Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.861/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_861/2008

Urteil vom 4. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Winiger.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2001,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 20. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Inhaber der nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma
E.________, welche Softwareleistungen produziert, vermittelt und verkauft. Er
entwickelte zusammen mit seinem ausländischen Geschäftspartner A.________ eine
diesem gehörende Software weiter. Von den Lizenzgebühren des europäischen
Marktes behielt X.________ einen Drittel für sich und hatte die übrigen zwei
Drittel auf ein Bankkonto in Dänemark zugunsten der B.________ LLC (in
Folgenden: B.________) seines Geschäftspartners zu überweisen.

B.
In ihrer Steuererklärung 2001 deklarierten X.________ und Y.________ Einkünfte
aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 81'551.-- (steuerbares
Vermögen Fr. 0.--). Nach Vornahme einer Buchprüfung veranlagte die
Steuerkommission Böttstein am 12. August 2004 die Steuerpflichtigen nach
Ermessen auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 970'583.-- und ein steuerbares
Vermögen von Fr. 182'539.--. Im Einspracheverfahren reichten X.________ und
Y.________ - nach mehrfacher Mahnung - die Buchhaltungen der Jahre 1999 bis
2002 inklusive Rechnungskopien ein. Mit Entscheid vom 24. Februar 2005 nahm die
Steuerkommission Böttstein eine reformatio in peius vor und setzte das
steuerbare Einkommen auf Fr. 979'074.-- fest (Vermögen unverändert). Ein gegen
die Einkommensfestsetzung erhobener Rekurs wurde vom Steuerrekursgericht des
Kantons Aargau am 31. Mai 2006 teilweise gutgeheissen und das steuerbare
Einkommen auf Fr. 953'500.-- festgesetzt. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde am 20. Oktober 2008 teilweise
gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 547'425.-- fest. Das Gericht
hielt es für erwiesen, dass X.________ zwei Drittel der Lizenzeinnahmen an die
B.________ weiterleiten musste.

C.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober
2008 führen X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 27. November 2008
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie
stellen sinngemäss den Antrag, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das
steuerbare Einkommen auf Fr. 203'402.-- herabzusetzen. Sie wehren sich gegen
die Aufrechnung von Fr. 339'440.-- (für das Jahr 2000 betreffenden und falsch
verbuchten Lizenzaufwand) und erklären, dass sie sich vor dem Steuerrekurs- und
dem Verwaltungsgericht auf den nunmehr bereinigten "Anklagepunkt" konzentrieren
mussten. Zudem beantragen sie die "Rückvergütung aller aufgelaufenen Kosten an
die verschiedenen Instanzen und Rechtsvertretung" sowie eine angemessene
Entschädigung der Kantonalen Steuerverwaltung resp. der Gemeinde Böttstein "für
die wirtschaftlichen und psychischen Schäden", welche aus dem
"ungerechtfertigten Vorgehen" dieser Behörden entstanden sei.

D.
Das Kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
verzichtet auf eine Stellungnahme, weil sie sich dem angefochtenen Entscheid
anschliessen kann.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die
unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die
Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf das frist- und
formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber
nachfolgend E. 1.3).

1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1
BGG).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführer wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen (BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich
der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht.
Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Eine diesen Anforderungen genügende Begründung
ist in der vorliegenden Beschwerde nur teilweise zu erkennen, insbesondere
soweit die Beschwerdeführer die "Rückvergütung aller aufgelaufenen Kosten"
sowie eine "angemessene Entschädigung" beantragen. Inwiefern die Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen in den vorinstanzlichen Verfahren gegen
Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot, verstossen soll, begründen die
Beschwerdeführer nicht näher. Soweit eine solche qualifizierte Begründung
fehlt, kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.

2.
2.1 Das angefochtene Urteil beruht auf einer Ermessensveranlagung gemäss § 191
Abs. 3 des Steuergesetzes [des Kantons Aargau] vom 15. Dezember 1998 (StG/AG;
SAR 651.100). Eine solche ist vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person
trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder wenn die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden können. Dabei können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und
Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden. Eine nach
pflichtgemässem Ermessen vorgenommene Veranlagung kann nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 192 Abs. 2 StG/ AG).
Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen
Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. Das Bundesgericht ist an
die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und
vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten Abwägung der
Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht, wobei den
zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung
der Untersuchungsergebnisse zusteht; so lange sich ihre Schätzung im Rahmen des
so gegebenen Spielraums hält, kann das Bundesgericht nicht eingreifen (Urteil
2C_441/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweis).

2.2 Die Beschwerdeführer beanstanden nicht, dass eine Ermessensveranlagung
vorgenommen wurde. Die im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen
erachteten die Steuerbehörden für die Steuerperiode 2001 als nicht
beweiskräftig. Materielle Korrekturen mussten unter anderem aufgrund der
unklaren Belastungen in der Erfolgsrechnung für die an die B.________
überwiesenen Beträge und aufgrund des massiven Vermögensvergleichsmankos
vorgenommen werden. Selbst die Beschwerdeführer anerkennen, dass die
Lizenzüberweisungen an die B.________ oft verzögert erfolgten und
buchhalterisch nie sauber abgegrenzt wurden. Aus der Lizenzabrechnung des
Jahres 2000 ergibt sich, dass erst im Mai 2001 ein Betrag von $ 836'272.--
(ohne korrekte transitorische Verbuchung) an die B.________ überwiesen wurde.
Damit erweist sich die ermessensweise Aufrechnung eines unrichtig verbuchten
Lizenzaufwands von Fr. 339'400.-- keineswegs als offensichtlich unrichtig (vgl.
E. 2.1), zumal die Beschwerdeführer diesen Punkt weder im Rekurs- noch im
Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise gerügt haben.

2.3 Im Übrigen hat die Vorinstanz im Sinne einer Kontrollrechnung überprüft, ob
die vorgenommenen Aufrechnungen auch vor der Vermögensvergleichsrechnung
standhalten (vgl. E. 9.1 des angefochtenen Entscheides). Danach ist vom
Vermögenszuwachs auszugehen und dieser um den geschätzten Lebens- und
Privataufwand zu vermehren (Urteile 2C_618/2007 vom 13. November 2007 E. 4.2;
2A.426/2004 vom 23. November 2004 E. 2.1 in: StR 60/S. 441; 2A.387/1997 vom 16.
März 1999 E. 2b, in: Pra 88 Nr. 168). Im vorliegenden Fall machte die - von den
Beschwerdeführern nicht angefochtene - Vermögensvermehrung Fr. 335'840.-- aus;
hierzu wurde ein Lebens- und Privataufwand von Fr. 196'479.--
(Lebenshaltungskosten Fr. 120'000.--, Kauf von Mobiliar und Textilien Fr.
44'629.--, Privatanteile Fr. 22'600.-- und Lebensversicherung/Krankentaggeld
Fr. 9'250.--) hinzugerechnet, was zusammen Fr. 532'319.-- ausmacht. Dieser
Betrag liegt damit nur unwesentlich unter dem Betrag von Fr. 547'425.--,
welcher aufgrund der - lückenhaften - Buchhaltungsunterlagen ermittelt wurde.

Zusammenfassend erweist sich das von der Vorinstanz ermittelte steuerbare
Einkommen von Fr. 547'425.-- als nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von §
192 Abs. 2 StG/AG.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich daher als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Winiger