Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.886/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_886/2008

Urteil vom 4. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Kantonswechsel,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
3. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1972) reiste im April 1988 als
knapp Sechzehnjähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und
erhielt die Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau. Am 11. März 2003
entmündigte ihn das Bezirksgericht A._________ (Kanton Aargau) gestützt auf
Art. 370 ZGB. Seine im Jahre 1994 in der Türkei mit einer Landsfrau
geschlossene Ehe wurde mit Urteil vom 29. September 2005 geschieden. Aus dieser
Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (geb. 1997 und 2000), die unter die
elterliche Sorge der Mutter gestellt wurden.
Im Januar 2007 meldete sich X.________ von B.________ (AG) nach C.________ (SO)
ab. Am 29. März 2007 beantragte er die Genehmigung eines Wechsels vom Kanton
Aargau in den Kanton Solothurn. Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 wies das
Departement des Innern des Kantons Solothurn - Abteilung Ausländerfragen - das
Gesuch ab und forderte ihn auf, das Gebiet des Kantons Solothurn zu verlassen
und sich bei der Einwohnerkontrolle C.________ abzumelden. Die beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Dezember 2008
beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2008
aufzuheben, den Kantonswechsel zu bewilligen und die zuständigen Behörden
anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Solothurn zu
erteilen.
Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Das Departement des Innern des Kantons
Solothurn sowie das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der
Beschwerde.

C.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 126 AuG (SR 142.20) ist der Antrag auf Kantonswechsel - abgesehen
vom Verfahren - nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Ausländerrecht zu
beurteilen, da er vor diesem Datum eingereicht worden ist. Das insoweit
anzuwendende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; BS 1 121) vermittelt - im Gegensatz zum neuen Art. 37 AuG
- keinen Anspruch auf Kantonswechsel. Der Beschwerdeführer kann einen solchen
Anspruch allerdings aus dem mit der Türkei abgeschlossenen
Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632) ableiten (vgl.
BGE 127 II 177 E. 2b S. 180; 123 II 145 E. 2b S. 149 f.).

2.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen (Art.
29 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 30 E. 1 Ingress S. 31, 94 E. 1 S. 96). Nach der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage war die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht gegen die Verweigerung eines Kantonswechsels zulässig,
wenn ein Anspruch auf Wohnsitznahme in einem neuen Kanton bestand (vgl. zum
BGG: Urteil 2C_24/2007 vom 10. Juli 2007 E. 1.2; zum OG: BGE 132 II 65 E. 1 S.
67; 127 II 177 E. 2 S. 179 ff.).
Gemäss der neu eingeführten Ziff. 6 von Art. 83 lit. c BGG, die seit dem 1.
Januar 2008 zur Anwendung kommt (AS 2006 5600 und 5608 in Verbindung mit dem
Bundesratsbeschluss vom 24. Oktober 2007, AS 2007 5489), ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend den "Kantonswechsel". Das gilt nicht nur, wenn kein
Anspruch auf Kantonswechsel besteht, sondern auch dann, wenn sich der Ausländer
auf einen solchen Anspruch berufen kann (vgl. Peter Uebersax, Einreise und
Anwesenheit, in: Handbuch für die Anwaltspraxis zum Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, N. 7.324, S. 304; Thomas Häberli, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 118 f. zu Art. 83 BGG; Alain Wurzburger,
Commentaire de la LTF, 2009, N. 60 zu Art. 83 BGG). Der Gesetzgeber erkannte,
dass die Schaffung zusätzlicher Rechtsansprüche - unter anderem auf
Kantonswechsel gemäss Art. 37 AuG - zu neuen und längeren Beschwerdeverfahren
führen könnte. Durch den Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten in den in Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG genannten Bereichen wollte
er die Verfahren beschleunigen und das Bundesgericht entlasten. Er erachtete
einen Zugang zum Bundesgericht als verzichtbar, wenn der Aufenthalt in der
Schweiz als solcher nicht in Frage gestellt ist (vgl. AB 2004 N 1163 Bundesrat
Blocher sowie Nationalräte Steiner und Leuthard).
Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Verweigerung eines Kantonswechsels neuerdings grundsätzlich ausgeschlossen,
wiewohl sich der Ausländer auf ein Niederlassungsabkommen berufen kann.
Entsprechend Art. 132 Abs. 1 BGG gilt der neue Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG für
alle Beschwerdeverfahren, in denen der beim Bundesgericht angefochtene
Entscheid - wie hier - nach dem 31. Dezember 2007 ergangen ist.

3.
Das Bundesgericht kann die Eingabe indes als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
behandeln, sofern diesbezüglich sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind; die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer
nicht (vgl. Art. 113 und 119 BGG; BGE 134 II 379 E. 1.2 S. 382; 133 I 300 E.
1.2 S. 302 f.; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Soweit ein Ausländer keinen Anspruch
auf Kantonswechsel hat, fehlt ihm die Legitimation, die Verweigerung der
Zustimmung zu diesem Wechsel in materieller Hinsicht mit Verfassungsbeschwerde
anzufechten; denn er hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 115 lit. b BGG; Urteil 2D_10/2009 vom
3. Februar 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 I 185). Anders verhält es sich,
wenn der Beschwerdeführer - wie hier - einen Rechtsanspruch hat (Peter
Uebersax, a.a.O., N. 7.329, S. 305); allerdings kann er mit der
Verfassungsbeschwerde auch dann nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten rügen (Art. 116 BGG). Dabei hat der Beschwerdeführer substantiiert
darzulegen, inwiefern die erwähnten Rechte durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sein sollen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und
Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Hieran ändert nichts, dass die
Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise allein auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hinweist, zumal die
Geltendmachung der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG ohnehin bei allen Rechtsmitteln an das Bundesgericht einer
qualifizierten Rügepflicht unterliegt und der Beschwerdeführer anwaltlich
vertreten ist. Es besteht vorliegend kein Anlass, zusätzliche Rügemöglichkeiten
entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzuräumen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen seinen durch Art. 29 Abs. 2 BV
geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vormundschaft über ihn werde
inzwischen von einer Gemeinde des Kantons Solothurn wahrgenommen. Gemäss Art.
25 Abs. 2 ZGB habe eine bevormundete Person ihren Wohnsitz am Sitz der
Vormundschaftsbehörde. Würde der Kantonswechsel nicht genehmigt, hätte er
deshalb zivilrechtlich einen anderen Wohnsitz als fremdenpolizeilich. Darauf
sei die Vorinstanz nicht eingegangen; damit habe sie ihre Begründungspflicht
verletzt.
Wohl folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem die Pflicht der
Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Diese Pflicht verlangt indessen nicht,
dass sich die Gerichte mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand im Einzelnen auseinandersetzen; vielmehr können sie sich
auf die ihrer Ansicht nach für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken, so dass der Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Diesen Anforderungen genügt der hier angefochtene Entscheid. Indem die
Vorinstanz die Vormundschaftsbetreuung durch Behörden im Kanton Solothurn und
Art. 25 Abs. 2 ZGB nicht weiter erörtert, bringt sie zumindest implizit zum
Ausdruck, dass dies ihrer Ansicht nach nicht entscheidungsrelevant ist. Ob das
zutrifft, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung, die - wie erwähnt -
bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf die Prüfung der gerügten
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten beschränkt ist. Die Vorinstanz hat
vorliegend jedenfalls nicht gegen ihre Begründungspflicht verstossen (vgl.
allg. zur Begründungspflicht: BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen; nicht
publizierte E. 2 von BGE 135 II 49, 2C_484/2008).

5.
Der Beschwerdeführer beruft sich ausserdem auf Art. 13 Abs. 2 BV und macht eine
Verletzung seiner Privatsphäre und des Grundrechts auf Datenschutz geltend: Ihm
würden strafrechtliche Urteile vorgehalten, die den Behörden nur deshalb
bekannt seien, weil sie "eine Art paralleles Strafregister angelegt" hätten.
Dieses "Parallelstrafregister" sei ungesetzlich. Auch sei das
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) verletzt, weil der Beschwerdeführer anders
behandelt werde, als wenn er gegen ihn verhängte Ordnungsbussen bezahlt hätte
und die jeweiligen Übertretungen den Fremdenpolizeibehörden nicht bekannt
geworden wären.
Es trifft zu, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer diverse Verstösse
gegen gesetzliche Vorschriften vorwerfen. Es ist indessen fraglich, ob der
Beschwerdeführer die soeben erwähnten Rügen vor Bundesgericht erheben kann,
nachdem er sie schon bei der Vorinstanz hätte vorbringen können, dies aber
offenbar unterliess (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 103 Ib 366 E. 1b S. 369
f.; Urteile 1C_312/2007 vom 31. März 2008 E. 3.3 und 1C_332/2008 vom 15.
Dezember 2008 E. 1.5). Im Übrigen unterstützen sich die mit dem Vollzug des
Rechts der Fremdenpolizei betrauten Behörden gegenseitig und erteilen die
benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in die Akten (Art. 97
Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 97 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 82 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR
142.201) melden die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die
Strafuntersuchungsbehörden den kantonalen Ausländerbehörden unaufgefordert die
Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und
Entlassungen sowie zivil- und strafrechtliche Urteile, soweit Ausländer davon
betroffen sind. Zu den strafrechtlichen Urteilen sind auch Strafbefehle zu
zählen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des AuG gab es in den Kantonen Aargau
und Solothurn bereits entsprechende Bestimmungen (vgl. gestützt auf Art. 25
Abs. 3 ANAG: § 14 der Solothurner Verordnung vom 22. März 1974 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer; § 13 der Aargauer Vollziehungsverordnung vom
29. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer). Zudem bestimmte Art. 15 der Vollziehungsverordnung des Bundesrates
vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAV; AS 1949 I 228), dass die Polizei- und Gerichtsbehörden
verpflichtet sind, der kantonalen Fremdenpolizei Mitteilung zu machen von
Tatsachen, nach denen die Anwesenheit eines Ausländers als unerwünscht oder den
fremdenpolizeilichen Vorschriften zuwiderlaufend erscheinen kann. Somit bestand
bzw. besteht eine Rechtsgrundlage dafür, dass strafrechtliche Urteile und
Strafbefehle in die Akten der Fremdenpolizei aufgenommen werden. Dieses
Vorgehen ist daher nicht ungesetzlich. Da der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang keine anderen substantiierten Rügen geltend macht, erübrigt sich
eine weitere Prüfung zu Art. 13 Abs. 2 BV.
Auch das Gleichbehandlungsgebot ist nicht verletzt. Ob die
Fremdenpolizeibehörden von einigen Gesetzesverstössen des Beschwerdeführers bei
Bezahlung der Ordnungsbussen nichts erfahren hätten, kann offen gelassen
werden. Jedenfalls besteht insoweit ein sachlicher Grund zur unterschiedlichen
Behandlung der Personen, die Ordnungsbussen begleichen, und derjenigen, die das
unterlassen.

6.
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar (vgl. E. 3
hievor), dass das Niederlassungsabkommen und die bei einem Kantonswechsel zu
beachtenden Grundsätze in Verletzung von Art. 8 EMRK oder des Willkürverbots
und damit verfassungswidrig angewendet worden seien. Er erfüllt die Rüge- und
Begründungserfordernisse in Bezug auf etwaige Verfassungsverletzungen
insbesondere nicht, soweit er bloss eine falsche Anwendung von Bundesrecht
geltend macht. Auf diese Vorbringen ist daher nicht weiter einzutreten.

7.
Dem Dargelegten zufolge erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unzulässig. Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist die
Eingabe unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Diesem Ausgang
entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Der Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Beschwerdeführers werden aber reduzierte Gerichtskosten erhoben.
Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern - Abteilung
Ausländerfragen - sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Merz