Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.868/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_868/2008

Urteil vom 23. Oktober 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
Kantonales Steueramt Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Erben des X.________, vertreten durch Y.________,
Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2004,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 22. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Ehepaar X.________ und Y.________ deklarierte in der Steuererklärung 2004
ein steuerbares Einkommen von Fr. 40'400.-- sowie ein steuerbares Vermögen von
Fr. 3'550'831.--, was gegenüber dem Vorjahr einer Vermögensvermehrung von Fr.
725'351.-- entsprach.

Eine Untersuchung im Rahmen des Einschätzungsverfahrens durch die
Steuerverwaltung ergab, dass X.________ im Jahr 2004 Kursgewinne auf
Wertschriftenvermögen im Umfang von Fr. 938'750.-- realisiert hatte, die primär
auf die erfolgreiche Tätigkeit eines beauftragten Vermögensverwalters
zurückzuführen waren. In der Folge gelangte die Steuerverwaltung zum Schluss,
dass X.________ als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu qualifizieren sei
und schätzte mit Entscheid vom 22. Januar 2007 das Ehepaar X.________ und
Y.________ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 873'000.-- und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. 3'465'000.-- für das Steuerjahr 2004 ein. Das
kantonale Steueramt wies eine dagegen erhobene Einsprache am 20. August 2007
ab.

Die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich hiess einen hiergegen erhobenen
Rekurs in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern am 23. November 2007
teilweise gut und schätzte die Eheleute X.________ und Y.________ mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 867'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr.
3'465'000.-- ein. Sie bestätigte die Qualifikation von X.________ als
gewerbsmässiger Wertschriftenhändler.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, hiess eine hiergegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Oktober 2008 gut und schätzte das
Ehepaar X.________ und Y.________ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.
48'880.-- ein. Das Verwaltungsgericht führte aus, es habe in konstanter
Rechtsprechung weit höhere Anforderungen an die Bejahung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als nebenberuflicher gewerbsmässiger Wertschriftenhändler
gestellt als dies das Bundesgericht für die direkte Bundessteuer für
Liegenschaften- und Wertschriftenhändler getan habe; es kam zum Schluss, es
liege hier kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor.

B.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts erhebt das Steueramt des Kantons
Zürich mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Es beantragt die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils und die Bestätigung des Entscheides der
Steuerrekurskommission I. Das Steueramt macht geltend, es lägen mehrere, zum
Teil deutlich für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechende Umstände
vor.

C.
Die Beschwerdegegner und das Verwaltungsgericht stellen Antrag auf Abweisung
der Beschwerde, während sich die Eidgenössische Steuerverwaltung den Anträgen
des Beschwerdeführers anschliesst.

Am 1. Dezember 2008 ist X.________ verstorben.

D.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die
Angelegenheit am 23. Oktober 2009 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid über die direkten Steuern des Kantons und der
Gemeinde. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und § 154 des
Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offen. Die Beschwerde ist unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100
Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer gemäss Art. 73 Abs. 2 StHG in
Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG legitimierten Behörde eingereicht
worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, soweit er nicht offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und
2 BGG).

2.
2.1 Streitig ist, ob die von den Beschwerdegegnern im Jahr 2004 erzielten
Gewinne aus dem Handel mit Wertschriften steuerbares Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 StG/ZH oder
steuerfreie private Kapitalgewinne im Sinne von § 16 Abs. 3 StG/ZH darstellen.

Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Regelung des Zürcher Steuergesetzgebers
von der Lösung, wie sie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
vorgesehen ist, nicht abweicht: § 18 Abs. 1 und 2 StG/ZH und Art. 18 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG;
SR 642.11) - ebenso wie Art. 7 und 8 StHG - verwenden dieselben Begriffe und
haben im Wesentlichen den gleichen Inhalt. Der Begriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit kann unter dem Geltungsbereich des
Steuerharmonisierungsgesetzes im kantonalen Recht daher grundsätzlich nicht
anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer. Eine
andere Auslegung würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung
zuwiderlaufen und die mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes
angestrebte Vereinfachung der Rechtsanwendung vereiteln (vgl. BGE 128 II 66 E.
4b S. 71 f.; Urteil 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 5 bis 7, in: ASA 75 S.
253; vgl. dazu auch HANS-JÜRG NEUHAUS/PETER AGNER/GOTTHARD STEINMANN, Der
gewerbsmässige Liegenschaften- und Wertschriftenhandel nach dem
Stabilisierungsprogramm 1998, ST 1999 S. 593, wonach die Bestimmungen im StHG
über die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Grundsatz gleich wie
im DBG geregelt sind; a.M. MARKUS REICH, in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht [I/1], N. 41 f. zu Art. 1 StHG, der für eine "föderalistische
Zurückhaltung" plädiert).

2.2 Nach § 16 Abs. 1 StG/ZH resp. Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen "alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte" der Einkommenssteuer. Der Gesetzgeber
hat damit an dem bereits in Art. 21 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9.
Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) enthaltenen
Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung festgehalten. Steuerfrei sind
nach § 16 Abs. 3 StG/ZH resp. Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne aus der
Veräusserung von Privatvermögen. Damit bestätigt das Gesetz ausdrücklich, was
schon unter dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer Gültigkeit hatte. § 18 Abs. 1 StG/ZH resp. Art. 18 Abs. 1 DBG
bestimmt, dass alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land-
und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie jeder anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Zu den Einkünften aus
selbständiger Erwerbstätigkeit gehören nach § 18 Abs. 2 StG/ZH resp. Art. 18
Abs. 2 DBG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder
buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (BGE 125 II 113 E. 4a S. 119).
Wie das Bundesgericht erkannt hat, wollte der Gesetzgeber die Besteuerung der
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, namentlich aus Liegenschaften- oder
Wertschriftenhandel, im Vergleich zum früheren Recht nicht einschränken. Er hat
vielmehr bewusst eine Erweiterung gegenüber dem bisherigen Recht vorgenommen,
indem er die Kapitalgewinnsteuerpflicht aufgrund des § 18 Abs. 2 StG/ZH resp.
Art. 18 Abs. 2 DBG auf den gesamten Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit,
d.h. auf alle Gegenstände des Geschäftsvermögens, ausgedehnt hat, während sie
nach bisherigem Recht aufgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt auf
buchführungspflichtige Unternehmen beschränkt war (BGE 125 II 113 E. 5c S. 121
f. mit Hinweis).

2.3 Nach bisheriger und ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 21 Abs. 1
lit. a BdBSt unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen
- namentlich Liegenschaften, Wertpapieren, Edelmetallen und Devisen - als
Erwerbseinkommen der direkten Bundessteuer, wenn dabei eine Tätigkeit entfaltet
wird, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (vgl. statt vieler: BGE
122 II 446 E. 3 mit Hinweisen). Diese Praxis gilt grundsätzlich auch für das
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGE 125 II 113 E. 5 S. 120 ff.).
Demnach sind steuerfreie private Kapitalgewinne im Sinne von § 16 Abs. 3 StG/ZH
resp. Art. 16 Abs. 3 DBG nur diejenigen Gewinne, die im Rahmen der schlichten
Verwaltung privaten Vermögens entstehen, also ohne besondere, in ihrer
Gesamtheit auf Erwerb gerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen, oder bei
einer sich zufällig bietenden Gelegenheit (BGE 125 II 113 E. 5e S. 123; Urteile
2A.486/2002 vom 31. März 2002 E. 2.3, in: StE 2003 B 23.1 Nr. 55; 2A.4/1998 vom
2. Dezember 1999 E. 2a, in: ASA 69 S. 788; je mit Hinweisen).

2.4 Ob einfache Vermögensverwaltung oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen. Als Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit fallen nach der
bisherigen Praxis etwa in Betracht: Systematische oder planmässige Art und
Weise des Vorgehens, Häufigkeit der Transaktionen, kurze Besitzdauer, enger
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person,
Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur
Finanzierung der Geschäfte, Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren
Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände (vgl. dazu Urteil 2A.4/1998
vom 2. Dezember 1999 E. 2a, in: ASA 69 S. 788 mit Hinweisen). Jedes dieser
Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch allein zur
Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von § 18 StG/ZH resp.
Art. 18 DBG ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen
Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente
kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen (vgl. zur Gewichtung der
einzelnen Kriterien jedoch E. 2.7). Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in
ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E.
3c S. 118 f.; Urteile 2A.4/1998 vom 2. Dezember 1999 E. 2a, in: ASA 69, S. 788;
2A.425/2001 vom 12. November 2002 E. 3.3, in: ASA 73 S. 299; 2A.419/2001 vom
13. November 2002 E. 2.3, in: ASA 73 S. 473 sowie 2A.486/2002 vom 31. März 2003
E. 2.4, in: StE 2003 B 23.1 Nr. 55).

Ob der Steuerpflichtige die Wertschriftengeschäfte selber oder durch einen
bevollmächtigen Dritten abwickelt, ist im Übrigen nicht von entscheidender
Bedeutung; das Wertschriftengeschäft erfordert in der Regel ohnehin den Beizug
fachkundiger Personen, deren Verhalten dem Steuerpflichtigen zugerechnet wird
(BGE 122 II 446 E. 3b S. 450 mit Hinweis).

2.5 Die Vorinstanz kritisiert die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
gewerbsmässigen Wertpapierhandel und hält fest, sie habe in konstanter
Rechtsprechung weit höhere Anforderungen an die Bejahung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als nebenberuflicher gewerbsmässiger Wertschriftenhändler
gestellt als das Bundesgericht. Die Vorinstanz legt dar, dass ihre Praxis - im
Gegensatz zur bundesgerichtlichen - nicht wiederholt in der Lehre kritisiert
worden sei.

Diese Sichtweise ist weder neu noch rechtfertigt sie eine grundsätzliche Abkehr
von der bisherigen langjährigen Rechtsprechung (vgl. zur Kritik: Urteile 2A.425
/2001 vom 12. November 2002 E. 3.4, in: ASA 73 S. 299; 2A.419/2001 vom 13.
November 2002 E. 2.4, in: ASA 73 S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch
Kreisschreiben Nr. 8 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 21. Juni
2005 betreffend gewerbsmässiger Wertschriftenhandel, in: ASA 74 S. 643).
Insbesondere der Hinweis der Vorinstanz auf die Botschaft vom 22. Juni 2005 zum
Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für
unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz
II; BBl 2005 4803 ff., Ziff. 2.6.5) ist unbehelflich, wurde doch die
vorgesehene gesetzliche Regelung zur selbständigen Erwerbstätigkeit bei
Veräusserung von Wertpapieren, weil politisch zu umstritten, fallengelassen
("aus der Reform herausgelöst"; vgl. AB 2007 S 12 f.; AB 2007 N 309 f.).

Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die Abgrenzung zwischen selbständiger
Erwerbstätigkeit und privater Vermögensverwaltung im Einzelfall nicht einfach
ist. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beschränken sich aber auf die
Feststellung, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung in der Lehre
kritisiert worden sei. Die Vorinstanz legt denn auch nicht näher dar, inwiefern
die Praxis des zürcherischen Verwaltungsgerichts, welche an die Annahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler höhere
Anforderungen stellt als das Bundesgericht, vorzuziehen sei.

2.6 Die Frage, ob schlichte (gewöhnliche) Verwaltung des privaten Vermögens
oder gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt, ist somit weiterhin aufgrund
mehrerer Indizien und unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des
Einzelfalls zu beantworten. Das schematische Vorgehen verschiedener kantonaler
Steuerverwaltungen, wonach beim Vorliegen bestimmter Kennzahlen auf eine
Gesamtwürdigung verzichtet werden bzw. selbständige Erwerbstätigkeit als
ausgeschlossen gelten könne, führt nur in denjenigen Fällen zu einem
sachgerechten Ergebnis, bei denen die Verhältnisse klar und eindeutig sind. In
den übrigen Fällen ist die Tätigkeit jeweils nach wie vor in ihrem gesamten
Erscheinungsbild rechtlich zu beurteilen.

2.7 In der Literatur wurde teilweise Kritik geäussert, die bisherige
bundesgerichtliche Praxis gewährleiste weder Rechtssicherheit noch
Gleichbehandlung, da sie mehr auf subjektiven als auf objektiven Kriterien
beruhe. Als Lösung wurde darum vorgeschlagen, quantifizierbare
Alternativkriterien zu formulieren (vgl. etwa XAVIER OBERSON, Droit fiscal
suisse, 3. Aufl. 2007, S. 96; Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über
die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische
Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II; BBl 2005 4808
ff.]). Dagegen liesse sich grundsätzlich einwenden, dass sich jeder Versuch,
ein für allemal "eindeutige" Abgrenzungskriterien für den Begriff der
selbständigen Erwerbstätigkeit zu entwickeln, als problematisch erweist (PETER
LOCHER, Kommentar zum DGB, I. Teil, 2001, Art. 18 N. 4).

Allerdings ist durchaus einzuräumen, dass in den letzten Jahren bestimmte
Kriterien durch eine dynamische Entwicklung an den Finanzmärkten, welche in
immer schnellerem Rhythmus neue und moderne Finanzprodukte anbieten, an
Bedeutung verloren haben, währenddem sich andere Kriterien oder Indizien
gleichzeitig als gewichtiger und entscheidender erwiesen haben: So ist nicht
von der Hand zu weisen, dass sich das Kriterium der "systematischen und
planmässigen Vorgehensweise" bei näherer Betrachtung als nicht mehr sehr
zeitgemäss erweist; diese Voraussetzung dürfte heute fast jede Person erfüllen,
die sich - privat oder gewerbsmässig - mit Wertschriftenhandel befasst. Das
Gleiche gilt für die "speziellen Fachkenntnisse". Diese beiden Kriterien können
bei der Beurteilung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels nur noch eine
untergeordnete Bedeutung haben, namentlich im Sinne von Ausschlusskriterien.

Dagegen treten die beiden Kriterien der "Höhe des Transaktionsvolumens"
(betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe; vgl. schon Kreisschreiben Nr. 8
der ESTV, a.a.O, Ziff. 2, wonach die Grenze beim Fünffachen des Wertschriften-
und Guthabenbestands pro Kalenderjahr liegen soll) sowie der "Einsatz
erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte" (vgl. Kreisschreiben
Nr. 8 der ESTV, a.a.O, Ziff. 2 und 3.3), in den Vordergrund und sind fortan
stärker zu gewichten. Die beiden letztgenannten Kriterien beruhen auf
objektiven und quantifizierbaren Gegebenheiten, was ihre Anwendung wesentlich
erleichtert. Zudem werden diese beiden Voraussetzungen von der Praxis - wenn
auch mit Vorbehalten - als die tauglichsten erachtet (vgl. etwa FRITZ MÜLLER,
Der Quasi-Wertschriftenhandel, ST 2007 S. 406).

3.
3.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz verfügten die
Beschwerdegegner Ende 2003 über Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr.
2'227'619.-- (im Einzelnen: Bankkonto Fr. 2'000'000.--; Aktien 70'000.--;
Obligation Fr. 50'000.--; Anlagefonds Fr. 5'000.-- sowie WIR-Geld Fr.
40'000.--). Per Ende 2004 betrug der Saldo von Wertschriften und Guthaben Fr.
3'314'751.--, wovon sich Fr. 3'000'000.-- auf Festgeld und der Rest auf
Anlagefonds, Bank- und Postkonti sowie WIR-Geld verteilten.

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich weiter, dass die Beschwerdegegner im
Jahr 2004 mit Aktien von neun zum damaligen Zeitpunkt dem Swiss Market Index
(SMI) angehörenden Schweizer Unternehmen insgesamt 32 Transaktionen
durchgeführt haben (15 Käufe und 17 Verkäufe), wobei die Haltedauer
durchschnittlich nicht länger als einen Monat, einmal gar nur einen Tag betrug.
Dazu wurde eine Obligation verkauft. Gesamthaft ergab sich daraus bei einem
umgesetzten Volumen von Fr. 2'800'000.-- ein Kapitalgewinn von Fr. 143'000.--.
Daneben handelten die Beschwerdegegner insgesamt 69 Mal (Käufe und Verkäufe)
mit Call- und Put-Optionen auf Aktien sowie Futures auf dem SMI, wobei sie Fr.
1'850'000.-- umsetzten und einen Gewinn von Fr. 407'245.-- realisierten. Weiter
investierten die Beschwerdegegner in Devisengeschäfte, wobei sie mit 82 Käufen
und Verkäufen bei einem Umsatz von rund Fr. 30'000'000.-- einen Gewinn von Fr.
359'982.-- erzielten. Sämtliche Geschäfte wurden von der A.________ AG
getätigt. Mitte 2004 wurden schliesslich die Hypothek auf dem Eigenheim der
Beschwerdegegner um Fr. 300'000.-- erhöht und die in liquide Form gebrachten
Mittel ebenfalls - zumindest teilweise - eingesetzt.

3.2 Die Beschwerdegegner haben somit im Steuerjahr 2004 insgesamt mindestens
184 Transaktionen (d.h. jeden zweiten Tag eine Transaktion) durchgeführt und
ein Volumen von Fr. 35'000'000.-- umgesetzt, was dem zehnfachen Wert des
Vermögens der Beschwerdegegner (Stand Ende 2004) entspricht. Die
Beschwerdegegner haben in erster Linie kurzfristige Wertschriftengeschäfte
durchgeführt. Der Handel mit Derivaten diente zudem weniger der Absicherung des
Aktienvermögens, sondern war spekulativer Natur und es wurde im Verhältnis zum
Gesamtvermögen ein grosses Volumen umgesetzt. Auch die Transaktionen mit
Devisen waren mit beträchtlichen Risiken verbunden, fanden sehr kurzfristig
statt und der Umsatz von Fr. 30'000'000.-- erscheint im Verhältnis zum Vermögen
als sehr hoch. Dazu kommt, dass auch - in verhältnismässig bescheidenem Umfang
- Fremdmittel (Erhöhung der Hypothek) eingesetzt wurden. Es erhellt damit ohne
Weiteres, dass im vorliegenden Fall die oben erwähnten Kriterien, insbesondere
ein sehr hohes Transaktionsvolumen (vgl. E. 2.4 und 2.7), für die Annahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der bisherigen bundesgerichtlichen
Rechtssprechung erfüllt sind. Daran ändert auch nichts, wenn zutrifft, dass -
wie die Vorinstanz in E. 3.4.2. ausführt - Derivate und strukturierte Produkte
ebenso wie Anteile an Hedge Fonds mittlerweile auch bei Privatanlegern weit
verbreitet seien, wie die umfangreiche einschlägige Werbung in seriösen
Tageszeitungen zeige, und Optionen auch in ein "normales" Portefeuille gehören
dürften. Der Optionshandel kann auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeuten, wenn
die Optionen nicht in erster Linie zur Absicherung von Risiken verwendet
wurden, was vorliegend gerade nicht der Fall war (vgl. Urteil 2A.486/2002 vom
31. März 2003 E. 3, in: StE 2003 B 23.1 Nr. 55). Entscheidend ist hier aber,
dass es sich um ein sehr hohes Transaktionsvolumen handelt und recht zahlreiche
spekulative und kurzfristige Geschäfte getätigt wurden.

3.3 Das Festhalten an der bisherigen Praxis bedeutet aber nicht, dass es etwa
einem Steuerpflichtigen nicht möglich sein sollte, in seiner Freizeit neben der
Ausübung der (im vollen Pensum verrichteten) Haupterwerbstätigkeit sein
Vermögen nach modernen Anlagestrategien und mithilfe moderner Anlageformen zu
verwalten, ohne als selbständig Erwerbstätiger qualifiziert zu werden. Die
private Vermögensverwaltung beschränkt sich nicht auf Obligationen und
Beteiligungsrechte und unterliegt nicht einem Gebot, diese in aller Regel zu
halten oder nur selten zu verkaufen (vgl. dazu etwa ANDRI MENGIARDI, Die
Besteuerung der Investition in derivative Anlageprodukte ["strukturierte
Anlageprodukte"] nach Schweizer Recht, 2008, S. 144). Im vorliegenden Fall
sprechen jedoch vor allem das grosse Umsatzvolumen und der Einsatz von
Fremdkapital für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

3.4 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Beschwerdegegner hätten weder eigene
Arbeitsleistung eingesetzt noch seien sie nach aussen aufgetreten. Damit fehle
es bereits am zentralen Element der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss § 18
StG/ZH. Damit verkennt die Vorinstanz jedoch, dass nach der bundesgerichtlichen
Praxis nicht entscheidend ist, ob die Steuerpflichtigen die
Wertschriftengeschäfte selber oder durch einen bevollmächtigten Dritten
abwickeln. Das Verhalten einer beigezogenen Fachperson wird der pflichtigen
Person angerechnet (vgl. E. 2.4 in fine).

3.5 Die Einwendungen der Beschwerdegegner, es sei eine Zumutung, einen
todkranken Pensionär und eine Hausfrau als gewerbsmässige Wertschriftenhändler
einzustufen, vermögen aus deren subjektiver Sicht zwar verständlich erscheinen,
ändern aber an der rechtlichen Qualifikation aufgrund der vorhandenen Indizien
nichts. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner kann auch nicht gesagt
werden, die vorliegenden Transaktionen hätten in der Form eines einzelnen Fonds
vorgenommen werden können, womit das "Thema gewerbsmässiger
Wertschriftenhändler" nie aufgekommen wäre; die Einfluss- und
Reaktionsmöglichkeiten eines Investors auf einzelne Ereignisse ist auf dem
Finanzmarkt viel grösser als bei Transaktionen, die in einem einzigen Fonds
gebündelt sind.

Soweit die Beschwerdegegner in ihrer Vernehmlassung sinngemäss den
Eventualantrag stellen, dass für das Jahr 2004 eine "Ausfallreserve von
mindestens 15 bis 20 % des Grundvermögens" gebildet werden soll, ist dieser
Antrag abzuweisen. Die Beschwerdegegner hätten die Begründetheit dieser
"Ausfallreserven" als steuermindernde Tatsache sowie ihren Bestand und Umfang
nachzuweisen gehabt, was aber bereits vor den Vorinstanzen nicht der Fall war.
Soweit die Beschwerdegegner ihren Antrag für die "Folgejahre" stellen, kann
darauf nicht eingetreten werden, da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur
das Steuerjahr 2004 bildet.

4.
Zusammengefasst ergibt sich im vorliegenden Fall nicht das Bild einer blossen
bzw. gewöhnlichen Verwaltung eigenen, privaten Vermögens. Insbesondere die
kurze Besitzdauer und der relativ hohe jährliche Umsatz sowie der Einsatz von
Fremdkapital zeigen, dass die Beschwerdegegner ihren Wertschriftenbestand nicht
bloss dynamisch bewirtschaftet haben, wie dies auch im Rahmen einer
gewöhnlichen Vermögensverwaltung möglich ist, sondern gezielt, mit erheblichem
Mitteleinsatz und auch mit hohem Risiko versucht haben, die Börsenentwicklung
auszunützen. Ein solches Vorgehen kann insgesamt und unter Würdigung der
gesamten konkreten Umstände - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht
mehr als gewöhnliche Vermögensverwaltung bezeichnet werden, sondern stellt eine
selbständige Erwerbstätigkeit dar. Die im Jahr 2004 erzielten Gewinne sind
damit als steuerbares Erwerbseinkommen im Sinne von § 18 StG/ZH zu
qualifizieren.

5.
5.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit
gutzuheissen, und das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben. Der
Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 23. November 2007
ist zu bestätigen.

5.2 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 65, 66
Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Verwaltungsgericht in
einem Zusatzentscheid zu diesem Entscheid befinden müssen (Art. 67, 68 Abs. 5
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2008
aufgehoben und der Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich
vom 23. November 2007 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid hinsichtlich der Kostenregelung für
das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdegegnern, dem Steueramt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Winiger