Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.855/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_855/2008

Urteil vom 11. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller,

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, 4509 Solothurn, vertreten
durch das Amt für Landwirtschaft, Hauptgasse 72, 4500 Solothurn,

A.________ und B.________,

C.________.

Gegenstand
Erwerbsbewilligung nach BGBB,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
5. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Y.________ beabsichtigte, von B.________ und A.________ das landwirtschaftliche
Grundstück GB.________ Nr. 849 im Halte von 150.18 Aren zu erwerben, um darauf
zwei Pferde zu halten. Zu diesem Zweck ersuchte sie die zuständige Behörde des
Kantons Solothurn um Erteilung einer Erwerbsbewilligung i.S. von Art. 61 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR
211.412.11). Mit Verfügung des Amtes für Landwirtschaft vom 2. Juli 2007 wurde
ihr diese verweigert. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, es
bestehe einerseits keine Notwendigkeit für den beantragten Erwerb und
andererseits sei das Grundstück GB.________ Nr. 849 als Pferdeweide ohnehin
ungeeignet.
Gegen diesen Entscheid beschwerte sich Y.________ mit Erfolg beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn: Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 hob
dieses die Verfügung vom 2. Juli 2007 auf. Das Verwaltungsgericht stellte fest,
dass kein Verweigerungsgrund i.S. von Art. 63 BGBB vorliege und Y.________ eine
Bewilligung zum Erwerb des Grundstückes GB.________ Nr. 849 beanspruchen könne,
wenn sie darauf nicht nur zwei, sondern - wie von ihr neu geltend gemacht -
vier Pferde halten wolle. Eine direkte Bewilligungserteilung durch das
Verwaltungsgericht erfolgte jedoch nicht.

B.
Gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 ersuchte
Y.________ das Amt für Landwirtschaft erneut um Erteilung der
Erwerbsbewilligung. Das Amt kam diesem Ersuchen mit Verfügung vom 11. März 2008
nach, verband die Bewilligungserteilung jedoch mit der Auflage, Y.________ habe
bis zum 30. April 2009 nachzuweisen, dass sie tatsächlich vier Pferde halte.
Gegen die Verfügung vom 11. März 2008 führte Y.________ erneut Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um eine
auflagefreie Erwerbsbewilligung. Neu beschwerte sich beim Verwaltungsgericht
nun auch X.________, welcher sich als Pächter eines Teils des fraglichen
Grundstücks GB.________ Nr. 849 bezeichnete: Dieser beantragte sinngemäss, dass
die Verfügung vom 11. März 2008 aufzuheben und Y.________ die von ihr
nachgesuchte Erwerbsbewilligung gänzlich zu verweigern sei.
Mit Urteil vom 5. August 2008 entschied das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn, dass es im vorliegenden Fall unzulässig sei, die
Bewilligungserteilung mit einer Auflage zu verbinden. Es schloss daher auf eine
teilweise Gutheissung der Beschwerde von Y.________ und bewilligte dieser den
Erwerb des Grundstücks GB.________ Nr. 849 ohne Auflagen. Die Beschwerde von
X.________ erachtete das Verwaltungsgericht demgegenüber als unbegründet und
wies sie ab.

C.
Mit Eingabe vom 12. September 2008 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und mithin auch die Aufhebung der
Y.________ erteilten Erwerbsbewilligung für das Grundstück GB.________ Nr. 849.
Eventualiter bzw. subeventualiter sei diese Erwerbsbewilligung an die Bedingung
zu knüpfen, dass Y.________ innert eines Jahres seit Rechtskraft der
Erwerbsbewilligung nachzuweisen habe, dass sie auf besagtem Grundstück effektiv
vier Pferde halte.

D.
In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2008 beantragt Y.________ die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auch das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
Landwirtschaft beantragt dagegen die teilweise Gutheissung der Beschwerde und
die Verbindung der Erwerbsbewilligung für das Grundstück GB.________ Nr. 849
mit einer resolutiven Bedingung im Sinne des Eventualantrages des
Beschwerdeführers. Das Bundesamt für Justiz sowie die gegenwärtigen Eigentümer
des Grundstücks GB.________ Nr. 849, B.________ und A.________, liessen sich
ebenfalls vernehmen, ohne jedoch Anträge in der Sache zu stellen. Auf eine
Vernehmlassung verzichtet hat dagegen C.________, ebenfalls Pächter eines Teils
des betreffenden Grundstücks.

E.
Mit Eingaben vom 1. Dezember 2008, 16. Januar 2009, 16. Februar 2009 und 8.
April 2009 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert zum Vernehmlassungsergebnis
Stellung genommen bzw. ergänzende Unterlagen eingereicht. Y.________ hat
ihrerseits am 23. Januar 2009 ebenfalls ohne Aufforderung dupliziert und sich
am 26. März 2009 von sich aus zu den eingegangenen Vernehmlassungen geäussert.

F.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 1. Oktober 2008 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 25. November 2008 wurde der Fall gestützt auf die am 1. September 2008 in
Kraft getretene revidierte Fassung von Art. 89 BGBB zuständigkeitshalber von
der II. zivilrechtlichen Abteilung an die II. öffentlich-rechtliche Abteilung
des Bundesgerichts überwiesen.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die
Angelegenheit am 11. Dezember 2009 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.
1.1 Im Streit steht die Erteilung einer Bewilligung zum Erwerb eines
landwirtschaftlichen Grundstücks. Da diese Materie nicht vom Ausnahmekatalog
von Art. 83 BGG erfasst wird, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen. Zu prüfen bleibt die
Beschwerdelegitimation: Art. 83 Abs. 3 BGBB bestimmt, dass das Beschwerderecht
gegen die Erteilung einer Erwerbsbewilligung ausschliesslich der kantonalen
Aufsichtsbehörde, dem Pächter sowie den Kaufs-, Vorkaufs- oder
Zuweisungsberechtigten zusteht. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass der
Pachtvertrag zwischen den Grundeigentümern und dem Beschwerdeführer am 26. März
2002 "auf Ende der jetzigen Pachtzeit", d.h. mit Wirkung per 1. Oktober 2006,
eventuell bereits per 31. August 2005, gekündigt worden sei. Der
Beschwerdeführer behauptet dagegen, er nutze den fraglichen Teil des
Grundstücks GB.________ Nr. 849 noch immer und bezahle dafür weiterhin Zins. Er
argumentiert, die Pacht ende erst im Jahre 2011; die erfolgte Kündigung
bestreitet er dagegen nicht. Damit ist unklar, ob das Pachtverhältnis des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch bestand und ob dem
Beschwerdeführer daher überhaupt die Beschwerdelegitimation zukommt. Die Frage
kann jedoch offen bleiben, zumal sich die Beschwerde als unbegründet erweist,
wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

1.2 Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1
lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Will ein
Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere die
Beweiswürdigung der Vorinstanz anfechten, muss er substantiiert darlegen,
inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig und für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich
unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S.
252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn der
von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt nicht mit der Darstellung
des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Sachverhaltsdarstellung
ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Erforderlich ist
vielmehr, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 166 E. 2a
S. 168; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Nach Art. 63 lit. a BGBB ist die Bewilligung zum Erwerb eines
landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks zu verweigern, wenn der Erwerber
nicht Selbstbewirtschafter ist.
Selbstbewirtschafter ist nach Art. 9 Abs. 1 BGBB, wer den Boden selber
bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt,
dieses persönlich leitet (Fassung gemäss Teilrevision vom 26. Juni 1998, in
Kraft seit 1. Januar 1999). Den Boden im Sinne von Art. 9 BGBB selber
bearbeiten bedeutet, die im Betrieb anfallenden Arbeiten auf dem Feld, im
Stall, auf dem Hof (inkl. Administrativarbeiten) und im Zusammenhang mit der
Vermarktung der Produkte zu einem wesentlichen Teil selber verrichten (EDUARD
HOFER, in: BANDLI ET AL., Das bäuerliche Bodenrecht, N 17 ff. zu Art. 9 BGBB;
DANIELLE GAGNAUX, L'exploitant à titre personnel, in: BlAR 1992 S. 95).
Vorausgesetzt wird zudem die Eignung zur Selbstbewirtschaftung: Geeignet ist,
wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig
sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein
landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten (Art. 9 Abs. 2 BGBB).
Das bäuerliche Bodenrecht schafft kein ausschliessliches Standesrecht für
Landwirte; auch wer eine landwirtschaftliche Tätigkeit als
Freizeitbeschäftigung ausübt, kann als Selbstbewirtschafter gelten, wenn er die
Voraussetzungen von Art. 9 BGBB erfüllt (HOFER, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 9
BGBB; BEAT STALDER, in: BANDLI ET AL., Das bäuerliche Bodenrecht, N 5 f. zu
Art. 63 BGBB; CHRISTINA SCHMID-TSCHIRREN, Das bäuerliche Bodenrecht im
Härtetest der Realität, in: BlAR 1997 S. 166 ff.; MÜLLER/SCHMID-TSCHIRREN,
Ergänzung zu: Das bäuerliche Bodenrecht, in: BlAR 1999 S. 71). Als
landwirtschaftliche Nutzung gilt auch die Haltung von Pensions- und
Sportpferden, sofern sie auf betriebseigener Futterbasis beruht (Urteil 2C_534/
2007 vom 29. Februar 2008 E. 3.2, mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates
vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik 2002 [BBl 1996 IV 85]). Wer
Pferde hält und für diese Raufutter produziert, ist deshalb
Selbstbewirtschafter, wenn er die anfallenden Arbeiten für die Futtergewinnung
selber ausführt.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die
Selbstbewirtschafterqualität der Beschwerdegegnerin zu Unrecht bejaht: Die
Beschwerdegegnerin habe bis anhin noch keine landwirtschaftliche Tätigkeit
ausgeübt und sich auch nicht intensiv darauf vorbereitet; es fehle ihr demnach
an Eignung und Wille zur Selbstbewirtschaftung. Überhaupt sei sie nicht in der
Lage, die anfallenden Arbeiten zu einem wesentlichen Teil selbst zu erledigen,
zumal sie soweit ersichtlich vor allem den Haushalt besorge und sich um die
Erziehung ihrer drei Kinder kümmere. Dass sie daneben noch selber vier Pferde
auf eigener Futterbasis versorgen könne, sei nicht nachvollziehbar. Auch dürfe
die Beschwerdegegnerin nicht auf die Arbeitskraft ihres Ehemanns verweisen:
Zwar könne bei der Beurteilung der Eignung zur Selbstbewirtschaftung allenfalls
auch auf Fähigkeiten von Familienmitgliedern abgestellt werden, doch sei die
Frage des Umfangs der eigenen Arbeit hiervon klar zu unterscheiden. Nach den
Wahrnehmungen des Beschwerdeführers beanspruche die Beschwerdegegnerin schon
zum gegenwärtigen Zeitpunkt, mit nur zwei Pferden, diverse ausserfamiliäre
Hilfe bei der Bewirtschaftung der Felder, der Entsorgung des Pferdemists sowie
bei der Tierpflege. So seien etwa die Mäharbeiten vor allem vom Landwirt
C.________ ausgeführt worden. Dieser stelle der Beschwerdegegnerin auch die
erforderlichen Gerätschaften zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin sei
demzufolge organisatorisch von C.________ abhängig und könne nicht als
landwirtschaftliche (Selbst-)Bewirtschafterin gelten.

2.3 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht durchzudringen:
Die Beschwerdegegnerin hält auf der Nachbarparzelle des zu erwerbenden
Grundstücks bereits heute Pferde auf eigener Futterbasis. Dass ihr Ehemann
hierbei mithilft und auch selbst über gewisse Kenntnisse verfügt, darf unter
dem Gesichtspunkt der Selbstbewirtschaftung durchaus zu ihren Gunsten
berücksichtigt werden (HOFER, a.a.O., N 35 zu Art. 9 BGBB). Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang auch nicht zwischen
"Eignung" und "Umfang der eigenen Arbeit" zu unterscheiden: Bereits im Urteil
5A.20/2004 vom 2. November 2004 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die
Botschaft des Bundesrates zum BGBB vom 19. Oktober 1988 (BBl 1988 III S. 987
f.) festgehalten, dass der Begriff der Eignung eng mit dem Begriff der
Selbstbewirtschaftung verbunden ist. An sich würde - so der erwähnte Entscheid
und die Botschaft weiter - nichts dagegen sprechen, die Eignung als ein Element
der Selbstbewirtschaftung zu verstehen; die Unterscheidung sei lediglich aus
historischen Gründen beibehalten worden. Grundsätzlich zulässig ist sodann auch
der Einsatz von ausserfamiliären Kräften in untergeordnetem Mass. Hinsichtlich
der für die Bewirtschaftung notwendigen Gerätschaften geht aus den Akten
hervor, dass die Beschwerdegegnerin über einen eigenen Balkenmäher sowie ein
Ballenförderband verfügt. Im Übrigen muss ein Selbstbewirtschafter nicht
zwingend Eigentümer sämtlicher erforderlicher Maschinen und Geräte sein; wenn
er im nötigen Umfang darüber verfügen kann, erscheint dies als ausreichend.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegnerin fehle es an
den nötigen Fähigkeiten, den erforderlichen Gerätschaften und einer
hinreichenden Disponibilität, bezieht er sich überdies auf Tatfragen, die vom
Bundesgericht nur beschränkt, d.h. im Wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt
der Willkür überprüft werden können (BGE 107 II 30 E. 2 S. 33, mit Hinweisen;
vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die
Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Vielmehr begnügt er sich damit, den
festgestellten bzw. aktenmässig erstellten Sachumständen eigene tatsächliche
Behauptungen gegenüberzustellen. Eine solche, rein appellatorische Kritik
genügt den Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht (vgl. E. 1.2
hiervor); sie ist daher nicht zu hören.

2.4 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie die Selbstbewirtschafterqualität der
Beschwerdegegnerin bejaht bzw. den entsprechenden Verweigerungsgrund verneint
hat.

3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem bisher Ausgeführten als
Selbstbewirtschafterin zu gelten, weswegen kein Grund zur Verweigerung der
Erwerbsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB vorliegt. Dass ein anderer
der in Art. 63 Abs. 1 BGBB genannten Verweigerungsgründe (Vereinbarung eines
übersetzten Preises, Lage des zu erwerbenden Grundstücks ausserhalb des
ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs) erfüllt wäre, wird vom Beschwerdeführer
nicht behauptet und es bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte.

3.2 Die Aufzählung in Art. 63 Abs. 1 BGBB ist abschliessend (STALDER, a.a.O., N
4 zu Art. 63 BGBB). Andere als die dort genannten Gründe dürfen daher nicht
dazu führen, dass einem Gesuchsteller die Erteilung einer Erwerbsbewilligung
verweigert wird. Demzufolge erübrigt es sich insbesondere, zu prüfen, ob das
projektierte Nutzungskonzept der Beschwerdegegnerin in allen Belangen den
Anforderungen des Raumplanungs- und Baurechts genügt; diese Frage wird vielmehr
Gegenstand der entsprechenden Baubewilligungsverfahren bilden. Im hier
interessierenden Zusammenhang reicht die Grobbeurteilung aus, dass eine
derartige Nutzung grundsätzlich raumplanungskonform verwirklicht werden kann.
Eine Koordination der Bewilligungsverfahren nach Art. 61 BGBB einerseits und
nach Art. 22 bzw. Art. 24 RPG andererseits ist gesetzlich nicht vorgesehen
(Art. 4a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht
[VBB] e contrario). Demgemäss erweisen sich die Ausführungen der Parteien
bezüglich den Anforderungen des Bau- und Planungsrechts vorliegend als
unmassgeblich.

3.3 Aufgrund der abschliessenden Aufzählung der Verweigerungsgründe in Art. 63
BGBB kann auch der Flächenbedarf einer geplanten Nutzung für sich allein kein
Bewilligungskriterium bilden. Dieser spielt freilich zur Beantwortung der Frage
eine Rolle, ob einem Gesuchsteller bezüglich der gesamten zu erwerbenden Fläche
die geforderte Selbstbewirtschafterqualität zukommt. Der Behauptung des
Beschwerdeführers, die von der Beschwerdegegnerin zu erwerbende Fläche sei für
die von ihr beabsichtigte Nutzung viel zu gross, kann jedoch nicht gefolgt
werden: Wie dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 zu
entnehmen ist, wurde am 22. Oktober 2007 ein Augenschein durchgeführt.
Anlässlich desselben äusserte sich der anwesende Experte des
Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums Schüpfheim/LU (LBBZ) so,
dass eine Fläche von 1.7 ha für Haltung und Raufuttergewinnung für vier Pferde
angemessen sei. Für zwei Pferde betrage der Flächenbedarf 0.6 bis 1.0 ha. Wenn
der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin könne die von ihr
geplante Pferdehaltung auf eigener Futterbasis auch auf dem früher erworbenen
Grundstück GB.________ Nr. 3502 verwirklichen, geht dies schon deshalb fehl,
weil die Parzelle mit einer Fläche von 0.25 ha hierfür deutlich zu knapp
bemessen ist.

4.
Nicht gefolgt werden kann sodann dem Antrag des Beschwerdeführers und des Amtes
für Landwirtschaft, die Erwerbsbewilligung der Beschwerdegegnerin sei mit einer
Bedingung zu verknüpfen.
Gesetzlich eigens vorgesehen ist die Möglichkeit, eine Bewilligung mit Auflagen
zu erteilen, wenn es dem Erwerber an der Selbstbewirtschafterqualität fehlt
(Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGBB). Dies trifft vorliegend in Bezug auf die
Beschwerdegegnerin aber gerade nicht zu (vgl. E. 2). Zwar bedürfen
Nebenbestimmungen wie Auflagen oder Bedingungen nicht zwingend einer im Gesetz
ausdrücklich wiedergegebenen Grundlage; ihre Zulässigkeit kann sich unter
Umständen auch unmittelbar aus dem Gesetzeszweck und dem damit
zusammenhängenden öffentlichen Interesse ergeben. Da dies aus dem Grundsatz "e
maiore minus" abgeleitet wird, sind Bewilligungen jedoch in der Regel nur dann
mit Nebenbestimmungen zu verbinden, wenn sie aufgrund des Gesetzes ansonsten
verweigert werden könnten (vgl. BGE 131 II 248 E. 6.1 S. 251). Wie ausgeführt,
gebricht es hieran im vorliegenden Fall.
Ohnehin müssten die Nebenbestimmungen auch mit dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit vereinbar sein, was bedeutet, dass sie u.a. für die
Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich sein müssen (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, N 920). Ob dieses
Kriterium in der vorliegenden Konstellation erfüllt ist, erscheint zweifelhaft,
braucht jedoch nicht weiter abgeklärt zu werden. Es reicht aus, auf Art. 71
Abs. 1 BGBB zu verweisen, wonach die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn
sich herausstellt, dass der Erwerber sie durch falsche Angaben erschlichen hat.
Das Gesetz stellt der rechtsanwendenden Behörde dieses Instrument zur
Durchsetzung des vom Erwerber angegebenen Verwendungszweckes zur Verfügung.
Damit kann es hier angesichts der bereits bestehenden und bloss zu erweiternden
Pferdehaltung sein Bewenden haben.

5.
Es ergibt sich aus den genannten Gründen, dass die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Er hat der Beschwerdegegnerin überdies für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten, die
gestützt auf die eingereichte Kostennote festgesetzt werden kann (Art. 68 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler