Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.865/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_865/2008

Urteil vom 3. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8500 Frauenfeld.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
29. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ focht am 25. August 2008 den Rekursentscheid des Departements für
Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 31. Juli 2008 betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an. Mit Schreiben vom 26. August 2008
wurde ihm durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts eine Frist von 14 Tagen
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt, verbunden mit
dem Hinweis, dass im Falle einer nicht fristgerechten Bezahlung mit einem
kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid zu rechnen sei. Das Schreiben wurde
von seinem (damaligen) Rechtsvertreter am 27. August 2008 entgegengenommen; der
Kostenvorschuss wurde am 12. September 2008 einbezahlt. Nach Einholen einer
Stellungnahme beim Rechtsvertreter trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid
vom 29. Oktober 2008 mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf
die Beschwerde nicht ein.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Dezember 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau aufzuheben.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG
handeln (nebst Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht unter anderem
auch Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte). Nicht unmittelbar
gerügt werden kann daher die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht.
Stützt sich ein Entscheid auf kantonales Recht, muss in der Beschwerdeschrift
aufgezeigt werden, inwiefern dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG führt, wobei im Wesentlichen die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten in Betracht fällt; die Verletzung von solchen
Rechten (Grundrechte) ist spezifisch zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG);
appellatorische Ausführungen genügen nicht.

2.2 Der angefochtene Entscheid betrifft eine bundesrechtlich geregelte
Aufenthaltsbewilligung; da ein - bedingter - Rechtsanspruch auf deren
Erneuerung besteht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Grundlage des
Nichteintretensentscheids ist indessen - ausschliesslich - kantonales
Verfahrensrecht. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift lässt sich nicht
entnehmen, inwiefern bei dessen Anwendung im beschriebenen Sinn schweizerisches
Recht, insbesondere ein verfassungsmässiges Recht verletzt worden sei. Die
Beschwerdeschrift enthält mithin offensichtlich keine hinreichende, den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
108 BGG nicht einzutreten ist.

2.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde im Eintretensfall
offensichtlich kein Erfolg beschieden gewesen wäre: Nachdem der
Beschwerdeführer, trotz Hinweises auf die Säumnisfolgen, den Kostenvorschuss
unbestrittenermassen verspätet bezahlt hat, ist unerfindlich, inwiefern der
angefochtene Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend
kantonales Recht (vorab § 79 des Thurgauer Gesetzes vom 23. Februar 1981 über
die Verwaltungsrechtspflege [VRG]) missachtet haben könnte. Sodann ist keine
Rechtsnorm bzw. kein Rechtsgrundsatz ersichtlich, der die Rechtsmittelbehörde
dazu verpflichtete, im Rahmen der Kostenvorschussverfügung eine Partei
ausdrücklich auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinzuweisen;
ohnehin war der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
rechtskundig vertreten, und die Kostenvorschussverfügung war denn auch nicht
ihm selber, sondern seinem Rechtsvertreter zugestellt worden.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sollte er
angesichts seiner Bemerkungen zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im
kantonalen Beschwerdeverfahren sinngemäss auch für das bundesgerichtliche
Verfahren um Kostenbefreiung ersucht haben wollen, wäre einem solchen Gesuch
nicht zu entsprechen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien
(vgl. Art. 64 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, dem Departement für
Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller