Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.856/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_856/2008

Urteil vom 28. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung (Ausschaffungshaft),

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin, vom
3. November 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1976) stammt aus Nigeria. Er durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren und galt ab dem 27. September 2002 als
verschwunden. Am 3. Oktober 2002 heiratete er in Lagos die Schweizer Bürgerin
Y.________ (geb. 1979), worauf ihm am 18. Februar 2003 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Während seiner
Anwesenheit in der Schweiz wurde X.________ wiederholt straffällig und wegen
Drogenschmuggels und -handels zu verschiedenen Freiheitsstrafen von insgesamt
fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
lehnte es am 28. Februar 2007 ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
und wies ihn weg. Das diese Massnahme bestätigende Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2008 erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.

B.
Ab dem 13. Oktober 2005 befand sich X.________ im Strafvollzug. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich nahm ihn auf die bedingte Entlassung aus
diesem hin in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am 16. Oktober 2008
prüfte und bis zum 12. Januar 2009 bestätigte. Am 3. November 2008 trat das
Bezirksgericht Zürich auf ein Haftentlassungsgesuch von X.________ nicht ein,
da er keine Umstände darzutun vermöge, welche die Haft augenfällig als
rechtswidrig erscheinen liessen.

C.
X.________ beantragt vor Bundesgericht, die haftrichterliche Verfügung vom 3.
November 2008 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein
Haftentlassungsgesuch einzutreten. Das Haftrichteramt des Bezirksgerichts
Zürich hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern; das Migrationsamt
des Kantons Zürich beantragt, diese abzuweisen. Das Bundesamt für Migration hat
unter Hinweis darauf, dass der Wegweisungsvollzug von X.________ "möglich und
in absehbarer Zeit durchführbar" sei, auf einen ausdrücklichen Antrag
verzichtet. X.________ hat von der Möglichkeit, abschliessend Stellung zu
nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

D.
Am 1. Dezember 2008 lehnte es der damalige Abteilungspräsident ab, X.________
im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des bundesgerichtlichen
Verfahrens aus der Haft zu entlassen. Am 6. Januar 2009 verlängerte der
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die ausländerrechtliche Festhaltung von
X.________ bis zum 12. April 2009.

Erwägungen:

1.
Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. BGG), soweit der Betroffene an deren
Beurteilung ein aktuelles schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG). Fällt dieses im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Sache als
erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die
Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7;
Urteil 2C_649/2008 vom 16. September 2008, E. 2.1). Die ausländerrechtliche
Festhaltung des Beschwerdeführers beruht inzwischen nicht mehr auf der
ursprünglichen Haftanordnung bzw. auf dem damit verbundenen, hier angefochtenen
Nichteintretensentscheid vom 3. November 2008, sondern auf der Haftverlängerung
vom 6. Januar 2009. Ob er unter diesen Umständen dennoch über ein aktuelles
Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde verfügt, kann dahin
gestellt bleiben, da sich diese als unbegründet erweist.

2.
2.1 Nach Art. 80 Abs. 5 AuG (SR 142.20) kann die inhaftierte Person frühestens
einen Monat nach der Haftprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, über das
die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu entscheiden hat. Das Bezirksgericht Zürich genehmigte die
Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers erstmals am 16. Oktober 2008, womit das
Haftentlassungsgesuch vom 31. Oktober 2008 verfrüht erfolgt ist. Zwar hat das
Bundesgericht eine Ausnahme von den gesetzlichen Sperrfristen nicht
ausgeschlossen, falls sich die Umstände seit dem haftrichterlichen Entscheid
derart verändert haben, dass ein offensichtlicher Haftbeendigungsgrund
vorliegt, der Gesuchsteller etwa neu erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft machen kann, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war
bzw. er keine Veranlassung hatte (BGE 124 II 1 E. 3 S. 5 ff.).

2.2 Dies war hier - wie die Haftrichterin zu Recht angenommen hat - indessen
nicht der Fall: Die vom Beschwerdeführer in seinem Entlassungsgesuch einzig
thematisierte Frage der Bereitschaft der nigerianischen Vertretung, ihm - trotz
der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin und der Beziehung zu seinem während des
Strafvollzugs geborenen Sohn - einen Laissez-passer auszustellen, bildete
bereits Gegenstand der richterlichen Haftgenehmigung vom 16. Oktober 2008,
nachdem die nigerianischen Behörden es am 16. September 2008 abgelehnt hatten,
sofort über seine Rückübernahme zu befinden. Eine solche wurde damals indessen
nicht definitiv ausgeschlossen, sondern lediglich von einer erneuten Vorführung
des Beschwerdeführers in zwei, drei Monaten abhängig gemacht. Zwar vermochte
der Beschwerdeführer in der Folge am 28. Oktober 2008 eine Erklärung der
Botschaft zu erwirken, dass sie einer allfälligen Trennung der Familie kritisch
gegenüberstehe und dem Beschwerdeführer deshalb kein Ersatzreisepapier
ausstelle; hieraus ergab sich indessen nichts, was bei der Haftgenehmigung
nicht bereits bekannt gewesen wäre - nämlich, dass die Botschaft zu diesem
Zeitpunkt (noch) nicht bereit war, ihm ein Rückreisedokument auszustellen. Das
Schreiben schloss die Aushändigung eines solchen in Zukunft wiederum nicht
eindeutig aus. Die Schweizer Behörden haben auf dieses umgehend reagiert und
weitere Abklärungen eingeleitet. Die nigerianischen Behörden weigern sich nicht
allgemein, Staatsangehörige, die mit Schweizer Bürgern verheiratet sind, auch
gegen ihren Willen zurückzunehmen, sondern behalten sich den Entscheid hierüber
im Einzelfall vor; dies kann Verhandlungen (auch) auf diplomatischer Ebene
erforderlich machen, welche eine gewisse Zeit beanspruchen und die Ausschaffung
nicht bereits als nicht mehr absehbar im Sinne von Art. 80 Abs. 6 AuG
erscheinen lassen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3).

3.
3.1 Das Bezirksgericht Zürich ist somit zu Recht auf das Haftentlassungsgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Seine Beschwerde ist abzuweisen,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

3.2 Die vorliegende Eingabe hatte nach dem Gesagten keine ernsthaften
Aussichten auf Erfolg, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 BGG). Es
rechtfertigt sich jedoch, aufgrund der Umstände dennoch keine Verfahrenskosten
zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich,
dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Hugi Yar