Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.878/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_878/2008

Urteil vom 12. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
z.Zt. im Ausschaffungsgefängnis Basel-Stadt Bässlergut,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, vom 21. November 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1981) stammt aus Marokko. Das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt lehnte es am 18. Juli 2007 ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern; am 18. November 2008 nahm es ihn in Ausschaffungshaft, welche der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 21. November 2008
prüfte und bis zum 17. Februar 2009 genehmigte. X.________ ist hiergegen am 27.
November bzw. 5. Dezember 2008 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihm
zu helfen, da er wegen seiner Homosexualität nicht in seine Heimat zurückkehren
könne, da er dort verfolgt werde.

2.
2.1 Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten:
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu
enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Dies
setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die
vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Erklärung, in Marokko verfolgt zu
werden und nicht bereit zu sein, dorthin zurückzukehren. Der Beschwerdeführer
legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene
Festhaltungsentscheid Bundes(verfassungs)recht verletzen könnte.

2.2 In der Sache selber wäre seine Eingabe unbegründet: Der Beschwerdeführer
hätte das Land bis zum 15. Januar 2008 verlassen müssen, was er nicht getan
hat. Er ist hier untergetaucht und straffällig geworden. Gestützt auf dieses
Verhalten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ohne Festhaltung
den Behörden für den Vollzug seiner Ausschaffung freiwillig zur Verfügung
halten wird (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1
S. 58 f. mit Hinweisen). Die Asyl- und Bewilligungsfrage bildet - was der
Beschwerdeführer verkennt - nicht (mehr) Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens
(BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Sein Rückflug ist
für den 18. Dezember 2008 gebucht.

3.
Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass
das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar