Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.867/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_867/2008

Urteil vom 19. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuer 2006 / Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3.
Kammer,
vom 10. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ sind Eigentümer einer 5 ½-Zimmerwohnung in R.________
(GR), die sie für einen jährlichen Mietzins von Fr. 13'200.-- an ihre Tochter
und deren Ehemann vermieten. Von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
wurden X.________ und Y.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern der
Steuerperiode 2006 veranlagt. Die Veranlagung enthielt im Einkommen eine
Aufrechnung von Fr. 9'600.--, die der Differenz zwischen den deklarierten
Mietzinserträgen (Fr. 13'200.--) und dem Eigenmietwert gemäss der amtlichen
Schätzung vom 21. Dezember 1998 (Fr. 22'800.--) entsprach.

B.
Gegen die definitive Veranlagungsverfügung erhoben die Steuerpflichtigen
erfolglos Einsprache und beschwerten sich anschliessend beim Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden. In diesem Verfahren anerkannte die Steuerverwaltung
aufgrund der von X.________ und Y.________ in der Zwischenzeit eingereichten
amtlichen Schätzung vom 20. Juni 2008 einen steuerbaren Mietwert von Fr.
19'200.-- statt von Fr. 22'800.--. In der Folge wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2008 ab, "soweit sie nicht anerkannt
worden ist". Im Weiteren auferlegte es die Gerichtskosten von insgesamt Fr.
1'766.-- vollumfänglich X.________ und Y.________. Eine Parteientschädigung
sprach es den Steuerpflichtigen nicht zu.

C.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 führen X.________ und Y.________ Beschwerde
beim Bundesgericht. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich "gegen die
ausweichende, damit aufwändige Behandlung der Beschwerde" sowie gegen die
Auferlegung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz: Die Beschwerdeführer
beantragen sinngemäss, es sei die Kostenverlegung des verwaltungsgerichtlichen
Entscheids dahingehend abzuändern, dass ihnen keine Gerichtskosten auferlegt
würden. Zudem sei ihnen zumindest eine symbolische Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Sie begründen ihre Anträge im
Wesentlichen damit, dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nie zum
Anliegen einer "Reduktion des Eigenmietwertes in Richtung Marktwert" Stellung
genommen habe. Erst nach dem Weiterzug der Angelegenheit an das
Verwaltungsgericht und nach Kenntnis der neuen amtlichen Schätzung vom 20. Juni
2008 habe sie sich schliesslich bereit erklärt, den steuerbaren Eigenmietwert
für die Steuerperiode 2006 herabzusetzen. Dies bestätige, dass die Beschwerde
beim kantonalen Verwaltungsgericht begründet gewesen sei. Die Steuerverwaltung
habe ihnen, den Beschwerdeführern, unnötigerweise grossen Aufwand verursacht.
Während die Eidgenössische Steuerverwaltung auf eine Vernehmlassung verzichtet,
schliesst die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden auf Abweisung der
Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich
die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte)
gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht
kann dagegen vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf
Verfassungskonformität hin überprüft werden (Art. 95 BGG e contrario).
Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht tritt auf eine solche Rüge nur
dann ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.
Im vorliegenden Fall werden von den Beschwerdeführern die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt. Diese richten sich
jedoch ausschliesslich nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen
Prozessrechts und können daher, gemäss dem bereits Ausgeführten, einzig unter
dem Aspekt einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geprüft werden.
Namentlich nicht frei überprüfbar ist demzufolge, ob es die kantonalen
Gesetzesbestimmungen aufgrund der teilweisen Anerkennung der kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch die Steuerverwaltung geboten hätten, den
Beschwerdeführern die Verfahrenskosten lediglich partiell zu auferlegen und
ihnen eine Parteientschädigung auszurichten. Dass die kantonalen
Gesetzesbestimmungen willkürlich angewendet worden seien oder dass in diesem
Zusammenhang andere Grundrechte verletzt worden seien, wird von den
Beschwerdeführern indessen nicht behauptet. Die Rüge genügt somit den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.
Soweit die Kritik der Beschwerdeführer als generelle Beanstandung der
Amtsführung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zu verstehen ist, sei
festgehalten, dass die allgemeine Aufsicht über den Vollzug der kantonalen
Steuergesetzgebung nicht dem Bundesgericht obliegt, sondern der
Kantonsregierung (vgl. Art. 164 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons
Graubünden vom 8. Juni 1986).

4.
Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler