit in qualifizierter Weise veranlasst hat und seine
Ausführungen vom Zweitkanton einfach übernommen worden sind. Es trifft zwar zu,
dass er, wenn er rechtsgenüglich die Veranlagungen beider Kantone anficht,
insofern obsiegt, als die aktuelle Doppelbesteuerung beseitigt wird. In der
Regel geht es ihm aber vor allem darum, in einem bestimmten Kanton besteuert
oder nicht besteuert zu werden. Das Obsiegen bzw. Unterliegen in diesem Punkt
kann bei der Verlegung der Kosten sehr wohl in den Vordergrund gestellt werden.
Dass die konkurrierende Veranlagung aufgehoben werden muss, ist nur die
logische und als solche meist unbestrittene Folge des Domizilentscheids, um den
es primär geht, und darf bei der Kostenverlegung ausser Acht gelassen werden.
Aus denselben Gründen kann auch von der Zusprechung einer Parteientschädigung
abgesehen werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich dies umso mehr, als
die Ausführungen des Rechtsvertreters sich zum grössten Teil auf die
unbegründeten Haupt- und Eventualbegehren beziehen (vgl. im gleichen Sinne
gerade das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil 2P.86/2006 E. 4.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kanton
Basel-Stadt wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Kanton
Tessin wird gutgeheissen, und die Veranlagungsverfügungen für die
Steuerperioden 2005 sowie 2006 werden aufgehoben. Die bereits bezogenen Staats-
und Gemeindesteuern sind zurückzuerstatten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt, der Steuerverwaltung des Kantons Tessin, dem Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Matter