Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.876/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_876/2008

Urteil vom 14. Juli 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Aeschbach,
Grundbuchinspektorat und Handelsregister, 7000 Chur,
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS), 7001 Chur.

Gegenstand
Bäuerliches Bodenrecht (Feststellungsverfügung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2.
Kammer, vom 26. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Januar 2006 unterzeichnete der damalige Eigentümer einer an Z.________
verpachteten landwirtschaftlichen Parzelle in Sumvigt (Parzelle A.________,
Plan E.________) einen Kaufvertrag mit X.________. In der Folge machte
Z.________ als bisheriger Pächter ein Vorkaufsrecht geltend. Im dadurch
ausgelösten zivilrechtlichen Verfahren beauftragte das Bezirksgericht Surselva
am 9. März 2007 das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons
Graubünden (GIHA; nachfolgend: Grundbuchinspektorat), festzustellen, ob
Z.________ im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts im März 2006 Eigentümer
eines landwirtschaftlichen Gewerbes gewesen sei oder wirtschaftlich über ein
solches verfügt habe, wie dies das Vorkaufsrecht gemäss der entsprechenden
gesetzlichen Regelung (Art. 47 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991 über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB; SR 211.412.11) voraussetzt. Mit
Verfügung vom 20. April 2007 stellte das Grundbuchinspektorat und
Handelsregister des Kantons Graubünden fest, diese Voraussetzung sei erfüllt.
Dagegen führte X.________ Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und
Soziales Graubünden (DVS; fortan: Departement). Am 30. November 2007 wies das
Departement, gestützt auf einen von ihm eingeholten Amtsbericht des Amtes für
Landwirtschaft und Geoinformatik, die Beschwerde ab. Mit Urteil vom 26. Juni
2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, (im
Folgenden: Verwaltungsgericht) eine dagegen erhobene Beschwerde von X.________
ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Dezember 2008
an das Bundesgericht stellt X.________ die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 26. Juni
2008, die Departementsverfügung des Departements für Volkswirtschaft und
Soziales Graubünden vom 30. November 2007 und die Feststellungsverfügung des
Grundbuchinspektorats und Handelsregisters des Kantons Graubünden vom 20. April
2007 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass Z.________
im März 2006 nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von
Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB war und auch nicht wirtschaftlich über ein solches
verfügte.
2. Eventuell seien das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 26. Juni 2008, die Departementsverfügung des Departements für
Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 30. November 2007 und die
Feststellungsverfügung des Grundbuchinspektorats und Handelsregisters des
Kantons Graubünden vom 20. April 2007 vollumfänglich aufzuheben und es sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
..."
Zur Begründung wird im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 9 BV
(Willkürverbot) und Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie
von materiellem Gesetzesrecht des Bundes geltend gemacht.

C.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 an das Bundesgericht stellt
Z.________ die folgenden Anträge:
"1. Die Beschwerde vom 5. Dezember 2008 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf überhaupt einzutreten ist.
2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner bei Ausübung des
Vorkaufsrechts Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes war bzw.
wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügte.
3. Es sei das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 26. Juni 2008 vollumfänglich zu bestätigen.
..."
Das Departement schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das
Bundesamt für Justiz hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 84 BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der
Bewilligungsbehörde (vgl. dazu Art. 80 BGBB) insbesondere feststellen lassen,
ob ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem
Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze
unterliegt oder ob der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder
Grundstücks bewilligt werden kann. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung können abgesehen von den in Art. 84 BGBB ausdrücklich
aufgezählten Gegenständen (nach Art. 58 ff. BGBB) insbesondere auch die
Begriffsbestimmungen von Art. 6-10 BGBB zum Gegenstand einer
Feststellungsverfügung gemacht werden (BGE 129 III 186 E. 2.1 S. 189, 693 E. 3
S. 695; so auch BEAT STALDER, in: Bandli u.a., Das bäuerliche Bodenrecht,
Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991,
1995, N. 4 zu Art. 84).

1.2 Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter ein
Vorkaufsrecht, wenn er - neben anderen Voraussetzungen - Eigentümer eines
landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt
(Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB). Das Gesetz definiert in Art. 7 BGBB, was als
landwirtschaftliches Gewerbe gilt. Diese Begriffsbestimmung kann mithin
Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein, wogegen mindestens eine kantonale
Beschwerde offen stehen muss (vgl. Art. 88 BGBB). Letztinstanzliche kantonale
Beschwerdeentscheide unterliegen gemäss Art. 89 BGBB der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Anwendung von
Art. 82 ff. BGG.

1.3 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist
mit Blick auf die Auswirkungen auf den Vorkaufsfall davon besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids,
weshalb er zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Diese erweist
sich insofern als zulässig. Nicht einzutreten ist darauf hingegen, soweit der
Beschwerdeführer beantragt, es seien auch die erstinstanzliche
Feststellungsverfügung und der Beschwerdeentscheid des Departements aufzuheben.
Diese Entscheide sind nicht kantonal letztinstanzlich (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG in Verbindung mit Art. 89 BGBB) bzw. durch das Urteil des
Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und nicht mehr anfechtbar;
sie gelten allerdings als inhaltlich mitangefochten (BG 134 II 142 E. 1.4 S.
144; 129 II 438 E. 1 S. 441).

1.4 Überflüssig und damit unzulässig ist freilich auch der Zweitantrag des
Beschwerdegegners, es sei festzustellen, dass er bei Ausübung des
Vorkaufsrechts Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes war bzw.
wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügte. Diese
Feststellung ist Streitgegenstand. Obsiegt der Beschwerdegegner mit seinem
Erstantrag auf Abweisung der Beschwerde, ist die entsprechende Feststellung der
Erstinstanz bestätigt. Für ein weitergehendes Feststellungsinteresse bleibt
kein Raum, auch nicht auf Wiederholung der Feststellung. In der Sache wird
genau diese Frage aber materiellrechtlich zu prüfen sein.

1.5 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht
- inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale
verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht
von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.6 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat freilich die Rechtsschrift die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das massgebliche Recht
verletzt (Art. 42 Abs 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus
der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheides auseinandersetzen (BGE 134 II 244). Insbesondere prüft das
Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

1.7 Es erscheint fraglich, ob die vom Beschwerdeführer erhobene Willkürrüge
diese Voraussetzungen erfüllt. Dies trifft höchstens zu, soweit er eine
willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend macht, nicht jedoch, soweit
er auch Willkür bei der Rechtsanwendung behaupten wollte. Ohnehin nicht
substantiiert ist die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Es wird nicht
konkret aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen sollte.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts seien offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich.
Insbesondere berechne es den Eigenlandbereich falsch und gehe akten- und
tatsachenwidrig davon aus, der Beschwerdegegner verfüge bei der Alpsömmerung
über eigene Weiderechte; zudem stütze es sich beim Viehbestand einseitig auf
die Betriebsdatenblätter, die letztlich auf die Angaben des Beschwerdegegners
zurückgingen und damit zumindest der Gefahr der Manipulation unterliegen
würden.

2.2 Mit diesen Vorbringen hat sich weitgehend bereits die Vorinstanz befasst.
Fraglich erscheint insofern einzig, wieweit die Alpsömmerung bei der
Beurteilung mitzuberücksichtigen ist, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe
vorliegt. In der Sache handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage, da die vom
Beschwerdeführer behauptete Falschberechnung davon abhängt, ob rechtlich für
die Alpsömmerung ein Abzug vorzunehmen ist oder nicht. Darauf wird somit bei
der Prüfung des angefochtenen Entscheides auf Vereinbarkeit mit dem materiellen
Bundesrecht zurückzukommen sein (vgl. E. 4.3). Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, weshalb die Eigenlandberechnungen bzw. die Feststellungen zum
Viehbestand offensichtlich falsch bzw. willkürlich sein sollten. Konkrete
Hinweise auf fehlerhafte Angaben auf den Betriebsdatenblättern vermag der
Beschwerdeführer nicht vorzulegen. Reine Mutmassungen belegen die
offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung des
Verwaltungsgerichts klarerweise nicht. Überdies stützt sich der angefochtene
Entscheid auf die behördlichen Ermittlungen des kantonalen Amtes für
Landwirtschaft und Geoinformation. Anhaltspunkte für fehlende Objektivität
bestehen nicht. Damit sind die tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

3.
3.1 In der früheren Fassung von Art. 7 Abs. 1 BGBB vom 4. Oktober 1991 beruhte
der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes unter anderem auf einer halben
Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie (AS 1993 1412). Nach dem heute gültigen
Gesetzestext vom 5. Oktober 2007 (in Kraft seit dem 1. September 2008) bedarf
es dafür mindestens einer ganzen Standardarbeitskraft (AS 2008 3585).
Dazwischen galt die Fassung vom 20. Juni 2003, wonach es auf drei Viertel einer
Standardarbeitskraft ankommt (AS 2003 4123, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis zum
31. August 2008; zu dieser Entwicklung vgl. BGE 2C_787/2008 vom 25. Mai 2009 E.
2.1, die dort zitierte Literatur sowie etwa EDUARD HOFER, Erhöhung der
Gewerbegrenzen nach Artikel 7 BGBB: Auswirkungen, in: Blätter für Agrarrecht 42
/2008, 235 ff., insbes. 238 ff.).

3.2 Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 94 Abs. 4 BGBB, die für sämtliche
fraglichen Gesetzesrevisionen Anwendung findet (vgl. Art. 95a und 95b BGBB),
gilt für das Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
das neue Recht, wenn der Vorkaufsfall nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes
eingetreten ist. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass hier der
Gesetzestext in der Fassung vom 20. Juni 2003 anwendbar ist. Dies ist unter den
Verfahrensbeteiligten auch nicht strittig.

3.3 Gemäss der entsprechenden Version von Art. 7 Abs. 1 BGBB gilt als
landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen
Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen
Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist,
mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sind. Der Bundesrat
legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft
in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest. Nach Art. 7 Abs. 3 BGBB sind
bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, diejenigen
Grundstücke zu berücksichtigen, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche
Bodenrecht unterstellt sind. Zudem sind unter anderem die örtlichen
Verhältnisse sowie die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu
berücksichtigen (Art. 7 Abs. 4 BGBB; zum Begriff des landwirtschaftlichen
Gewerbes vgl. BGE 2C_787/2008 vom 25. Mai 2009 E. 4 und 5; YVES DONZALLAZ,
Traité de droit agraire suisse: droit public et droit privé, Bd. 2, 2006, S.
306 ff., Rz. 2389 ff.; EDUARD HOFER, in: Bandli u.a., a.a.O., N. 12 ff.).

3.4 Nach Art. 2a Abs. 1 der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche
Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) gelten für die Festlegung der Betriebsgrösse
nach Standardarbeitskräften (SAK) die Faktoren von Art. 3 der Verordnung vom 7.
Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von
Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91). Gemäss
Art. 2a Abs. 2 VBB sind bestimmte Zuschläge und Faktoren ergänzend zu
berücksichtigen. Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Milchkühe und
Nutztiere nur dann angerechnet werden, wenn der zum Gewerbe gehörende
Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird (Art. 2a
Abs. 2 lit. h und i in Verbindung mit Abs. 3 VBB). Nach Art. 3 LBV ist die
Standardarbeitskraft eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen
Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Diese werden in Art. 3
Abs. 2 LBV näher umschrieben. Massgeblich sind die landwirtschaftliche
Nutzfläche und die Anzahl der Nutztiere (gemessen in Grossvieheinheiten),
ergänzt durch Zuschläge bei bestimmten besonderen Voraussetzungen wie etwa für
Hanglagen im Berggebiet. Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem
Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die
Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht (vgl.
Art. 14 LBV).

3.5 Der angefochtene Entscheid geht vom Eigenland und vom zugepachteten Land
des Beschwerdegegners aus und rechnet den Nutztierbestand proportional auf die
Eigenlandfläche herunter. Unter Berücksichtigung der Zuschläge für Hang- und
Steillagen, Bioproduktion, Hochstamm-Feldobstbäume, Kartoffeln und
betriebseigenen Wald gelangt der Entscheid zu einem Bewirtschaftungsaufwand,
der mit 0,7747 Standardarbeitskraft knapp über der massgeblichen Grenze von
0,75 Standardarbeitskraft liegt.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer erachtet es als bundesrechtswidrig, bei der Bestimmung
eines landwirtschaftlichen Gewerbes Futterzukäufe, die Alpsömmerung und das neu
zu erwerbende Pachtland mitzuberücksichtigen; zudem stelle der angefochtene
Entscheid, unter anderem wegen der Berücksichtigung des zugepachteten Landes,
auf eine zu hohe Anzahl von Nutztieren und nicht auf einen objektivierten
Standardviehbesatz ab.

4.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers müssten schon aus Gründen der
Harmonisierung anstelle der von der Vorinstanz angewendeten Kriterien die
begrifflichen Grundlagen der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR
910.13) massgeblich sein, wonach für die Ermittlung des Viehbestandes abstrakt
auf die landwirtschaftliche Nutzfläche abgestellt werde. Im Sinne einer
"rigorosen Objektivierung" sei gemäss den Kriterien der
Direktzahlungsverordnung (vgl. insbes. Art. 30 Abs. 1 lit. e DZV) auf einen
Standardviehbesatz von 0,9 Grossvieheinheiten pro Hektare abzustellen. Überdies
seien allfällige Futterzukäufe nicht zu berücksichtigen. In Art. 7 BGBB, Art.
2a VBB und Art. 3 LBV werden die Berechnungsgrundlagen für die hier
massgebliche Standardarbeitskraft indessen vollständig und abschliessend
geregelt. Art. 2a VBB verweist ausdrücklich auf Art. 3 LBV und nicht auf die
Direktzahlungsverordnung. Danach kommt es einzig darauf an, ob die Tiere
tatsächlich gehalten werden bzw. wieviel entsprechender Arbeitsaufwand anfällt,
was zumindest solange nicht zu beanstanden ist, als dies nicht in einer
unverhältnismässigen Relation zur verfügbaren Nutzfläche steht. Eine
Harmonisierung der beiden Berechnungsmethoden ist nicht zwingend. Jedenfalls
haben sich Gesetz- bzw. Verordnungsgeber für andere Kriterien entschieden und
damit verschiedene Beurteilungen in unterschiedlichem Zusammenhang in Kauf
genommen. Die Direktzahlungsverordnung dient denn auch der Umsetzung der
entsprechenden Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Direktzahlungen
gemäss Art. 70 ff. des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die
Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1), hat zumindest teilweise
Lenkungscharakter und stellt dafür auf andere Voraussetzungen ab als die
Gesetzgebung über das Vorkaufsrecht im bäuerlichen Bodenrecht, die vorab die
landwirtschaftliche Eigentums- bzw. Strukturerhaltung oder -verbesserung
bezweckt (vgl. Art. 1 BGBB; REINHOLD HOTZ, in: Bandli u.a., a.a.O., N. 8 zu
Art. 1). Während hier ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegen muss (vgl.
Art. 7 BGBB), knüpfen Direktzahlungen an die Bewirtschaftung von
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben an (vgl. Art. 70 LwG). Diese im
Gesetz angelegten begrifflichen Unterscheidungen sind gemessen an den
unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzungen nachvollziehbar und nicht in
Frage zu stellen.

4.3 Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, es müsse ein Abzug für die
Alpsömmerung erfolgen, da im Betrieb des Beschwerdegegners während der
Sömmerung kein Arbeitsaufwand angefallen sei. Im Gegensatz dazu sehen Art. 2a
Abs. 2 lit. h und i in Verbindung mit Abs. 3 VBB sogar einen möglichen Zuschlag
für Milchkühe und Nutztiere auf Sömmerungsbetrieben vor, wovon die Vorinstanz
abgesehen hat. Einen Abzug für die Alpsömmerung kennen die gesetzlichen
Grundlagen nicht. Der Beschwerdeführer will einen solchen jedoch daraus
ableiten, dass es sich um ein Pachtverhältnis handle.
4.3.1 Nach Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB sind die für längere Dauer zugepachteten
Grundstücke zu berücksichtigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist die Frage, ob auf Zupachtland abzustellen ist, nicht selten heikel und
nicht leicht zu beantworten (vgl. BGE 127 III 274 E. 3 S. 277; 5A.19/2003 vom
17. Oktober 2003 E. 4.3 in: ZBGR 85/2004 S. 277). Bei Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB
handle es sich um eine Spezialregelung, die in den jeweiligen Zusammenhang zu
stellen sei; im Hinblick auf die Frage, wer Eigentümer eines
landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB sei, sei
das zugepachtete Land grundsätzlich nicht mitzuberücksichtigen, da damit keine
langfristige Sicherung der Strukturen verbunden sei (BGE 129 III 693 E. 5.4 S.
699 f.). Die Zupacht führe auch nicht dazu, dass von einer wirtschaftlichen
Verfügung über ein landwirtschaftliches Gewerbe auszugehen sei (BGE 129 III 693
E. 5.5. S. 700 f.).
4.3.2 Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um Zupachtland. Zu beurteilen
ist vielmehr die Alpsömmerung, die sich nicht mit einem üblichen
Pachtverhältnis gleichsetzen lässt. Nach Art. 6 Abs. 2 BGBB gelten Anteils- und
Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von
Allmend- oder Alpgenossenschaften oder ähnlichen Körperschaften stehen, als
landwirtschaftliche Grundstücke. Ob diese Bestimmung anwendbar ist (dazu EDUARD
HOFER, in: Bandli u.a., a.a.O., N. 24 ff. Zu Art. 6), braucht nicht entschieden
zu werden. Jedenfalls hat der Beschwerdegegner als Mitglied der fraglichen
Alpkorporation bzw. als im Kanton Graubünden ansässiger Viehbesitzer
langfristige gesetzliche Weiderechte, womit er zur Sömmerung seines Viehs auf
Dauer berechtigt ist (vgl. Art. 5 des Gesetzes vom 25. September 1994 über die
Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft des Kantons Graubünden). Dabei kommt
es nicht darauf an, ob eine Weidetaxe zu bezahlen ist oder nicht. Auch kann die
Rechtsnatur des Weiderechts offen bleiben; insbesondere braucht nicht geklärt
zu werden, ob es sich um ein dingliches oder ein obligatorisches Recht handelt.
Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdegegner jedenfalls wirtschaftlich
über die Sömmerungsweide verfügt, selbst wenn er nicht Eigentümer derselben ist
(vgl. DONZALLAZ, a.a.O., S. 110. Rz. 1853 f.). Die Rechtslage ist damit
vergleichbar einer Beteiligung an einer juristischen Person, deren Hauptaktivum
ein landwirtschaftliches Gewerbe bildet und die jedenfalls bei einer
Mehrheitsbeteiligung eine wirtschaftliche Beherrschung mit sich bringt (vgl.
Art. 4 Abs. 2 BGBB sowie BGE 129 III 693 E. 5.5 S. 700). Die Notwendigkeit
einer Mehrheitsbeteiligung entfällt jedoch dann, wenn wie hier beim fraglichen
Weiderecht bereits mit einer Minderheitsbeteiligung ein langfristiges
Nutzungsrecht verbunden ist, das dazu führt, dass der Berechtigte in diesem
Umfang auf Dauer über das Weideland wirtschaftlich verfügt. Damit verstösst es
nicht gegen Bundesrecht, von einem Sömmerungsabzug abzusehen.

4.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das vom Vorkaufsfall
betroffene Pachtland, das der Beschwerdegegner mit seinem Vorkaufsrecht
erwerben möchte, dürfe nicht zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Gewerbes
mitberücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat dies jedoch gar nicht getan,
sondern ist bereits ohne Einbezug dieses Pachtlandes zum Schluss gelangt, die
erforderlichen drei Viertel einer Standardarbeitskraft seien erreicht. Die
entsprechende Rüge, die der Beschwerdeführer wohl hauptsächlich vorsorglich
erhoben hat, stösst damit ins Leere und braucht nicht weiter behandelt zu
werden.

4.5 Insgesamt erscheint es unter diesen Umständen, auch in einer Bergzone,
nicht bundesrechtswidrig, von 18,8 Grossvieheinheiten auf einer gesamten
landwirtschaftlichen Nutzfläche (Eigenland und zugepachtetes Land) von 17,87
Hektaren auszugehen und diese proportional auf 8,28 bzw. minimal 8,265 Hektaren
für das Eigenland herunterzurechnen. Im Ergebnis wird einzig von einer dem
Eigenland entsprechenden landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgegangen und werden
die Zupachtflächen nicht als solche mitgezählt, sondern nur rechnerisch zur
Ermittlung des massgeblichen Viehbestandes indirekt berücksichtigt. Dass sich
gestützt darauf zusammen mit den übrigen wesentlichen Faktoren ein Resultat von
mindestens 0,7747 Standardarbeitskraft ergibt, ist nicht zu beanstanden. Die
hier massgebliche gesetzliche Voraussetzung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
nach Art. 7 BGBB (drei Viertel einer Standardarbeitskraft) ist demnach erfüllt.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 BGG). Überdies hat er den
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Grundbuchinspektorat und Handelsregister,
dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales sowie dem Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Uebersax