Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.872/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_872/2008, 2C_873/2008

Urteil vom 7. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________ Enterprise AG
(vormals: X.________ Recording Studios AG),
Beschwerdeführerin,
2. Y.________, (vormals: Einzelfirma Z.________ Tonstudio),
Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Peter Derksen,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
2C_872/2008
Warenumsatzsteuer (1. Quartal 1990 bis 2. Quartal 1992),

2C_873/2008
Warenumsatzsteuer (3. Quartal 1992 bis 4. Quartal 1994),

Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
22. Oktober 2008.
Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ Enterprise AG (vormals: X.________ Recording Studios AG)
betrieb bis zum 30. Juni 1992 ein Tonstudio, in welchem Tonträger mit
Musikaufnahmen und anderen Darbietungen (sog. Masterbänder) angefertigt wurden.
Ab dem 1. Juli 1992 wurden die Aktivitäten der Gesellschaft durch die
Einzelfirma Z.________ Tonstudio von Y.________ weitergeführt.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte im Mai 1995 während mehreren
Tagen eine Kontrolle im Geschäftsbetrieb der Steuerpflichtigen durch. Sie
prüfte dabei sowohl die Unterlagen der Aktiengesellschaft als auch jene der
Einzelfirma für die Steuerperiode 1. Quartal 1990 bis 4. Quartal 1994.
A.b Gestützt auf diese Prüfung verlangte die ESTV von der X.________ Recording
Studios AG am 13. November 1995 die Nachzahlung von Warenumsatzsteuern in Höhe
von Fr. 70'304.-- zuzüglich Verzugszinsen (Ergänzungsabrechnung [EA] Nr.
17909). Die EA umfasste verschiedene Steuertatbestände, u.a. Umsätze, die von
der Steuerpflichtigen als steuerfreie Vermietung des Tonstudios deklariert
wurden, sowie die Aufrechnung von angeblich exportierten Leistungen, für welche
keine Ausfuhrbescheinigung vorliegt. Am 23. Juli 1997 erfolgte eine Gutschrift
(GS) in Höhe von Fr. 10'889.-- (GS Nr. 73915), mit welcher
Eigenverbrauchstatbestände korrigiert wurden, die von der Steuerpflichtigen
nachträglich belegt werden konnten.
Da die Steuerpflichtige mit der Steuernachforderung nicht einverstanden war,
erliess die ESTV am 27. April 1998 einen förmlichen Entscheid, mit dem die
X.________ Recording Studios AG zur Bezahlung von insgesamt Fr. 59'415.--
(bestehend aus Fr. 70'304.-- gemäss EA Nr. 17909, abzüglich Fr. 10'889.--
gemäss GS Nr. 73915) zuzüglich Verzugszins verpflichtet wurde.
A.c Aufgrund der im Mai 1995 erfolgten Kontrolle stellte die ESTV am 14.
November 1995 auch gegenüber von Y.________ eine Steuernachforderung in Höhe
von Fr. 144'944.-- zuzüglich Verzugszinsen (EA Nr. 14047). Später erfolgte eine
Gutschrift über Fr. 6'662.-- (GS Nr. 73914).
Da der Steuerpflichtige mit der Steuernachforderung nicht einverstanden war,
erliess die ESTV am 27. April 1998 einen förmlichen Entscheid, mit dem
Y.________ zur Bezahlung von insgesamt Fr. 138'282.-- (bestehend aus Fr.
144'944.-- gemäss EA Nr. 14047, abzüglich Fr. 6'662.-- gemäss GS Nr. 73914)
zuzüglich Verzugszins verpflichtet wurde.

B.
Gegen die förmlichen Entscheide der ESTV vom 27. April 1998 erhoben sowohl die
X.________ Recording Studios AG als auch Y.________ Einsprache. Die Einsprachen
wurden von der ESTV am 18. Dezember 2001 abgewiesen, soweit sie darauf
überhaupt eintrat und die angefochtenen Entscheide nicht bereits in Rechtskraft
erwachsen waren.
Gegen diese Einspracheentscheide beschwerten sich die X.________ Recording
Studios AG und Y.________ bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Diese
hiess die Beschwerden mit Urteil vom 25. Juni 2004 bzw. vom 3. September 2004
teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Einsprachen an
die ESTV zurück.

C.
In der Folge verlangte die ESTV mit Schreiben vom 16. November 2004 von der
X.________ Recording Studios AG und von Y.________ verschiedene Unterlagen ein,
um die gemäss dem Urteil der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
erforderlichen Neuberechnungen durchführen zu können. Dieser Aufforderung kamen
die Steuerpflichtigen am 15. Dezember 2004 nach. Am 14. Dezember 2005 setzte
die ESTV den Pflichtigen zwecks Verbesserung ihrer Einsprachen eine Nachfrist
an, welche die X.________ Recording Studios AG und Y.________ mit ihrer Eingabe
vom 19. Dezember 2005 wahrten.
Nachdem die X.________ Recording Studios AG und Y.________ am 20. Juni 2006 die
lange Verfahrensdauer beanstandet und eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes geltend gemacht hatten, erliess die ESTV am 4. September
2006 ihre neuerlichen Einspracheentscheide. In diesen hielt sie fest, dass die
X.________ Recording Studios AG für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 30.
Juni 1992 insgesamt noch Fr. 22'015.-- nebst Verzugszins ab dem 30. August 1991
schulde. Y.________ schulde für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember
1994 insgesamt noch Fr. 38'006.-- nebst Verzugszins ab dem 1. März 1994.
Hiergegen beschwerten sich die Steuerpflichtigen erneut bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission. Das Bundesverwaltungsgericht, welches per 1. Januar
2007 die Aufgaben der Eidgenössischen Steuerrekurskommission übernommen hatte,
wies die Beschwerden mit seinen Urteilen vom 22. Oktober 2008 ab, soweit es
darauf eintrat.

D.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 führen die X.________ Recording Studios AG
(per 14. September 2007 umfirmiert auf X.________ Enterprise AG) und Y.________
gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht. Sie verlangen die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2008 und der
Einspracheentscheide der ESTV vom 4. September 2006. Eventualiter wird die
Aufhebung der mit den Einspracheentscheiden verbundenen Zinsforderungen
beantragt. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung
an die ESTV zurückzuweisen.
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin die zwei Verfahren 2C_872/2008
(Beschwerdeführerin X.________ Enterprise AG, Steuerperiode 1. Quartal 1990 bis
2. Quartal 1992) und 2C_873/2008 (Beschwerdeführer Y.________, Steuerperiode 3.
Quartal 1992 bis 4. Quartal 1994).
Während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet,
schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Am 20. März 2009 reichen die Steuerpflichtigen eine Replik ein. Die ESTV
ihrerseits dupliziert mit Eingabe vom 6. Mai 2009.

Erwägungen:

1.
Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen sind in beiden Verfahren
identisch und wurden in einer einzigen Rechtsschrift vorgebracht. Auch die
angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lauten im Wesentlichen
gleich. Da die beiden Verfahren in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen,
rechtfertigt es sich, die Verfahren 2C_872/2008 und 2C_873/2008 in sinngemässer
Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) in Verbindung mit Art. 71 BGG zu vereinigen
(vgl. BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394; 111 II 270 E. 1 S. 271 f.).

2.
2.1 Angefochten ist jeweils ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund
gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
BGG; Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 90 BGG). Als Steuerpflichtige sind die
Beschwerdeführer zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs.
1 BGG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher grundsätzlich einzutreten (unter Vorbehalt von E. 2.2 und E. 2.3
hiernach).

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführer wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen (BGE
134 II 244). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur
insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). In der Beschwerdeschrift ist zudem
aufzuzeigen, dass die Behebung des behaupteten Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer bezeichnen die Sachverhaltsfeststellungen des
Bundesverwaltungsgerichts in zwei Punkten als offensichtlich unrichtig:
Einerseits sei es unzulässig, aufgrund des auf einigen Rechnungen ausgewiesenen
Pauschalpreises anzunehmen, dass in diesen Fällen nicht nur eine blosse
(steuerfreie) Studiovermietung, sondern eine (steuerpflichtige) Vermietung des
Studios samt Tonmeister vorgelegen habe.
Andererseits wird beanstandet, dass exportierte Leistungen, für welche kein
offizieller Ausfuhrnachweis beigebracht werden konnte, von der ESTV als in der
Schweiz warenumsatzsteuerpflichtig erachtet worden seien: Es sei zwar richtig
dass für den Nachweis eines Exportes in der Regel das Exemplar Nr. 3 des
Einheitsdokumentes verlangt werde, doch müssten auch andere Beweismittel
zulässig sein. In sachverhaltlicher Hinsicht müsse daher vom erfolgten
Leistungsexport ausgegangen werden.

3.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführer überzeugen nicht:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Berechnungen dargelegt, dass die in
den betreffenden Fällen vereinbarten Pauschalpreise im Verhältnis zur
aufgezeichneten Stundenzahl jeweils Stundenansätze ergäben, welche deutlich
über dem Ansatz gemäss der Preisliste der Beschwerdeführer lägen. Diese
Differenz sei nur erklärbar, wenn man den Stundenansatz für den Einsatz eines
Tonmeisters hinzurechne. Diese Schlussfolgerung erscheint grundsätzlich
nachvollziehbar und ist jedenfalls unter den hier massgeblichen
Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerdeführer das Einverlangen der zollamtlichen Dokumente
sinngemäss als übertriebene Strenge bezeichnen, die Anerkennung des behaupteten
Leistungsexports verlangen und die Zulassung anderer Beweismittel als
Ausfuhrnachweis fordern, genügen sie den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge
(vgl. E. 2.3) bereits deshalb nicht, weil sie keine anderen Beweismittel
beibringen oder benennen. In diesem Zusammenhang ist auf die Beschwerde daher
nicht einzutreten.

4.
4.1 Weiter rügen die Steuerpflichtigen eine übermässige Verfahrensdauer und
mithin eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
4.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich dabei unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls wie etwa der Komplexität
der Angelegenheit, dem Verhalten der Behörden, der Bedeutung für die
Betroffenen und der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (Gerold
Steinmann in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung -
Kommentar, 2. Aufl. 2008, Rz. 11 ff. zu Art. 29 BV).
4.1.2 Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass das vorliegende
Verfahren übermässig lange gedauert hat: Seit dem Erlass der umstrittenen
Ergänzungsabrechnungen am 13./14. November 1995 bis zum heutigen Entscheid sind
über 14 Jahre vergangen. Selbst wenn der Einwand der ESTV zutreffen mag, dass
sich die Steuerpflichtigen für gewisse Stellungnahmen längere Fristen
ausbedungen haben und die mit Urteil der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
vom 25. Juni 2004 erfolgte Rückweisung der Angelegenheit zu einer erneuten
Verzögerung des Verfahrens geführt hat, kann die Verfahrensdauer insgesamt
keinesfalls mehr als "angemessen" im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bezeichnet
werden.
4.1.3 Aus der festgestellten übermässig langen Verfahrensdauer vermögen die
Steuerpflichtigen indes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Wie diese selbst
zutreffend erkannt haben, ist eine gesetzlich geschuldete Steuer selbst bei
Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bezahlen (Urteil 2A.455/2006 vom 1.
März 2007 E. 3.3.2, publ. in: StR 62/2007 S. 592). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer erscheint dieser Umstand nicht stossend, zumal der
Steuerpflichtige jederzeit durch Bezahlung der Steuer unter Vorbehalt seiner
Steuerpflicht nachkommen kann, ohne dass ihm daraus ein rechtlicher oder
finanzieller Nachteil entsteht: Erweist sich eine mittels Ergänzungsabrechnung
oder förmlichem Entscheid eingeforderte Steuerforderung nachträglich als
unberechtigt, so hat die ESTV zusätzlich zur Rückerstattung des Steuerbetrags
auch Vergütungszinsen zu entrichten, wobei der Zinssatz demjenigen zu
entsprechen hat, der nach Art. 26 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli
1941 über die Warenumsatzsteuer (Warenumsatzsteuerbeschluss, WUStB; AS 1941
821; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 1994) für Verzugszinse angewandt
wird (Urteil A.320/1981 vom 25. November 1983 E. 2, publ. in: ASA 53 S. 558
ff.).

4.2 Im Zusammenhang mit der langen Verfahrensdauer bringen die Beschwerdeführer
auch vor, dass von einer "gleichen und gerechten Behandlung" i.S.v. Art. 29
Abs. 1 BV nicht mehr gesprochen werden könne: Die Verwaltung nehme sich mehrere
Jahre Zeit, um die Angelegenheit zu behandeln, wogegen ihnen, den
Beschwerdeführern, zur Anfechtung der Einspracheentscheide nur eine sehr kurze
Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur Verfügung gestanden sei. Diese Frist erweise
sich angesichts der Komplexität der Materie sowie der Unübersichtlichkeit des
Verfahrens - insbesondere aufgrund des irreführenden Systems von
Ergänzungsabrechnungen und Gutschriften - als zu knapp bemessen.
Die Rüge überzeugt nicht: Grundsätzlich bezweckt die Vermeidung von überlangen
Rechtsmittelfristen die Beschleunigung des Verfahrens, was in der Regel im
Interesse aller Parteien ist. Auch lässt sich der Zeitbedarf für eine
Beschwerdeerhebung nicht ohne Weiteres aus der Dauer der Untersuchung bzw. des
Veranlagungsverfahrens ableiten. Im vorliegenden Fall haben die angefochtenen
Einspracheentscheide den Verfahrensgegenstand klar umgrenzt und den Standpunkt
der ESTV aufgezeigt. Da die Beschwerdeführer aufgrund der bis zu diesem
Zeitpunkt in der gleichen Sache geführten Rechtsmittelverfahren mit den
strittigen Fragen bestens vertraut waren, ist davon auszugehen, dass die
Ausformulierung einer Beschwerdeschrift ohne langwierige Abklärungen und
Besprechungen möglich und eine Frist von 30 Tagen hierfür ausreichend war. Eine
Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist daher in diesem Zusammenhang nicht zu
erkennen.

5.
Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass sie nach erfolgter Rückweisung der
Angelegenheit durch die Eidgenössische Steuerrekurskommission nicht erneut von
der ESTV angehört worden seien, bevor diese ihre neuerlichen
Einspracheentscheide vom 4. September 2006 erlassen habe. Erst auf dem
Beschwerdeweg hätten Einwände gegen die (Neu-)Beurteilung durch die ESTV
erhoben werden können. Die Beschwerdeführer sehen dadurch den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
Die Rüge dringt nicht durch: Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer der
ESTV vor Erlass der Einspracheentscheide vom 4. September 2006 verschiedene
Unterlagen einreichen konnten, anhand welcher die ESTV dann die gemäss
Rückweisungsentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission erforderliche
Neuberechnung der geschuldeten Warenumsatzsteuer vorgenommen hat. Anlässlich
dieser Eingabe hatten die Beschwerdeführer demzufolge sehr wohl Gelegenheit,
ihre Sicht der Streitsache (erneut) darzulegen und die entsprechenden Belege
beizubringen. Es trifft zu, dass die ESTV in der Folge zu teilweise anderen
Schlussfolgerungen gelangt ist; eine Gehörsverletzung ist in diesem
Zusammenhang jedoch nicht ersichtlich.

6.
6.1 Sodann beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Werbe-, Mode- und
Industriefotografie sowie die Filmherstellung als steuerfrei erachtet würden,
die Tonaufnahme dagegen als Ware i.S.v. Art. 17 WUStB und mithin als
steuerpflichtig betrachtet werde. Die Beschwerdeführer sehen dadurch das Gebot
der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) verletzt.

6.2 Ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV liegt dann vor, wenn eine Behörde bei
vergleichbaren Sachverhalten das Recht ungleich anwendet und dafür keine
sachlichen Gründe vorliegen (BGE 129 I 1 E. 3 S. 3 mit Hinweisen).

6.3 Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Entscheiden mit der Frage
befasst, wie die Leistungen eines Tonstudios hinsichtlich der Warenumsatzsteuer
zu behandeln sind: In seinem Urteil A.159/1987 vom 20. Januar 1988 (publ. in:
ASA 60 S. 360 ff.) hat es erkannt, dass die in einem Tonstudio erstellten
Magnetbänder als körperlich greifbare Produkte und damit als Ware im Sinne von
Art. 17 WUStB gelten, selbst wenn deren Herstellung mit einer künstlerischen
bzw. kreativen Leistung des Tonstudios verbunden sein kann. Dieser Entscheid
steht in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis, welche den
Herstellungsbegriff seit jeher weit verstanden hat: Dieser umfasst jegliche
Veränderung an einer beweglichen Sache, selbst wenn keinerlei Material
hinzugefügt wird; so wurden beispielsweise das Reinigen von Wäsche (Urteil
A.101/1979 vom 25. April 1980 E. 3, publ. in: ASA 49 S. 499 ff.), das Reinigen
und Desinfizieren von Telefonapparaten (Urteil des Bundesgerichtes vom 21. März
1947 E. 2, publ. in: ASA 16 S. 100 ff.), das Schärfen von Sägeblättern (Urteil
des Bundesgerichtes vom 30. Oktober 1964 E. 1, publ. in: ASA 33 S. 388 ff.)
oder das Zusammensetzten von Uhrwerken (Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Juni
1969 E. 3, publ. in: ASA 38 S. 242 ff.) als Herstellung einer Ware
qualifiziert.

6.4 Ausnahmsweise gelten körperliche Sachen dann nicht als Ware i.S.v. Art. 17
WUStB, wenn sie bloss den Charakter einer untergeordneten Nebenleistung zur
Übertragung einer geistigen (Haupt-) Leistung haben. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis gilt dies etwa für die Architektenpläne, die
Rechtsschriften von Anwälten und die Manuskripte von Schriftstellern oder
Komponisten. Selbst wenn diese mitunter auch Gegenstand eines Fahrniskaufs
bilden können (insb. Architektenpläne), unterliegen sie der Umsatzsteuer nicht,
zumal sie gegenüber der geistigen Leistung, die unabhängig von der Art ihrer
Aufzeichnung besteht, völlig in den Hintergrund treten (Urteil 2A.312/1991 vom
5. Juni 1992 E. 2c, publ. in: ASA 62 S. 687 ff.; mit Hinweisen). Wie die
Beschwerdeführer zutreffend ausführen, betrachtet die ESTV überdies auch
gewisse Leistungen der Fotobranche nicht als steuerpflichtige Warenlieferung,
wenn dabei die gestalterische Leistung im Vordergrund steht. Nach Auffassung
der ESTV ist dies namentlich im Bereich der Werbe-, Mode- und
Industriefotografie der Fall. Als steuerpflichtig gilt nach der Praxis der ESTV
dagegen die Ausführung von Retouchearbeiten sowie die technische Verarbeitung
(Entwickeln, Kopieren, Vergrössern) von Aufnahmen Dritter (vgl. Urteil 2A.373/
1989 vom 14. Dezember 1990 E. 2, publ. in: ASA 60 S. 417 ff.).

6.5 Zur Annahme einer steuerfreien Leistung verlangt die Gerichts- und
Verwaltungspraxis demzufolge eine besonders ausgeprägte Intensität des
geistigen bzw. kreativen Elements eines Verarbeitungsprozesses. Dies erscheint
als sachgerecht. Indes leuchtet ein, dass dieses Kriterium nicht in jedem Fall
eine eindeutige Abgrenzung erlaubt und der Verwaltungsbehörde hierbei ein
gewisses Ermessen zukommen muss.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die Aufgabe eines
Tontechnikers - auch wenn sie zweifelsohne eine kreative Komponente aufweist -
im Wesentlichen darauf beschränkt, die künstlerische Darbietung eines Dritten
aufzuzeichnen und aufzubereiten. Beim Fotografen ist dies dagegen nicht
notwendigerweise der Fall: Je nach Auftrag und Projekt kann dieser bei der Wahl
des Motives sowie der Ausgestaltung des Bildes gänzlich frei sein, oder es kann
ihm zumindest ein relativ erheblicher Gestaltungsspielraum zukommen, so dass in
diesen Fällen eine eigene geistige Leistung vorliegt, die den
Aufzeichnungsvorgang und das daraus resultierende Produkt in den Hintergrund
treten lässt.
Aus diesen Gründen liegt kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vor,
wenn die Vorinstanzen dem geistigen bzw. kreativen Element bei der Herstellung
eines Audio-Masterbandes - anders als bei gewissen fotografischen Leistungen -
nicht eine derartige Intensität beimessen, dass sich ausnahmsweise eine
Befreiung von der Warenumsatzsteuer rechtfertigt.

7.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten im Verfahren
2C_872/2008 der Beschwerdeführerin und im Verfahren 2C_873/2008 dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung
ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 2C_872/2008 und 2C_873/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde 2C_872/2008 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Beschwerde 2C_873/2008 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.
Die Gerichtskosten im Verfahren 2C_872/2008 von Fr. 2'500.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Die Gerichtskosten im Verfahren 2C_873/2008 von Fr. 1'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung
und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler