Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.887/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_887/2008

Urteil vom 17. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 6. November 2008.

Erwägungen:

1.
X.________, geb. 1969, Staatsangehöriger von Pakistan, weilte 1998 bis 2002 als
erfolgloser Asylbewerber in der Schweiz. Mitte 2003 reiste er erneut ein und
stellte wiederum ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde. Am 13. Juli 2005
heiratete er eine aus Südafrika stammende, elf Jahre ältere Schweizer Bürgerin,
die Sozialhilfeempfängerin ist. Gestützt auf diese Heirat erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung, die einmal, bis zum 12. Juli 2007, verlängert wurde.

Die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich lehnte mit
Verfügung vom 18. Januar 2008 eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 28. Mai 2008 ab, und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den regierungsrätlichen
Beschluss erhobene Beschwerde am 6. November 2008 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Dezember 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts
sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihm die
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu verlängern.

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG, der vorliegend noch zur Anwendung kommt
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG), hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein Anspruch, wenn die Ehe eingegangen
worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen
(Ausländerrechts- oder Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine
Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die
gesetzliche Anspruchsnorm als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der
Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, weil entweder
ihm selber jeglicher Wille zum Führen der ehelichen Gemeinschaft fehlt oder
weil, für ihn erkennbar, keine ernsthafte Aussicht auf ein (weiteres) eheliches
Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem
schweizerischen Ehepartner mehr besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung
nicht ankommt. Das durch die Rechtsordnung vorgesehene Anwesenheitsrecht kann
nicht völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung beansprucht
werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49
E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen); eine bei objektiver Betrachtung als gescheitert
erscheinende Ehe fällt als Grundlage für einen Bewilligungsanspruch nach Art. 7
ANAG ausser Betracht. Die Berufung auf eine im beschriebenen Sinn inhaltslos
gewordenen Ehe bleibt auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn diese aus zwingenden
rechtlichen Gründen noch nicht geschieden werden kann (Zweijahresfrist gemäss
Art. 114 ZGB; vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 f.).

2.2 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts beruht auf diesen von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Aufgrund der für das Bundesgericht
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs.
1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) steht Folgendes fest: Der
gemeinsame eheliche Haushalt wurde anfangs Mai 2007 aufgegeben, die Ehefrau
schliesst spätestens seit Herbst 2007 die Wiederaufnahme der ehelichen
Beziehung aus, sie hat eine Scheidungsklage eingereicht, die am 24. April 2008
- nur - wegen der zweijährigen Wartefrist von Art. 114 ZGB abgewiesen wurde,
sie pflegt seit längerer Zeit eine Beziehung zu einem anderen Mann, worum der
Beschwerdeführer weiss, und jegliche Hinweise auf irgendwie gepflegte
Beziehungen oder Gemeinsamkeiten fehlen. Bei dieser Sachlage sind die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Schluss auf
rechtsmissbräuchliche Berufung auf Art. 7 ANAG in Frage zu stellen: Dass seine
Ehe gescheitert ist, ergibt sich bei objektiver Betrachtungsweise und muss
daher als für ihn erkennbar gelten; was seine Ausführungen zu Art. 114 ZGB
betrifft, ist er auf die vorstehende E. 2.1 (am Ende) zu verweisen. Der
angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 7 ANAG noch sonstwie Bundesrecht.

2.3 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) ist
im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen.

Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Entscheid
verbundene Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller