Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.857/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_857/2008

Urteil vom 5. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 4. November 2008.

Erwägungen:

1.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1975, heiratete am 21. April
2006 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Am 1. November 2006 reiste er in
die Schweiz ein, und es wurde ihm eine bis zum 31. Oktober 2007 gültige
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit Ende Mai 2007 lebt er von der Ehefrau
getrennt, und er hielt sich Mitte 2007 für gut zwei Monate in der Türkei auf.
Mit Verfügung vom 25. April 2008 lehnte die Sicherheitsdirektion
(Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Zürich blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 4. November 2008 wies das
Verwaltungsgericht die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 20.
August 2008 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
sowie die diesem zugrundeliegenden Entscheidungen des Regierungsrats und der
Sicherheitsdirektion aufzuheben, die "Ausweisung" zu sistieren und eventualiter
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Ein Schriftenwechsel ist nicht
angeordnet worden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, weshalb
er gestützt auf Art. 7 ANAG (welcher vorliegend auf das vor Ende 2007 gestellte
Gesuch um Bewilligungserneuerung noch zur Anwendung kommt [vgl. Art. 126 Abs. 1
AuG]) einen - bedingten - Rechtsanspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung hat; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
2.2
2.2.1 Wer Beschwerde führt, hat dem Bundesgericht eine Rechtsschrift
einzureichen, welche die Begehren und deren Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1
BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG); dies setzt voraus,
dass der Beschwerdeführer sich - zumindest rudimentär - mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
auseinandersetzt. Genügt die Rechtsschrift diesen minimalen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, tritt das Bundesgericht im
vereinfachten Verfahren, mit Einzelrichterentscheid, auf das Rechtsmittel nicht
ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.2.2 Das Verwaltungsgericht und vorab der Regierungsrat, auf dessen Erwägungen
das Verwaltungsgericht im Wesentlichen verweist, haben dargelegt, dass der
Ausländer sich im Hinblick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dann
nicht auf Art. 7 ANAG berufen kann, wenn eine Scheinehe vorliegt oder wenn die
Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich erscheint. Beide kantonalen
Rechtsmittelbehörden haben zwar das Vorliegen einer Scheinehe verneint,
hingegen auf Rechtsmissbrauch erkannt. Der Regierungsrat hat unter Berufung auf
die Rechtsprechung dargelegt, worauf es diesbezüglich ankommt, und sodann
anhand der konkreten tatsächlichen Verhältnisse geprüft, wie es sich im Falle
des Beschwerdeführers damit verhält (E. 4 und 5 des Rekursentscheids vom 20.
August 2008). Der Beschwerdeführer begnügt sich damit zu beteuern, er sei keine
Scheinehe eingegangen; diese Beschwerdebegründung, in welcher nicht auf die
Missbrauchsproblematik eingegangen wird, stösst ins Leere. Er kommt damit
seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dieser wäre im Übrigen im
Eintretensfall kein Erfolg beschieden, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern
der die Ablehnung der Bewilligungsverlängerung bestätigende angefochtene
Entscheid schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzte.

2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien
(Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller