Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.884/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_884/2008

Verfügung vom 6. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Zünd, Bundesrichter Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichterin 7, vom 13. November 2008.

Erwägungen:
Der aus Georgien stammende, 1972 geborene X.________ wurde am 19. August 2008
in Ausschaffungshaft genommen. Mit Entscheid vom 13. November 2008 stimmte das
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, der Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis zum 18. Februar 2009 zu. Am 10. Dezember 2008 liess
X.________ durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgericht eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Haftverlängerungsentscheid
einreichen. Am 22. Dezember 2008 legte Letzterer das Mandat mit sofortiger
Wirkung nieder.
Gemäss Mitteilung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 29. Dezember 2008
ist der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 nach Georgien zurückgeführt
worden. Mit dem Vollzug der Ausschaffung und der damit verbundenen
Haftentlassung des Beschwerdeführers fällt der Rechtsstreit mangels rechtlichen
Interesses dahin; das Verfahren ist mithin durch Verfügung abzuschreiben, wobei
mit summarischer Begründung über die Gerichtskosten und die Höhe einer
allfälligen Parteientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71
BGG). Da - verbunden mit der Beschwerde - auch ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und namentlich um Beigabe eines aus der Gerichtskasse zu
entschädigenden Anwalts gestellt worden ist und die Voraussetzungen für eine
diesbezügliche Einzelrichterentscheidung gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 oder 3
BGG nicht erfüllt sind, erfolgt die Verfahrensabschreibung nicht in der
Besetzung gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG, sondern in Dreierbesetzung (vgl. Art. 20
Abs. 1 BGG).
Die Argumentation in der Beschwerdeschrift beruht einerseits auf einer nur
schwer nachvollziehbaren Interpretation der gefestigten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Problematik eines während der Dauer der Ausschaffungshaft
neu gestellten Asylgesuchs. Andererseits stützt sie sich auf die wenig
plausibel belegte Behauptung, von einem raschen Abschluss des Asylverfahrens
könne nicht ausgegangen werden; das Bundesamt für Migration trat denn auch
bereits am 19. November 2008 auf das vom 11. September 2008 datierte Asylgesuch
nicht ein, und das entsprechende Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 abgeschlossen, wobei beide
Erkenntnisse schon zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde
bekannt waren. Unter diesen Voraussetzungen erschien diese von vornherein als
aussichtslos. Damit aber kann weder der Beschwerdeführer im Hinblick auf die
Kostenregelung als obsiegende Partei betrachtet werden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), noch ist
ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (Art. 64
BGG). Hingegen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Diese Verfügung wird dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III
Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, dem Bundesamt für Migration sowie dem
früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Z.________,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller